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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.04.2007, RD/0072-W/06

Ohne devolvierbares Anbringen kann Entscheidungspflicht nicht verletzt werden

Entscheidungstext

Bescheid

Der Devolutionsantrag der EK, vom , mit welchem die Verletzung der Entscheidungspflicht zum Antrag vom , bezüglich Einkommensteuer 2000 und 2001, Zurückweisungsbescheid vom , Aufhebung des Zurückweisungsbescheides durch Berufungsentscheidung GZ RV/1029-W/05 vom hinsichtlich Einkommensteuer 2000 und 2001, gerügt wird, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Innerhalb der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO erließ das Finanzamt weder die als säumig bezeichnete Entscheidung noch erteilte es einen Bericht, sodass die Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat überging.

Zur Vorgeschichte wird auf die Berufungsentscheidung vom , RV/1029-W/05, verwiesen. In jenem Verfahren legte das Finanzamt als dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag den Antrag vom folgenden Inhalts vor:

"Betrifft: Umsatzsteuer 2000 und 2001, mein Antrag auf Neufestsetzung vom

In Ergänzung zu meinem gegenständlichen Antrag bringe ich vor, daß mit Berufungsentscheidung des GZ RV/1346-W/04 betreffend U/2000 und U/2001 meinen Berufungen stattgegeben worden ist. Somit ist die 1. Instanz zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständig.

Ich stelle daher den Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 und 2001 gemäß meinen Umsatzsteuererklärungen." Der Antrag trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes vom .

Nach dem damaligen Bericht des Finanzamtes war das der einzige Antrag vom und der damals angefochtene Bescheid sprach von "Ihrer Eingabe vom betreffend Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001".

Zum gegenständlichen Devolutionsverfahren ist den vom Finanzsamt vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass es mit Vorhalt vom die Dw zur Vorlage einer Kopie des Antrages auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 und 2001 vom ersuchte, dem die Dw entsprach und mit Schriftsatz vom legt die Dw den Antrag vom folgenden Inhaltes vor:

"Betrifft: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001

Ich stelle hiemit den Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 und 2001.

Begründung: Aus der beiliegenden Kopie meines Briefes vom an Dr. UK, beweise ich schlüssig, daß ich an Frau NJ ein Zimmer in Untermiete vergeben habe. Die Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer muß also unter Bedachtnahme auf meine Unternehmereigenschaft vorgenommen werden."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der im Berufungsverfahren RV/1029-W/05 gegebenen Aktenlage durfte zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Devolutionswerberin (Dw) mit dem Datum nur einen Neufestsetzungsantrag bezüglich Umsatzsteuer 2000 und 2001 gestellt hatte, weshalb die Berufungsentscheidung bezüglich Einkommensteuer 2000 und 2001 eine Aufhebung aussprach.

Zum Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 und 2001 vom liegt somit durch die Berufungsentscheidung vom , RV/1029-W/05, keine entschiedene Sache vor.

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO).

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß § 311 Abs. 3 BAO der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Gemäß § 311 Abs. 4 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

2. Rechtliche Beurteilung:

Die Devolution verlangt die Verletzung der Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd § 85 BAO. Anbringen dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen. Auch wenn es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteinschrittes (Ritz, BAO-Kommentar2, § 85, Tz 1, mwN), so ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend, wobei wiederum das Erklärte der Auslegung zugänglich ist (Ritz, aaO, mwN). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln ().

Gegenstand einer Entscheidungspflicht kann nur eine in der Rechtsordnung vorgesehene Erledigung normativen Inhaltes sein. Der Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 ist mangels Inhaltes kein Anbringen iSd § 85 BAO, denn es ist nicht erkennbar, welches Begehren dem Antrag auf Neufestsetzung wirklich zu Grunde liegt und auf welche Norm er sich konkret stützt. Ein nicht unter § 85 Abs. 1 BAO subsumierbares Anbringen erweist sich als unzulässig und vermag eine Entscheidungspflicht gar nicht auszulösen. Da sohin die im Devolutionsantrag vom behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf die in der Begründung der Berufungsentscheidung vom , RV/1029-W/05, enthaltene rechtliche Beurteilung verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutz
Devolution
Anbringen
Entscheidungspflicht
Säumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at