Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.12.2011, RV/2188-W/02

Schätzung Taxiunternehmen, Verfahrensdauer, USt-Festsetzung nach UVA und Verjährung


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Miterledigte GZ:
RV/2190-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2188-W/02-RS1
USt-Festsetzung nach UVA und Verjährung Bescheide über die Festsetzung von USt-Vorauszahlungen (§ 21 Abs 3 UStG) sind nur solange wirksam, bis der USt-Jahresbescheid erlassen wird (Ruppe, UStG3, § 21 Tz 22 mit umfangreichem Judikaturnachweis). Wird kein Jahresbescheid erlassen, bleibt der Vorauszahlungsbescheid daher in Kraft. Ist gegen einen solchen Vorauszahlungsbescheid berufen worden, hindert der Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich des nicht erlassenen Jahresbescheides die Berufungsbehörde nicht daran, über den Vorauszahlungsbescheid abzusprechen. Dieser ist mangels Jahresbescheides weiterhin in Kraft und kann von der Berufungsbehörde in alle Richtungen abgeändert werden (§ 289 Abs 2 BAO), da die Verjährung einer Abgabenfestsetzung im Rahmen eines Berufungsverfahrens nicht entgegensteht (§ 209a Abs 1 BAO).
RV/2188-W/02-RS2
Verfahrensdauer Abgabensachen fallen nach herrschender Rechtsprechung ( , VfSlg 15496/1999; ; ) und Lehre (Berka, Die Grundrechte [1999], 462 Rz 830; Grabenwarter, civil-rights - neuere Entwicklungen in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/Leitner/Taucher [Hg.], FS Ruppe [2007], 157 f) nicht in den Schutzbereich der sogenannten „civil rights“ des Art 6 EMRK. Selbst der Ausspruch des Mangels der langen Verfahrensdauer führte jedoch nicht zu einer Aufhebung der Abgabenbescheide (). Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil ließe sich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens allein durch dessen rasche Beendigung ausgleichen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch StB, und RA, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis April 1998 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

1. Allgemeines

Eine beim Berufungswerber (Bw) über die Jahre 1995 bis 1997 abgehaltene Betriebsprüfung hat aufgrund einer Schätzung mangels ordnungsgemäßer Buchhaltung zu Feststellungen in den Einkünften aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung geführt, denen das Finanzamt in den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden gefolgt ist. Ebenso wurde über die Monate Jänner bis April 1998 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt, aufgrund derer die Umsatzsteuer für diese Monate bescheidmäßig festgesetzt worden ist. Anerkannt werden die Bescheide, soweit sie die Feststellungen aus VuV und aus dem Gewerbebetrieb Werkstatt sowie aus dem Werkvertrag betreffen. Strittig sind im Berufungsverfahren die Feststellungen zu den Gewerbebetrieben Taxiunternehmen und Flugzeuge (ersteres nur der Höhe nach, letzere dem Grunde nach).

2. Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp)

In Tz 15-48 des Bp-Berichtes wird ausgeführt: Trotz Vollkaufmanneigenschaft (§ 1 Abs 1 Z 2 lit 2 bzw. lit 5 HGB) führe der Bw nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für die Jahre 1996 und 1997 seien bis zum Abschluss der Bp trotz Urgenz und anfänglich gegenteiliger Behauptungen des alten Steuerberaters, Dkfm X., keine ESt- und USt-Erklärungen abgegeben worden. Mit dem neuen Steuerberater, Mag. Y., sei vereinbart worden, die Saldenlisten der Jahre 1996 und 1997 heranzuziehen. Diese seien in mehrerlei Hinsicht mangelhaft gewesen: Grundaufzeichnungen (Fahrtenbücher, Fahrereinteilung, Losungsaufzeichnungen, Tankrechnungen) seien teils gar nicht, teils unvollständig vorgelegt worden. Buchungsjournale seien nicht vorgelegt worden, Kontoauszüge seien lückenhaft gewesen, das Kontoblatt Kassa sei nicht vorgelegt worden trotz massiver Bebuchung. Es habe Differenzen zwischen den vorgelegten Umsatzzusammenstellungen gegeben, Differenzen bei den gefahrenen Kilometern seien festgestellt worden.

