Diplomlehrgang für Kunsttherapie ist keine Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Familienbeihilfe und Kindergeld ab März 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für die Tochter S., geb. 1986, die Familienbeihilfe ab März 2007.
Die Tochter S. besuchte vom Oktober 2006 bis September 2008 einen Lehrgang für Kunst-Therapie an der I.S.S.A Akademie, welche mit Diplom abschließt. Die Akademie bietet eine Ausbildung in ganzheitlicher und multimedialer Kunsttherapie, künstlerische Grundfertigkeiten als Voraussetzung für ein professionelles Kunsttherapeutischen Arbeiten, mit Betonung auf umfassender Persönlichkeitsgestaltung. Die Akademie ist vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst als Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt. Die Ausbildung dauert vier Jahre und ist berufsbegleitend organisiert.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass der Besuch der Akademie keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) darstelle.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte aus, dass es sich bei der von der Akademie für Kunsttherapie angebotenen "Berufsausbildung" aus folgenden Gründen um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle:
"Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes, praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, besteht an der Akademie für Kunsttherapie, wie der Beilage 1, den Anforderungsmodulen der Ausbildung entnehmen werden könnte. Im Kerncurriculum wären sowohl praktische als auch theoretische Unterrichtsfächer enthalten, deren Inhalte Grundlagen für den späteren Beruf wiedergeben und welche über eine eventuelle persönliche Bereicherung weit hinausgehen. Ebenso bestünden auch die künstlerischen Trainings an den Ausbildungswochenenden und den frei wählbaren Kursen aus praktischen und theoretischen Einheiten.
Insgesamt würden sich laut Stundenplan im Schnitt 18,80 Wochenstunden mit Anwesenheitspflicht ergeben. Darüber hinaus müsste ebenso noch Zeit zum Üben und Lernen in Anspruch genommen werden. Eine Anwesenheitsbestätigung der Ausbildungswochenenden bis September 2008 sowie der internen Kunstkurse bis zum selbigen Zeitpunkt sei der Beilage 2 zu entnehmen. Der Homepage (www.issa.at) sei weiters zu entnehmen, dass die Akademie für Kunsttherapie (z.B. durch Umsatzsteuerbefreiung) mit einer öffentlich rechtlichen Schule vergleichbar wäre.
Der ehestmögliche Abschluss der Ausbildung der Tochter wäre im Herbst 2010 möglich. Der Abschluss dieser Ausbildung besteht aus drei Teilen. Zum einen die künstlerische Diplomarbeit und zum anderen eine schriftliche wissenschaftlich-therapeutische Abschlussarbeit, welche einen Umfang von mindestens 80 Seiten und ein kommissionelles Abschluss-Kolloquium beinhaltet und eine schriftliche Prüfung aus Psychiatrie, welche von einem externen Vortragenden, Prim. Dr. D. vom SMZ ausgewertet würde.
Wie sich die Kunsttherapie als eigenständiges therapeutisches Verfahren von anderen Therapien unterscheidet und abgrenzen lässt, sei in der Beilage 3 angeführt. Außerdem sei das bereits bestehende Berufsgesetz für Musiktherapie, welches ebenso ein Teil der multimedialen Ausbildung zur Kunsttherapeutin sei, der Beilage 4 zu entnehmen.
Musiktherapeuten, Tanztherapeuten, Bewegungstherapeuten, Dramatherapeuten, bildnerisch orientierte Gestaltungs- bzw. Kunsttherapeuten: deren Methoden und Verfahren vereinigen sich in der umfassenderen, multimedialen Ausbildung an der ISSA. Sie alle hätten ihr Arbeitsfeld gefunden, weil für die Behandlung von Patienten ein Bedarf besteht, der durch beschäftigungstherapeutische Aktivitäten und die spezifisch psychotherapeutische Aktivitäten und die spezifisch psychotherapeutische Arbeit nicht abgedeckt wird. So würden Musik-, Bewegungs-, Kreativitäts- bzw. bildnerisch orientierte Kunsttherapeuten in interdisziplinären Teams mit ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten einerseits und Beschäftigungstherapeuten und Krankengymnasiasten andererseits zusammen arbeiten, wobei es nach beiden Richtungen hin - zur Psychotherapie und zur funktionalen Behandlung - Überschneidungszonen gäben würde. Im Zentralbereich allerdings seien sie eigenständig: auf die Förderung kreativer Potentiale beim Patienten gerichtet, auf die Entwicklung verkümmerter Wahrnehmungs- und Ausdruckspotentiale durch die Verwendung künstlerischer Zugangsweisen und Medien.
