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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.12.2010, RV/0934-G/07

1. Schätzung einer Nachtbar (Bordellbetrieb) 2. Zurechnung der Prostituiertenumsätze an die Bordellbetreiberin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch die Metropol-Treuhand WirtschaftstreuhandgesmbH, 5541 Altenmarkt, vom bzw. vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vom betreffend Umsatzsteuer 1999, 2000 bzw. 2002 bis 2005, Einkommensteuer 2003, Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner bis April 2006 und Einkommensteuervorauszahlung 2006 sowie vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai bis Dezember 2006 im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

1. Den Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000 sowie 2002 bis 2005, gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner bis April 2006 bzw, gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 wird teilweise Folge gegeben.

Die Umsatzsteuer 1999 wird festgesetzt mit ATS 526.760,66 bzw. € 38.281,19 (bisher € 43.030,97).

Die Umsatzsteuer 2000 wird festgesetzt mit ATS 673.232,12 bzw. € 48.925,69 (bisher € 49.039,27).

Die Umsatzsteuer 2002 wird festgesetzt mit € 84.120,73 (bisher € 97.152,42).

Die Umsatzsteuer 2003 wird festgesetzt mit € 86.993,96 (bisher € 109.431,56).

Die Einkommensteuer 2003 wird festgesetzt mit € 124.844,29 (bisher € 128.051,30).

Die Umsatzsteuer 2004 wird (endgültig) festgesetzt mit € 97.444,82 (bisher € 109.960,87).

Die Umsatzsteuer 2005 wird (endgültig) festgesetzt mit € 86.166,48 (bisher € 95.843,67).

Die Umsatzsteuer für Jänner bis April 2006 wird festgesetzt mit € 29.264,56 (bisher € 32.014,56).

Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen; diese bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

2. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer fürMai bis Dezember 2006 sowie betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2006 werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

(1) Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("Nachtbar"). Im Jahr 2006 fand bei ihr eine die Jahre 1999 bis 2003 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Unter Tz 1 des Prüfungsberichtes führt die Prüferin wie folgt aus:

"Die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1999 bis 2003 und USt-Revision 1/2004 bis 4/2006 sind wie folgt anzusetzen (Anmerkung: sämtliche Beträge in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
2000
2001
2002
2003
Erhöhung Umsätze 20%
182.757,--
214.822,--
183.705,--
468.957,--
551.158,--
Gewinnerhöhung
95.108,--
111.708,--
95.527,--
193.857,--
236.602,--
Nachschauzeitraum
2004
2005
1-4/2006
Umsätze 20%
589.804,--
519.218,--
173.073,--
Vorsteuer
8.000,--
8.000,--
2.600,--

Eine ausführliche Aufstellung bzw. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wurde ausgehändigt.

Für die Jahre 2002 und 2003 erfolgte bisher nur eine USt-Festsetzung mit folgenden 20%-igen Umsätzen: 2002 - € 56.805,37 und 2003 - € 36.000,--. Die abziehbare Vorsteuer wird gemäß oa. Aufstellung für die Jahre 2002 und 2003 mit jährlich € 8.000,-- festgesetzt. Der Gewinn lt. Bp beträgt entsprechend 2002: € 250.663,- und 2003: € 272.602,-. (.....)"

Die oa. Erhöhungen (lt. Aufstellung) wurden wie folgt ermittelt: Das Finanzamt erhob für die jeweiligen Zeiträume bei den Kreditkartenfirmen folgende - der Höhe nach unbestrittenen - "Kartenumsätze" der Bw (jeweils in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1999
2000
2002
2003
2004
2005
1-4/2006
162.764,54
193.637,86
315.457,27
352.294,69
353.882,60
311.531,-
103.843,67

Davon ausgehend, dass rund 50% der insgesamt von der Bw. erzielten Erlöse von den Kunden mittels Barzahlung geleistet werden, verdoppelte das Finanzamt die erhobenen Kartenumsätze und gelangte damit zu den geschätzten Gesamt(brutto)umsätzen. Von den daraus ermittelten Nettoumsätzen wurden die bislang erklärten bzw. bescheidmäßig festgesetzten Umsätze abgezogen und der Differenzbetrag den 20%-igen Umsätzen hinzurechnet. Die Einkommensteuerbemessungsgrundlage wurde wie folgt errechnet: Von den hinzugerechneten Umsätzen (brutto) wurde ein "Mädchenanteil (Zimmer und Getränke)" im Ausmaß von 40% angenommen und dieser von den hinzugerechneten Nettoumsätzen in Abzug gebracht.

Auf Basis der von der Prüferin so ermittelten Bemessungsgrundlagen ergingen die berufungsgegenständlichen Bescheide vom .

(2) Die dagegen erhobene Berufung richtet sich "gegen die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen." Die Bw. beantragt, die Besteuerungsgrundlagen "mit realistischen Daten" zu schätzen. Die der Umsatzsteuerbemessung zugrunde liegenden Kartenumsätze seien nur zum Teil der Bw. zuzurechnen. Die Kreditkartenzahlungen machten rund 80% der Gesamteinnahmen aus. Von den gesamt errechneten Geldflüssen würden ca. 50% "die tätigen Damen für ihre Leistungen" einheben. Die Zurechnung aller Einnahmen als Umsätze der Bw. sei unter der Annahme erfolgt, dass die "Gesellschaftsdamen ihre Leistungen im Rahmen des Unternehmens" der Bw. erbringen würden.