Tz 50 des Bp-Berichtes: Nach Aussagen einiger Auskunftspersonen seien Taxis auch an Fahrer tage- bis wochenweise vermietet worden. Über derartige Mieteinnahmen seien keine Aufzeichnungen vorhanden. Im Prüfungszeitraum seien laut Verkehrsamtsabfragen im Schnitt 23 (1995), 25 (1996), 27 (1997) und 31 (1-4/1998) Fahrzeuge auf den Bw angemeldet gewesen. Eine kalkulatorische Überprüfung der erklärten Erlöse anhand von Tankrechnungen sei nicht möglich gewesen. Anhand von Beispielen werden Kilometerstanddifferenzen zwischen Umsatzzusammenstellungen, Versicherungsschadensmeldungen und Reparaturrechnungen ausgewiesen, die sich im wesentlichen zwischen 1 und 10 % beliefen. Bezüglich Mietwägen sei hervorgekommen, dass Erlöse aus Krankenfahrtendiensten unversteuert geblieben seien.

Unter Tz 51 begründet die Behörde ihre Schätzungsbefugnis.

Unter Tz 52 begründet die Behörde die Berechnung für Fahrzeugvermietung, wie sie sich aus der Einvernahme von Auskunftspersonen ergeben habe.

Tz 53: Von einigen Lenkern geführte Abrechnungsblöcke mit Kennzeichen, Anfangs- und Endkilometerstand, Umsatz, etc. seien nicht aufbewahrt worden. Aus den Leasingverträgen sei ersichtlich, dass Jahreslaufleistungen von 30.000 km angesetzt worden seien, andererseits seien aber Differenzen in den Kilometerständen festgestellt worden. Einige Unfalllenker seien nicht beim Bw angemeldet gewesen. Für Stehzeiten sei die doppelte Besetzung beantragt und ausbezahlt worden. Die Bp habe aufgrund dieser Feststellungen sowie aus eigenen Erfahrungswerten und der Rechtsprechung ihrer Kalkulation eine jährliche Kilometerleistung von 39.500 km bei 1,5facher Besetzung der Taxis zugrunde gelegt und sei von einem durchschnittlichen Kilometererlös von 13 ATS brutto ausgegangen, wofür Branchenerfahrungen sowie die vom Bw im Jahr 1997 selbst berechneten Kilometererlöse herangezogen worden seien.

In Tz 54 wird für die Jahre 1996 und 1997 eine Erlösschätzung der Mietwagen mit 360.000 ATS jährlich angesetzt, worin die Krankentransporte bereits enthalten seien.

In Tz 60-61 wird eine Geldfluss- und Vermögensdeckungsrechnung für das Jahr 1995 inklusive Schätzungen angestellt, der zufolge dem Bw rund 50.000 ATS monatlich zur Deckung seiner Lebensführung (Wohnung, Strom, Heizung, Kinderbetreuung, Privatkredite, Pilotenscheinbeibehaltung durch Anmietung von Flugzeugen, Urlaubsreisen vorwiegend nach Australien) zur Verfügung stünden.

In Tz 62 wird die Zuschätzung 1996 aus Tz 55-58 anhand der Umsatzliste 2/1996 verprobt. Aus dieser Liste, die Datum, Tageslosung, Name des Fahrers beinhalte, sei erkennbar, dass nur die Umsätze von ca. 13,5 Fahrzeugen erfasst seien, womit der Umsatz von ca. 8,5 Taxis fehle. Ein Hochrechnen der Umsätze der nicht erfassten Taxierlöse mit den von der Bp angenommenen Durchschnittskilometern und -kilometererlösen zeige die Plausibilität der vorgenommenen Schätzung.

