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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.03.2008, RV/0903-L/07

Wiederaufnahme auf Antrag der Partei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde die Erbschaftssteuer im Hinblick auf den Erwerb von Todes wegen nach H.P., verstorben am , mit 884.535,00 S festgesetzt.

Am wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese als unbegründet abgewiesen.

Am wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat eingereicht.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung durch diesen als unbegründet abgewiesen.

Nach Beschwerde an den VwGH wurde diese mit Erkenntnis vom , 2005/16/0245 und 0246, als unbegründet abgewiesen.

Am wurde durch den Berufungswerber folgender Antrag gestellt: Er stelle den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Bescheid vom betreffend Erbschaftssteuer als nicht richtig zu betrachten sei. Im Betriebsprüfungsverfahren sei das von ihm hingegebene Darlehen in Höhe von 280.000,00 S als nicht erbschaftssteuermindernd angesetzt worden, obwohl es in der Bilanz aufscheine. Weiters sei als Aktivum der GmbH-Anteil angesetzt worden, das Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von 377.391,66 S als Verbindlichkeit aber nicht. Er ersuche um Berücksichtigung.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Berufungswerbers vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Die im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angeführten Sachverhalte wären bei Erlassung des Erbschaftssteuerbescheides, dem die Niederschriften vom zugrunde gelegt worden wären, bereits vorhanden gewesen und hätten im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Denn Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen würden.

Am wurde durch den Berufungswerber ein Antrag gemäß § 299 BAO eingebracht wie folgt: Gegen den Bescheid vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens werde der Antrag gemäß § 299 BAO auf Richtigstellung des Bescheides gestellt. Gemäß § 299 BAO sei ein Bescheid aufzuheben, wenn sich herausstelle, dass der Bescheid nicht richtig sei. Er hätte mit Schreiben vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Entscheidend für die Wiederaufnahme sei, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu einem anderen Spruch gekommen sein würde. (, , 2001/13/0135). Würde im vorliegenden Fall dem Prüfer bekannt gewesen sein, dass die Erben und die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen Darlehen ein und dieselbe Person seien, so würde der Spruch der Erbschaftssteuerbescheide anders ausfallen müssen. Er hätte immer nur gegen die Nichtansetzung des negativen Kommanditanteils berufen. Auch in der Beschwerde beim VwGH sei nur dieser Spruch besprochen worden. Nach der negativen Entscheidung durch den VwGH hätte er sich nochmals aus dem Archiv die Unterlagen geholt und hätte nach Durchsicht bemerkt, dass hier Tatsachen bei der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden wären. Innerhalb der Dreimonatsfrist hätte er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Laut sei einer Wiederaufnahme in den von ihm geschilderten Fall stattzugeben. Auch der Umstand, dass ein Prüfer aus den ihm vorgelegten Unterlagen einen Umstand erkennen hätte können, stehe einer Wiederaufnahme nicht entgegen (, , 2001/13/0135). Er stelle daher nochmals den Antrag, die oben genannten Bescheide in der Weise zu korrigieren, dass einer Wiederaufnahme des Verfahrens zugestimmt werde. Würde der Antrag gemäß § 299 BAO abgelehnt werden, so würde man das Schreiben als Berufung gegen die oben genannten Bescheide ansehen.

Am erging der folgende berufungsgegenständliche Bescheid betreffend den Antrag des Berufungswerbers vom : Die Aufhebung gemäß § 299 BAO könne erfolgen, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Dem Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hafte die behauptete Unrichtigkeit nicht an. Es werde bemerkt, dass der Eventualantrag, bei Ablehnung des Antrages gemäß § 299 BAO die gegenständliche Eingabe als Berufung zu werten, aufgegriffen werde und dass hinsichtlich dieser Berufung eine gesonderte Erledigung ergehen würde.

