Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.10.2012, RV/0530-L/11

Rückforderung einer NoVA-Vergütung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0530-L/11-RS1
Wurde einem NoVA-Vergütungsantrag durch Gutschrift am Abgabenkonto aber ohne bescheidmäßige Erledigung entsprochen, kann die Vergütung im Nachhinein nicht durch Festsetzung einer NoVA rückgängig gemacht werden. Vielmehr muss der noch offene Vergütungsantrag durch Abweisung erledigt und damit die Rückforderung verbunden werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Anschrift, vertreten durch Dr. Gerald Büger WP und Stb GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Walter Dax, vom betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat der Bw (in der Folge: Bw) mit Bescheid vom  für den Monat Oktober 2004 Normverbrauchsabgabe (in der Folge: NoVA) im Wege einer Festsetzung vorgeschrieben. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass der Bw im Vorfeld antragsgemäß die NoVA aus der Anschaffung von 9 KFZ vergütet worden wäre, da diese für Fahrschulzwecke eingesetzt werden sollten. Die Vergütung wäre ohne Bescheiderlassung durch Buchung am Abgabenkonto erfolgt. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte sich aber anlässlich einer Betriebsprüfung herausgestellt, dass die Fahrzeuge durch die Bw nicht für Fahrschulzwecke (zumindest nicht in der Fahrschule der Bw) eingesetzt sondern vermietet worden seien und dann in anderen Fahrschulen als Fahrschul-KFZ zum Einsatz gekommen wären. Da somit seitens des beantragenden Unternehmers keine begünstigte Nutzung vorliege, greife die Befreiungsbestimmung nicht und eine Erstattung der NoVA stehe nicht zu.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte die Bw neben formalen Mängeln des Bescheides insbesondere vor, dass es für die Befreiung ausreichend sei, dass das KFZ in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet werde. Entscheidend sei die Art des Einsatzes des Fahrzeuges und nicht, durch wen der Einsatz erfolge.

Die ursprünglich in der Berufung gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wurden mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die vom Finanzamt gewählte und bis zur Entscheidung des übliche Vorgangsweise, in derartigen Fällen einen NoVA-Festsetzungsbescheid zu erlassen, geht nach der zitierten Entscheidung ins Leere. Wurde über den Vergütungsantrag nicht mit Bescheid abgesprochen, gilt dieser -auch bei erfolgter Gutschrift am Abgabenkonto des Abgabepflichtigen- als unerledigt. Sofern dies verfahrensrechtlich (noch) möglich ist, müsste in Fällen, bei denen die Finanzverwaltung später zur Erkenntnis gelangt, dass die Vergütung nicht zustehe, der Vergütungsantrag bescheidmäßig abgewiesen und eine vergütete Normverbrauchsabgabe rückgefordert werden.

Eine Festsetzung nach § 201 BAO würde voraussetzen, dass eine Abgabe nicht oder nicht richtig berechnet und/oder der Behörde nicht bekannt gegeben wurde, obwohl der Abgabepflichtige dazu verpflichtet gewesen wäre. Da hier aber seitens des Bw kein steuerpflichtiger Tatbestand nach dem NoVAG erfüllt wurde, war der Bw auch nach § 11 NoVAG zu keiner Selbstberechnung der NoVAG verpflichtet, sodass eine Festsetzung der NoVA nicht zulässig und der Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben war (Ritz, BAO4 § 289 Rz 34).

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Vergütung
Befreiung
Fahrschulkraftfahrzeug
Festsetzung
Vergütungsantrag
Verweise
Anmerkung
Zur aktuellen Vorgangsweise der Finanzverwaltung siehe , GZ BMF-010220/0022-IV/9/2012
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at