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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 29.01.2010, FSRV/0063-L/08

Nichtberücksichtigung von erhaltenen Teilzahlungen im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen infolge angeblicher Buchhaltungssoftware-Mängel

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen FM, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in O, vertreten durch die Moore Stephens Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, 4020 Linz, Lastenstraße 38, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 052-2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im dortigen Amtsbereich vorsätzlich als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma MFS GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 12/2007 und 01- 02/2008 im Gesamtbetrag von 24.588,13 € (im Einzelnen: 12/2007: 3.243,80 €; 01/2008: 6.766,87 €; 02/2008: 14.577,46 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass laut einer durchgeführten (abgabenrechtlichen) USO-Prüfung in den genannten Zeiträumen erhaltene Zahlungen aus Teilrechnungen nicht der Umsatzsteuer unterworfen bzw. nicht in den für genannten Monate eingereichten Voranmeldungen erfasst worden seien, sodass die (bescheidmäßigen) Neufestsetzungen der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen die angeführten Abgabennachforderungen ergeben hätten. Da dem Bf. sowohl seine steuerlichen Pflichten als auch das System der Umsatzsteuer bzw. auch die Konsequenzen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung jeweils hinreichend bekannt gewesen seien, könne bei ihm auch auf einen entsprechenden Tatvorsatz geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Laut USO-Prüfung hätte(n) sich die angeführten Umsatzsteuernachzahlung(en) daraus ergeben, dass an das Unternehmen geleistete Zahlungen für Teilrechnungen irrtümlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Bereits im laufenden Prüfverfahren sei aber darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2007 bei der Buchhaltungssoftware auf eine Teilrechnungsautomatik umgestellt und dabei aufgrund einer zunächst unentdeckten fehlerhaften Kontoeinstellung in den angeführten Fällen die Abfuhr bzw. Bekanntgabe der Umsatzsteuer nicht zeitgerecht durchgeführt worden sei. Die Abgabenverkürzung habe sich daher durch ein (irrtümliches) Versehen bei der Benutzung eines Programmteiles der Buchhaltungssoftware ergeben, wobei jedoch der Bf. selbst nicht mit diesen Agenden befasst gewesen sei. Durch die dargestellte Buchhaltungssystematik sei jedoch trotz der fehlerhaften Kontoeinstellung jederzeit garantiert gewesen, dass spätestens im Zeitpunkt der Ausstellung der jeweiligen Schlussrechnung der korrekte Umsatzsteuerbetrag abgeführt werde. Im Ergebnis hätte sich die fehlerhafte Kontoeinstellung insofern jedenfalls nachteilig für die GmbH ausgewirkt, als im Zeitpunkt der Ausstellung der Schlussrechnung bereits geleistete Umsatzsteuerzahlungen für Anzahlungen nicht berichtigt worden seien und folglich mit der Schlussrechnung nochmals Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Daraus resultiere auch der Großteil der Gutschrift aus der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007.

Keinesfalls könne dem Bf. der Vorsatz einer wissentlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 FinStrG unterstellt werden, da ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen zur Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung hier jedenfalls nicht vorliege.

Es wurde daher beantragt, den im angefochtenen Bescheid gegen den Bf. erhobenen Tatvorwurf fallenzulassen und das gegenständliche Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bilde(n) dabei nicht die Tat(en) selbst, sondern lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die geeignet sind, den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges bzw. derartige Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in allen für eine (spätere) Subsumtion allenfalls erforderlichen relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine (möglicherweise auch nur vorläufige) Abgabenverkürzung (bereits) dann bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) - unter Verletzung der Pflicht des § 21 UStG 1994 - bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wurden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (= Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Auf die Bestimmung des § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Unterlässt der Unternehmer pflichtenwidrig die Einreichung einer Voranmeldung (vgl. § 21 Abs. 1 vierter Unterabsatz UStG 1994) oder stellt sich diese als unvollständig bzw. die durchgeführte Selbstberechnung als nicht richtig heraus, hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - unter Aufrechterhaltung des in Abs. 1 genannten Fälligkeitstages - die betreffende Umsatzsteuer (bescheidmäßig) festzusetzen.

