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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 17.10.2012, RV/0077-K/11

Anspruch auf Familienbeihilfe während der Vorbereitungszeit zur Aufnahmeprüfung der Verkehrsflugzeupilotenausbildung bei einer Fluggesellschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der U.L, W., G. 1, vertreten durch Dr.U, Steuerberater- und Wirtschaftstreuhänderin, I.L., Str. 5A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K.I., vertreten durch Herrn S., vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) bezog für ihren Sohn K im Zeitraum Juli 2009 bis einschließlich September 2010 (insgesamt 15 Monate) monatlich Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Ihr Sohn maturierte am und beendete am den Zivildienst. Er nahm im Zeitraum Juli 2009 bis September 2010 an zwei Aufnahmeverfahren für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten bei der L (3stufig) und der Z AIR (4stufig) teil. Die Bw. ist Mutter von drei Kindern. Am vollendete ihr Sohn das 18. Lebensjahr.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe übermittelte die Bw. den ausgefüllten Fragebogen zwecks Überprüfung der FB und ein Schreiben an das Finanzamt mitsamt Bestätigungen über Kursteilnahmen bei zwei Fluglinien. Im Schreiben führte die Bw. aus, dass ihr Sohn in dieser Zeit kein Studium absolvierte, dafür jedoch ein aufwendiges, kostenintensives Aufnahmeverfahren zur Ausbildung als Flugzeugpilot absolviert habe.

Vom 31.8.- besuchte er bei der L einen Vorbereitungskurs für Verkehrsflugzeugführer mitsamt Berufsgrundlagenuntersuchung (BU), welche die nachstehenden Fachgebiete umfasst:

Physik, Mathematik,

Englisch,

Kopfrechnen,

Räumliches Darstellungsvermögen und Orientierung,

Auge- Hand Koordination,

Mehrfachbelastungsfähigkeit (hören-sehen-handeln zugleich),

Akustische und visuelle Merkfähigkeit.

Am unterzog er sich der vorgesehenen Berufsgrunduntersuchung (BU) im Zentrum für Luft- und Raumfahrt.

Vom 8.- absolvierte er die Schulung/Kurs Firmenqualifikation (FQ), welche folgende Bereiche umfasst:

Englisch aus Unterlagen von "To Pilots" und WIFI Kursen selbständig aus dem Internet,

Konzerndaten/Geschäftsberichte,

Flugzeugtypen der Linie in allen Details,

Allgemeines Grundwissen in Technischen Belangen (z.Bsp. wie funktioniert ein Fernseher, Handy/Kamera/GPS, etc),

Aerodynamik,

Test am Flugsimulator.

In der Zeit vom bis besuchte er einen allgemein zugänglichen Englischkurs ("English Conversation") beim WIFI.

Am 17. und absolvierte er die Firmenqualifikationsprüfung am Flugsimulator (2. Stufe).

Danach beendete der Sohn die Vorbereitungskurse und Schulungen bei dieser Fluglinie.

In der Zeit vom 4.6.bis absolvierte er bei der Z AIR die ersten drei Vorbereitungskurse mitsamt Prüfungen (Stufen 1 bis 4.).

Aufgrund dieses Sachverhaltes forderte das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom die für den Zeitraum Juli 2009 bis September 2010 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 4.066,90 (Familienbeihilfe; € 3.190,90 und Kinderabsetzbeträge: € 876,00) zurück und begründete dies wie folgt:

Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe, die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Die Merkmale der Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind der praktische und theoretische Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer und die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Ein allgemein zugänglicher Englischsprachkurs nach Beendigung des Zivildienstes vermittle daher noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Englischkurs " English Conversation" stelle somit keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar und sei daher keine Familienbeihilfe zu gewähren.

In der dagegen erhobenen Berufung vom führt die Bw. aus, dass das der Verkehrsflugzeugpilotenausbildung vorgelagerte Auswahlverfahren mit mehreren Prüfungen und Tests zu Unrecht nicht als Ausbildungszeit anerkannt werde.

Ihr Sohn habe ein Auswahlverfahren zur Pilotenausbildung bei der Fluglinie absolviert, welches außerordentlich anspruchsvoll sei. Von etwa 4300 Teilnehmern wurden letztlich etwa 120 Bewerber zur Pilotenausbildung zugelassen.

Nach Vorliegen der formalen Vorrausetzungen wie Matura, habe man eine Berufsgrunduntersuchung beim Zentrum für Luft- und Raumfahrt im Auftrag der Fluglinie zu absolvieren. Notwendige Vorrausetzung dazu sei es, umfangreiche Literatur in den Fächern Mathematik, Physik und Technik im Selbststudium zu erarbeiten.

