Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, vom betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Vater des am Datum geborenen Kindes L-M.K..
Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wurde dem Finanzamt gemäß der Bestimmung des § 17 Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) auf elektronischem Wege Mitteilung darüber erstattet, dass an die alleinstehende Kindesmutter A.K. für das gemeinsame Kind L-M. unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" eine Geldleistung in Höhe von € 2.217,96 für den Zeitraum vom 01.01. bis ausbezahlt worden sei.
Ausbezahlte Zuschüsse nach dem KBGG sind zurückzuzahlen, wenn das Einkommen eines Abgabepflichtigen iSd § 18 KBGG, im Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21 KBGG) eine bestimmte Einkommensgrenze (§ 19 KBGG) erreicht. Die Rückzahlung ist im Fall von verheirateten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern von den Eltern des Kindes zu leisten, sofern die beiden Elternteile über ein entsprechendes Gesamteinkommen verfügen. Erhält den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht - bei Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen - den anderen Elternteil (§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG).
Vom Finanzamt wurde der Bw. daher als Rückzahlungsverpflichteter iSd § 18 KBGG mit Vorhalt vom ersucht, eine entsprechende Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG für das Jahr 2004 auszufüllen bzw. zu ergänzen und an das Finanzamt zurück zu senden.
Die vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 (Formular: KBG 1) wurde vom Bw. ohne eine Ergänzungsvornahme bzw. Abänderung unterfertigt und am beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg eingereicht.
Das Finanzamt erließ in Folge am einen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld und setzte gegenüber dem Bw. für das Jahr 2004 auf Grundlage seines Einkommens iHv. € 17.531,63 unter Beachtung der Regelung des § 19 KBGG einen Rückzahlungsbetrag von € 525,95 (3 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 19 Abs. 1 KBGG) als Abgabe iSd. § 18 KBGG fest. Weiters wurde in diesem Bescheid unter der Überschrift "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" ein zur Rückzahlung verbleibender Restbetrag für die Folgejahre von € 3.140,35 (= € 3.666,30 abzügl. Rückzahlung lt. Spruch von € 525,95) ausgewiesen. Zur Begründung des Bescheides führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Für Ihr Kind L-M.K. wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2004 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten."
Am brachte der Bw. gegen den vorgenannten Bescheid Berufung ein und wies darin darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , zum anhängigen Beschwerdeverfahren B 1391/09 und anderen, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, BGBl I 103/2001, betreffend die Rückzahlungsverpflichtung des jeweils anderen Elternteils von - an einen alleinstehenden Elternteil ausbezahlten - Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, eingeleitet habe.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt St. Veit Wolfsberg die Berufung, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, dem Unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag auf Abweisung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich die Feststellung, dass der Bw. mit der Zuschussempfängerin Frau A.K. eine gemeinsame Tochter namens L-M. , geboren am Datum hat.
- Die Behördenabfrage der Meldedaten des Bw. und der Kindesmutter aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Elternteile von L-M. im Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld - vom bis - an unterschiedlichen Adressen polizeilich gemeldet gewesen waren. Mit der alleinstehenden Kindesmutter lebte der Bw. im angeführten Leistungszeitraum weder im Rahmen einer Ehe noch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt.
- Evident ist, dass die Kindesmutter vom zuständigen Krankenversicherungsträger im Bezugszeitraum vom bis für die gemeinsame Tochter L-M., als alleinstehender Elternteil (§ 11 KBGG), einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von insgesamt € 2.217,96 ausbezahlt erhalten hat.
- Das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen des Bw. betrug im Kalenderjahr 2004 € 17.531,63.
- Die Ermittlung und Festsetzung der Abgabe im Betrag von € 525,95 (3 % von € 17.531,63) für das Jahr 2004 sowie die Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages iHv. € 3.140,35 wurde vom Bw. der Höhe nach nicht in Streit gestellt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) haben alleinstehende Elternteile (§ 11 KBGG) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.
Gemäß § 11 Abs. 1 KBGG gelten als alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Nach Abs. 2 leg.cit. haben alleinstehende Elternteile nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.
Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP, 81, dem die Bestimmungen des KBGG (§§ 9 ff) ohne inhaltliche Änderungen entnommen sind, rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchliche Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordung (BAO).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die jährliche Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 KBGG bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 14.000 3% von mehr als € 18.000 5% von mehr als € 22.000 7% von mehr als € 27.000 9% des Einkommens.
Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Im zu beurteilenden Fall wurde an die alleinstehende Kindesmutter, entsprechend des Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 9 iVm § 11 Abs. 2 KBGG für die gemeinsame Tochter ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der oben angeführten Höhe vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausbezahlt. Kraft des Gesetzes ergab sich dadurch allerdings unzweifelhaft für den Bw. als Kindesvater die sich aus § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG ergebende gesetzlich normierte Rückzahlungsverpflichtung der in Rede stehenden Abgabe. Im Jahr 2004 betrug das Einkommen des Bw. nach § 19 Abs. 2 KBGG € 17.531,63, wodurch allerdings auch unzweifelhaft der Abgabenanspruch nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 entstand.
Dem Berufungsvorbringen des Bw., dass über die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, BGBl I 103/2001, betreffend die Rückzahlungsverpflichtung des jeweils anderen Elternteils von - an einen alleinstehenden Elternteil ausbezahlten - Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld, der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , zum Beschwerdeverfahren B 1391/09 und anderen, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden sei, ist zu entgegnen, dass die Beurteilung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ausschließlich vom dazu berufenen Verfassungsgerichtshof und nicht vom, an die Anwendung geltenden Rechts gebundenen Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen ist. Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat das anzuwendende Gesetz auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlagen, also unabhängig von eventuell bestehenden Bedenken auf deren Verfassungskonformität, zu vollziehen.
Der Bescheid vom , mit dem der Bw. vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates somit mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entspricht der geschilderten Sach- und Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
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