Tz 66-71 enthalten die USt-Feststellungen zur Autowerkstatt, Tz 72-74 enthalten die USt-Feststellungen zur Vermietung. Die Feststellungen der Tz 66-74 werden vom Bw in der Berufung nicht beanstandet, weshalb nähere Ausführungen unterbleiben.

Tz 79-81: UVA 1-4/98: In diesem Zeitraum lägen keine Grundaufzeichnungen vor, lediglich Umsatzlisten mit wiederholt gleichlautenden Monatslosungen. Die Schätzung sei nach den Grundsätzen erfolgt, die auf 1995-1997 angewendet worden seien.

Tz 86: Pönalen der Fahrer für selbstverschuldete Unfälle seien nicht gewinnwirksam erfasst worden, weshalb diese hinzugerechnet würden.

Tz 87: Soweit Versicherungsvergütungen über die Reparaturrechnungen hinaus geleistet worden sind, seien damit Stehzeiten der Taxis ersetzt worden. Diese nicht erfassten Vergütungsteile seien daher hinzuzurechnen.

Tz 92-94: Da die angeschafften Gebäude bisher zur Gänze bei den Einkünften aus VuV erfasst seien, werde eine Korrektur dahingehend vorgenommen, dass der betrieblich genutzte Teil dem Gewerbebetrieb zuzurechnen sei und daher der Mietaufwand des Gewerbebetriebes und die Mieteinnahmen aus VuV entsprechend zu kürzen seien.

Tz 95-99: Lohnkonten und Kalkulation der Fahrerstunden: Aus einem Vergleich der Unfalldaten, die Namen der Lenker enthielten, mit den laut Lohnzetteln gemeldeten Arbeitnehmern sowie die Auswertung der Aussagen von Auskunftspersonen habe ergeben, dass nicht alle Fahrer angemeldet gewesen seien. Die Angaben des Bw, die angemeldeten Fahrer deckten den Bedarf an Taxilenkern, seien nicht plausibel, da eine Kalkulation der Fahrerstunden einen Fehlbedarf von jährlich rund 60 % ergebe. Dabei wurde von den selben Parametern ausgegangen, die zur Ermittlung der Umsätze herangezogen worden seien (2-Schichtbetrieb mit 1,5facher Fahrzeugbesetzung, 15 Tage Stehzeit pro Fahrzeug). Für die erforderlichen Fahrerstunden sei der Kollektivvertrag für Taxifahrer herangezogen worden.

Tz 100-101: Der Treibstoffeinsatz habe von der Bp geschätzt werden müssen, da Tankrechnungen nicht vorgelegt worden seien. Dies sei anhand der geschätzten Kilometerleistungen bei einem Durchschnittsverbrauch von 8l/100km erfolgt.

In den folgenden Tz sind unstrittige Feststellungen bzw. bloße Berechnungen enthalten.

Tz 109-133: Feststellungen zum Werkstattsbetrieb und zu VuV.. Mangels Anfechtung in der Berufung entfällt eine genaue Darstellung.

TZ 134-137: Da Flugzeugmieten im Aufwand erfasst worden seien, denen nur geringfügige erklärte Einnahmen gegenüberstünden, seien entsprechende Erlöse zuzuschätzen gewesen.

Tz 139: Eine Meldung über Bezüge des Bw aus einem Werkvertrag aus dem Jahr 1996 seien zusätzlich anzusetzen.

Tz 148: Für die Nichtabgabe der Steuererklärungen (USt+ESt) 1996 und 1997, obwohl Gegenteiliges bei Prüfungsbeginn versichert worden sei, sei deshalb ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10% zu verhängen gewesen.

Tz 149-150: Die Wiederaufnahme des Verfahrens für 1995 ergebe sich aus den in Tz 49-147 neu hervorgekommenen Tatsachen, wobei der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen gewesen sei.

