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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2019, RV/4100351/2017

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung; Vergleichbarkeit der Ausbildungsabschlüsse und –ziele zweier landwirtschaftlicher Fachschulen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100351/2017-RS1
Bei Auslegung des Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. ). Der Ausbildungsabschluss (Facharbeiterbrief) an der landwirtschaftlichen Fachschule (LFS) „Buchhof“ mit der Fachrichtung: „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“ in Wolfsberg entspricht nicht jener mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ an der LFS „Goldbrunnhof“ in Völkermarkt.
RV/4100351/2017-RS2
Bei der Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach (Lehrstoffinhalten) ist bei landwirtschaftlichen Fachschule neben der Fachausrichtung (wie Landwirtschaft, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau oder Pferdewirtschaft) auch auf spezielle Zusatzausbildungsziele bzw. -qualifikationen (zB. Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche) für das künftige Berufsleben Bedacht zu nehmen (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Wohnanschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 als außergewöhnliche Belastung u.a. die Berücksichtigung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter VN in Höhe von vier Monatsbeträgen à € 110,00 geltend. Seine Tochter habe im Zeitraum September bis Dezember 2016 die landwirtschaftliche Fachschule Buchhof besucht. An diesem Schulstandort sei seine Tochter auch internatsmäßig untergebracht gewesen.

Das Finanzamt versagte dem Bf im Einkommensteuerbescheid vom  die Berücksichtigung des geltend gemachten  Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung. Begründend führte es aus, Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort würden j edenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar seien. Im gegebenen Fall sei die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die geltend gemachte auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung. Begründend wies er darauf hin, dass seine Tochter eine auswärtige Berufsausbildung mit Internatsunterbringung an der landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof in Wolfsberg mache und diese Schule über 25 km vom Wohnort entfernt sei. Des Weiteren betrage die Fahrzeit (einfache Fahrt) zur Schule über eine Stunde. Auch sei die Heimfahrt von der Schule laut Fahrplanauskunft zur Ausgangshaltestelle nicht möglich. Zum Beweis für sein Vorbringen, legte der Bf der Beschwerde eine Verbindungsübersicht des Postbusses vor.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt sinngemäß darauf hin, dass die reine Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels für die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort der Tochter unter einer Stunde gelegen und somit als zumutbar anzusehen gewesen sei. Auch merkte das Finanzamt an, dass bei der Zumutbarkeitsberechung der Erreichbarkeit des Ausbildungsortes mittels eines öffentlichen Verkehrsmittels Fußweg- sowie Wartezeiten außer Ansatz zu bleiben hätten. Die Zuerkennung eines Pauschbetrages für eine auswärtige Berufsausbildung sei daher unter Beachtung der angeführten Gründe zu versagen gewesen.

Dagegen reichte der Bf am auf elektronischem Weg einen Vorlageantrag mit der Begründung ein, dass seine Tochter VN im Herbst 2016 eine auswärtige Berufsausbildung mit "INTERNATSUNTERBRINGUNG" begonnen habe. Eine Fahrt zur und nach Unterricht von der Schule sei zwar theoretisch möglich aber sie hätte am Morgen um 06:22 Uhr an der nächstgelegenen Haltestelle abfahren müssen und wäre mit der nächstmöglichen Verbindung nach Schulschluss (15:30 Uhr) erst am nächsten Morgen um 06:22 Uhr an der Heimhaltestelle wieder angekommen. Dort hätte sie gleich im Bus sitzen bleiben müssen um wieder zur Schule fahren zu können. Eine andere Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel habe es aufgrund der geographischen Lage der Heimatadresse nicht gegeben. Deshalb habe nur die Möglichkeit der Unterbringung im "INTERNAT" bestanden.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1993, zeitlich noch zumutbar ist (BGBl. Nr. 604/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2004; BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 249/2016; BGBl. Nr. 608/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2001 und BGBl. Nr. 609/1993 idF BGBl. II Nr. 26/1998; die Verordnungstexte sind abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at unter "Bundesgesetzblätter"). Diese Regelung ist im Übrigen nicht nur auf Studenten bzw. universitäre Einrichtungen beschränkt, sondern gilt in gleicher Weise auch für Schüler und Lehrlinge.
Sowohl nach der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, als auch nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 ist der Nachweis zulässig, dass trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde beträgt.
Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.
Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort ().
Der Beschwerdeführer hat selbst aufgezeigt, dass in der Früh eine Busverbindung innerhalb einer Stunde vom Wohnort zum Ausbildungsort möglich ist. Es besteht auch abgesehen von den Wartezeiten eine Bus-Zugverbindung von der landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof nach Granitztal (also für die Rückfahrt), die, rechnet man die Wartezeiten heraus, weniger als eine Stunde beträgt.
Bei § 34 Abs. 8 EStG handelt es sich nämlich um eine typisierende Betrachtungsweise ( ). Der Gesetzgeber ist auch gar nicht verpflichtet, den Aufwand für die Berufssaubildung der Kinder in seinem individuellen Ausmaß zu berücksichtigen (Ablehnungsbeschluss des ).
Die Fahrzeit vom Wohnort der Familie des Bf. zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt nicht mehr als eine Stunde. Die Fahrzeit ist damit noch zumutbar iSd § 26 Abs.3 Studienförderungsgesetz und die von der Tochter des Bf. besuchte Ausbildungsstätte ist gem. § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung des BMF zur externen Berufsausbildung noch dem Einzugsbereich des Wohnortes der Familie des Bf. zuzurechnen.

II. Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht (BFG)

Mit E-Mail vom wurde die Amtsvertreterin des Finanzamtes u.a. unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen des Bf "Fachschulbesuch mit Internatsunterbringung" ersucht, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.

Die Stellungnahme des Finanzamtes laut Schriftsatz vom lautet wie folgt:
"In der Email vom wird von Seiten des Sachbearbeiters des BFG vorgebracht, dass das Finanzamt auf das entscheidungsrelevante Sachvorbringen "Fachschulbesuch mit Internatsunterbringung der Tochter" bislang nicht eingegangen worden ist. Nach der Meinung des zuständigen Sachbearbeiters des BFG stehe in Anbetracht dieser Sach- und Aktenlage dem Bf unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs.3 der VO zu § 34 Abs.8 EStG 1988 BGBl Nr. 62471995 idgF, der Pauschbetrag iSd § 34 Abs.8 für 4 Monate unabhängig von Fahrzeiten im Streitjahr 2016 zu.

Nach § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

§ 2 Abs.3 der oben zitierten VO bestimmt, das Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen ( Unterbringung in einem Internat).

Im gegenständlichen Fall besuchte die Tochter des Bf. im streitgegenständlichen Jahr die landwirtschaftliche Fachschule Buchhof in Zellach 18, 9400 Wolfsberg. Laut Herold Routenplaner ist diese landwirtschaftliche Fachschule 25,2 km vom Wohnort des Bf. entfernt. Damit wären die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pauschbetrages erfüllt.

Im gegenständlichen Fall befindet sich aber die landwirtschaftliche Fachschule Goldbrunnhof 23 km laut Routenplaner vom Wohnort des Bf. entfernt und lag (liegt) damit eine adäquate Ausbildungsmöglichkeit vor. Vergleicht man die Pflichtgegenstände (siehe Beilage der Stundentafeln) an den beiden Fachschulen so herrscht "Gegenstandsidentität" mit nahezu gleicher Stundenanzahl. Bei der Auslegung der Voraussetzung "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. Gleich ist als gleichwertig anzusehen und die Gleichwertigkeit ist im gegenständlichen Fall gegeben. Der Besuch der Fachschule Buchhof ist damit freiwillig erfolgt und liegen damit die Voraussetzungen der Anwendung des § 34 EStG nicht mehr vor."

Die vom Finanzamt als Anlage angefügten Stundentafeln der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen "Goldbrunnhof" und "Buchhof" geben das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände im Bereich der Allgemein- und Persönlichkeitsbildung sowie der Fachausbildung in Theorie u. Praxis (sog. Fachrichtung) unter Benennung der Ausbildungsschwerpunkte an den Berufsschulen wie z.B.  "Land- und Forstwirtschaft", "Hauswirtschaft und Ernährung" und "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" je Schulstufe wie folgt wieder:

Mit Vorhalt vom wurde dem Bf der Inhalt der Stellungnahme des Finanzamtes vom unter Beifügung der Stundentafeln der landwirtschaftlichen Fachschulen Goldbrunnhof (Schulstandort: 9100 Völkermarkt, Diexer Straße 8) und Buchhof (Schulstandort: 9400 Wolfsberg, Zellach 18), mit dem Ersuchen um Gegenäußerung, übermittelt.