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a leg.cit. zufolge entsteht bei (vor der Leistungserbringung) vereinnahmten Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

§ 14 FinStrG zufolge wird allerdings der ua. den Versuch vor Verfolgungshandlungen (Abs. 3) aufgebende bzw. den Erfolg abwendende Täter, auch wenn er im Unterschied zu § 16 Strafgesetzbuch (StGB) nicht freiwillig handelt, nicht bestraft (Rücktritt vom Versuch; vgl. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Eine grundsätzlich gegebene Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. VwGH 95/13/0040, 2004/13/0101 bzw. OGH 14 Os 127/90, EvBl. 1992/26).

Als (unmittelbarer) Täter einer Abgabenhinterziehung kommt grundsätzlich derjenige in Betracht (arg.: "wer"), der die genannten Tathandlungen, sei es als Abgabepflichtiger oder als zum Steuerabzug Verpflichteter oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen, ausführt.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd § 21 UStG 1994) zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. zB. OGH 9 Os 30/85) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit auch abfindet. Der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit ist somit lediglich hinsichtlich des genannten Taterfolges (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) gefordert.

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere aus StNr. 12 (einschließlich ABNr. 34) erschließenden Aktenlage ist für die in der Sache selbst zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (75 %) der unter der vorangeführten StNr. beim genannten Finanzamt steuerlich erfassten Firma MFS GmbH (FN 56 des Landesgerichtes Linz; Gesellschaftsvertrag vom ). In den Jahren 2007 bzw. 2008 betrugen die erzielten steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmens laut Jahreserklärungen 979.702,70 € (2007) bzw. 1.276.748,45 € (2008). Zuvor (seit 1990) hatte der Bf. bereits ein später in die GmbH eingebrachtes, nicht protokolliertes Einzelunternehmen zum genannten Geschäftsgegenstand betrieben.

Laut den abgabenbehördlichen Feststellungen zur ABNr. 34 (USO-Prüfung ua. für Umsatzsteuer 02-12/2006 und 07/2007-02/2008; Schlussbesprechung vom ) waren von den für Dezember 2007, Jänner und Februar 2008 jeweils innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 (elektronisch) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen [darin erklärte Umsätze/Normalsteuersatz (20 %): 12/2007: 177.102,48 €; 01/2008: 6.185,02 €; 02/2008: 16.787,93 €; errechnete Zahllasten von 22.185,74 € (12/2008) bzw. Gutschriften von 10.425,54 € (01/2008) und 3.357,19 € (02/2008)] in den genannten Monaten darüber hinaus zusätzlich erzielte Umsätze (erhaltene Zahlungen aus Teilrechnungen; Steuersatz jeweils 20 %) iHv. 16.219,04 € (Teilrechnung 27282 vom ; Zahlungseingang am ); 33.834,33 € (Teilrechnung 27323 vom ; Zahlungseingang am ); 72.887,33 € (Teilrechnung 28002 vom ; Zahlungseingang am ) nicht erfasst, sodass es - in Folge dieses im Zuge der genannten abgabenbehördlichen Prüfung unbestrittenermaßen festgestellten Sachverhaltes - am gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 zur bescheidmäßigen Festsetzung der jeweiligen Umsatzsteuer(vorauszahlung) mit den oa. Nachforderungsbeträgen kam.

Dass durch die dargestellte Sachlage, indem die (pflichtwidrige) Nichtberücksichtigung der genannten Umsatzbeträge in den (im Übrigen form- und termingerecht) beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer im Gesamtausmaß von 24.588,13 € nach sich gezogen hat, der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt wurde, kann, indem auch in der Beschwerde weder die grundsätzliche, sich auch mit dem übrigen Akteninhalt deckende (abgabenrechtliche) Verantwortlichkeit des Bf. zur StNr. 12, so ua. auch für die Einhaltung der Verpflichtungen des § 21 UStG 1994, noch die sonstigen abgabenbehördlichen Feststellungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtungen bzw. der Höhe der jeweils zu entrichtenden zeitraumbezogenen Vorauszahlungen (Zahllasten) bestritten werden, auch ohne zusätzliche finanzstrafbehördliche Vorerhebungen jedenfalls mit einer für eine Maßnahme gemäß §§ 82 f FinStrG notwendigen Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen werden.