(3) Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und begründete dies - auszugsweise wörtlich wieder gegeben - wie folgt:

"Die Berufungswerberin betreibt am Standort T einen Bordellbetrieb.Im Juli 2006 wurde durch die damalige Prüfungsabteilung Strafsachen im Rahmen finanzstrafrechtlicher Ermittlungen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei ua. als Beweismittel Erlös- und Grundaufzeichnungen aufgefunden und sichergestellt wurden. Im Rahmen der nachfolgenden durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 mit anschließender Umsatzsteuernachschau haben sich erhebliche Differenzen zu den bisher erklärten Erlösen bzw. Umsätzen ergeben.Aus den sichergestellten Originalgrundaufzeichnungen ab Mai 2006 (Getränkeerlöse, Zimmerbesuche, Kartenzahlungen) konnten für 2 Monate die tatsächlichen Gesamterlöse (Summe Getränke, Zimmer, Mädchen) sowie das Verhältnis der Bar- zu den Kartenzahlungen (Kreditkarten etc.) als 50:50 ermittelt werden.Bezüglich der Kartenumsätze wurden dann bei den einzelnen Kreditkartenfirmen die tatsächlichen Zahlen erhoben. Dabei hat sich gezeigt, dass bspw. an einzelnen Tagen allein diese festgestellten Kartenerlöse höher waren als der gesamte bisherige aufgezeichnete offizielle Umsatz.Die so ermittelten Werte (mit dem festgestellten Verhältnis bar - unbar) aus den beschlagnahmten "Echtaufzeichnungen" wurden auf die erhobenen realen Zahlen der Kartenfirmen (Visa, Mastercard und Europay) angewandt und so die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer festgestellt. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde der Aufwand für die Mädchen naturgemäß abgezogen. Mit Bescheid vom wurden die Nachforderungsbeträge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2005 und Einkommensteuer 1999 bis 2003 vorgeschrieben. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.Die Berufung wendet sich gegen Hinzurechnung der Umsätze der Prostituierten an die Bw als Bordellbetreiberin, wobei von den gesamt errechneten Geldflüssen ca. 50 % den Mädchen zuzurechnen seien. Die Behauptung der genannten 50 % stützt sich im Rahmen der vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Berufung auf die Auskünfte seiner Mandantschaft, also der Bw. Ein Beweis für diese, den vorliegenden Unterlagen widersprechenden Behauptung wurde nicht vorgelegt.Im Rahmen der Berufung wurde auch noch die Behauptung aufgestellt, dass die Kreditkartenzahlungen ca. 80 % der Gesamteinnahmen betragen, auch dies nach Auskünften der Bw.

Abschließend wurde eine Neuberechnung unter Zugrundlegung der genannten Argumente durchgeführt und beantragt, diese Neuberechung im Rahmen der Berufungserledigung einer neuerlichen Schätzung zugrunde zu legen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Strittig ist, ob die Prostituierten dem Kunden gegenüber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten sind und der Bw. lediglich ein zeitabhängiges Nutzungsentgelt für das Zimmer geleistet haben, oder ob die Bw. als Bordellunternehmerin diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht hat, diese somit als einheitliche Leistung anzusehen sind.Aus der Niederschrift vom mit FB geht hervor, dass der gesamte Betrag (Konsumation, Zimmer, Mädchen), den der Kunde zu zahlen hatte, direkt an die Bw. bezahlt wurde, wobei es egal war, ob es sich um eine Barzahlung oder eine Zahlung mit Bankomat- bzw. Kreditkarte handelte. Die Abrechnung mit den Mädchen erfolgte dann jeweils am Morgen vor dem Nachhausegehen.Diese Vorgangsweise wird auch von der Bw. selbst in ihrer Aussage vom bestätigt.Mehrfach wurden auch die übereinstimmenden Aussagen getätigt (Aussage FB vom , BK vom , SB vom ), dass der Kunde einen Zimmerpreis entrichtet, der sowohl die Zimmerbenutzung als auch die Prostitutionsleistung beinhaltete.Demnach hat der Kunde für einen bestimmten Zeitraum (Bsp. 20 min. € 80,--, Aussage der Bw. vom ) bezahlt. Die Preise waren für den Kunden auch aus einer Preisliste zu entnehmen.In dieser Frage hat sowohl der VwGH (, 98/13/0047, 2002/13/0104 vom ) sowie der Unabhängige Finanzsenat (RV/0442-W/04 vom und RV/1546-W/04 vom ) mehrfach abschlägig entschieden. Hierbei wird in ständiger Rechtsprechung und Entscheidungspraxis die Ansicht vertreten, dass die Konsumation von Getränken bei derartigen Betrieben - gleichgültig ob als Bordellbetrieb im engeren Sinne oder als Animierbetrieb anzusehen - regelmäßig Teil der Hauptleistung sei, um dem Betreiber entsprechend höhere Einnahmen zu sichern. Eine Aufteilung des vom Kunden erbrachten Entgeltes auf mehrere Leistungen sei ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um voneinander unabhängige selbständige Leistungen handle.Im Erkenntnis vom , 89/13/0047, 0048, hat der VwGH die Auffassung vertreten, eine Aufteilung des Entgelts in dem von ihm zu entscheidenden Fall auf "Mädchen, Zimmer, Sekt" sei deswegen unzutreffend, weil die Leistungskomponenten "Mädchen" und "Zimmer" im gegebenen Zusammenhang nicht geteilt werden können.Zu Bordellen hat der Unabhängige Finanzsenat mehrfach entschieden, dass es sich bei Getränken und "Zimmerleistungen" um eine einheitliche Leistung handle und der Gesamtbetrag Entgelt des Betreibers darstelle (siehe Laudacher, Zimmererlöse aus Bordellbetrieben, UFS Aktuell 2004/9, 333).Eine einheitliche Leistung ist jedenfalls die Zurverfügungstellung der Zimmer zur Ausübung der Prostitution und die Prostitution selbst. Der Gast ist nicht an einer Beherbergung interessiert, sondern an sexuellen Leistungen durch die Prostituierten, die in Betrieben wie jenen der Bw. typischerweise in dort vorhandenen Räumlichkeiten erbracht werden. Sexuelle Leistungen durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers sind auch keine regelmäßig mit der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen verbundene Nebenleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 UStG 1994.Die Bw. hat auch, wie aus den Aussagen und Unterlagen ersichtlich, - Räume samt entsprechender Ausstattung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt,- für die Organisation des Bordellbetriebes gesorgt,- Werbung für das Etablissement betrieben, - in ihrem Betrieb den Kunden Gelegenheit zum Erhalt von Prostitutionsleistungen geboten, - das Inkasso der Erlöse für die Prostitutionsleistungen überwiegend selbst vorgenommen.Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wurden dem Kunden gegenüber die Prostitutionsleistungen durch die Bw. als Unternehmer erbracht. Nach außen hin, dem Gast gegenüber, ist die Bw. - selbst oder durch ihre Mitarbeiter - als Unternehmerin aufgetreten. Sie hat das Entgelt für die Konsumation von Getränken und sexuellen Leistungen kassiert bzw. kassieren lassen. Dass dem Gast gegenüber ersichtlich war, dass ein genau bestimmter Teil des Entgelts im Namen und für Rechnung der jeweiligen Prostituierten vereinnahmt wurde, konnte nicht festgestellt werden.Dass aber die Prostituierten einen Anteil an dem vom Leistungsempfänger geleisteten einheitlichen Entgelt erhielten, ändert nichts an der Beurteilung als einheitliche Leistung (,0048). Die Umsätze sind daher zur Gänze der Bw. als Bordellbetreiberin zuzurechnen.