In der abgegeben Gegenäußerung vom führte der Bf ua. aus, dass er die vom Finanzamt angeführten Überlegungen nicht nachvollziehen könne, da dabei relevante Punkte außer Acht gelassen worden seien.
Korrekt sei, dass die Pflichtgegenstände in allen landwirtschaftlichen Fachschulen in Kärnten gleich seien. Deshalb würden sie auch als Pflichtgegenstände bezeichnet werden. Die restlichen Gegenstände würden in ihrer Art und im Unterrichtsstoff aber weit voneinander abweichen.
Deshalb sei man nach Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule "Goldbrunnhof" ein "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" mit dem Modul "Hauswirtschaft und Ernährung" oder "Land- und Forstwirtschaft".
Nach Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule "Buchhof" erwerbe man die Bezeichnung
"Facharbeiter für Betriebs- und Haushaltsmanagement" mit der Zusatzausbildung "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche".
Nachzulesen sei dies auf dem offiziellen Internetauftritt der landwirtschaftlichen Fachschulen in Kärnten. Homepage: www.lfs.ksn.at
In der dort abgebildeten Grafik der Kärntenkarte seien alle landwirtschaftlichen Fachschulstandorte mit ihren Ausbildungsschwerpunkten angeführt.
Will meine Tochter nun den oben angeführten "Facharbeiter für Betriebs- und Haushaltsmanagement" erwerben, so sei die "LFS Buchhof" die Schule erster Wahl und die am kürzesten entfernte.

Mit E-Maileingabe vom verwies der Bf des Weiteren auf die Homepage der "LFS Buchhof", Link "Schulautonomer Schwerpunkt", in welchem der Ausbildungsschwerpunkt "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" wie folgt beschrieben wird:

Freizeitcoach FCKJ

  • ist ein/eine Betreuer/in von Kindern und Jugendlichen außerhalb der öffentlichen Institutionen

  • dient der aktiven Freizeitbegleitung und

  • der zeitlich begrenzten Beaufsichtigung vom Kleinkind bis zum Jugendlichen

  • ist einzigartig in Kärnten

  • kann eine zusätzliche Erwerbsquelle sein.
    Die Ausbildung

  • ist in die drei Schulstufen integriert

  • ist durch Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen (Kindergarten, Pflichtschulen,..) sehr praxisorientiert

  • schließt mit Zertifikat „Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche“ ab
    Berufs – Chancen

  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen aller Art "Schwerpunkt FCKJ 300"

  • Kinder- und Jugendclubs

  • Kinderspielgruppen

  • Kinderevents am Land

  • Schule am Bauernhof

  • „Märchentante“

  • Kinderanimateur/in in der Gastronomie

  • Beaufsichtigung der Kinder bei Einkaufs- und Behördenwegen …

  • Mobile private Kinderbetreuung und vieles mehr"

Unter dem Homepage-Link der LFS Buchhof: "Qualifikation / Berufschancen" werden für die  Absolventen/innen diese wie folgt beschrieben:

"Neben den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen stellt hochwertige Kinderbetreuung als Zusatzqualifikation eine topaktuelle Möglichkeit einer Erwerbsquelle dar.

Aufbauende Lehrgänge und Weiterbildungsmöglichkeiten:

  • Lehre / Lehre mit Matura

  • Lehrzeitanrechnung für alle Berufe möglich

  • Übertrittsmöglichkeit in die Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe (ab 18 Jahren)

  • Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege

  • Sozialschule

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang an der HBLA Pitzelstätten (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang an der LFZ Raumberg-Gumpenstein (Matura)

  • 3 jähriger Modularer Aufbaulehrgang an der BAKIP MARIA REGINA (Matura)

  • 3 jähriger Modularer Aufbaulehrgang an der BAKIP KENYONGASSE (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang für Forstwirtschaft HLFS Bruck / Mur (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang für Landtechnik und Lebensmitteltechnologie LFZ Wieselburg (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe – Werbegrafik / Multimedia am Multiaugustinum (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang für Tourismus Bad Gleichenberg (Matura)

  • 3 jähriger Aufbaulehrgang am LFZ für Wein- und Obstbau Klosterneuburg (Matura)

  • Vorraussetzung für Berufsreifeprüfung

Beispiele für Betätigungsfelder der AbsolventInnen:

Lehrberufe:

  • FloristIn

  • SchneiderIn

  • FrisörIn

  • OrdinationsgehilfIn

  • TapeziererIn und DekorateurIn

  • KöchIn

  • KosmetikerIn

  • LagerlogistikerIn
    gewerbliche Berufe:

  • Pharmazeutische kaufmännische AssistentIn

  • Hotel GastgewerbeassistentIn

  • Industriekauffrau

  • Großhandelskauffrau

  • Bürokauffrau Lehre mit Matura

  • Einzelhandelskauffrau Lehre mit Matura
    technische Berufe:

  • KommunikationstechnikerIn

  • ZerspannungstechnikerIn

  • MaschinenbautechnikerIn
    schulische Weiterbildung:

  • HLFS Pitzelstätten

  • LFZ Raumberg-Gumpenstein

  • Gesundheits- und Krankenpflegeschule

  • Altenpflegeschule"

Mit Eingaben vom 12. u. legte der Bf zum Nachweis seines Vorbringens u.a. auch eine Bestätigung der Direktorin der landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof, datiert mit  (Beweismittel: A) sowie eine Bestätigung des Landesschulinspektors des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Landwirtschaftliche Schulverwaltung, datiert mit (Beweismittel: B), mit nachfolgenden Inhalten bzw. Aussagen, vor:

Beweismittel "A":
"... Die Schulleitung der Landwirtschaftlichen Fachschule bestätigt, dass die Schülerin VN NN , Klasse 18 den Abschluss als Facharbeiter für Betriebs- und Haushaltsmanagement mit Schwerpunkt Freizeitcoach für Kinder- und Jugendliche (einzigartig in Kärnten) erhält. ..."

Beweismittel "B":
" ... Wie von Ihnen telefonisch angefordert, bestätigt das hs. Amt den Schul- und Internatsbesuch von der Schülerin VN NN, SVNr. 123, in der Landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof, 9400 Wolfsberg, Zellach 18.
Klasse 16: SJ 16/17 ()
Klasse 17: SJ 17/18 ()
Klasse 18: SJ 18/19 ()

Darüber hinaus darf Folgendes festgehalten werden:
Die LFS Buchhof (SKZ 209720) endet nach erfolgreichem 3-jährigen Abschluss mit der Erlangung des „Facharbeiters/in in der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement“.
Die Zusatzqualifikation „Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche (FCKJ)“ wird  ausschließlich am Standort Buchhof unterrichtet und ist ein Bestandteil des Unterrichts.

Der/die Absolvent/in der 3-jährigen LFS Goldbrunnhof (SKZ 208720), 9100 Völkermarkt, Diexer Straße 8, schließt mit dem/der „Facharbeiter/in in der Fachrichtung Landwirtschaft“ ab. ..."