Dabei gehe es um naturwissenschaftliches, mathematisches Wissen, um Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit und Geschwindigkeit sowie um Mehrfachbelastbarkeit. Ein psychologischer Test mit 500 Fragen sei abzulegen.

Die Bw. führte schriftlich aus:

"Herr K. hat die Stufe 1 unmittelbar im Anschluss an seine Matura zur Gänze absolviert und sämtliche Prüfungen der Stufe 1 (BU) am in Frankfurt erfolgreich bestanden (entsprechende Nachweise liegen der Finanz bereits vor).

Mit erfolgreichem Prüfungsabschluss, hat Herr K. die Voraussetzungen für Stufe 2 erfüllt und auch diese wie folgt beschritten:

Stufe 2: FQ I Firmenqualifikation

Wenn man die BU bestanden hat, erfolgt die Einladung zur Firmenqualifikation (FQ). Hier erfolgen Tests anhand von Gruppenspielen, einem Streitgespräch und Teamarbeiten. Am Ende des ersten Tages wird ein Teil der Bewerber aussortiert. Am zweiten Tag sind dann Aufgaben am Simulator zu lösen sowie das Interview mit der Auswahlkommission (bestehend aus einem LH-Kapitän und 5 Psychologen) zu absolvieren.

Laut To Pilots (Veranstalter der Vorbereitungskurse) empfiehlt sich zudem eine gründliche Vorbereitung in folgenden Bereichen: Englisch Geschichte der L Konzerndaten/Geschäftsberichte Flugzeugtypen der L in allen Details Allg. Grundwissen in Technik (z.B. wie funktioniert ein Fernseher/Kamera/Handy/GPS/ Ottomotor/Triebwerke .....) Aerodynamik.

Herr K. hat unmittelbar im Anschluss an die BU-Prüfung alle Bereiche im intensiven Selbststudium für Stufe 2 ab solviert. Dabei wurde zusätzlich auch wiederum das oben unter Stufe 1 bereits beschriebene Coaching des DLR durchlaufen. Zudem hat sich Herr K. einen Microsoft Flight Simulator gekauft, mit dem er fast täglich für die Simulationstests geübt hat.

Ebenso hat Herr K. auch wiederum einen speziellen Prüfungsvorbereitungskurs, welcher explizit mit dem Kurstitel "L FQVorbereitung" auf die Prüfungen zur Ausbildungszulassung zugeschnitten ist, belegt. Wie Sie aus den bereits vorgelegten Belegen ersehen können, hat Herr K. vom 08. - an diesem Kurs teilgenommen."

Weiteres führte die Bw. unter anderem schriftlich aus:

"Nachdem Herr K. die Stufe 2 nicht bestanden hat, ist er zur weiteren Zielverfolgung auf das Ausbildungsprogramm der Z umgestiegen. Auch hier gibt es ein ähnliches Stufenprogramm einschließlich DRL-Coaching wie bei L. Herr K.F hat die Vorbereitung zur Pilotenreife bei der Z wie folgt absolviert und die korrespondierenden Prüfungen von Stufe 1. bis 3. bestanden. Die Nachweise zu den bestandenen Stufen bei sowohl bei L als auch bei Z liegen Ihnen bereits vor.

1. Stufe (Vorbereitung ab ) Prüfung am >

2. Stufe (Vorbereitung ab ) Prüfung am >

3. Stufe (Vorbereitung ab 27.7 .2010) Prüfung am > 9. -

4. Stufe (Vorbereitung ab ) Prüfung am > .

Die Stufen 1. bis 3. der Z decken sich inhaltlich ziemlich genau mit der Stufe 1 bei L.

Bei beiden Ausbildungsvarianten wäre die Finanzierung von den jeweiligen Fluggesellschaften übernommen worden. Wie eingangs bereits erläutert, ist es ob der außerordentlich restriktiven Selektion nur den Wenigsten (je nach Fluggesellschaft für 5 bis maximal 15% der Bewerber) möglich, die Prüfungen für die Zulassung zu einer finanzierten Pilotenausbildung zu schaffen. Daher hat Herr K. in beharrlicher Zielstrebigkeit gleichzeitig auch die Ausbildung bei privaten Flugschulen in Betracht gezogen. Bei diesen ist ebenso ein Aufnahmeverfahren mit ähnlich hohen Maßstäben zu durchlaufen. Im Dezember 2010 hat Herr K. die Zusage bei einer mit der L in Kooperation stehenden privaten Flugschule für die Pilotenausbildung erhalten. Er wird dort im Jänner 2011 aufgenommen. Für das dortige Zulassungsverfahren wurde ihm die bestandene BU (l. Stufe L-auswahlverfahren) anerkannt."