2.) Die in der Berufung dargestellte Berechnung der Umsätze (nur ca. 20% Bar-Umsätze und 80% Karten-Umsätze) ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen (Echtaufzeichnungen für einen längeren Zeitraum über zwei Monate) nicht nachvollziehbar bzw. widerspricht auch dem äußeren Betriebsvergleich (in dieser Branche überwiegen sogar die Barzahlungen - üblich sind ca. 40% Karte - 60% bar).

3.) Zu den in der Berufung beantragten Betriebsausgaben und Vorsteuern ist zu erwähnen, dass diese unter Berücksichtigung aller Umstände (Branche, Zimmeranteil, üblicher RAK bei Getränken uä.) anlässlich der Betriebsprüfung gem. § 184 BAO geschätzt wurden. Die in der Berufung erwähnten Betriebsausgaben und VSt-Zahlen sind jedenfalls mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Buchhaltung samt Unterlagen nicht nachvollziehbar bzw. nicht mehr überprüfbar."

(4) Zwischenzeitig fand auch für den Umsatzsteuerzeitraum Mai bis Dezember 2006 eine Außenprüfung statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom heißt es unter Tz 1: "In Anlehnung an die Feststellungen der letzten Betriebsprüfung sowie der durch die PAST und Finanzamt durchgeführten Erhebungen werden für diesen USt-Zeitraum folgende Bemessungsgrundlagen festgestellt:Umsätze 20%: € 238.007,-;Vorsteuer: € 9.714,-."

Infolge dieser Prüfung erging der nunmehr ebenfalls berufungsgegenständliche Bescheid über die Umsatzsteuerfestsetzung für Mai bis Dezember 2006 vom .

Auch die dagegen erhobene Berufung richtet sich gegen "die Höhe der geschätzten Besteuerungsgrundlagen." Die im Zuge der Prüfung zusätzlich zu den UVA-Daten angesetzten Umsätze seien keine Umsätze der Bw. Dieser Umstand sei bereits "in der Berufung zu den Bescheiden aus der letzten Betriebsprüfung dargelegt" worden.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung (betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Mai bis Dezember 2006) vom verweist das Finanzamt auf die Ausführungen in seiner oben wieder gegebenen Berufungsvorentscheidung (betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis April 2006).

(5) Die Bw. brachte daraufhin fristgerecht - durch ihren damaligen steuerlichen Vertreter - einen Antrag auf Vorlage ihrer Berufungen an den UFS ein. Darin wird ergänzend ausgeführt:

Es wird außer Streit gestellt, dass unsere Mandantschaft bei der Erfüllung Ihrer abgabenrechtlichen Pflichten in Verzug geraten ist. Dieser Umstand war allerdings dem Finanzamt bekannt, da bereits vor der stattgefundenen Hausdurchsuchung UVA's teilweise bereits geschätzt wurden. (.....)

Anfang des Jahres 2005 hat unsere Mandantschaft uns sämtliche Buchhaltungsbelege der Jahre 2000 bis 2004 übergeben und um Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ersucht. Zu diesem Zeitpunkt war das Jahr 1999 mit Bescheiden vom erklärungsgemäß veranlagt. Die Bemessungsgrundlagen der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 waren am vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Erklärungen im Wege der Schätzung festgesetzt worden.

Weiters erhielten wir die Belege des Jahres 2005 für den Zeitraum von Jänner bis April.

Bei der im Juli 2005, nicht im Juli 2006 wie in der BVE angeführt, vorgenommenen Hausdurchsuchung konnten daher keine Buchhaltungsbelege außer jener der Monate Mai 2005 bis laufend vorgefunden werden. Aus den aufgefundenen Tagesaufzeichnungen wurden nunmehr für die Monate Mai und Juni 2005 die Erlöse ermittelt. Die aufgezeichneten Kartenumsätze wurden den Umsätzen gegenübergestellt, wodurch sich ein Kartenanteil im Mai von 46,01% und im Juni von 50,93% ergab. In gleicher Weise wurde der Mädchenanteil errechnet und ergab im Mai einen Anteil von 39,18% und im Juni einen Anteil von 42,66%.

Die Betriebsprüfung hat nunmehr die bei den einzelnen Kreditkartenfirmen erhobenen Kreditkartenumsätze mit den aus beschlagnahmten "Echtaufzeichnungen" ermittelten Werten (bar zu unbar 50 zu 50) verdoppelt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer errechnet.

Abgesehen davon, dass die ermittelten Prozentsätze eine Momentaufnahme darstellen, deswegen nicht repräsentativ sind und nicht einfach auf einen Zeitraum von 88 Monaten (1999 bis April 2006 ) umgelegt werden können, bleibt völlig außer Acht, dass auch die Mädchenanteile von den ermittelten 39,18% bzw. 42,66% abweichen können. Denn je nach Umsatzanteil der einzelnen Leistungen können die Mädchenanteile bis zu 70% (Halb- und Ganzstundenleistung ) betragen.

Die Prüfungsabteilung Strafsachen hat sich für jene Unterlagen und Aufzeichnungen der Unternehmerin, die nicht den beschlagnahmten Zeitraum betrafen, nicht interessiert, obwohl diese vollständig vorhanden sind. Schuldig geblieben ist sie auch den Beweis, dass die von unserer Mandantin aufgezeichneten Tageslosungen, die nicht der Beschlagnahme anheim fielen, keine "Echtaufzeichnungen" sind.