Aus einer gründlichen Kenntnis der medialen und methodischen Möglichkeiten einerseits und einem soliden klinischen Wissen andererseits schaffen diese Berufe eine Synthese zwischen rekreativer und klinisch-therapeutischer Arbeit, die sich gerade für die Behandlung schwer gestörter, langzeitig-hospitalisierter, sprachlich schwer erreichbarer, introspektiv eingeschränkter Patienten eignet. Unterschichtpatienten, Menschen aus benachteiligten Schichten, Alterspatienten, Schwerkranke (Krebserkrankungen, Multiple Sklerose, Aids) könnten durch die Möglichkeiten der "Therapie mit kreativen Medien", in besonderer Weise erreicht werden. Sowohl gegenüber der Kunstpsychotherapie, wie auch gegenüber der Beschäftigungstherapie überwiegt die Kenntnis des methodischen und medialen Instrumentariums.
Dass bereits viele anerkannte Einrichtungen und Institutionen aus dem Gesundheits- sowie Krankheitsbereich, wie zum Beispiel das ÖHTB, (SpitalX, KrankenhausY, Kinderspitalx uvm.), mit Kunsttherapie arbeiten und Bedarf an Kunsttherapie im Allgemeinen besteht und wächst, bestätige die Beilage 5."
Beilage 3:Abgrenzung zum Psycho-Therapeuten in Bezug auf Verwendung von kreativen Medien:
PSYCHO-THERAPEUTEN
verwenden kreative Mittel um Gestörtes auszudrücken und um anschließend dies mit psycho-therapeutischen Mitteln zu bearbeiten.
KUNST-THERAPEUTEN
verwenden die Künste nicht um etwas zu finden, das dann bearbeitet wird. Kunst-Therapeuten lassen sich mit Klienten in die Künste ein und durch die Beschäftigung mit den künstlerischen Mitteln passiert etwas, das nur durch die Kunst selbst ausgelöst werden kann. Die künstlerischen Qualitäten, Prinzipien, Prozesse sind keine ärztlichen und auch keine psychotherapeutischen Prozesse, sondern ausschließlich künstlerische Prozesse. Phantasie, Visionen, Kreativität, spielerisches Vermögen, Bewegen, Gestalten, Wahrnehmen, Ausdrücken wird im Umgang mit den verschiedenen künstlerischen Medien erlebt und eingesetzt. Gesundung wird ausschließlich durch die Qualitäten der Künste erwirkt. Eine bestimmte Gesundheit ist nicht das Ziel! Gesundheit ist ein Nebenprodukt! Ein Kunst-Werk ist gleicherweise ein Nebenprodukt.
Kunst, ein Kunst-Werk, Gesundheit ist nicht das Ziel. Kunst ist ein Prozess, eine Art das Leben zu leben. Kunst-Therapie-Prozesse sind Hilfen in Prozesse der Kunst einzusteigen.
Abgrenzung zum Psycho-Therapeuten in Bezug auf deren Beschäftigung mit Leiden und Störung:
PSYCHO-THERAPEUTEN
behandeln Leiden und Störungen mit psychotherapeutischen Mitteln, indem sie sich einfühlen und zu verstehen versuchen und deren Methoden anwenden. Psycho-Therapeuten arbeiten gegen das Leiden und gegen die Störung, decken unbewusste Inhalte auf und arbeiten diese durch, durchschauen, verstehen, beeinflussen, verändern Unerwünschtes, überwinden mit Klienten Erlerntes und angewöhntes Fehlverhalten.
KUNST-THERAPEUTEN
beschäftigen sich mit dem Gesunden. Fühlen sich in Gesundes ein, verstehen Gesundes. Lassen sich in einen künstlerischen Prozess ein. Suchen eine künstlerische Tätigkeit auf und üben sich in diese ein. Üben sich in ein jeweiliges künstlerisches Medium ein. Gelangen durch das Sich-einlassen in eine Kunst zu etwas völlig Neuem. Gestalten durch das Einlassen in die jeweiligen Kräfte, die in einer speziellen Kunst innewohnen, eine bisher noch nicht erlebte Gesundheit. Der künstlerische Prozess ist eine völlige Neu-Orientierung. Der Akt des künstlerischen Übens wirkt von der Körper-Ebene ausgehend auf die anderen, feineren Ebenen des Menschen. Die künstlerische Tätigkeit bewirkt etwas im Inneren, dessen, sich der Mensch nicht unbedingt bewusst sein muss. Musik beispielsweise erreicht den Menschen auch im Koma! Der innere Prozess, der während des künstlerischen Prozesses abläuft, wirkt je nach der Qualität des einzelnen Mediums, aber auch ganzheitlich.
Die Wirkungsweisen der künstlerischen Prozesse und der künstlerischen Mittel sind der Kunst eigenständig und unterscheiden sich von medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung.