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde vom BFG dem Finanzamt die Gegenäußerung des Bf samt den dazu vorgelegten Beweisunterlagen übermittelt. Von Seiten des Finanzamtes wurde dazu mit Eingabe vom nachfolgende Stellungnahme erstattet:
"Zur Vorlage der Bescheinigung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land und Forstwirtschaft, ländlicher Raum und dem ergänzenden Vorbringen des Bf wird wie folgt Stellung bezogen:
Zunächst erfolgt ein Vergleich der beiden Stundentafeln und ist aus diesem Vergleich ersichtlich, dass in den Hauptfächern Fachidentität herrscht, ebenso in den sog. Nebenfächern, wobei bei der landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof eben die Ergänzung: Jugend und Freizeitcoach mit jeweils einer Stunde prakt. und theoretischem Unterricht dazu kommt.
Dafür gibt es in der Schule Goldbrunnhof das Modul Hauswirtschaft und Ernährung mit der Ausrichtung Jagd und Fischerei und Soziales.
Goldbrunnhof (Hauswirtschaft und Ernährung):
Pflichtgegenstände: Religion‚ Deutsch und Kommunikation, Englisch, Mathematik und Fachrechnen, Informatik, Gesundheit und Soziales, Bewegung und Sport, Lebenskunde und Volkskunde, Ökologie und Umweltschutz, politische Bildung und Rechtskunde, Wirtschaft, Marketing und Präsentation.
Fachliche Bildung - gegliedert in fachtheoretische Stunden und prakt. Unterricht:
Pflanzenbau, Nutztierhaltung, Obstbau, Direktvermarktung, Projektmanagement, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Haushaltsmanagement und Agrartourismus, Ernährungslehre, Gartenbau, Verkaufskunde, Waldwirtschaft Landtechnik und Baukunde.
Der prakt. Unterricht wird noch ergänzt durch Kochen und Direktvermarktung, kreatives Gestalten, Pferdewirtschaft, oder Jagd oder Fischerei oder Imkerei oder Soziales.
Die Stundentafel der landwirtschaftlichen Fachschule Buchhof umfasst in den Bereichen Allgemein und Persönlichkeitsbildung: Religion, Deutsch und Kommunikation, Englisch, Bewegung und Sport, Persönlichkeitsbildung, Politische Bildung und Rechtskunde.
Der Bereich Unternehmerische Bildung umfasst die Gegenstände: Mathematik und wirtschaftl. Rechnen, Angewandte Informatik, Unternehmenseinführung und Rechnungswesen.
In der Fachausbildung werden die Fächer: Ernährung und Küchenmanagement, Betriebs- und Haushaltsmanagement, Textil und Kreativdesign, Sozialkunde, Landwirtschaft und Gartenbau, Produktveredelung, Direktvermarktungen und Dienstleistungen und eben Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche angeboten.
Die Tochter des Bf. hat die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule besucht, bzw. besucht sie noch immer ( 3. Schuljahr). Betrachtet man den Ausbildungskompass für landwirtschaftliche Fachschulen, so handelt es sich bei diesen landwirtschaftlichen Fachschulen um berufsbildende mittlere Schulen.
Beide Schulen haben dieselben Voraussetzungen (positiver Abschluss der 8. Schulstufe oder Polytechnische Schule). Nach Absolvierung dieser 3 Schulstufen haben die Abgänger beider Schulen eine abgeschlossene Berufsausbildung und haben facheinschlägige Berechtigungen gem. Gewerbeordnung. Laut Beschreibung des Ausbildungskompass vermitteln „Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zum Bewirtschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden. Die Fachbereiche und Schwerpunkte sind dabei besonders auf die landwirtschaftlichen Bedürfnisse der Region ausgerichtet. Häufig werden als Schwerpunkte und Zusatzangebote handwerkliche Zusatzausbildungen angeboten. Die Fachschulen für ländliche Hauswirtschaft bieten eine Grundausbildung in ländlicher Hauswirtschaft und je nach Schwerpunkt der Schule, Basisqualifikationen.
Die Judikatur (vgl. das Erkenntnis des ) verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen.
Betrachtet man die Lehrpläne und Lehrinhalte, die vom Bf als Zusatzqualifikation angesehen werden, so sieht man, dass sich die Zusatzqualifikation ausschließlich in dem Unterrichtsfach Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche ergibt.
Das Finanzamt kann darin aber keine spezielle Zusatzqualifikation erblicken, da auch in der landwirtschaftlichen Fachschule Goldbrunnhof im Modul Hauswirtschaft und Ernährung die Fächer Ernährungslehre, Kochen, Kreatives Gestalten und Soziales angeboten werden, darüber hinaus im 2. Jahrgang auch Erste Hilfe, Betreuung und Pflege in der Familie.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0203 darauf hingewiesen, dass eine unterschiedliche Unterrichtsmethodik und spezielle Zielsetzungen nicht ausreichen, um den Besuch einer anderen Schule, ids. Falle öffentlichen Schule als „nicht entsprechende Ausbildungsmöglichkeit“ zu beurteilen.
Im Hinblick darauf, dass beide in Frage kommenden Schulen neben den gleichen Lehrinhalten auch die gleiche abgeschlossene Berufsausbildung und die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes beinhalten , erscheint somit bei beiden Schulen Gleichwertigkeit gegeben zu sein.
Besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen, liegen daher nicht vor."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Tatbestandsfrage, ob die Absolvierung der dreijährigen LFS „Goldbrunnhof“ in 9100 Völkermarkt, Diexer Straße 8, die innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes des Bf gelegen ist, im Vergleich zur Absolvierung der dreijährigen LFS „Buchhof“ mit "Internatsunterbringung" in 9400 Wolfsberg, Zellach 18, der Tochter des Bf eine Gleichartigkeit bzw. -wertigkeit als Berufsausbildungsmöglichkeit geboten hätte oder nicht.

III. Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf, VN NN, SVNr. 123, im Zeitraum vom - die erste Klasse der LFS „Buchhof“, in 9400 Wolfsberg, Zellach 18, besucht hat und auf Grundlage der aktenkundigen Internatsunterbringung der Tochter folglich der Standort dieser ausgewählten Fachschule als außerhalb des Wohnortes iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelegen zu werten ist.