3. Berufung

In der Berufung führt der Bw zunächst allgemein aus, dass die Buchhaltung und sämtliche Steuerangelegenheiten bis Anfang 1999 durch die Kanzlei von Dkfm X. abgewickelt worden seien, die auch über die Art der Losungsermittlung und die Belegaufbereitung beraten habe. Der Bw sei weder über die Schwachstellen in der Losungsaufzeichnung, noch über die falschen Angaben des Steuerberaters gegenüber der Bp informiert gewesen. Als ihm die Lage bewusst geworden sei, habe der Bw den Steuerberater sofort gewechselt, die vom alten Steuerberater übernommenen Aufzeichnungen seien der Bp vorgelegt worden.

Betreffend den Geschäftsbereich Flugzeug vertrete der Bw nunmehr die Ansicht, dass es sich aufgrund privater Veranlassung und fehlenden Gesamtüberschusses um Liebhaberei handle. Für die Bereiche Werkstatt und VuV akzeptiere der Bw aus ökonomischen Gründen das Ergebnis der Bp.

Zum Bereich Taxiunternehmen führt der Bw wie folgt aus:

Die Formmängel in der Buchhaltung fielen in den Verantwortungsbereich des alten Steuerberaters und würden vom Bw nicht bestritten. Die Divergenzen in den verschiedenen für jedes Monat vorgelegten Umsatzlisten rührten daher, dass die Abrechnungen nicht immer zum Monatsletzten erfolgt seien und daher zunächst auch Tage des Folgemonats enthielten. Soweit sich die Bp jedoch in ihrer Kalkulation auf eine Liste aus dem Februar 1996 beziehe, sei diese dem Bw nicht bekannt und dürfte von der Kanzlei X. nachträglich auf Basis der gebuchten Umsätze erstellt worden sein, um bei einer vorangegangenen USt-Nachschau Beanstandungen zu vermeiden. Aus der Liste lasse sich aber nicht auf die Anzahl der Taxis schließen, wie das die Bp in Tz 62 ihres Berichts mache, da die Liste nur Namen der Taxilenker, aber keine Kennzeichen enthalte. Aus den Lenkern könne nicht auf die Anzahl der Taxis geschlossen werden. Auch enthielten die Listen nicht nur Tages- sondern auch Wochenlosungen, wie aus den Beträgen bis zu ca. 5.500 ATS ersichtlich sei. Darüber hinaus müsse die Schätzung um zwei weitere Taxis erweitert werden, weshalb nur mehr 6,5 Taxis fehlten. Damit ginge die in Tz 62 des Bp-Berichtes angestellte Kontrollrechnung ins Leere, da sie zu den geschätzten Umsätzen eine Differenz von 1 Mio ATS aufweise.

Die Abweichungen in den Kilometerständen betrügen im Schnitt 5,7 % pro Taxi, seien daher geringfügig und ergäben sich aus Differenzen zwischen Reparaturdatum und Ausstellung der Rechnung, oder weil die Prüfplakette erst nach Reparatur im Büro ausgestellt worden sei, oder weil bei Erfassung der Kilometerstände durch die Werkstatt Fehler passiert seien.

Nach Berechnung des steuerlichen Vertreters des Bw anhand der Reparaturrechnungen aus dem Jahr 1997 betrage die durchschnittliche Jahresleistung pro Taxi ca. 26.500 km. Die Bp habe somit 50 % der laut Reparaturrechnungen durchschnittlich gefahrenen Kilometer zugeschätzt. Außerdem seien die Taxis des Bw aufgrund Fahrermangels und interner Organisations- und Auslastungsprobleme durchschnittlich nur einfach besetzt gewesen. Organisationsprobleme seien insbesondere durch große Lenkerfluktuation, das Unternehmenswachstum (Aufbau der Werkstätte, Ausweitung des Fuhrparkes, Adaptierung der Immobilie) aufgetreten. Aufgrund der Werkstattrechnungen und Leasingverträge könne die Jahresleistung somit nur zwischen 27.000 und 29.000 km gelegen sein. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der Taxilenker: Bei laut protokollierter Aussagen 1.100-1.500 ATS Tageslosung und einem Kilometererlös von 12-13 ATS ergäbe dies ca. 100 km pro Tag und Taxi. Bei einfacher Besetzung und 55-Stunden-Woche mit sechs Einsatztagen pro Woche sowie 48 Einsatzwochen pro Jahr - der Rest sei für Wartung, Unfälle und mangelnde Auslastung zu veranschlagen - ergäbe dies ebenso 29.000 km pro Jahr. Beigelegt werde eine Statistik anhand von Zulassungsdatum und Werkstattrechnungen.