Im Hinblick auf den von § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten Tatvorsatz macht der Bf., indem er hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der erhaltenen Teilzahlungen in den genannten Voranmeldungen auf ein ihm persönlich nicht zurechenbares Versehen bei der Benutzung eines Programmteiles der (ab 2007 neuen) Buchhaltungssoftware (fehlerhafte Kontoeinstellung) bzw. darauf verweist, dass er diesen Umstand nicht erkannt hat, einen, gegebenenfalls ein vorsätzliches bzw. ein tatbestandsmäßiges Handeln schon im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung ausschließenden (Tatbild-)Irrtum iSd § 9 Abs. 1 FinStrG geltend.

Wenngleich mangels genauerer, auch nicht aus der Beschwerde ableitbaren Detailkenntnis der firmeninternen, im Zusammenhang mit der Erfassung der für die monatlichen Voranmeldungen bzw. Selbstberechnung der Umsatzsteuer stehenden maßgeblichen Vorgänge bzw. Abläufe, anhand der bisherigen Aktenlage nicht bzw. nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die nach den abgabenbehördlichen Informationen bereits im Jahr 2006 erfolgte Umstellung der Buchhaltungssoftware bzw. eine damit einhergehende falsche Kontoeinstellung tatsächlich zu einer (irrtümlichen) Nichtberücksichtigung der im jeweiligen Voranmeldungszeitraum erhaltenen Zahlungen aus Teilrechnungen im Rahmen der Datenerfassung für die Umsatzsteuervoranmeldungen 12/2007, 01,02/2008 geführt hat, so erscheint doch insgesamt ein vorsatzausschließender Irrtum des für die ordnungsgemäße Erstellung dieser Abgabenerklärungen verantwortlichen Bf. derzeit wenig wahrscheinlich.

So findet sich weder in den Prüfunterlagen zur ABNr. 34 (Arbeitsbogen) noch im sonstigen Veranlagungsakt zur StNr. 12 irgend ein Hinweis darauf, dass die eingesetzte Buchhaltungssoftware bzw. eine falsche Konteneinstellung für die im Übrigen nur für die genannten Monate festgestellte Nichterfassung der dem Unternehmen zugeflossenen Anzahlungen im Prüfzeitraum ursächlich gewesen sei oder solches seitens des Abgabepflichtigen bzw. seines steuerlichen Vertreters (im Abgaben- bzw. Prüfverfahren) zumindest vorgebracht worden wäre, sodass schon allein deswegen der offenbar erst nunmehr - unter dem Eindruck der Einleitung des Finanzstrafverfahrens - nachträglich abgegebenen Erklärung ein reduzierter Glaubwürdigkeitsgrad zuerkannt werden kann.