Abgrenzung zum Psycho-Therapeuten in Bezug auf Erwartungen des Klienten:
Klienten-Erwartungen an den Psychotherapeuten:
"Der Psycho-Therapeut soll mein Leiden erkennen und soll mir helfen." Der Klient erwartet Erklärung, Einsicht, Unterstützung, Deutung, Erkenntnis, Veränderung, Neu-Orientierung, Hilfe in Bezug auf Leiden und Störungen, mit dem Ziel, dieses Leiden und die Störungen zu verändern und zu beseitigen.
Klienten-Erwartungen an den Kunst-Therapeuten:
"Der Kunst-Therapeut soll über die künstlerischen Prozesse, mich an mein Potential heranführen und mir zu meinen Anlagen und Fähigkeiten helfen." Klienten erwarten Hilfe, um selbst durch die Verwendung der kreativen Medien in kreative Prozesse einfinden zu können. Hilfe zum eigenen Engagement, zur Selbst-Hilfe durch Zuwendung. Der Klient erwartet sich nicht unbedingt, dass das Ausgedrückte oder das emotionale Erlebnisse sofort bearbeitet oder verbalisiert werden. Der Klient will die verschiedenen Künste und deren Wirk-Prozesse erleben, auf die künstlerischen Prozesse angeleitet werden, um sich auf das jeweilige Erleben einlassen zu können und um etwas zu erleben. Der Klient will an sich selbst die Gestalt-Formungskräfte erleben und will selbst die kreative Kraft an sich erleben. Durch das Sich-einlassen auf die künstlerischen Prozesse bildet sich etwas im Inneren des Klienten. Etwas im Inneren des Klienten wird gestaltet, nimmt Form an, wird sichtbar, wird hörbar, kommt in Bewegung, klingt artikuliert sich heraus. Durch Einlassen in künstlerische Prozesse verändert sich der Mensch, stärkt seine Ressourcen, gewinnt Werkzeuge für den Alltag und stärkt das Selbstbewusstsein.
Abgrenzung im therapeutischen Feld:
Abgrenzung zur Psycho-Therapie in Bezug auf die Verwendung von kreativen Medien: Bundesgesetz vom über die Ausübung der Psychotherapie:
Artikel I Berufsumschreibung: § 1 (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
Demnach ist der Fokus des Psychotherapeuten: das Symptom, die Störung und das Leiden. Mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden versuchen Psychotherapeuten bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen. Kreative Medien dienen dem Finden und Ausdrücken von Leiden und Störung. Künstlerische Medien werden verwendet, um an Empfindungen, Emotionen, Verhaltensweisen heranzukommen, die stören und unter denen Klienten leiden. Das durch die kreativen Medien Gefundene wird anschließend verbalisiert, reflektiert, aufgearbeitet, besprochen, mit psychotherapeutischen Mitteln bearbeitet.
Kunst-Therapeuten haben ihren Fokus auf den künstlerischen Prozess und nicht auf das Ausgedrückte, auf das Leiden oder auf die Störung. Jede der unterschiedlichen Medien bewirkt einen anderen inneren Prozess. Kunsttherapie ist ein Wirksamwerden einzelner Wirkprinzipien, die jedem der einzelnen Künste zu Eigen sind. Jeder einzelne künstlerische Prozess hat dieser Kunst eigene Wirkkräfte. Diese inneren Wirkprinzipien werden bewusst angegangen, geahnt, erlebt. Durch das sich Einlassen in einen künstlerischen Prozess gelangt der Klient an ein Ahnen eines inneren Prozesses. Diese unterschiedlichsten Wirkkräfte arbeiten mit dem Menschen, der sich auf diese Prozesse einlässt. Es ist ein Erleben der natürlichen Wirkprinzipien und Wirkkräfte der Künste. Über das Sich-einfühlen, Einlassen in den jeweiligen künstlerischen Prozess gelangt der Mensch, zu den Form- und Gestaltungs-Prinzipien, die dieser künstlerischen Methode zu eigen sind. Das gesunde Prinzip, das jedem einzelnen künstlerischen Prozess innewohnt, wird durch ein Sich-einlassen in den jeweiligen künstlerischen Prozess, gefunden und erlebt. Kunst-Therapie ist ein Einüben von Neuem, Ersehntem, bisher noch nicht Geahntem hin zu einer höchst persönlichen, individuellen, neuen und kreativ selbst gestalteten Gesundheit.
Abgrenzung im Therapiefeld in Bezug auf die Verwendung von Kunst:
1. Kunst als Mittel zum Zweck = PSYCHO-THERAPIE
a) Psycho-Therapeuten verwenden Kunst als Mittel zum Zweck der Psychotherapie, wenn sie kreative Medien verwenden. Psycho-Therapie ist die Behandlung kranker Menschen mit psychologischen Mitteln. Künstlerische Mittel werden eingesetzt, um Erlebnissen, Empfindungen, Gefühlen Ausdruck zu geben und um anschließend über dieses Ausgedrückte mit psychologischen Mitteln zu arbeiten. Was wurde erlebt, was die Störung oder das Leiden verursachte? Was hat zur Störung beigetragen? Es geht um Problembewältigung, Klärung und Beziehung. Eine solche Therapie ist Psychotherapie, wenn sie unter anderen auch künstlerische Mittel verwendet.
b) Ärzte, Psychiater ziehen Kunst-Therapeuten hinzu.