Als Kilometererlös sei nur für 1996 und 1997 ein Ansatz von 13 ATS pro km gerechtfertigt, aufgrund von Tarifänderungen seien für 1995 nur 11 ATS pro km anzusetzen, zumal auch laut Einvernahmeprotokollen 10 ATS Mindesterlös angegeben worden seien. Dass die in Tz 53 erwähnte Gegenkalkulation des steuerlichen Vertreters ebenfalls 13 ATS angesetzt habe, sei aus einem spontanen Kompromissvorschlag erwachsen und mit der Berufung hinfällig.

Die Mietwagenumsätze seien zum Teil auch unter Heranziehung von Taxis erwirtschaftet worden, da ein Mietwagen innerbetrieblich verwendet worden sei. Da in den Jahren 1996 und 1997 somit kein Mietwagen zur Verfügung gestanden habe - wofür auch spräche, dass kein Mietwagenlenker in diesem Zeitraum angemeldet gewesen sei - und die Mietwagenumsätze im Jahr 1995 sehr hoch gewesen seien, sei 1995 und 1996 ein Taxi und 1997 ein halbes Taxi den Mietwagenumsätzen zuzurechnen.

Einige der vernommenen Lenker seien nicht nur für den Bw sondern auch für ein anderes Taxiunternehmen gefahren, daher seien die Aussagen der Auskunftspersonen nicht eindeutig dem Unternehmen des Bw zuordenbar. Betreffend den Vorwurf der Fahrzeugvermietung seien die vorliegenden Einvernahmeprotokolle nicht eindeutig. Es sei durchaus möglich, dass durch die Abrechnungsmodalitäten bei einigen Lenkern der Eindruck entstanden sei, das Taxi zu mieten. Tatsächlich seien mit vielen Fahrern Pauschbeträge vereinbart worden, die dem erwarteten Umsatz abzüglich Tankrechnungen entsprochen hätten, am Monatsende sei aber immer eine Abrechnung von Umsätzen, Tankrechnungen und Löhnen erfolgt.

Die Feststellungen der Bp zum Lohnaufwand seien widersprüchlich: Diese habe sinkende Leistungsstunden ermittelt, obwohl der gebuchte Lohnaufwand deutlich über den kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen gestiegen sei. Außerdem seien die kalkulierten Leistungsstunden ins Verhältnis zum zugeschätzten Umsatz gesetzt, anstatt zum gebuchten Lohnaufwand. Die Kalkulation der Bw baue hingegen darauf auf, die Gesamtstunden bei Einschichtbetrieb zu kalkulieren, mit dem Bruttostundensatz laut Kollektivvertrg zu multiplizieren und die Differenz zum gebuchten Lohnaufwand in der Schätzung anzusetzen (Berechnung liegt bei).

Zur Pönale wendet der Bw ein, es sei von der Bp nicht berücksichtigt worden, dass für unfallfreie Fahrer eine Prämie ausbezahlt worden sei. Daher seien die Hinzurechnungen in diesem Bereich um jährlich 5.000 ATS zu kürzen.

Zusammenfassend für die Jahre 1995 bis 1997 legt der Bw eine eigene Kalkulation vor und beantragt, die Bp-Feststellungen in den Punkten Umsatzzuschätzung, Pönale und Lohnaufwand abzuändern.