Fakt ist, dass die dreijährige Schul- und Fachausbildungszeit an der LFS "Buchhof", die nach den Lehrplanbestimmungen des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 (siehe § 9 K-LSchG 1993) iVm der Kärntner Landwirtschaftlichen Schulverordnung (siehe K-LSchV, idF LGBl. Nr. 56/2016), in der Fachrichtung "Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" geführt wird und den schulautonomen Pflichtgegenstand "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" anbietet (siehe Lehrplanbestimmung gemäß § 4a K-LSchV), für den Absolventen mit der Erlangung des/der „Facharbeiters/in in der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement“ und dem Zusatzausbildungszertifikat „Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche“ endet.

Fest steht, dass die Absolvierung der dreijährigen berufsausbildenden LFS "Goldbrunnhof" in 9100 Völkermarkt, Diexer Straße 8, die nach den Lehrplanbestimmungen des Kärntner Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 (siehe § 9 K-LSchG 1993) iVm der Kärntner Landwirtschaftlichen Schulverordnung (siehe K-LSchV, idF LGBl. Nr. 56/2016), in der Fachrichtung "Landwirtschaft" geführt wird und mit den an diesem Schulstandort zur Auswahl stehenden zwei Ausbildungsschwerpunkten bzw. -modulen wie "Land und Forstwirtschaft" oder "Hauswirtschaft und Ernährung" mit der Berufsbezeichnung des/der "Facharbeiters/in in der Fachrichtung Landwirtschaft" abschließt.

Evident ist, dass der fachliche (schulautonome) Ausbildungsschwerpunkt " Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" 
am Schulstandort der LFS "Goldbrunnhof" nicht angeboten wird.

IV. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Nach § 2 Abs. 3 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

V. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab (vgl. ). Bei Auslegung dieses Tatbestandsmerkmales "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. ; ; und ).

Im Erkenntnis vom , 2010/15/0069, setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, ob der Besuch einer Golf-Handelsakademie als eine vom Besuch einer allgemeinen Handelsakademie zu unterscheidende Ausbildungsmöglichkeit zu beurteilen ist.  Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof dem Umstand des Erwerbs einer Zusatzqualifikation, auf dem Gebiet des Sports beruflich tätig zu sein, als wesentlich angesehen und die auswärtige Berufsausbildung bestätigt. Auch hat der VwGH in diesem Erkenntnis darauf verwiesen, dass in Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen bestehe, die Judikatur besondere Gründe verlange, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände seien etwa im Erkenntnis vom , 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule dargetan worden. Im zitierten Erkenntnis 91/14/0085, ergangen zu § 34 Abs. 3 EStG 1972 (Frage der Zwangsläufigkeit) kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass aus der Unterhaltspflicht des seinerzeitigen Beschwerdeführers sich auch die Verpflichtung ergeben habe, der Tochter, - insbesondere im Hinblick auf ihre entsprechende Begabung - den Besuch der (nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen) Schihandelsschule in Stams zu finanzieren.

Unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt es im vorliegenden Beschwerdefall die Ausbildungsmöglichkeiten an den in Rede stehenden landwirtschaftlichen Fachschulen "Buchhof" und "Goldbrunnhof" sowohl bezüglich eines "gleichartigen Ausbildungsabschlusses" als auch hinsichtlich "fachspezifischer Ausbildungsinhalte", die ihrer Art nach für eine künftige Berufstätigkeit von Bedeutung sein könnten, miteinander zu vergleichen.

Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes, dass bei Prüfung der Frage der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988, der Fachschulvergleich zwischen der dreijährigen LFS "Goldbrunnhof, mit dem Ausbildungsmodul: Hauswirtschaft und Ernährung" und der dreijährigen LFS "Buchhof, mit dem schulautonomen Ausbildungsschwerpunkt: Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" als Gesamtschauergebnis sowohl einen "gleichartigen Ausbildungsabschluss" als auch "eine Gleichwertigkeit der Ausbildung ihrer Art nach" ergeben hätte, wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt.

Dies vor allem deshalb nicht, da der Schulgesetzgeber durch den Regelungsinhalt in der Verordnung über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Kärntner Landwirtschaftliche Schulverordnung – K-LSchV) idF LGBl. Nr. 56/2016, bereits klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass die landwirtschaftlichen Fachschulen, in den Fachrichtungen: "Landwirtschaft", "Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement", "Gartenbau" oder "Pferdewirtschaft" (§ 2) zu führen sind, zu jeder Fachrichtung besondere Lehrpläne erlassen wurden (§ 4) und hierdurch ein auf die jeweilige Fachausrichtung abgestimmtes individuelles Ausbildungslehrziel mit entsprechenden Unterrichtsmethoden und einhergehend mit entsprechenden Pflichtpraktika (§ 3) dem Fachschulabsolventen vermittelt werden solle.