Die von unserer Mandantschaft aufgezeichneten Umsätze für die Leistungen der Mädchen zerfallen in einen Zimmeranteil, den die Unternehmerin einbehält, und den Mädchenanteil, der an die Mädchen zur Auszahlung gelangt.

Gemäß Entscheidung des sind diese Umsätze zur Gänze als einheitliche Leistung, somit als Umsätze unserer Mandantschaft anzusehen. Diese Entscheidung ist uE. richtlinienwidrig, da sie Umsatzsteuer ohne entsprechende Entlastung überwälzt und somit einen Kostenfaktor in der Unternehmerkette darstellt. Denn unbestritten ist, dass die Mädchen als Unternehmerinnen selbständig tätig sind. Um aber das Problem entgehender Umsatzsteuer wegen "der bei den Damen zu spät einsetzenden Betriebsprüfung" (siehe Mag. Marco Laudacher, SWK 2005/32/S/899 ) zu umgehen, wird der Umsatz den Lokalbetreibern zugerechnet. Dabei wäre es für die Finanzbehörde ein leichtes, die Damen zu besteuern, da deren Daten bei Beginn ihrer Tätigkeit bei den Gemeinden zur Anzeige zu bringen sind.

Abgesehen von dem aufgezeichneten Mädchenanteil vereinbaren die Mädchen für Sonderleistungen, die sie an den Freier erbringen, zusätzliches Entgelt, welches keinesfalls dem Lokalbetreiber zuzurechnen ist. Diese Zusatzleistungen werden auch zum Großteil vom Kunden mit Kreditkarten bezahlt. Zahlt der Kunde nämlich bar, kassiert das jeweilige Mädchen, ohne dass diese Beträge irgendwo aufscheinen. Bezahlt der Kunde jedoch mit Kreditkarte, dann wird dieser Betrag auch noch durch das oben errechnete Verhältnis verdoppelt und unserer Mandantin zugerechnet.

(.....)

Unsere Mandantin lässt sich von jedem Kreditkartenbenützer den Erhalt des Geldes bestätigen. Von diesem erhaltenen Geld bezahlt der Kunde dann seine Konsumation und den Zimmerpreis nach Zeit (Zimmer- und Mädchenanteil ) an unsere Mandantin sowie an das Mädchen den vereinbarten Preis für die Sonderleistung. Diese Sonderleistungen stellen einen wesentlichen Teil der Kreditkartenzahlungen dar. Dies ist auch der Grund, weshalb die tatsächlichen Kreditkartenumsätze oft höher sind als die aufgezeichneten Umsätze. Der Großteil der Kunden kommt ja zu den Prostituierten, um eher ausgefallene Sachen zu konsumieren. Diese Sonderleistungen lassen sich die Mädchen gesondert honorieren, sind in den Zimmerpreisen nicht enthalten und nicht Umsatz unserer Mandantschaft, wie dies im Zuge der Prüfung angenommen wird.

Aus diesem Grunde haben wir in unserer Berufung auch 50% der Geldflüsse für Leistungen der tätigen Damen in Ansatz gebracht, in denen allerdings auch der Mädchenanteil aus den Zimmereinnahmen enthalten ist.

Die in der BVE unter Punkt 2 als üblich angeführten Umsatzverhältnisse, die einem äußeren Betriebsvergleich entsprächen, sind eine Annahme, die jederzeit widerlegbar ist. Über die Repräsentativität der "Echtaufzeichnungen für einen längeren Zeitraum über zwei Monate" haben wir bereits oben Stellung bezogen.

Die unter Punkt 3 dargelegte Berücksichtigung aller Umstände bei der Schätzung der Vorsteuer ist nicht feststellbar.

Erstens ist nicht richtig, dass die Unterlagen nicht vorliegen und nicht nachvollziehbar seien. Sie wurden nur bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden, da alle bei uns im Büro zur Bearbeitung lagen. Diese wurden bei uns jedoch nicht angefordert.

Die Vorsteuer des Jahres 1999 wurde nicht berichtigt, sondern mit den Werten der Abgabenerklärung und des Erstbescheides vom in Ansatz gebracht. Die geschätzten Vorsteuerbeträge der Jahre 2000 mit € 15.597,89 und 2001 mit € 7.577,18 wurden aus den ursprünglich geschätzten Bescheiden mit Bescheiddatum übernommen.

Wenn für die Jahre 2002 bis 2005 die Vorsteuer mit je € 8.000,-- geschätzt wird, erhebt sich die Frage, welche Schätzung nun die richtige ist. Wenn es die Schätzung mit € 8.000,-- wäre, warum wurden dann die Vorsteuern für 1999 bis 2001 nicht angepasst. Ist hingegen die Erklärung 1999 und Schätzung 2000 richtig, warum wurden dann nur mehr € 8.000,-- anerkannt. Allein aus den Ausgaben für Miete und Kreditkartenspesen ergibt sich eine Vorsteuer von jährlich rund € 8.000,--. Die von uns in der Berufung angeführten Vorsteuerbeträge sind nachweis- und überprüfbar.

Bei Erstellung der aus der Prüfung resultierenden Bescheide sind offensichtlich Übertragungsfehler aufgetreten. Wie ist es sonst erklärbar, dass die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom festgesetzten Bemessungsgrundlagen nicht in die Bescheide Eingang gefunden haben. Da es neben der Niederschrift nach telef. Rückfrage vom heutigen Tage keinen eigenen Prüfungsbericht gibt, stellen sich die Differenzen wie folgt dar:

Umsatzsteuerbemessung zu 20%:


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Jahr
1999
2000
2001
2002
2003
Niederschrift
182.757,00
214.822,00
183.705,00
468.958,00
551.158,00
Bescheid
271.274,23
322.729,77
257.063,82
525.762,12
587.157,82

Gewinn aus Gewerbebetrieb:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
1999
2000
2001
2002
2003
Niederschrift
95.108,00
111.708,00
95.527,00
193.857,00
236.602,00
Bescheid
106.020,80
126.242,09
110.061,12
250.663,00
272.602,00

(.....)"

(6) In der mündlichen Berufungsverhandlung am nahm die Bw. die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2001 sowie Einkommensteuer 1999 bis 2002 zurück, sodass nur noch die im Spruch genannten Bescheide Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung waren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die vorliegenden Berufungen richten sich (ausschließlich) gegen die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Höhe nach. Dass die Schätzungsberechtigung dem Grunde nach gegeben ist, steht außer Streit.

