Wurde das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Absolvierung des Präsenzdienstes begonnen?
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Miterledigte GZ: |
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RV/0584-S/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom und betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2007 bis Mai 2007 sowie Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe Februar 2007 und ab Juni 2007 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin (Bw.), A., leistete nach Ablegung der Matura seinen Präsenzdienst vom bis ab. Im Herbst 2007 begann der Sohn der Bw. das Studium an der Universität Wien (Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung, UF Psychologie und Philosophie sowie das Bachelorstudium Politikwissenschaft).
Mit Antrag vom beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn ab (wegen Studium, Studienbeginn Herbst 2007, Studienrichtung Geschichte und Politikwissenschaft, Uni Salzburg oder Wien). Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom für den Zeitraum März bis Mai 2007 mit der Begründung ab, dass für volljährige Kinder die Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zustehe.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung führte die Bw. aus, dass der Sohn bis Präsenzdienst geleistet habe. Von 1. März bis und von 16. April bis habe er einen Praktikanten-Ferialjob bei der X in Salzburg ausgeübt. Von 19. März bis habe er einen Praktikanten-Ferialjob bei den Y und von 1. Juli bis einen Praktikanten-Ferialjob bei den Z ausgeübt. Außerdem sei er laut Beilage beim AMS Salzburg (seit ) als Arbeit suchend vorgemerkt. Nach dem Praktikanten-Ferialjob bei den Z werde er studieren.
Nach der vom Finanzamt beim AMS eingeholten Auskunft war der Sohn der Bw. von 11. bis als Arbeit suchend vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit ab Beendigung des Präsenzdienstes bis zum Beginn der Berufsausbildung nur bestehe, wenn die Berufsausbildung frühestmöglich begonnen werde. Laut Auskunft der Universität Wien sei der Beginn des Lehramtsstudiums UF Geschichte, Sozialkunde, Polit. Bildung, UF Psychologie und Philosophie sowie das Studium Politikwissenschaft mit dem Sommersemester 2007 (März 2007) möglich gewesen. Da der Sohn der Bw. die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beendigung des Präsenzdienstes. Bereits abgeschlossene Beschäftigungsvereinbarungen von bis seien dabei nicht von Bedeutung. Da der Antrag nur den Zeitraum März 2007 bis Mai 2007 umfasse, könne nur über diesen Zeitraum abgesprochen werden. Die in der Berufung beantragte Familienbeihilfe für Februar 2007 () sowie ab Juni 2007 werde als Neuantrag auf Familienbeihilfe für diese Zeiträume gewertet und separat entschieden.
Mit dem diesbezüglichem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für Februar 2007 und ab Juli 2007 ab, da die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden sei. Für Juni 2007 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe, da eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche des AMS für den Zeitraum bis vorgelegt worden sei.
Gegen diese beiden Bescheide erhob die Bw. Berufung (zu werten als Vorlageantrag und Berufung). Für den Sohn sei es nach der Matura eindeutig klar gewesen, dass er studieren werde. Dies sei dem Finanzamt bereits im Vorjahr schriftlich mitgeteilt worden. Er sei sich nur nicht sicher gewesen, für welche zwei Studienrichtungen er am besten geeignet sei und was er wo am besten in Kombination studieren könne. Er habe sich erst nach dem Präsenzdienst eingehend informieren und beraten lassen und erst danach an der Uni Wien inskribiert. Der Bw. sei im Vorjahr nicht bekannt gegeben worden, dass ihr Sohn so rasch wie möglich bei einer Uni inskribieren solle, damit weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Es habe im Vorjahr auch keine Mitteilung gegeben, dass er sich beim AMS als Arbeit suchend vormerken lassen muss, für den Fall, dass er nach dem Präsenzdienst nicht sofort mit dem Studium beginnen könne. Als Laie sei es ihr unmöglich derlei Firlefanzen zu kennen und sie sei vom Finanzamt in keiner Weise dahingehend informiert worden.
Am stellte die Bw. neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab . Die darin enthaltenen Äußerung "zuerst beabsichtigtes Medizinstudium, weil ab 3/07 nicht möglich Medizinstudium zu beginnen (lt. Beilagen), durch Fachberatung Änderung auf Geschichte und Bachelorstudium etc. lt. 2 Beilagen" wurde als Berufungsergänzung gewertet. Beigelegt war ua. das Informationsblatt zum Eignungstest Medizinstudium (Studienjahr 2007/08), in welchem das Aufnahmeverfahren für das Medizinstudium erläutert wird.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bw. aufgefordert, zum Nachweis der Absicht Medizin zu studieren, geeignete Unterlagen, wie das Formular der Internet-Voranmeldung mit Bearbeitungsnummer, die Voranmeldebestätigung, das Formular der persönlichen Anmeldung oder eine entsprechende Bestätigung der Universität über die erfolgte Voranmeldung bzw. Anmeldung vorzulegen.