Am wurde durch den Berufungswerber unter dem Titel "Bescheidergänzung" folgendes Schreiben eingereicht: Mit Verwunderung würde festgestellt werden, dass das Finanzamt Bescheide ausstelle, die keine Begründung enthalten würden. Der Satz in der Begründung "Den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens haftet die behauptete Unrichtigkeit nicht an." sei eine Feststellung und keine Begründung. Die Bedeutung der Begründung für das Rechtsstaatsprinzip betone Beiser (Steuern, 357) wie folgt: "Erst die Begründung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar." Die Bescheidbegründung sei für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung: Der Abgabepflichtige solle nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben werde. Aus der Begründung hätte hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege (, , 99/15/0053). Auch ein bloßer Hinweis auf die freie Beweiswürdigung sei zu wenig (). Bei einer Ermessensentscheidung seien die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (); solche Entscheidungen seien insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordere (). Etwas beschämend würde der zweite Satz in der Begründung gefunden werden, dass der Antrag des Berufungswerbers als Berufung zu werten sei, stattgegeben und dass hinsichtlich dieser Berufung eine gesonderte Erledigung ergehe. Mit dieser Erledigung lasse man sich so lange Zeit, bis die Berufungsfrist für die Ablehnung des Antrages gemäß § 299 BAO abgelaufen sei. Nachher ergehe auch hier ein ablehnender Bescheid. Er ersuche daher, ihm eine Bescheidbegründung laut obigen Ausführungen zukommen zu lassen. Weiters würde er den Antrag stellen auf Rechtsmittelfristverlängerung bis ein Monat nach Einlangen der offenen Bescheidbegründung.

Am wurde an den Berufungswerber folgende Begründungsergänzung zum Bescheid vom durch die Amtspartei abgefertigt: § 299 Abs. 1 BAO laute: "Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Der Spruch des Bescheides vom laute: "Das Ansuchen von Bw. vom , eingebracht am , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen. Das Finanzamt könne im angeführten Spruch keine Unrichtigkeit erkennen, weshalb die Anwendung des § 299 BAO nicht zulässig sei. Hinsichtlich der behaupteten fehlenden Begründung werde ausgeführt: Wiederaufnahmegründe würden vorliegen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen - die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sind (§ 303 Abs.1 1b BAO) - die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien (§ 303 Abs. 4 BAO) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt haben würde. Der im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachte Sachverhalt wäre bei Erlassung des endgültigen Bescheides, dem das Ergebnis der Nachschau (siehe Niederschrift vom ) zugrundegelegt worden wäre, bekannt gewesen. Wie im Schreiben vom angeführt worden wäre, sei für die Wiederaufnahme entscheidend, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sein würde, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu einem anderen Spruch gelangen hätte können. Aber genau dieser Sachverhalt wäre auf Grund der Aktenlage bekannt gewesen, sodass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO nicht greifen könne.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom Berufung eingereicht wie folgt: Gegen den Bescheid vom mit Ergänzung vom würde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden.

Wenn das Finanzamt (wie aus dem Schreiben vom hervorgehe) bereits bei Bescheiderstellung (Niederschrift vom ) gewusst habe, dass es Forderungen der Erben gegenüber dem Erblasser gegeben habe, dann sei im Jahr 2000 ein falscher Bescheid erstellt worden. Laut VwGH-Erkenntnis vom , 95/16/0172, gelte: "ergibt sich aus § 20 Abs.4 bis 6 und 8 leg cit das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt" (vergleiche dazu Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, 4.Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer Rz 16 zu § 20 ErbStG 1955). Laut § 299 BAO und als Erläuterung im seien solche Bescheide aufzuheben. Es seien daher, wie beantragt die verbuchten Verrechnungskonten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und vom verbleibenden Rest die Erbschaftssteuer zu berechnen.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden an den Berufungswerber folgende Fragen gerichtet: "Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens einer Partei iSd Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen hat.

Der Wiederaufnahmewerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden (Ritz, BAO³, § 303, Rz 32).Für die Frage des Neuhervorkommens ist nach ständiger Judikatur des VwGH (, 96/16/0158, , 97/13/0081) maßgebend, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens der Partei die Umstände bekannt waren.

Von Ihnen wurden zwei Wiederaufnahmegründe im Antrag vom angeführt:1.Ein von Ihnen gewährtes Darlehen, das in der Bilanz aufscheinen würde.Der Senat geht davon aus, dass Sie selbst über ein von Ihnen gewährtes Darlehen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Kenntnis gehabt haben.Welche Bilanz wird konkret angesprochen, wann wurde diese erstellt? Wann wurde diese der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt?2.Das Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von 377.391,66 S.Da Sie zum Zeitpunkt des Erwerbes von Todes wegen an der BGesmbH als Gesellschafter beteiligt und dort auch Geschäftsführer gewesen sind, geht der Senat davon aus, dass Sie von diesem Verrechnungskonto bei Abschluss des gegenständlichen Verfahrens Kenntnis gehabt haben.Um welches Verrechnungskonto handelt es sich dabei und wo ist dieses ersichtlich? Wann wurde der Jahresabschluss, aus dem das Verrechnungskonto hervorgeht, erstellt? Wann wurde dieser der Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt?

