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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2019, RV/7400003/2019

Haftungsinanspruchnahme eines neuen Wasserabnehmers für Rückstände der vorherigen Wasserabnehmerin nach dem Wiener Wasserversorgungsgesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser, vom , MA 31 - 1036726/18, betreffend Heranziehung zur Haftung gemäß § 25 Abs. 1 WVG und § 23 Abs. 2 KKG, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als neuer Wasserabnehmer des Wasseranschlusses samt Wasserzähler in ***** für einen Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren samt Nebengebühren von insgesamt 1.316,22 Euro zur Haftung herangezogen wurde.

Am stellte die Magistratsabteilung 6 (Buchhaltungsabteilung 34) einen Antrag auf Ausstellung eines Haftungsbescheides, da am Konto der *** für den Anschluss *****, bestehend aus  612,50 Euro für den Zeitraum 10/2013, 329,31 Euro für den Zeitraum 01/2014 und 329,31 Euro für den Zeitraum 04/2014, sohin insgesamt 1.271,12 Euro zuzüglich 10,10 Euro ZVG, aushafteten, und die Rückstände nicht mehr bei der Verpflichteten eingebracht werden konnten. Ein Einhebungsversuch vom sei bereits ergebnislos verlaufen, die Verpflichtete beziehe eine monatliche Witwenpension von rund 800 Euro.

Dem Beschwerdeführer wurde am im Hinblick auf die beabsichtigte Heranziehung zur Haftung Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte u.a. aus, besagte Liegenschaft sei von der ***-GmbH gekauft und das Grundstück anschließend geteilt worden. Danach sei es an eine andere Baugesellschaft, welche zwei weitere Häuser gebaut habe, und an den Beschwerdeführer weiterverkauft worden. Aus dem Notariatsakt gehe Lastenfreiheit hervor.

Mit angefochtenem Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer sodann für die Haftung von insgesamt 1.316,22 Euro an Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren samt Nebengebühren herangezogen.

In der dagegen am (zulässigerweise per E-Mail) eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft nicht von *** erworben habe, sondern von der Baugesellschaft ***; die Liegenschaft sei lastenfrei übergeben worden. Die Liegenschaft sei von *** zur Gänze mit Wasser versorgt worden und sei in der Folge von *** geteilt worden; seither habe sie drei Wasserabnehmer, aber nur der Beschwerdeführer sei verpflichtet worden. Es sei unmöglich gewesen zu erfahren, welche Rückstände/Schulden auf der Liegenschaft lasteten, da immer auf den Datenschutz verwiesen worden sei. Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren und Gerichtskosten, welche zwischenzeitlich angefallen seien, hätten mit den Schulden nichts zu tun. Der Beschwerdeführer habe das Haus in gutem Glauben übernommen, dass es lastenfrei sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenverzeichnis, Verwaltungsakten und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Mit Gebührenbescheiden vom und vom wurden *** als Wasserabnehmerin für die Liegenschaft *****, Wasserbezugsgebühren und Abwassergebühren sowie Wasserzählergebühren wie folgt vorgeschrieben und ergaben sich folgende Rückstände, da vorgeschriebene Teilzahlungen zum Teil wie folgt anrechenbar waren:

Der Beschwerdeführer übernahm mit Stichtag für das Objekt *****, den Wasseranschluss samt Wasserzähler als Wasserabnehmer. Der Anschluss wurde für Wohnzwecke als neuer Grund- bzw. Hauseigentümer verwendet. Der Zählerstand per lautete "XXX0605 m³" und war dem Beschwerdeführer bekannt. Auf der Rückseite der Übernahmeerklärung wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Haftung für nicht beglichene Gebührenvorschreibungen vom bisherigen Wasserabnehmer informiert.

***, die bisherige Bewohnerin der Liegenschaft *****, KG/***, wollte nicht ausziehen, weshalb eine gerichtliche Räumungsklage einbracht wurde. Der Beschwerdeführer zahlte zwischenzeitlich einlangende Rechnungen ein und wollte diese mit *** für den Zeitraum, den sie noch im Haus wohnte, intern weiterverrechnen.

Am gab es bei *** einen erfolglosen Einhebungsversuch des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (vgl.  AS 33).

*** bezieht eine Witwenpension iHv 909,42 Euro. Gegen sie wurde eine Gehaltsexekution mit Beschluss des BG Klosterneuburg am bewilligt, Abzüge konnten jedoch nicht vorgenommen werden, da die Pensionshöhe den pfändungsfreien Betrag nicht übersteigt; zum waren bereits 25 Exekutionsbewilligungen bei ihr vorgemerkt.

Zum betrug der Gesamtrückstand für den Anschluss ***** insgesamt 1.316,22 Euro (vgl. AS 1).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zu den an *** gerichteten Gebührenbescheiden ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden (AS 29-32)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wasseranschluss samt Wasserzähler per übernommen hat, ergibt sich zweifelsfreiaus der im Akt einliegenden (AS 15) Erklärung des Beschwerdeführers vom .

Die Feststellung zur Räumungsklage und zur beabsichtigten Weiterverrechnung ergibt sich aus der schriftlichen Ausführung des Beschwerdeführers in der Erklärung vom und aus Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom (AS 20) sowie aus dem Aktenvermerk vom (AS 16).  

Die Feststellungen zur Einkommenshöhe der *** und den vorgemerkten Exekutionsbewilligungen ergeben sich aus dem Schreiben der SVA vom (AS 45).