In der vom Sohn der Bw. vorgenommenen Vorhaltsbeantwortung vom wurde zunächst das Anmeldeverfahren dargestellt und nochmals festgehalten, dass erst ab Oktober 2007 mit dem Medizinstudium begonnen hätte werden können. In seiner Sachverhaltsdarstellung als Betroffener führte er Folgendes aus: "Während des, Ihnen bereits gemeldeten, Präsenzdienstes habe ich mich, wegen des beabsichtigten Medizinstudiums an der Med-Uni Wien, erkundigt und habe erfahren, dass die Frist für die Internet-Voranmeldung für den Studienbeginn im Oktober 2007 ab bis schon war. Diesen Termin konnte ich nicht wahrnehmen, da ich von bis den Präsenzdienst leisten musste. Ein Medizinstudium mit ist ... unmöglich. Ich hätte demnach ein Medizinstudium erst ab Oktober 2007 antreten können, falls ich den Eignungstest überhaupt bestanden hätte und wegen der Zulassungsregelung mit der beschränkten Aufnahmeanzahl an Studenten überhaupt einen Studienplatz bekommen hätte. Dieses Risiko war mir zu groß u. nach eingehender Berufsberatung habe ich mich sicherheitshalber für die Hauptstudienrichtung Politikwissenschaft entschieden, damit ich sicher ab Oktober 2007 mit dem Studium beginnen kann u. nicht noch mehr wertvolle Zeit verliere. Meine Eltern haben nur ein geringes Einkommen und ich musste deshalb sofort nach dem Präsenzdienst ab diverse, Ihnen bereits bekannte, Volontär-Anlerntätigkeiten annehmen und ausüben. Mir wurde erklärt, dass eine Volontärtätigkeit gleich zu stellen ist mit einer Lehrlingstätigkeit und deshalb vom Finanzamt unbedingt die Familienbeihilfe ab Ende des Präsenzdienstes ausbezahlt werden muss. Nach Beendigung der Volontärtätigkeit habe ich mich beim AMS als Arbeitssuchender angemeldet u. auch dort wurde mir eindeutig glaubhaft gemacht, dass, gem. dem obgenannten Sachverhalt, vom Finanzamt uneingeschränkt ab laufend die Familienbeihilfe, ohne irgendwelche Kürzung oder Unterbrechung ausbezahlt werden muss. ...". Beigelegt war ua. neuerlich das Informationsblatt zum Eignungstest Medizinstudium.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.
Für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Für volljährige Kinder, die sich nicht in Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im gegenständlichen Fall hat der Sohn der Bw. nach dem Ablegen der Reifeprüfung vom bis seinen Präsenzdienst geleistet. Bis zur Aufnahme seines Studiums im Wintersemester 2007/2008 (Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung, UF Psychologie und Philosophie, Bachelorstudium Politikwissenschaft) hat er vom 1. bis und vom 16. bis bei der X, vom 19. März bis bei den Y sowie vom 1. Juli bis bei den Z Praktikanten-Ferialjobs (bzw. Volontär-Anlerntätigketien) ausgeübt. Weiters ist der Sohn der Bw. laut vorgelegter Vormerkbestätigung des AMS - ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten - in der Zeit von bis als Arbeit suchend vorgemerkt gewesen.
Strittig ist, ob der Sohn der Bw. nach Absolvierung des Präsenzdienstes frühestmöglich mit dem Studium begonnen hat.
Die Bw. hat diesbezüglich zunächst vorgebracht, ihr Sohn sei sich nicht ganz sicher gewesen für welche zwei Studienrichtungen er am besten geeignet sei und was und wo er am besten in Kombination studieren könne. Er habe sich erst nach dem Präsenzdienst eingehend informieren und beraten lassen können und erst danach bei der Uni Wien inskribiert. Außerdem hätte dieses Studium nicht ab März 2007 begonnen werden können. Erst im neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe vom hat die Bw. ein vom Sohn beabsichtigtes Medizinstudium ins Treffen geführt.
Im Falle des Medizinstudiums ist auf Grund des geltenden Aufnahmeverfahrens mit Internet-Voranmeldung, persönlicher Anmeldung und Ablegung des Eignungstestes, die Absicht, dieses Studium auch tatsächlich aufnehmen zu wollen, belegbar. Die vom Unabhängigen Finanzamt diesbezüglich angeforderten, lediglich die Voranmeldung bzw. die persönliche Anmeldung zum Studium betreffenden Unterlagen konnte die Bw. nicht vorlegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Sohn habe die Internet-Voranmeldung im Zeitraum bis wegen Ableistung seines Präsenzdienstes versäumt. Er hätte danach ein Medizinstudium erst ab Oktober 2007 (gemeint ist wohl Oktober 2008) antreten können, falls er den Test überhaupt bestanden hätte und auch einen Studienplatz bekommen hätte. Nachdem ihm dieses Risiko zu groß gewesen sei, habe er sich nach eingehender Berufsberatung sicherheitshalber für die Hauptstudienrichtung Politikwissenschaft entschieden, damit er sicher ab Oktober 2007 mit dem Studium beginnen könne und nicht noch mehr wertvolle Zeit verliere.