In rechtlicher Hinsicht wird in der Berufung vor allem moniert, dass die auf die Prostituierten (in der Berufung als "Mädchen" bzw. "Gesellschaftsdamen" bezeichnet) entfallenden Erlösanteile umsatzsteuerlich nicht der Bw. zuzurechnen seien.

Die Bw. hat in ihrem Vorlageantrag selbst - völlig zutreffend - auf die nunmehr ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees (bzw. Zimmern) die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Eine Aufteilung des vom Kunden erbrachten Entgelts auf mehrere Leistungen (Konsumation von Getränken bzw. Leistungen der Mädchen) ist demnach ausgeschlossen. Dass die Prostituierten einen Anteil an dem vom Leistungsempfänger geleisteten (einheitlichen) Entgelt erhalten, ändert nichts an der Beurteilung als einheitliche Leistung (s. zB ; ; weiters zB auch ; , -G/09, uva.).

Dass nun im Berufungsfall eine vergleichbare Fallkonstellation nicht vorgelegen wäre, wird in der Berufung nicht aufgezeigt. Die Bw. bringt lediglich vor, die von ihr aufgezeichneten Umsätze enthielten neben dem Zimmeranteil auch einen "Mädchenanteil", der an die Mädchen zur Auszahlung gelangt sei. Mit diesem Vorbringen ist jedoch auf Grund der vorangeführten Judikatur für den Standpunkt der Bw. nichts gewonnen. Das Finanzamt hat zudem - von Seiten der Bw. unwidersprochen - festgestellt, dass die Bw. nicht nur das Inkasso der Entgelte für die Prostitutionsleistungen sowie deren Abrechnung vorgenommen bzw. den Kunden Gelegenheit zum Erhalt der Prostitutionsleistungen geboten hat, sondern darüber hinaus die Räumlichkeiten samt entsprechender Ausstattung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, für die Organisation des Bordellbetriebes gesorgt und Werbung für das Etablissement betrieben hat (s. Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, S. 4). Dazu kommt, dass auch der strafgerichtlich beigezogene Buchsachverständige DDr. SV in seinem Gutachten ausführt, es sei unbedenklich davon auszugehen, dass die Bw. als Lokalbetreiberin "hinsichtlich sämtlicher erbrachter Leistungen wirtschaftlich deren Erbringerin ist und das Entgelt für sämtliche angebotenen Leistungen vereinnahmt" hat (Gutachten vom , S. 49f.). Dem Gutachten zufolge unterlagen die Prostituierten einem standardisierten zeitbezogenen Aufzeichnungs- und Kontrollsystem; die Bw. legte die Logenpreise fest und sorgte für die polizeiliche Anmeldung sowie für Behördenwege und Arzttermine der Damen.

Bei dieser Sachlage trat die Bw. nach außen hin für sämtliche Leistungen als Unternehmerin gegenüber den Kunden auf, eine Aufteilung des von diesen (an die Bw.) gezahlten Entgelts auf mehrere Leistungen ist daher nicht möglich. Es liegt - im Sinne der oa. Rechtsprechung - eine einheitliche Leistung der Bw. vor, die ihr umsatzsteuerlich zur Gänze zuzurechnen ist.

Die Berufung wendet sich weiters gegen die der Schätzung des Finanzamtes zugrunde liegenden, eingangs näher dargestellten Annahmen (welche sich primär auf die Mai und Juni 2005 betreffenden Unterlagen bzw. Aufzeichnungen der Bw. stützen): Von den Gesamterlösen der Bw. seien rund 80% per Kreditkarte vereinnahmt worden (demgegenüber laut Finanzamt: 50%), ca. 50% der gesamte Geldflüsse entfielen auf die Prostituierten (Finanzamt: 40%).

Nach Einbringung der Berufung bzw. des Vorlageantrages erstattete der dem Finanzstrafverfahren beigezogene Sachverständige DDr. SV sein Gutachten (datiert mit ). Dem Gutachter lagen - anders als noch dem Finanzamt - auch die vom damaligen steuerlichen Vertreter an Hand der Unterlagen der Bw. nachträglich erstellten (Diktion im Gutachten: "aufgebuchten") Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 1999 bis 2004 vor (s. zB Gutachten Tz 50).

Der Sachverständige traf in seinem Gutachten ua. folgende Feststellungen:

