1) Devolutionsantrag bei Säumigkeit in der Berufungserledigung 2) Postfach als Zustelladresse 3) E-Mail an den UFS als Anbringen 4) Wirksamkeit einer eingeschränkten Vollmacht
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Miterledigte GZ: |
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RD/0009-L/08 |
RD/0009-L/08 |
RD/0010-L/08 |
RD/0011-L/08 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RD/0008-L/08-RS1 | Keine zulässige Abgabestelle ist ein Postfach (zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 32; 10 Ob S 221/92; ; ; ; , ecolex 2004, 27; ). Nach der Rechtsprechung (; OLG Wien , 7 Ra 34/98s) darf die Zustellung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an ein Postfach erfolgen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über den Devolutionsantrag des Dw, Zustelladresse unbekannt, vertreten durch ECONOMY - Wirtschaftstreuhand GesmbH, 4600 Wels, Durisolstraße 7, vom betreffend die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2008 und die Haftungs- und Abgabenbescheide Jänner 2004 bis Dezember 2006 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1. Sachverhalt:
Mit dem an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Anbringen vom , welches als Antrag gemäß § 311 BAO bezeichnet wurde, beantragte der Antragsteller den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufungen vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 und die Haftungs- und Abgabenbescheide Jänner 2004 bis Dezember 2006. Weiters stellte er den Antrag, auf mündliche Verhandlung bei der Entscheidung der Berufung durch die zweite Instanz. Dem Antrag wurden eine Ablichtung der Berufung vom gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum Jänner 2004 bis Dezember 2006 und den Säumniszuschlag und eine Ablichtung der Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 und die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 und 2006 beigelegt.
2. Über den Antrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag gemäß § 311 BAO auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere.
Die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat hätte mittels Vorlageerinnerung iSd. § 276 Abs. 6 BAO erwirkt werden können. Eine Vorlageerinnerung kann auf Grund der eindeutigen Bezeichnung des Anbringens vom als "Antrag gem. § 311 BAO" bzw. als "Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde 2. Instanz" darin nicht erblickt werden.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen.
3. Zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides:
3.1. Zustellversuche im bisherigen Verfahren
Ein erster Zustellversuch eines Zurückweisungsbescheides ist am erfolgt. Dieser Zustellversuch ist fehlgeschlagen, da an die vom Antragsteller angegebene Zustelladresse "Adresse" eine Zustellung nicht möglich war, da laut Zustellorgan ein Nachsendeauftrag auf das XY vorliegt. Der Antragsteller und dessen Steuerberater wurden daraufhin aufgefordert, eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes bekannt zu geben. Daraufhin teilte der Antragsteller im e-mail vom Folgendes mit:
"Betreff: GZ. RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08, RD/0011 -L/08
Sehr geehrter Herr R. !
Bezugnehmend, auf unser Telefonat vom , teile ich Ihnen die Adresse von meinem Steuerberater mit, er ist bevollmächtigt die Schriftstücke entgegen zu nehmen.
Die Adresse lautet: Adresse2
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung."
Nachdem der Antragsteller in einem mit dem Referenten geführten Telefonat darauf hingewiesen wurde, dass Anbringen an den Unabhängigen Finanzsenat per e-mail unwirksam seien, brachte der Antragsteller die Vollmacht am schriftlich beim Unabhängigen Finanzsenat ein.
3.2. Zur Zustellung des gegenständlichen Bescheides
Die vom Antragsteller übermittelte Zustellvollmacht betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur "die Schriftstücke" betreffend die GZ. RD/0008-L/08, RD/0009-L/08, RD/0010-L/08, RD/0011 -L/08. Gemäß § 103 Abs. 2 lit. a BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung den Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich die Unwirksamkeit der gegenständlichen Vollmacht, daher kann an den darin genannten Empfänger nicht zugestellt werden.
§ 8 des Zustellgesetzes (ZustellG) i.d.F. BGBl. Nr. 200/1982 (Inkrafttretensdatum: ) lautet:
"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."
Keine zulässige Abgabestelle ist ein Postfach (zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 32; 10 Ob S 221/92; ; ; ; , ecolex 2004, 27; ). Nach der Rechtsprechung (; OLG Wien , 7 Ra 34/98s) darf die Zustellung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an ein Postfach erfolgen.
Im gegenständlichen Fall ist die Zustellung trotz ergangener Aufforderung iSd. § 8 Abs. 2 ZustellG weiterhin nicht möglich, da der Antragsteller keine wirksame Zustellungsbevollmächtigung vorgelegt hat und keine gültige Abgabestelle bekannt gegeben hat. Die Zustellung hat daher gemäß § 8 Abs. 2 des ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu erfolgen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 103 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2009/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at