Gegen die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau 1-4/1998 werden die gleichen Einwendungen erhoben, wie gegen die Bp-Feststellungen. Im einzelnen bedeute dies: Umsätze aus der Taxivermietung seien nicht vorgelegen und daher ersatzlos zu streichen. Mietwagenumsätze seien ebenfalls keine zuzuschätzen, da das Jahr 1998 in Form einer doppelten Buchhaltung nachgebucht worden sei und darin die Umsätze der Mietwagen bereits ertragswirksam enthalten seien, womit in diesem Bereich keine Schätzungsbefugnis bestehe. Bezüglich der Taxiumsätze werde beantragt, die selben Berechnungsgrundsätze (Einschichtbetrieb mit 29.000 Jahreskilometern) anzuwenden, wie für die Jahre 1995-1997 beantragt.

4. Mündliche Verhandlung

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Bezüglich des Gewerbebetriebes Flugzeug wird einvernehmlich festgestellt, dass es sich um Liebhaberei handelt.

Zum Thema Taxivermietung führt die Bw. an, dass nur in ein bis zwei der ihr vorliegenden Einvernahmeprotokolle auch eine Vermietung der Taxis zu finden sei. Dies sei nicht aussagekräftig genug, um darauf basierend Feststellungen zu treffen.

Der FA-Vertreter gibt an, dass nicht angemeldete Lenker für die Sicht des Finanzamtes (FA) sprächen, dass die Fahrzeuge mehrfach belegt gewesen seien. Auf den Einwand des steuerl. Vertreters, dass nicht erhoben worden sei, wie viele Lenker nicht angemeldet gewesen seien und somit die Quantität nicht feststehe, erwidert der FA-Vertreter, dass die Summe aller Umstände das von der BP festgestellte Bild ergebe und dass derjenige, der Anlass zur Schätzung gebe, auch die negative Seite der Schätzung gegen sich gelten lassen müsse. Das FA habe eine an der Wirklichkeit orientierte Schätzung durchgeführt, sie war weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Bw.

Weiters gibt der FA-Vertreter an, die in den Leasingverträgen angegebenen Km-Leistungen seien nicht aussagekräftig, da diese am Vertragsende nie überprüft würden. Außerdem seien Belege bewusst vorenthalten worden, da davon auszugehen sei, dass Tankrechnungen und Losungsaufzeichnungen vorhanden gewesen seien.

Es wird einvernehmlich festgehalten, dass der Km-Erlös im Jahr 1995 11 ATS betragen habe, in den Folgejahren 13 ATS.

Zum Thema Krankentransporte weist der Bw. nochmals darauf hin, dass der Umsatz auf die feststehenden 137.080 ATS zu reduzieren sei. Der FA-Vertreter merkt dazu an, dass im Gegenzug die Umsätze aus dem Taxibetrieb zu erhöhen seien.

Betreffend Mietwagen wird mit den Parteien erörtert, dass in den Jahren 1995 und 1996 für Krankenkassafahrten durchaus ein Taxi statt eines halben angesetzt werden könnte, es ist aber offen, ob tatsächlich ein ganzer Mietwagen für innerbetriebliche Zwecke benötigt wurde.

Zur Kalkulation des Treibstoffverbrauches wendet der Bw. ein, in der Stadt verbrauche ein durchschnittliches Taxi nicht 8 sondern 10 Liter Diesel. Der FA-Vertreter erwidert dazu, Taxilenker seien besonders geübte Fahrer, die unter dem Normverbrauch fahren könnten.

Zur Berechnung des Lohnaufwandes schlägt der Steuerberater vor, diesen zu ermitteln, in dem die von der BP errechneten benötigten Fahrerstunden mit dem kollektivvertraglichen Stundenlohn multipliziert werden.

Zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 1998 wird erörtert, dass für dieses Jahr zwar die Jahreserklärung abgegeben wurde, eine Veranlagung zur Umsatzsteuer ist aber bisher nicht erfolgt. Daraus könnte sich ergeben, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Seitens des Bw. wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6 EMRK verletzt worden sei, da die Verfahrensdauer als überlang bezeichnet werden kann.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Rechtsmittelbehörde nimmt zu den durch die Berufung aufgegriffenen Themenbereichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Bw betreibt ein Taxiunternehmen. Aufwendungen für Flugzeugmieten und Flüge sind seiner privaten Lebensführung zuzurechnen. Im Rahmen des Taxiunternehmens liegen keine Grundaufzeichnungen wie etwa Tankrechnungen oder Abrechnung von Losungen der Taxis vor. Für die Jahre 1996 und 1997 sind keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden.

Taxis wurden nicht an die Fahrer vermietet. Zwar wurden von den Lenkern teilweise Pauschalen bezahlt, am Monatsende erfolgte jedoch eine Abrechnung von Tageslosungen, Tankrechnungen und Monatslohn.

Im Schnitt ein Mietwagen stand für betriebsinterne Fahrten zur Verfügung. Da für die Mietwagenfahrten, die im Auftrag der Gebietskrankenkasse durchgeführt wurden, somit zu wenige Mietwagen gemessen am Umsatz zur Verfügung gestanden sind, stand in den Jahren 1995 bis 1998 je ein Taxi nicht zur Erzielung von Einnahmen aus dem Taxidienst zur Verfügung, sondern diente der Erwirtschaftung der betragsmäßig feststehenden Mietwagenumsätze. Die Umsätze aus den Mietwagenfahrten stehen für den gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum fest, eine Schätzung unterbleibt in diesem Zusammenhang.

Das Taxiunternehmen umfasste durchschnittlich im Jahr 1995 23 Taxis, im Jahr 1996 25 Taxis, im Jahr 1997 27 Taxis und im Jahr 1998 31 Taxis. Diese Taxis hatten eine jährliche Laufleistung von durchschnittlich 39.500 km. Der Kilometererlös betrug im Jahr 1995 11 ATS und 1996-1998 13 ATS. Die Taxis fuhren im Zweischichtbetrieb, wobei eine durchschnittliche Besetzung von 1,5 Fahrern pro Taxi vorlag. Die Einsatzzeit der Taxis betrug jährlich 350 Tage, die Fahrer hatten eine kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit von 55 Stunden. Der auf Stundenlohn umgerechnete kollektivvertragliche Lohn inkl. Lohnnebenkosten betrug im Jahr 1995 32 ATS, 1996-1998 39 ATS. Der Durchschnittsverbrauch liegt bei 8 Liter Diesel auf 100 km. Die Berechnungen sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung

Dass die Flugzeuganmietung nur der privaten Lebensführung dient, wie vom Bw in der Berufung behauptet, wurde auch vom Finanzamt eingeräumt und erscheint plausibel, da ohne Zuschätzung von Erlösen kein Gesamtüberschuss zu erzielen gewesen wäre. Die Flugausgaben dienten einzig dazu, dass der Bw den Flugschein beibehält, den er jedoch nur zu seinem Privatvergnügen verwendete und ab und zu Personen mitgenommen hat, um seine Kosten niedrig zu halten.

Dass keine Taxis an Fahrer vermietet wurden, ergibt sich aus den Angaben des Bw in Verbindung mit den Einvernahmeprotokollen der Auskunftspersonen, aus denen hervorgeht, dass für eine tatsächliche Vermietung nicht genügend konkrete Hinweise bestanden haben. Vielmehr hat die Art der Abrechnung bei manchen Taxilenkern bloß diesen Eindruck erweckt, ohne dass jedoch eine der Auskunftspersonen tatsächlich behauptet hätte, ein Taxi gemietet zu haben.

Aufgrund der Größe des Betriebes ist es plausibel, dass dem Bw ein Mietwagen zur Gänze für innerbetriebliche Zwecke gedient hat. Daher war im gesamten Prüfungszeitraum ein Taxi für Mietwagendienste heranzuziehen. Da die betreffenden Umsätze von dritter Seite erhoben werden konnten, besteht in diesem Bereich auch keine Unsicherheit über die Höhe der Mietwagenumsätze.