Die von der Bw. unbar vereinnahmten Erlöse ("Kartenerlöse") sind nahezu doppelt so hoch wie die Gesamteinnahmen laut ihrer Buchhaltung (Gutachten Tz 54f.). Aus den im Gerichtsakt befindlichen Protokollen über die Vernehmung einiger im Nachtlokal tätiger Damen geht hervor, dass die Damen zum Einen am Getränkeumsatz beteiligt waren (sie erhielten "Getränkeprozente") und zum Anderen einen Anteil an den so genannten "Logenerlösen" erhielten. Vereinzelt haben die Damen auch "Zusatzleistungen" erbracht (Erfüllung von Sonderwünschen; s. Gutachten Tz 61f.). Das Geld für die Zimmerbesuche wurde vom Kunden direkt an die Bw. (als Bordellbetreiberin) - entweder mittels Karte oder bar - bezahlt (Tz 65). Den vorliegenden Ur- bzw. Grundaufzeichnungen der Bw. (Bierzettel, Jahreslisten, etc.) zufolge belief sich der Anteil der Bw. an den "Logenerlösen" auf rund 30% der gesamten Brutto-Logenerlöse (Tz 76). In den "aufgebuchten" Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Bw. sind lediglich jene anteiligen Logenerlöse (netto) enthalten, die von ihr einbehalten wurden, sohin also ca. 30% der gesamten Logenerlöse (Tz 79). Die Getränke- und die Zigarettenerlöse wurden auf so genannten "Bierzetteln" festgehalten. Eine detaillierte Auswertung auf Basis der vorliegenden Bierzettel ergab, dass es sich lediglich bei den Bierzetteln der Monate Mai und Juni 2005 um die tatsächlichen (Original-)Bierzettel im Sinne von Ur- bzw. Grundaufzeichnungen handelte. Bei sämtlichen anderen die Vormonate bzw. -jahre betreffenden Bierzetteln handelt es sich um veränderte "Abschriften", die mit den tatsächlich erzielten Tageslosungen der Bw. nicht übereinstimmen. Die Umsätze laut Bierzettel für Mai und Juni 2005 sind rund doppelt so hoch wie jene der übrigen Monate. Das Verhältnis der baren zu den "unbaren" Erlösen betrug in diesen beiden Monaten rund 1:1. Anders als in den übrigen Monaten hat es im Mai und im Juni 2005 an jedem Tag Logenbesuche gegeben. Auch die (immer konstante) Schriftart bzw. -form lässt darauf schließen, dass es sich bei den für die Zeit bis April 2005 vorgelegten Bierzetteln nicht um Originale handelt (s. dazu die ausführlichen Darlegungen im Gutachten, Tz 81ff.). Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass es bei den Getränkeumsätzen zu Umsatz- und Wareneinsatzverkürzungen gekommen ist. Zum Zwecke der Eruierung dieser Verkürzungen ermittelte der Sachverständige für die Streitjahre einen GesamtRAK von ca. 1.500% (Tz 115ff.). Die Logenerlöse betrugen in Relation zu den Getränkeerlösen durchschnittlich 44% der gesamten im Nachtlokal der Bw. erzielten Einnahmen (Tz 123). Auf Grund seiner Auswertungen (insbesondere der vorgelegten "aufgebuchten" Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 1999 bis 2004 sowie der vorgelegten Bierzettel 2005) gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sowohl die Logenbesuchszahl als auch die Logen- und Getränkeerlöse der Monate Mai und Juni 2005 ca. doppelt so hoch sind, wie die Erlöse der Vormonate des Jahres 2005 bzw. der Monate Mai und Juni der Vorjahre. Es liegen für diese gravierenden Abweichungen keine anderen plausiblen Gründe vor, außer dass in den Vormonaten bzw. Vorjahren Erlösverkürzungen vorgenommen wurden. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Nachtlokal erzielten Erlöse in den Jahren 1999 bis 2005 doppelt so hoch waren, als diese in der ("aufgebuchten") Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesen sind. Im Jahr 1999 betrugen die von der Bw. tatsächlich erzielten Erlöse sogar das Zweieinhalbfache der in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesenen Umsätze (Tz 135 bis 137). Die Bw. hat im Streitzeitraum in ihrer Nachtbar gegenüber den Kunden eine einheitliche Leistung, bestehend aus Getränkeausschank und Separee- bzw. Logenleistungen, erbracht. Dessen ungeachtet wurde in den von der Bw. vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen einnahmenseitig jeweils nur der 30%-ige Umsatzanteil, der bei der Bw. verblieben ist, erfasst. Der 70%-ige Anteil an den Gesamtlogenerlösen, der an die Damen weiter gegeben wurde, wurde weder in den Umsätzen noch in den Einnahmen der Bw. erfasst (Tz 145ff.). Die gutachterliche Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge beruht auf der "Buchhaltung" der Bw. Die Wareneinsätze der im Lokal verkauften Getränke wurde in den einzelnen Jahren unterschiedlich berücksichtigt. Der Wareneinsatz des Jahres 1999 war in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Bw. bereits zur Gänze enthalten. Für die übrigen Jahre brachte der Sachverständige in Abhängigkeit des Verkürzungsfaktors der Getränkeerlöse den Wareneinsatz (für die Einkommensteuer) sowie die korrespondierende Vorsteuer (für die Umsatzsteuer) zusätzlich in Ansatz (Tz 156ff.). In den Tz 169ff. seines Gutachtens (der eigentlichen Gutachtenserstattung) führt der Sachverständige aus, wie er letztlich die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenermittlung errechnet hat (s. dazu zur rechnerischen Ermittlung im Detail die Tabelle in Beilage 1): In einem ersten Schritt hat er zunächst die Logenerlöse (lt. "aufgebuchter" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) um den 70%-igen Logenerlösanteil der Prostituierten erhöht. Auf Grund der Auswertung der Bierzettel, Monats- und Jahreslisten sowie auf Grund der Analyse der Rohaufschlagskoeffizienten (RAK) ging der Sachverständige überdies von einer "Gesamterlösverkürzung (Getränke- und Logenerlöse) von 100%" aus (mit dieser - nach Ansicht des UFS irreführenden - Diktion meint der Sachverständige, dass die in der "aufgebuchten" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Bw. erfassten Erlöse um 100% zu erhöhen sind, und nicht etwa, dass die Erlöse um 100% verkürzt wurden). Im Jahr 1999 errechnete der Sachverständige überdies eine "zusätzliche Logenerlösverkürzung von 50%" (insgesamt 150% verkürzte Logenerlöse), dies auf Grund der Relation der Logenerlöse zu den Getränkeerlösen. Im Jahr 2005 hingegen ist von einer Erlösverkürzung im Ausmaß von rund 83,3333% auszugehen, da für zwei Monate dieses Jahres (Mai, Juni) die Original-Bierzettel vorlagen und insoweit keine Verkürzung stattgefunden hat (Gutachten S. 59). In den Jahren 2002 und 2003 erfolgte im Gutachten der Abzug eines zusätzlichen Wareneinsatzes (für Bier, etc.), da dieser in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bislang nicht berücksichtigt wurde. Ebenso wurden entsprechende Vorsteuerbeträge (zum Einen für den Wareneinsatz laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie zum Anderen für zusätzliche Aufwendungen entsprechend den ermittelten Verkürzungssätzen für die Getränke) in Ansatz gebracht (Gutachten S. 60). Ausgangsbasis für die Ermittlung der Umsätze des Jahres 2006 bildeten - in Ermangelung weiterer Unterlagen - die unbaren Erlöse dieses Zeitraumes sowie die aliquoten Wareneinsätze und sonstigen Aufwendungen (Lohn, sonstiger Aufwand) des Jahres 2005 (Gutachten S. 61). Ausgangsbasis für die Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage waren die Einnahmen laut "aufgebuchter" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diesen wurden die oa. Umsatzverkürzungen hinzugerechnet (1999: 150%; 2000-2004: 100%; 2005: 83,33%). Davon wurden die Ausgaben laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie die zusätzlichen Wareneinkäufe für nicht erklärte Getränkeumsätze (entsprechend den vom Sachverständigen ermittelten "Verkürzungsfaktoren") in Abzug gebracht. Zudem wurden die Damenanteile an den Logenerlösen sowie der (zusätzliche) Provisionsanteil der Damen an den verkürzten Getränkeerlösen gewinnmindernd berücksichtigt (Gutachten S. 62).