Der Gesamtrückstand iHv 1.316,22 Euro ergibt sich aus dem Wasser- und Abwassergebührenrückstand von insgesamt 1.257,79 Euro zuzüglich der ebenfalls nicht entrichteten Nebengebühren von 58,43 Euro (Säumniszuschlag für die nicht entrichtete Fälligkeit , sowie Pfändungsgebühren und Gerichtskosten).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 7 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBI. für Wien 10/1960, in der Fassung LGBl. für Wien 58/2009, ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,

c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,

d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,

e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.

Bei Miteigentum haften nach Abs. 2 leg.cit. für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer/innen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer/innen verpflichtet. Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß (Abs. 3 leg.cit.).

Gemäß § 17 Abs. 1 WVG darf die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungen nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.

Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Nach § 25 Abs. 2 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

Korrespondierende Bestimmungen finden sich im Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG), LGBl. für Wien 2/1978, in der Fassung LGBl. für Wien 71/2018, für die Kanalgebühren:

Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist i n den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 WVG) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

Gemäß § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.

Dass diese Haftung auch Nebengebühren umfasst ergibt sich sowohl aus den angeführten Bestimmungen, als auch aus § 7 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), wonach sich persönliche Haftungen auch auf die Nebenansprüche und damit auf die in den §§ 3 und 3a BAO angeführten Nebenansprüchen erstreckt.

3.1.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch nach dem Wasserversorgungsgesetz entsteht dadurch, dass über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen wird (vgl. § 7 WVG). Das bedeutet - wie schon die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat -, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 WVG und § 23 Abs. 1 KKG nicht auf den Umstand abstellt, von wem eine Liegenschaft oder ein Haus erworben wurde, sondern lediglich
darauf, dass über dieselbe selbstständige Anschlussleitung Wasser entnommen (bzw. eingeleitet) wird, wie sie vom Vorgänger benutzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat den Wasseranschluss samt Wasserzähler wie festgestellt in ***** mit Schreiben vom (Übernahmeerklärung) per übernommen. Damit kann er nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, zur Haftung herangezogen werden.

Der der Haftung zugrunde liegende Gebührenbescheid wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum angefochtenen Haftungsbescheid nachweislich übermittelt. Darin war auch die Zusammensetzung des Rückstandes ausführlich dargestellt. Spätestens damit hat der Beschwerdeführer Kenntnis vom Rückstand erlangt, er hätte aber auch im Zuge des ihm mit Schreiben vom eingeräumten Parteiengehörs um Übermittlung des Rückstandes und/oder der Gebührenbescheide ersuchen und sich damit schon informieren können. Insoweit geht sein Vorwurf, die Behörde habe ihn aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften die Auskunft verweigert, ins Leere. Auch im Zuge der Übernahme des Wasseranschlusses hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Wasseranschluss betreffende Gebührenrückstände durch Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden ließ, wirtschaftlich in Abschlag zu bringen (vgl. VfSlg. 6903/1972). Eine solche Anfrage des Beschwerdeführers für die gegenständliche Liegenschaft ist - im Gegensatz zu einem Schreiben einer anderen Person vom hinsichtlich anderer Liegenschaften - nicht dokumentiert.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Haus nicht von ***, sondern von der Baugesellschaft *** erworben habe, ist auszuführen, dass dies im vorliegenden Fall insofern unbeachtlich ist, als lediglich *** als vorherige Wasserabnehmerin bei dem Wasseranschluss in *****, dokumentiert ist. Es ist nach den Feststellungen und mangels Vorliegens einer entsprechenden Übernahmeerklärung auch ausgeschlossen, dass die *** als Wasserabnehmerin und damit als Gebührenschuldnerin vor Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer eingetreten wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Liegenschaft geteilt worden wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die abgeteilte Liegenschaft mit der Adresse ***, am ein eigener Wasseranschluss hergestellt wurde. Eine allfällige notarielle Bestätigung der Lastenfreiheit als Ausfluss privatrechtlicher Vereinbarungen vermag die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers nicht hintanzuhalten. 

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass im Haftungsbetrag auch Nebengebühren wie Säumniszuschläge und Pfändungskosten enthalten sind, ist auszuführen, dass persönliche Haftungen regelmäßig auch solche Nebengebühren umfassen (vgl. §§ 2 und 3a BAO und § 7 Abs. 2 BAO).

Zum Ermessensentscheidung, den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, ist auszuführen, dass diese gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche
Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Voraussetzung für die
Heranziehung des Haftungspflichtigen ist, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (vgl. ). Wie bereits von der belangten Behörde eingewendet, erweist sich die Einbringung der gegenständlichen Abgabenschulden (Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren) bei der bisherigen Wasserabnehmerin und Primärschuldnerin *** als unmöglich, da bereits ein Einhebungsversuch seitens der zuständigen Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, am erfolglos geblieben ist und die Primärschuldnerin weder über ein pfändbares Einkommen noch über pfändbare Gegenstände verfügt und eine derart geringe monatliche Witwenpension bezieht, dass eine Gehaltsexekution nicht durchgeführt werden kann und bereits 25 Exekutionsbewilligungen vorgemerkt wurden. Dass der Beschwerdeführer selbst durch die Geltendmachung der Haftung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag vorgebracht. Da das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch die Geltendmachung der Haftung beim Beschwerdeführer gewahrt werden kann, entspricht die Geltendmachung der Haftung den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Auch sonst sprechen keine Umstände gegen die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer als neuer Wasserabnehmer zu Recht zur Haftung für Rückstände der vorherigen Wasserabnehmerin in Anspruch genommen wurde, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. 3.1.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 17 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 25 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 23 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400003.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at