Die Anzahl der Taxis ergibt sich aus den Zulassungsabfragen. Die Laufleistung ergibt sich daraus, dass den Entgegnungen des Bw nicht zu folgen war: Der kontinuierliche Ausbau des Fuhrparks und die Unterteilung in Tag- und Nachtschicht sprechen nicht für eine schlechte Auslastung der Fahrzeuge im Einschichtbetrieb, sondern für den von der Bp angenommenen Zweischichtbetrieb. Die in den Leasingverträgen vorgesehenen Jahreslaufleistungen stellen keinen Beweis für deren Einhaltung dar, zumal ein Restwert von 50.000 ATS bei einem vier bis fünf Jahre alten Taxi unabhängig von der tatsächlichen Laufleistung zu keinen wesentlichen Anpassungen mehr führen wird.

Der Kilometererlös wurde von den Parteien einvernehmlich in der erwähnten Höhe außer Streit gestellt und ist aus den Tarifvorschriften abgeleitet. Der Stundenlohn ergibt sich aus dem jeweils geltenden Kollektivvertrag. Der Verbrauch von 8l/100km ergibt sich aus der Tatsache, dass der Normverbrauch eines gängigen Taxis (Mercedes C220 D), wie es auch beim Bw zu finden ist, bei 6,9l/100km liegt, laut www.spritmonitor.de der tatsächliche Verbrauch dieser Type bei 6-7,4l/100km liegt und der Mehrverbrauch durch den überwiegenden Stadtverkehr (wobei dieser nur tagsüber ins Gewicht fällt) entsprechend zu berücksichtigen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Ferner besteht eine Schätzungsbefugnis, wenn Bücher und Aufzeichnungen, die vom Abgabepflichtigen zu führen sind, nicht vorgelegt werden oder solche formelle Mängel aufweisen, dass die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen ist (§ 184 Abs 3 BAO). Wegen fehlender Grundaufzeichnungen und Belege war somit die Schätzungsbefugnis gegeben. Der Schätzung wurden jene Daten zugrunde gelegt, welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen.

Die Umsatzsteuer 1998 wurde bisher nicht veranlagt. Bezüglich der Monate 1-4/1998 ist dadurch jedoch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Umsatzsteuer für Jänner bis April 1998 ist gemäß § 21 Abs 3 UStG bescheidmäßig festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid ist vom Bw berufen worden. Die Rechtsmittelbehörde kann daher diesen bei ihr im Berufungsverfahren anhängigen Bescheid nun in jede Richtung abändern (§ 289 Abs 2 BAO), da die Verjährung diesbezüglich einer Festsetzung nicht entgegensteht (§ 209a Abs 1 BAO). Lediglich der Veranlagungsbescheid für das Jahr 1998, der den Bescheid über die Voranmeldungszeiträume 1-4/1998 gemäß § 21 Abs 3 Satz 2 UStG konsumieren würde, kann aufgrund der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung (§§ 207 ff BAO) nicht mehr erlassen werden.

Der Bw fühlt sich in dem Recht, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird (Art 6 Abs 1 EMRK), verletzt. Abgabensachen fallen nach herrschender Rechtsprechung ( , VfSlg 15496/1999; ; ) und Lehre (Berka, Die Grundrechte [1999], 462 Rz 830; Grabenwarter, civil-rights - neuere Entwicklungen in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/Leitner/Taucher [Hg.], FS Ruppe [2007], 157 f) nicht in den Schutzbereich der sogenannten "civil rights" des Art 6 EMRK. Selbst der Ausspruch des Mangels der langen Verfahrensdauer führte jedoch nicht zu einer Aufhebung der Abgabenbescheide (). Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil lässt sich im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens allein durch dessen rasche Beendigung ausgleichen ().

Beilage: 1 Berechnungsblatt (2 Seiten)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 207 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at