Keine Zahlungserleichterung bei nicht termingerechter Bekanntgabe und Entrichtung der laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch MFM Mag. Franz Mayrhofer Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., 4060 Leonding, Haidfeldstraße 33, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem ein Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO abgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einem Zahlungserleichterungsansuchen vom ersuchte der Berufungswerber, der ein Fitnessstudio betreibt, den Abgabenrückstand in Höhe von 5.881,31 € (Umsatzsteuer 04/2009) und 3.540,28 € (Umsatzsteuer 05/2009), insgesamt somit 9.421,59 €, in vier monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 3 x 2.500 € und 1 x 1.921,59 € ab Anfang August 2009 abstatten zu dürfen. Die Einbringlichkeit der Teilzahlungen sei nicht gefährdet, da laufend Einnahmen aus dem Fitnessbetrieb vorlägen. Die sofortige Entrichtung des gesamten Betrages würde in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab, da in einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen alle Umstände darzulegen wären, welche die Bewilligung einer Zahlungserleichterung rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Aufgrund der schlechten allgemeinen wirtschaflichten Lage und der laufenden Sommersaison stelle die "einmalige Zahlung" der Umsatzsteuern für April und Mai eine erhebliche liquiditätsmäßige Belastung dar. In den Sommermonaten besuchten naturgemäß weniger Personen das Fitnessstudio, sodass in diesem Zeitraum mit Einnahmenrückgängen zu rechnen sei. Der Berufungswerber habe in der Vergangenheit Ratenbewilligungen genau eingehalten. Es möge daher auch in diesem Fall einer Ratenzahlung zugestimmt werden, da die sofortige Zahlung der Umsatzsteuern für April und Mai eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde, die in Verbindung mit der zur Zeit rückläufigen Frequenz mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Die Einbringlichkeit des Rückstandes sei nicht gefährdet, da laufend Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb erzielt würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
In einer als "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten, als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom führte der Berufungswerber aus, es sei ihm bewusst, dass die monatliche Umsatzsteuer ein fixer Bestandteil seiner laufenden Einnahmen sei, und er sei auch bemüht, diese termingerecht an das Finanzamt zu entrichten. Im Jahr 2009 habe er einen Gewinn von 100.000 € vor Steuern zu erwirtschaften, um alle Rückzahlungsverpflichtungen zu schaffen. Da er in der SVA in der Höchstbemessungsgrundlage eingestuft worden sei (24.000 € für das Jahr 2009), und dies erst im Juni zur Buchung gebracht worden wäre, sei sein Halbjahresgewinnergebnis von 64.000 € auf 50.000 € gefallen. Deswegen hätten auch über den Sommer 14.000 € gefehlt, die für die Umsatzsteuern April, Mai und Juni 2009 vorgesehen gewesen wären. Da er leider auch keine Rückendeckung seitens der Bank bekomme (dies werde sich nach der Jahresbilanz 2009 bessern), sei er leider nicht im Stande, den Gesamtrückstand von 10.605,97 € zu überweisen. Deswegen würde die sofortige Entrichtung des gesamten Betrages in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die mit erheblichen Härten verbunden wäre. Er habe am aconto 4.000 € überwiesen, und werde bis eine weitere Acontozahlung leisten und die laufenden Kosten (Umsatzsteuer 07/2009 und Lohnabgaben 08/2009) pünktlich bis begleichen. Es möge berücksichtigt werden, dass in seiner Branche die Sommermonate jährlich eine Durststrecke darstellten und er im September wieder mit guten Erlösen in die Saison starte. Die Einbringlichkeit der Teilzahlungen sei nicht gefährdet, da laufend Einnahmen aus dem Fitnessbetrieb vorlägen. Dem Vorlageantrag war ein Überweisungsbeleg hinsichtlich der darin erwähnten Akontozahlung über 4.000 € angeschlossen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100). Die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wurde im Erstansuchen und in der Berufung stets nur mit dem Hinweis, dass laufend Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb vorlägen, zu begründen versucht. Ein derartiges Vorbringen geht über die bloße Behauptung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht hinaus. Soweit im Vorlageantrag auf den Rückgang des Halbjahresgewinnes von 64.000 € auf 50.000 € verwiesen wurde, hätte es gerade deswegen einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum ungeachtet dessen dennoch keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorläge.
Darüber hinaus hatte der Berufungswerber im Vorlageantrag angekündigt, bis eine weitere Akontozahlung zu leisten. Tatsächlich ist eine solche nicht erfolgt. Die Lohnabgaben für August 2009 wurden zwar termingerecht entrichtet, die Lohnabgaben für Oktober und November 2009 wurden dagegen zu den Fälligkeitsterminen ( und ) dem Finanzamt weder bekannt gegeben noch entrichtet. Erst im Jänner 2010 wurden diese gemeinsam mit den Lohnabgaben für Dezember 2009 gemeldet, wodurch es zu einem Anwachsen des Abgabenrückstandes auf 14.693,12 € (Stand per ) kam. Auch die Umsatzsteuer 10/2009 in Höhe von 4.171,36 € wurde dem Finanzamt zum Fälligkeitstermin nur bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Gleiches gilt für die am fällige Umsatzsteuer 11/2009. Auch diese wurde dem Finanzamt zwar zum Fälligkeitstermin mit einer Zahllast in Höhe von 3.824,14 € im Zuge einer elektronisch am eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Erst mit Wirksamkeit wurde eine Akontozahlung über 3.000 € geleistet, die selbst bei Erteilung einer entsprechenden Verrechnungsweisung zur Abdeckung der beiden Umsatzsteuern für Oktober und November 2009 völlig unzureichend gewesen wäre. Alle diese Umstände sprechen für eine bereits bestehende massive Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, die der Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegensteht.
Schließlich hatten sich das Erstansuchen vom und die Berufung ausdrücklich auf eine Ratenbewilligung für die Umsatzsteuern für April und Mai 2009 bezogen. Diese wurden mittlerweile (unter anderem durch die per wirksame Akontozahlung vom über 4.000 €) zur Gänze abgedeckt, sodass eine Ratenbewilligung hinsichtlich dieser Abgaben schon aus diesem Grund nicht mehr in Betracht kommt.
Selbst wenn man im Vorlageantrag vom eine Ausdehnung des Berufungsbegehrens auf die Bewilligung einer Ratenzahlung hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt offenen Abgaben in Höhe von "10.655,97 €" (tatsächlicher Rückstand per : 10.002,72 €) erblicken würde, läge kein ausreichender Antrag im Sinne des § 212 BAO vor, da nicht einmal die Anzahl der für diesen Rückstand begehrten Raten angeführt wurde. An einer schlüssigen und nachvollziehbaren Glaubhaftmachung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit dieser Abgaben fehlt es auch hier bzw. ist aus den bereits oben angeführten Gründen von einer bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen.
Da es somit bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at