Vor allem aber steht der aktenkundige Umstand, dass zwei der nicht bekannt gegebenen Teilzahlungsbeträge jeweils ein Vielfaches der für den fraglichen Zeitraum erklärten 20 %igen Umsätze ausmachen [vereinnahmte Anzahlungen von 33.834,33 € (01/2008) und 72.887,33 € (02/2008) stehen in den Voranmeldungen erklärten Umsätzen von 6.185,02 € (01/2008) und 16.787,93 € (02/2008) gegenüber], der Beschwerdeverantwortung entgegen. Stellt man nämlich in Rechnung, dass es sich beim Bf. um einen entsprechend versierten, bereits langjährig in der Branche tätigen, zweifellos nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen bzw. Gepflogenheiten agierenden Geschäftsmann handelt und geht man davon aus, dass ein solcher regelmäßig danach trachten wird, sich - schon als mögliche Grundlage für geschäftliche Entscheidungen - zumindest einen überschlagsmäßigen, angesichts der hier vorliegenden Betriebsgröße auch noch möglich erscheinenden, Überblick über den laufenden Geschäftsverlauf (Zahlungseingänge bzw. -verpflichtungen) zu verschaffen, so spricht schon allein das objektiv festgestellte oa. Differenzausmaß gegen die Annahme eines derartigen Irrtums bzw. dafür, dass es sich beim diesbezüglichen Vorbringen um eine bloße unsubstanziierte Schutzbehauptung des Bf. handelt. Selbst wenn nämlich die (vom Bf. wohl nicht zu vertretenden) Fehlprogrammierungen im betrieblichen Rechenwerk zu einer unvollständigen Erfassung der betreffenden Voranmeldungsdaten geführt haben, kann im derzeitigen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, dass dem Bf. dermaßen gravierende Ungereimtheiten zwischen den vorliegenden Buchhaltungsdaten und dem tatsächlichen Geschäftsgang aufgefallen sind und er somit bei seiner dem (objektiven) Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entsprechenden Handlungsweise nicht in einem schuld- bzw. vorsatzausschließenden Irrtum verfangen war. Damit aber erscheint - nach der gegebenen, zwar noch nicht für einen Schuldnachweis iSd § 98 Abs. 3 FinStrG ausreichenden, aber doch für ein Verfahren zur Beurteilung bzw. Überprüfung einer bloßen Verdachtslage ausreichenden Beweissituation - ein ernstlich Fürmöglichhalten (und auch ein Sichabfinden) der Verletzung der dem Bf. zweifellos schon ob seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung hinlänglich bekannten Pflichten im Zusammenhang mit der Erstattung von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd § 21 UStG 1994 für wahrscheinlich.

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die fehlerhafte Kontoeinstellung hätte infolge der späteren Nichtberücksichtigung bereits für Teilzahlungen geleisteter Vorauszahlungen zu einer (teilweisen bzw. vorübergehenden) steuerlichen Doppelbelastung geführt, nichts zu ändern (vgl. zB. OGH 11 Os 132/86).

Was die darüber hinaus erforderliche Wissentlichkeit im Hinblick auf die eingetretene Abgabenverkürzung bzw. aus der bisherigen Sachlage dafür ableitbare Anhaltspunkte angeht, ist (auch) diesbezüglich auf das abgabenrechtliche Basiswissen des Bf. zu verweisen, dem als langjährig umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer bzw. Wahrnehmenden der umsatzsteuerlichen Pflichten sowohl eine Kenntnis der grundsätzlichen Systematik des UStG 1994 bzw. der Umsatzsteuer als selbstzuberechnende, ua. durch laufende, termingebundene Vorauszahlungen charakterisierte Abgabe als auch die, zu einem nicht gesetzeskonformen Zahlungsaufschub für den Abgabenschuldner bzw. einem vorübergehenden Einnahmenausfall für den Abgabengläubiger führenden, Konsequenzen einer Nichteinhaltung der mit der Fälligkeit einhergehenden Zahlungsverpflichtung, unterstellt werden kann.

Keinen Hinweis hingegen bietet die Aktenlage dafür, dass der Bf., der im Übrigen die die Prüfungsfeststellungen entsprechend berücksichtigende Jahressteuerklärung für 2007 am beim Finanzamt eingereicht hat (vgl. §§ 14 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG), die beschriebenen Handlungsweisen (auch) mit einem auf die jeweilige Hinterziehung der (anteiligen) Jahresumsatzsteuern 2007 bzw. 2008 gerichteten Vorsatz gesetzt hat.

Ob bzw. inwieweit der somit zu bestätigende Tatverdacht im nunmehr von der Finanzstrafbehörde nach den Grundsätzen des V. und VI. Hauptstückes des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dem wohl die genauen firmeninternen Abläufe in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Vorgänge zu erheben sein werden und insbesondere auch dem Bf., noch hinreichend die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen, zB. durch entsprechende Beweisanbote (§ 114 Abs. 2 FinStrG), einzuräumen ist, zu der Überzeugung führen wird, der Verdächtige habe die ihm bisher zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen, bleibt eben diesem weiteren Verfahrensgang vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Irrtum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at