Diese Vorbringen ist für den Unabhängigen Finanzsenat unglaubwürdig: Im Antrag auf Familienbeihilfe vom wurde, noch vor einem möglichen Versäumen der Anmeldefrist zum Medizinstudium, als Studienrichtung Geschichte und Politikwissenschaft angegeben. In weiterer Folge wurde weder in der Berufungsschrift noch im Vorlageantrag ein ursprünglich im Raum stehendes Medizinstudium erwähnt. Auch entbehrt es jeder Glaubwürdigkeit, dass ein Maturant, der sich ernsthaft mit der Absicht trägt, das Medizinstudium aufzunehmen, das zu durchlaufende Anmeldeverfahren nicht kennt und die wahrzunehmenden Termine versäumt. Weiters findet sich auch während der Ableistung des Präsenzdienstes die Gelegenheit, sich innerhalb einer dreiwöchigen Frist mittels Internet anzumelden. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Sohn der Bw. bereits bei Beantragung der Familienbeihilfe im Jänner 2007 beabsichtigt hat, Politikwissenschaft und Geschichte zu studieren. Damit ist bei der Frage nach dem frühestmöglichen Studienbeginn ausschließlich auf diese beiden Studienrichtungen abzustellen.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch noch nach Beendigung des Präsenzdienstes ausreichend Zeit für entsprechende studienspezifische Beratungen innerhalb der im Sommersemester 2007 geltenden Inskriptionsfristen bzw. Nachfristen der Universitäten Wien und Salzburg zur Verfügung stand (bis Ende April), um eine Studienwahl bereits für das Sommersemester 2007 treffen zu können. Auch konnte jedenfalls das Lehramtsstudium UF Geschichte, Sozialkunde, Politische Bildung, UF Psychologie und Philosophie im Sommersemester 2007 begonnen werden. In diesem Fall ist unerheblich, dass das Bachelorstudium Politikwissenschaft erst ab dem Wintersemester 2007/2008 angeboten wurde, wobei zu bemerken ist, dass ein bereits vorher begonnenes Diplomstudium der Politikwissenschaft - die Aufnahme des Studiums war im Sommersemester 2007 möglich - lt. Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am , 29. Stück, jederzeit durch einfache Erklärung auf das Bachelorstudium umgestellt werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 liegen daher im strittigen Zeitraum nicht vor, weil der Sohn der Bw. sein Studium erst im Herbst 2007 aufgenommen hat und damit die Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes im März 2007 (Beginn des Sommersemesters 2007) begonnen hat.
Die vom Sohn der Bw. in den Monaten März bis August 2007 ausgeübten Praktikanten-Ferialjobs bzw. Volontär-Anlerntätigkeiten, z.B. als Tagesaushilfe/Portier, sind nicht - wie vorgebracht - mit einer Lehrlingsausbildung gleichzusetzen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Die Tätigkeiten, mit der der Sohn die Zeit bis zur Aufnahme seines Studiums überbrückte, können mit der angestrebten Beruf in keine Verbindung gebracht werden und sind keinesfalls Teil einer anspruchsbegründenden Berufsausbildung.
Der Sohn der Bw. hatte im strittigen Zeitraum jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass für Zeiträume, in denen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 erfüllt sind, Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für die Entstehung des Familienbeihilfenanspruches gemäß § 2 Abs.1 lit. f FLAG ist ausschließlich der Nachweis der Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend maßgeblich. Allein aus dem Umstand, dass die Vormerkung durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices nachzuweisen ist, ist eindeutig erkennbar, dass hier ein konstitutives Tatbestandselement vorliegt. Es kommt also nicht auf eine mögliche, sondern auf die tatsächliche Vormerkung an. Gründe, warum eine Vormerkung gegebenenfalls nicht erfolgte, sind ohne Entscheidungsrelevanz.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen wurde im Berufungsfall durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nur für den Zeitraum 11. bis nachgewiesen und wurde vom Finanzamt die Familienbeihilfe für Juni 2007 auch gewährt. Für die Monate Februar bis Mai 2007 sowie Juli bis September 2007 sind diese Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nicht vorgelegen, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe in diesen Monaten nicht besteht.
Dem Vorwurf der Bw., das Finanzamt habe sie über die Voraussetzungen für den neuerlichen Familienbeihilfenbezug nach Beendigung des Präsenzdienstes nicht informiert, ist zu entgegnen, dass die Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO, die Abgabenbehörden verpflichten, den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren haben. Diese Rechtsbelehrungspflicht kann nur über Antrag erfolgen. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, wurde nicht vorgebracht. Überdies bezieht sich die Rechtsbelehrungspflicht gem. § 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen" (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 1 zu § 113 unter Verweis auf ).
Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe in den strittigen Zeiträumen nicht vorlagen, waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Präsenzdienst frühestmöglicher Beginn Arbeit suchend |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at