Zu Recht wurde folglich vom Bf ins Treffen geführt, dass sich die Ausbildungsabschlüsse (sog. Facharbeiterbriefe) an der LFS Buchhof (Berufsbezeichnung: "Facharbeiter/in in der Fachrichtung Betriebs- und Haushaltsmanagement") und jener an der LFS Goldbrunnhof (Berufsbezeichnung:  "Facharbeiter/in in der Fachrichtung Landwirtschaft) derart "fachbezogen" unterscheiden, dass nicht von einem "gleichartigen Ausbildungsabschluss" gesprochen werden könne. Im Übrigen wurde hierzu vom zuständigen Landesschulinspektor für Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zudem unmissverständlich und klar bestätigt, dass die Ausbildungsabschlüsse an der LFS Buchhof und der LFS Goldbrunnhof, auf Grund unterschiedlicher Fachrichtungen, nicht gleich zu setzen seien (siehe Beweismittel "B"). 

Was die Vergleichbarkeit der schulischen Ausbildung ihrer Art nach anbelangt, sind im vorliegenden Beschwerdefall sowohl die fachspezifischen Unterrichtsgegenstände (sog. landwirtschaftliche Hauptfachrichtungsfächer) als auch im Besonderen die „Ausbildungsschwerpunkte“ mit ihrer Gesamtwochenstundenzahl, die je nach Schulstufe an der LFS „Buchhof“ und „Goldbrunnhof“ im Rahmen der dreijährigen Fachschulausbildung als Pflichtgenstände lehrplanmäßig unterrichtet werden und zu einer abgeschlossen Berufsausbildung (Facharbeiter/innenqualifikation in der Hauptfachrichtung) des Absolventen führen, heranzuziehen. Diese sind im Detail den oben wiedergegeben Stundentafeln der jeweiligen LFS zu entnehmen (siehe Unterrichteinheiten je Schulstufe in Theorie und Praxis).

Unter Verweis auf die Inhalte eines Ausbildungskompasses für landwirtschaftliche Fachschulen wurde dazu vom Finanzamt durchaus plausibel jedoch allgemein gehalten dargelegt, dass die Ausbildungsinhalte der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der ländlichen Hauswirtschaft vor allem Grundausbildungskenntnisse und Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vermitteln und darüber hinaus je nach Schwerpunkt der Schule weitere Basisqualifikationen in landwirtschaftlichen Bereichen (zB. Haushaltsmanagement u. Agrartourismus, Ernährungslehre, Gartenbau, Verkaufskunde, Waldwirtschaft, Landtechnik u. Baukunde, Kochen u. Direktvermarktung, kreatives Gestalten, Soziales) anbieten.

Überzeugend belegen die Inhalte der Stundentafeln der LFS "Goldbrunnhof" daher, dass mit den jeweiligen Unterrichtsgegenständen im Umfang der Lehrplanverordnung (siehe § 4 Abs. 1 lit. f, Anlage B 1b, K-LSchV) in der Fachrichtung "Landwirtschaft" sowie den Ausbildungsschwerpunkten  "Land und Forstwirtschaft" oder "Hauswirtschaft und Ernährung" zweifellos vordergründig die fachspezifischen Ausbildungsbereiche in "Landwirtschaft, Ökologie und Ernährung" abgedeckt werden. Demzufolge erfüllt die LFS "Goldbrunnhof" das Ausbildungsziel, den Fachschülern/innen in drei Schulstufen den maßgeblichen Lehrstoff - unter Mitbeachtung der Schwerpunkte "Land und Forstwirtschaft" oder "Hauswirtschaft und Ernährung" zu vermitteln und verbunden mittels Praxisunterricht auf die Ablegung der Facharbeiterprüfung in der Fachrichtung "Landwirtschaft" vorzubereiten.

