Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 29.01.2010, RV/0264-I/09

Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vertreten durch die Dr. Messing Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungsgesellschaft mbH, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) eine Nachsicht bzw. eine Teilnachsicht des wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006 festgesetzten Verspätungszuschlages in Höhe von € 3.232,84.

Der Bw sei im betreffenden Zeitpunkt intensiv damit beschäftigt gewesen, den Betrieb zu veräußern. Dadurch dürfte es übersehen worden sein, die Abgabenerklärung für den Zeitraum 12/2006 termingerecht zu übermitteln.

Aufgrund der schlechten Ergebnisse der letzten Jahre habe der Bw mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen gehabt. Es seien auch laufend Säumniszuschläge angefallen. Mit Ende März 2007 habe man mit der X-Bank eine Finanzierungsübernahme vereinbaren können. Dabei habe man sich verpflichten müssen, das Betriebsgebäude sowie ein Grundstück zu veräußern und die ausbezahlen Gewinnanteile der H-KG zur Abdeckung des neuen Kredites zu verwenden.

Man ersuche aufgrund der Höhe des Verspätungszuschlages um Nachsicht bzw. um Teilnachsicht, da dieser den Bw sehr hart treffe. Der Bw habe noch einige Jahre damit zu kämpfen, die aushaftenden Schulden begleichen zu können.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, da weder eine persönliche noch eine sachliche Billigkeit vorliege.

In der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Berufung vom wurde ergänzend vorgebracht, dass das Unternehmen im Jahre 2006/2007 bis zur Aufgabe mit einen Abgang nach Verkauf der Liegenschaft, der Anlagegüter sowie des Warenlagers von € 516.297,15 minus einer Abschreibung von € 26.935,70 also insgesamt € 489.361,45 tragen habe müssen. Aufgrund der schlechten Ergebnisse der letzten Jahre sei von den Banken der Druck zur Aufgabe bzw. zum Verkauf immer stärker geworden. Als einzige Bank habe die X-Bank eine Umschuldung auf einen längeren Zeitraum auf sich genommen und dadurch die Insolvenz verhindert.

Im Vorlageantrag vom gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde ergänzend vorgebracht, dass die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung einmalig gewesen sei. Die Höhe des Verspätungszuschlages sei eine Ermessenssache. Aufgrund der schwierigen Lage des Bw und der niedrigen Zinsen sei ein Verspätungszuschlag von 8 % doch ein wenig zu hoch angesetzt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236 BAO vorgesehene Ermessen.

Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO3 § 236 Tz 4 mwH zur Rsp).

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2 der Verordnung lautet:

"§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme."

§ 3 der Verordnung lautet:

"§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, diea) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz geäußert oderb) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."

Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine sachliche Billigkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat (zuletzt wieder ).

Mit dem Hinweis auf die Finanzierungsprobleme vermag der Bw nicht das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit darzutun. Eine Existenzgefährdung bzw. das Erfordernis Betriebsvermögen zu verschleudern, welche auf die Einhebung gerade des Verspätungszuschlages zurückzuführen ist, wird vom Bw erst gar nicht behauptet.

Wenn der Bw vorbringt, dass der vorgeschriebene Verspätungszuschlag in Höhe von 8 % für eine 1½monatige verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung doch ein wenig zu hoch angesetzt worden sei und damit zum Ausdruck bringen will, dass ein Ermessensfehler vorliegen könnte, vermag er damit aber auch das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit nicht aufzuzeigen. Dem Bw ist nämlich die Möglichkeit offen gestanden, durch die Einlegung eines Rechtsmittels eine Überprüfung der Ermessensübung zu erreichen. Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung möglichen Rechtsbehelfs begründet keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO (vgl ).

Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit der Einhebung bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at