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab, und entgegnete der Bw., dass die absolvierten Seminare/Kurse, nämlich das Coaching und der Vorbereitungskurs vom 31.8 - nicht als Vorbereitung auf die Bewerbungsprüfungen der Stufe 1 anerkannt werden.

Der Englischkurs vom bis vermittle kein spezifisches Wissen für die spätere Berufsausbildung. Daran ändere es auch nichts, dass die dabei erworbenen Fähigkeiten durchaus nützlich sein können, weil mit diesen Seminaren die Eignung für diese Berufsausbildung getestet werde.

Dementsprechend handle es sich bei der Prüfung Stufe 1 der L am nicht um eine solche, die den Sohn der Bw. zur Ausübung des Berufes befähige, sondern um eine, die der Feststellung dient, ob ihr Sohn geeignet ist, die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten zu absolvieren.

Im Vorlageantrag vom wendet die Bw. ein, dass das der Verkehrsflugzeugpilotenausbildung zwingend vorgelagerte Auswahlverfahren mit der Vorbereitungszeit zu Unrecht nicht als Berufsausbildung anerkannt worden sei. Dieses Auswahlverfahren unterscheide sich auch wie vom VwGH gefordert in quantitativer Hinsicht von Kursen, welche aus privatem Interesse besucht werden.

Daraus sei ersichtlich, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg jedenfalls gegeben sei , womit eines der we s entlichsten Kriterien laut ständiger Judikatur des VwGH unstrittig erfüllt ist.

In der Zeit von bis und bis stand der Sohn der Bw. in einen Arbeitsverhältnis bei einer Dämmstofffirma (Sozialversicherungsauszug vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 FLAG 1967 zurückzuzahlen.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das FLAG nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, nicht als Berufsausbildung anerkannt werden kann, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für die spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist ( Zl. 93/14/0100).

Die Bw. führt in ihrer Berufung aus, dass ihr Sohn sich im Zeitraum von 15 Monaten zielstrebig an der Zulassung zur Ausbildung der Verkehrsflugzeugführerlizenz (Pilotenausbildung) bei zwei Fluglinien und einer Pilotenschule vorbereitet hat und legt dazu Bestätigungen mitsamt Rechnungen über den Besuch von Kursen vor.

Das Bestehen dieses Auswahlverfahrens und der dabei zu absolvierenden Prüfungen ist zwingende, notwendige Voraussetzung dafür, dass man zur Ausbildung zum Verkehrsflugzeugpiloten dieser Fluggesellschaften zugelassen wird und diese die Kosten dieser Berufsausbildung trägt.

Schließlich konnte der Sohn der Bw. im Jänner 2011 bei einem Tochterunternehmen der erstgenannten Fluglinie, der PTN GmbH, A Company of L Flight Training, die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer beginnen, welche er jedoch selbst finanzieren muss.

Die nunmehrige Verkehrspilotenausbildung basiert auf etwa 30 Stunden pro Woche und erfolgt ohne Zahlung einer Vergütung. Die Ausbildung endet voraussichtlich im August 2012 und dauert somit 18 Monate. Die Flugschule hat auch die bestandenen Prüfungen bei der ersten Fluglinie anerkannt.

Der UFS hat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0688-W/12, festgestellt, dass die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, welche Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, auch selbst bereits als Berufsausbildung angesehen werden kann.

Voraussetzung ist, dass sich der Prüfling ernsthaft und zielstrebig um den Studienfortgang bemüht und die Vorbereitungszeit auch in quantitativer Hinsicht seine volle Zeit in Anspruch genommen hat.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl 2007/13/0125, ausgesprochen, dass auch die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung (hier: physiotherapeutischer Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Daraus schließt der Referent, dass auch die Absolvierung der Aufnahmeprüfungen in eine Flugschule für Verkehrsflugzeugpiloten einer Fluggesellschaft (Fluglinie) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Das Finanzamt hat in quantitativer Hinsicht keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel Zeit insgesamt für die Vorbereitung auf die abgelegten Prüfungen aufzuwenden war und wie viel Zeit der Sohn der Bw. für die Vorbereitung auf die abgelegten Prüfungen aufgewendet hat. Ausgangspunkt einer solchen Erhebung können durchaus Ermittlungen bei der Flugschule sein.

Nach Ansicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat erscheint es zweckmäßig, dass diese fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO), deren Ergebnis unabdingbare notwendige Voraussetzung für die Klärung des gegenständlichen Sachverhaltes ist, von der Abgabenbehörde I. Instanz nachgeholt werden. Der Aufhebung war fallbezogen deshalb der Vorzug zu geben, weil es nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals zu ermitteln, festzustellen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Aufnahmeprüfung
Vorbereitungszeit
Anspruch auf Familienbeihilfe
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2013/1,13

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at