Die rechnerische Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ist im Detail aus der (dreiseitigen) Beilage 1 ersichtlich (es handelt sich dabei um Auszüge aus der Beilage 6 des Gutachtens DDris. SV vom ). Die ermittelten Bruttoerlöse finden sich auf Seite 1/1 der Beilage1 (in der drittletzten Zeile), die Rückrechnung auf die für die Umsatzsteuerberechnung maßgeblichen Nettoerlöse auf S. 1/2. Für die Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis April 2006 gibt es - im Gegensatz zu den übrigen Abgabenfestsetzungen - aus technischen Gründen kein gesondertes Berechnungsblatt, die Berechnung der Umsatzsteuer ist jedoch aus S. 1/2 der Beilage 1 ersichtlich. Die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensteuerbemessungsgrundlage 2003 ergibt sich aus S. 1/3.

Der UFS folgt nun - was die Ermittlung der maßgeblichen Abgabenbemessungsgrundlagen anlangt - in freier Beweiswürdigung den umfassenden und schlüssigen Ausführungen des Gutachters. Die Bw. hat dem Gutachten bzw. den darin angestellten Überlegungen und Berechnungen im Berufungsverfahren auch nichts entgegen gehalten. Die Ausführungen der Bw. in ihrer Berufung bzw. im Vorlageantrag betreffen lediglich die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung. Soweit jedoch das bezügliche Vorbringen auch für die nunmehr vom Gerichtssachverständigen vorgenommene Schätzung von Relevanz ist, ist wie folgt zu erwidern:

Wenn in der Berufung behauptet wird, die Kartenerlöse würden ca. 80% der von der Bw. erzielten Gesamteinnahmen ausmachen, so wird dies im Gutachten eingehend und nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht spricht nach Meinung des UFS auch nichts dagegen, dass - mangels anderer zuverlässiger Unterlagen bzw. Aufzeichnungen - die in den Monaten Mai und Juni 2005 festgestellte Relation von baren zu unbaren Erlösen auch auf den übrigen Streitzeitraum umgelegt wird. Der von der Bw. behauptete hohe Anteil an Kreditkartenzahlungen ist nach Meinung des UFS auch aus dem Grunde wenig glaubhaft, da Kunden von Bordellbetrieben im Regelfall eher an Barzahlungen interessiert sein werden, hat eine Zahlung per Karte doch zur Folge, dass (für Dritte) eine erleichterte Möglichkeit der Feststellung, wofür die betreffenden Ausgaben getätigt wurden, besteht.

Wenn in der Berufung geltend gemacht wird, rund 50% der gesamten Einnahmen würden die Damen (Prostituierten) für ihre Leistungen "einheben", so ist darauf zu verweisen, dass nunmehr laut Gutachten sogar ein Anteil von 70% der Logenerlöse den Damen - und der Bw. sohin nur ein Anteil von 30% - zugerechnet wurde. In diesem Punkte wurde daher der Berufung im Gutachten letztlich - über das begehrte Ausmaß hinausgehend - Rechnung getragen.

Zu den im Vorlageantrag ins Treffen geführten "Sonderleistungen" der Prostituierten ist Folgendes zu sagen: Es bleibt völlig im Dunkeln, was darunter konkret zu verstehen ist. Eine Grenzziehung zwischen "normaler Leistung" und "Sonderleistung" ist somit gänzlich unmöglich. Mitarbeiterinnen der Bw. haben zudem zeugenschaftlich ausgesagt, dass derartige "Sonderleistungen" - wenn überhaupt - nur vereinzelt und sohin nur sehr selten erbracht wurden. Allfällige auf derartige (nicht definierte) "Sonderleistungen" entfallende Entgelte stellen damit im Rahmen der Schätzung eine vernachlässigbare Größe dar. Dazu kommt, dass diese in der Erlösermittlung des Sachverständigen ohnehin nicht enthalten sind, ging dieser doch bei seiner Schätzung von den "aufgebuchten" Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Bw. aus, in welchen jedoch derartige "Sonderleistungen" nicht enthalten waren (s. zB Gutachten Tz 128). Überdies ergaben die Auswertungen des Sachverständigen, dass die Berufungsausführungen bezüglich dieser "Sonderleistungen" unglaubwürdig erscheinen. Völlig unabhängig davon, wären jedoch nach Meinung des UFS auch allfällige Entgelte für "Sonderleistungen" umsatzsteuerlich jedenfalls der Bw. zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung (siehe oben) liegt eine einheitliche Leistung der Bw. vor, eine Aufteilung des Entgeltes auf mehrere Leistungen ist nicht möglich. Die Bw. bot den Gästen ihres Lokals die Gelegenheit, mit den Mädchen Separees (Logen, Zimmer) aufzusuchen, wo die Mädchen die sexuellen Wünsche - mögen diese einmal mehr und ein andermal weniger "ausgefallen" sein - der Kunden erfüllen konnten. Ein Ausscheiden allfälliger "Sonderleistungen" aus der insgesamt einheitlichen Leistung der Bw. war im Sinne der eingangs dargestellten Rechtslage umsatzsteuerlich nicht möglich.

Im Gutachten fanden nicht nur die mit der Berufung beantragten Vorsteuerbeträge, sondern darüber hinausgehend noch weitere Vorsteuern (aus dem Titel "Vorsteuer aus WES-Verkürzung") ihre Berücksichtigung (s. Beilage 1, zweite Seite). Insoweit war die Berufung in diesem Punkte stattgebend zu erledigen.