Seit wann wussten Sie von den beiden als neue Tatsachen geltend gemachten Umständen? Aus welchen Gründen wurden diese nicht im Zuge des Verfahrens eingewendet?"

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Die Herren Bw. und K.H. hätten nach dem Tod des Onkels H.P. den Betrieb übernommen. Die Jahresbilanz sei wahrscheinlich Ende 2007 abgegeben worden. Der erste Bescheid über die Erbschaftssteuer sei mit datiert. Da der Betrieb nicht gut gelaufen wäre, seien Teile im Jahre 1998 davon verkauft worden, um einen Teil der vorhandenen Schulden abzudecken. Mit hätte sich Karl aus dem Betrieb zurückgezogen. Damit wäre für beide die Erbschaft erledigt gewesen. Im Jahre 2000 wäre es bei einer Gebührenprüfung zu einer kräftigen Nachforderung gekommen, da der negative Einheitswert der KG in Höhe von -2,407.000,00 S (Besitzposten 2,600.383,00 S, Rückstellung 225.760,00 S, Verbindlichkeiten 4,742.241,00 S und PRA 40.000,00 S) laut Einheitswerterklärung nicht angesetzt worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt sei es nurmehr um den negativen KG-Anteil gegangen, und nicht welche Positionen in den Verbindlichkeiten enthalten sein würden. Erst nachdem das VwGH-Erkenntnis negativ gewesen wäre, hätte man die Bilanz zum nochmals durchgeschaut und hätte erstmals im Nachsichtsansuchen vom bzw. in der Berufung vom die Darlehen der Gesellschafter bzw. das Verrechnungskonto der GmbH vermerkt. Beigelegt wurde ein Auszug aus einer Bilanz zum , aus der folgende Werte hervorgehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
VK Bw.
298.347,10 S
VK K.H.
280.000,00 S
VK GesmbH
377.391,66 S

Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.

Eine solche wurde in Folge nicht abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 299 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen worden ist. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund gegeben sein würde.

Nach § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ..... b Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten ..... und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen "einer Frist von drei Monaten" von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen.

Der Wiederaufnahmewerber ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden (Ritz, BAO³, § 303, Rz 32). Für die Frage des Neuhervorkommens ist nach ständiger Judikatur des VwGH (, 96/16/0158, , 97/13/0081) maßgebend, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens der Partei die Umstände bekannt waren.

Im Antrag vom wurden zwei Wiederaufnahmegründe angeführt: 1. Ein vom Berufungswerber gewährtes Darlehen, das in der Bilanz aufscheinen würde. Es handelt sich dabei um eine Bilanz betreffend das Jahr 1996. 2. Das Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von 377.391,66 S. Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes von Todes wegen an der BGesmbH als Gesellschafter beteiligt und dort auch Geschäftsführer gewesen wäre und somit der Senat davon aus gehe, dass dieser von dem Verrechnungskonto bei Abschluss des gegenständlichen Verfahrens Kenntnis gehabt hat.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am gestellt. Wie auch der VwGH in seinen Erkenntnissen vom , 97/13/0081, und vom , 99/15/0018, ausgeführt hat, hat der Wiederaufnahmewerber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche von sich aus in einem Antrag zu konkretisieren und schlüssig darzulegen. Vom Berufungswerber wurde nicht einmal behauptet, innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Wiederaufnahmeantrages von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr geht aus seinen Angaben hervor, dass er nach dem VwGH-Erkenntnis (vom ) "die Bilanz zum noch einmal durchgeschaut" hätte. Aus dieser Bilanz gehen die als Wiederaufnahmegründe angeführten Tatsachen jedenfalls hervor.

Vom Berufungswerber konnte weder das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, noch die Einhaltung der Frist von drei Monaten nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Tatsachen handelt, die spätestens seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 1996 bekannt gewesen sind (siehe Ergänzungsvorhalt vom ). Der Berufungswerber hat lediglich verabsäumt, diese in seine bisherige Argumentation einfließen zu lassen. Nach ständiger Judikatur des VwGH (, 96/16/0158) ist aber aus der Sicht des Abgabepflichtigen das Tatbestandsmerkmal "neue Tatsachen" von vornherein nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide - wie im gegenständlichen Fall - alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen sind. Auf den Umstand, dass und wann die Abgabenbehörde von diesen Kenntnis erlangt hat, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht an.

Es waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben und der Bescheid vom inhaltlich richtig, weshalb dem Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht stattzugeben war.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
Antrag
Tatsachen
Kennntis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at