TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.12.2010, RV/0805-G/10

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0805-G/10-RS1
Nach Ergehen einer Berufungsentscheidung ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch wenn die Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wird. Das Instrument der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe darf nicht auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) betreffend Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom wurden dem Berufungswerber (=Bw.) ua. Einkommensteuernachforderungen für 2002 bis 2003 in Höhe von 957,60, 937,84 Euro und 1.062,74 Euro vorgeschrieben. Gleichzeitig wurden Anspruchszinsen für die Einkommensteuernachforderungen 2002 bis 2004 in Höhe von 124,8, 109,25 und 86,95 Euro festgesetzt.

Die Bw. bekämpfte in der Folge die den Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben.

Der Bw. stellte in der Folge mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit einer weiteren Eingabe vom begehrte der Bw. die Aussetzung der Einhebung der berufungsabhängigen Abgaben.

Das Finanzamt verfügte mit Bescheid vom ua. die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen (2003 = 51,86 und 2004 = 86,95; Summe = 138,81).

Der Unabhängige Finanzsenat (=UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Berufung betreffend Einkommensteuer mit Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08, teilweise statt.

Die Höhe der Einkommensteuer 2003 wurde darin um 271,59 Euro und die der Einkommensteuer 2004 um 26,59 herabgesetzt.

Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Anspruchszinsen (2003 = 51,86 und 2004 = 86,95; Summe = 138,81) verfügt.

Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung der genannten Anspruchszinsen. Der Bw. vertritt darin die Ansicht, dass die Anspruchszinsen entsprechend der teilweisen Stattgabe anzupassen gewesen wären. Darüber hinaus beabsichtige er, die Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08 mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Der Bw. beantragte die Verlängerung der Aussetzung bzw. die "Rückbuchung" des ausgesetzten Betrages.

Inhaltlich richtet sich die Berufung gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, wegen der beabsichtigte Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Darüber hinaus seien seiner Meinung nach die Anspruchszinsen infolge der teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung des UFS zu vermindern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die genannte Berufung ab und führte aus, dass gemäß § 205 BAO Aussetzungszinsen nur dann neu festgesetzt würden, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den bisherigen und neu festzusetzenden Zinsen mindestens 50 Euro betrage. Dies sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 und 2004 jedoch nicht der Fall.

In der Folge stellte der Bw. den Antrag (Eingabe vom ) auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom erklärte das Finanzamt die Berufung als gegenstandslos, da inzwischen mit den Bescheiden vom 11. und dem Berufungsbegehren entsprochen worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Anspruchszinsen sei die Berufung dem UFS vorzulegen.

Der Bw. bekämpfte die Gegenstandsloserklärung mit Berufung vom .

Mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tage, RV/0803-G/10, wird gleichzeitig die Gegenstandsloserklärung durch den UFS aufgehoben.

Mit Devolutionsantrag vom begehrte der Bw. eine Entscheidung über die Berufungsvorentscheidung vom durch den UFS, da das Finanzamt innerhalb von 6 Monaten seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das Finanzamt legte nunmehr die bezughabenden Bescheide und Unterlagen dem Vorlagebericht vom betreffend die Berufung gegen die Gegenstandsloserklärung bei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.

Abs. 7 ) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist.

Abs. 8) Sowohl die Vorlage als auch die Vorlageerinnerung lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273, 274 und 281. In diesen Fällen hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 85 Abs. 2, 86a Abs. 1, 256 Abs. 3, 273 und 274 sowie von Bescheiden gemäß § 281 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Der Vorlageantrag vom wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz bis dato nicht vorgelegt. Die Gegenstandsloserklärung vom stellt keine abschließende Erledigung einer Berufung im Sinne des § 276 Abs. 6 BAO dar, zumal dieser mit Berufung angefochten wurde. Die Gegenstandsloserklärung wird überdies mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tage, RV/0803-G/10, durch den UFS aufgehoben.

Der "Devolutionsantrag" vom ist daher als Vorlageerinnerung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu werten. Die Bezeichnung als "Devolutionsantrag" ist dabei nicht von Relevanz, da es für die Würdigung einer Eingabe nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf deren Inhalt ankommt.

Im nunmehrigen Verfahren ist demnach inhaltlich über die Berufung vom gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung betreffend Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2003 und 2004 vom mit Berufungsentscheidung zu entscheiden.

Die Bw. stellte mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006 und begehrte die Aussetzung der Einhebung der Aussetzung aller mit der Berufung verbunden offenen Abgabenschuldigkeiten.

Unbestritten wurde mit Bescheid vom ua. die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2003 in Höhe von 51,86 Euro und für Einkommensteuer 2004 in Höhe von 86,95 Euro im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) bewilligt und ist dieser Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen.

Ebenso unbestritten wurde über die Berufung vom betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006 mit Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08 entschieden.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2003 und 2004 in der oben dargelegten Gesamthöhe von 138,81 Euro.

Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Danach war die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall gesetzlich verpflichtet nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (siehe ; 95/13/0020; , 2000/17/0266 und 2000/17/0265). Diese Entscheidung liegt danach auch nicht im Ermessen der Behörde ().

Laut § 212a Abs. 1 BAO darf die Aussetzung der Einhebung nur für mit Berufung angefochtene Abgabenschuldigkeiten gewährt werden.

Der Bw. begehrt nun die Fortsetzung der Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen gemäß § 212a BAO, da er beabsichtige, eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08 beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe beispielsweise ; , 96/14/0175; , 2002/13/0136; , 99/13/0207) besteht - wie vom Finanzamt bereits ausgeführt - keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungsentscheidung hinaus auszudehnen.

Es war daher der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ungeachtet einer etwaigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung vom , RV/0080-G/08, zu verfügen.

Im gegenständlichen Verfahren ist nicht über die Richtigkeit der Höhe der Anspruchszinsen, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu entscheiden.

Nach den obigen Ausführungen ist der strittige Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgt und war daher die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Abschließen wird zur Änderungen von Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen erklärend festgehalten:

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid.

Auch laut Verwaltungsgerichtshof hat von Amts wegen ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides zu erfolgen hat (, 0332).

Auch wenn die Differenzanspruchszinsen laut Neufestsetzung weniger als 50 Euro betragen, hat eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen. Die Freigrenze von 50 Euro bezieht sich nämlich auf die Festsetzung von Anspruchs- oder Gutschriftszinsen dem Grunde nach.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsentscheidung
Ablauf der Aussetzung
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at