Dass eine Berechtigung zur Schätzung dem Grunde nach vorlag, steht im Berufungsfall außer Streit. Dem Gutachter lagen die seitens der Bw. für die Streitjahre nachträglich erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor. Der Gutachter kommt jedoch zu dem Schluss, dass diesen beträchtliche Erlösverkürzungen zugrunde liegen. Dieser Umstand ergibt sich schon daraus, dass allein die von der Bw. per Kreditkartenzahlung vereinnahmten Erlöse insgesamt bereits höher waren als die laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Bw. erfassten Erlöse. DDr. SV hat sich folglich intensiv mit den wesentlichen Grundlagen des Betriebes der Bw. auseinandergesetzt (Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Damen, Getränkeprovisionen, Relation der baren zu den unbaren Erlösen bzw. der Getränke- zu den Logenerlösen, Ermittlung der maßgeblichen RAKs, etc.). Konkrete Einwendungen wurden dagegen - wie bereits erwähnt - nicht erhoben. Das Gutachten erweist sich zudem in seiner steuerlichen Gesamtauswirkung für die Bw. günstiger als noch die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung. Das Gutachten lag überdies dem gegen die Bw. angestrengten Finanzstrafverfahren zugrunde. Dort zeigte sich die Bw. - mehr oder minder - geständig.

Der UFS konnte daher der die Streitjahre betreffenden Schätzung DDris. SV in seinem Gutachten vom im Wesentlichen folgen. Der Gutachter arbeitete jedoch zum Zwecke der Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages mehrere Varianten aus. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten liegen allein in der rechtlichen Beurteilung. Der UFS folgte aus folgenden Gründen der im Gutachten ausgeführten Variante 2 (Tz 175ff.):

-- Die der Bw. zuzurechnenden (berufungsgegenständlichen) Leistungen (Getränkeausschank, Separeebesuch mit Prostituierten) wurden gegenüber den Barbesuchern bzw. Kunden erbracht, nicht aber gegenüber den Prostituierten. Wenn daher der Sachverständige in seiner Gutachtensvariante 1 die Möglichkeit in Erwägung zieht, ein Teil der Logenerlöse könnte als "Vermietungsentgelt" qualifiziert und sohin dem begünstigten Steuersatz von 10% unterzogen werden, so ist das rechtlich nicht gedeckt, da keiner der im § 10 Abs. 2 UStG angeführten Tatbestände erfüllt ist (vgl. dazu auch zB ).

-- Ein Vorsteuerabzug aus dem 70%-igen Logenanteil der Prostituierten ist schon in Ermangelung entsprechender Rechnungen nicht möglich. Zwar ist unter gewissen Umständen auch eine Schätzung von Vorsteuern möglich, doch müsste diesfalls der Unternehmer durch andere geeignete Beweismittel den Nachweis erbringen, dass Leistungen eines anderen Unternehmers an ihn bzw. für Zwecke seines Unternehmens erbracht wurden und ursprünglich ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen iSd. § 12 UStG vorgelegen sind. Im Berufungsfall wurde nun weder beantragt, Vorsteuern aus dem 70%-Anteil der Damen in Abzug zu bringen, noch der Beweis geführt, dass entsprechende Rechnungen ausgestellt wurden. Dazu kommt, dass die eingangs näher beschriebenen Umstände (insbesondere die Eingliederung der Damen in den Betrieb der Bw.) vielmehr dafür sprechen, dass die Damen nicht als Unternehmerinnen iSd. UStG zu betrachten sind (s. zB Gutachten DDris. SV, Tz 144 und 145).

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 des Finanzamtes sind gemäß § 200 BAO vorläufig ergangen. Für den UFS sind keine Gründe für eine vorläufige Bescheiderlassung erkennbar, sodass die Abgabenfestsetzungen mit der vorliegenden Berufungsentscheidung nunmehr endgültig erfolgen konnten.

In der gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für Mai bis Dezember 2006 erhobenen Berufung wird lediglich auf das im gegen die übrigen Bescheide eingebrachten Berufungsschriftsatz erstattete Vorbringen verwiesen. Dass die "Prostituiertenumsätze" umsatzsteuerlich zur Gänze der Bw. zuzurechnen sind, wurde bereits eingehend dargelegt. Die Bw. hat überdies diesbezüglich zu Beginn der die genannten Monate betreffenden Umsatzsteuernachschau eine Selbstanzeige erstattet: der Mädchenanteil am Zimmerumsatz sei bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden (Selbstanzeige vom ). Das Gutachten DDris. SV enthält für die betreffenden Monate keine näheren Ausführungen. Das Finanzamt ist bei seiner Schätzung im Wesentlichen in gleicher Weise vorgegangen wie der Sachverständige bei seiner die Vorjahre betreffenden Schätzung. In der Berufung wird hinsichtlich der Schätzung der Höhe nach auch kein anderes Vorbringen erstattet, als schon in der Berufung gegen die übrigen Streitjahre. Es kann daher auf das dazu oben eingehend Ausgeführte verwiesen werden, und war die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung Mai bis Dezember 2006 aus den oben dargestellten Gründen abzuweisen.

Die gegen die Einkommensteuervorauszahlung 2006 gerichtete Berufung wurde ebenfalls ausschließlich mit dem gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide gerichteten Vorbringen begründet. Hinsichtlich der begehrten Höhe der Vorauszahlung enthält die Berufung keine konkreten Angaben. Die Berufung betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2006 war daher unter Hinweis auf die oben eingehend dargestellte Sach- und Rechtslage als unbegründet abzuweisen. Soweit die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung der Vorjahre mit der vorliegenden Berufungsentscheidung eine Änderung erfährt (und soweit diese für die Vorauszahlung für 2006 von Relevanz sein sollte), so ist darauf zu verweisen, dass ohnehin eine automatische Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung zu erfolgen hat.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass ursprünglich auch gegen die hier nicht mehr gegenständlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 sowie Einkommensteuer 1999 bis 2002 berufen wurde. Diese Berufungen wurden jedoch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UFS am zurückgenommen, die entsprechende Gegenstandsloserklärung erfolgte mit ha. Erledigung vom , RV/0832-G/10.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 1 Tabelle (Ermittlung der Bemessungsgrundlagen) bestehend aus 3 Blättern (Beilage 1); 7 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 1999, 2000 sowie 2002 - 2005 bzw. Einkommensteuer 2003)

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Nachtbar
Bordellbetrieb
einheitliche Leistung
Prostituiertenumsätze
Logenerlöse.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at