Der Inhalt der Stundentafel der LFS "Buchhof" zeigt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes den Ausbildungsschwerpunkt (Pflichtgegenstand) im Fachbereich "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" in Art einer Zusatzgrundausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule, auf Grundlage eines schulautonom fachtheoretisch und fachpraktisch lehrplanmäßig festgelegten Ausbildungszieles (siehe § 4a K-LSchV), in Form und Umfang einer "qualifizierten Einzigartigkeit", klar und deutlich auf. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eröffnet zudem die durch "praxisorientierte Ausbildung" erworbene und zudem zertifiziert fachspezifische Zusatzqualifikation „Freizeitcoach FCKJ“ dem jeweiligen Absolventen der LFS Buchhof daher neben einer Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zweifelsohne auch anderweitige Berufschancen und somit den Einstieg in das künftig angestrebte Berufsleben (siehe dazu den Homepage-Link der LFS Buchhof: „Qualifikation / Berufschancen“ auf den bereits vorstehend verwiesen wurde). 

Vom Bf wurde zum Vergleich der fachlichen Ausbildungsinhalte daher zu Recht eingewandt, dass seine Tochter die zertifizierte Zusatzausbildung: " Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" ausschließlich im Rahmen der dreijährigen  Fachschulausbildung in Kombination mit dem Facharbeiterbrief in der Hauptfachrichtung "Facharbeiter für Betriebs- und Haushaltsmanagement" am Schulstandort der LFS "Buchhof" erwerben könne. Aus der Bestätigung der Direktorin der LFS "Buchhof" geht klar hervor , dass der Ausbildungsschwerpunkt "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" an keiner anderen landwirtschaftlichen Fachschule in Kärnten angeboten wird (siehe Beweismittel "A"). 

Bei der getroffenen Wertung der Vergleichbarkeit der beiden in Rede stehenden landwirtschaftlichen Fachschulausbildungen wurde vom Finanzamt im bezugshabenden Beschwerdeverfahren hingegen weder auf die konkrete Fachausrichtung der jeweiligen LFS, also auf den konkreten Ausbildungsabschluss, noch auf eine durch die Ausbildung vermittelte Zusatzqualifikation (Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche) für eine künftige Berufstätigkeit in ausreichender Art und Weise Bedacht genommen. Die Lehrplanbestimmung nach § 4 K-LSchV legen fest, dass die beiden genannten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen in den Fachrichtungen "Landwirtschaft" und  "Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" die Schüler nach unterschiedlichen Lehrplänen bzw. Stundentafeln unterrichten. Die Absolventen/innen der angeführten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen erreichen mit dem Schulabschluss daher je nach der besuchten Fachrichtung auch eine andersartige fachspezifische Ausbildungsqualifikation (Berufsbezeichnung) wie "Landwirtschaftlicher Facharbeiter/in an der LFS Goldbrunnhof" oder "Facharbeiter/in in Betriebs- und Haushaltsmanagement an der LFS Buchhof". Aus diesem Grunde vermochte die vom Finanzamt getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass die Ausbildungsinhalte an der LFS "Goldbrunnhof mit dem Ausbildungsschwerpunkt: Hauswirtschaft und Ernährung" und der an diesem Schulstandort unterrichteten Gegenstände sowie Kursinhalte, eine Gleichartigkeit bzw. -wertigkeit mit jener an der LFS "Buchhof mit dem Ausbildungsschwerpunkt: " Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" aufweisen, nicht zu überzeugen.

In Anbetracht dieser Sachlage liegt es für das Bundesfinanzgericht klar auf der Hand, dass die an der LFS "Buchhof" angebotenen fachlichen Ausbildungsinhalte mit zu erwerbender Zusatzqualifikation - zufolge anderer Lehrpläne (siehe § 4 K-LSchV) - zweifelsohne nicht jenen entsprechen, die an einer anderen landwirtschaftlichen Fachschule mit einer anderen Fachrichtung (siehe § 2 K-LSchV) als Ausbildungsziel (Facharbeiterbrief) angeboten werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es für die Tochter des Bf im Streitjahr 2016 nicht möglich war im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende landwirtschaftliche Fachschulausbildung in der Fachausrichtung "Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement" mit der Zusatzausbildung "Freizeitcoach für Kinder und Jugendliche" zu besuchen. Dementsprechend ist dem Bf gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Monate September bis Dezember 2016 der Abzug eines Pauschalbetrags von € 110,00 pro Monat, insgesamt also € 440,00 für das Veranlagungsjahr 2016, zu gewähren.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles (die Gleichartigkeit bzw. -wertigkeit einer Berufsausbildungsmöglichkeit betreffend) ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

Klagenfurt am Wörthersee, am

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