2. Kunst als Funktion - funktionelle Trainings-Therapie:
Ergo-, Physio-Therapie und Logopädie.
3. Kunst als Weg = Kunst-Therapie!
Kunst-Therapie verwendet künstlerische Mittel nicht für den Zweck der anschließenden Bearbeitung. Kunst-Therapie stellt nicht irgendeine Funktion wieder her. Kunst-Therapie wendet künstlerische Prozesse auf Therapie-Ziele an. Bewusst ausgewählte künstlerische Prozesse wirken für sich selbst, ohne dass extra darüber reflektiert werden muss. Künstlerische Prozesse sind mehr als nur psychologische Mittel zum Zweck. Kreative Fähigkeiten werden angeregt und dadurch finden Klienten selbst neue Quellen und Möglichkeiten eines positiven und gesunden Lebens.
Der eindeutige Unterschied des Kunst-Therapeuten zu Therapeuten anderer Professionalität besteht darin, die Kunst-Therapie kreativ und künstlerisch ist.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (mit Kommentaren zur Kunsttherapie)
§ 3 regelt den Umfang der psychologischen Berufsausübung im Bereich des Gesundheitswesens. Auszugehen ist dabei von der grundlegenden Definition des Abs. 1, wonach im Zentrum jeder psychologischen Berufsausübung die Anwendung der Erkenntnisse und Methoden der wissenschaftlichen Psychologie steht. Die Fragestellungen der -wissenschaftlichen Psychologie beziehen sich auf menschliches Erleben und Verhalten. Sie reichen von der Detailforschung physiologischer Prozesse unter psychologischen Gesichtspunkten, der Analyse von Vorgängen der Informationsverarbeitung über die Feststellung und Erklärung individueller Unterschiede im Erleben und Handeln, der Gestaltung und der Einführung von Verbesserungen im individuellen und institutionellen Bereich, der Beratung und Behandlung von Störungen und Leidenszuständen bis hin zur Analyse sozialer Gruppenvorgänge und den Untersuchungen zum Wandel von Wertüberzeugungen und zur Umweltgestaltung.
Im Zentrum der kunsttherapeutischen Berufsausübung steht das Anwenden kunsttherapeutischer Prozesse. Alle künstlerisch-therapeutischen Medien aktivieren jeweilige Wirk-Kräfte. Diese Wirk-Kräfte sind als Welt-Gestaltungs-Kräfte im Außen und im Innen des Menschen bemerkbar und sind Facetten einer universellen schöpferischen Gestaltungskraft. Gesundheit oder Krankheit mit allen Zwischenstufen sind Ausgestaltungen und Regulationen jedes lebendigen Organismus, so auch des Menschen, auf äußere und innere Anforderungen. Jedes einzelne künstlerische Medium aktiviert ein eigenes universelles Vermögen oder eine Anlage.
Aufbauend auf der Umschreibung des Abs. 1 nimmt Abs. 2 eine Konkretisierung vor. Auszugehen ist davon, dass Gesundheit und Krankheit nicht als voneinander deutlich abgrenzbare und sich gegenseitig ausschließende Daseinsformen menschlichen Lebens verstanden werden können. Gesundheit etwa ist als Prozess, der Aktivität und Veränderung widerspiegelt, nicht aber als statisches Endprodukt anzusehen. Unabhängig, ob Gesundheit erhalten oder Krankheit vermieden werden soll, leistet die Psychologie im Gesundheitsbereich durch die Anwendung psychologischer Interventionen bereits heute wesentliche Beiträge.
Gesundheit oder Krankheit, wie auch alle Zwischenstufen auf dem Kontinuum dieser beiden Pole werden in der Kunsttherapie als Ausgestaltungen des Wesens des Menschen gesehen. Der Mensch als lebendiger Organismus unterliegt auto-poetischer Prinzipien, welche die Selbst Herstellung und Selbst-Wiederherstellung regulieren. Diese Selbst- Regulation wird durch die Anwendung der künstlerisch-therapeutischen Prozesse angeregt.
So ist die klinische Psychologie vor allem mit der Gesundheitsversorgung befasst und dabei auf den mit Problemen behafteten, psychisch gestörten, psychisch kranken Menschen und auf die psychischen Aspekte somatischer Erkrankungen konzentriert.
Kunsttherapeuten begleiten Menschen in den unterschiedlichen Erlebenswelten. Im klinischen wie auch im nicht-klinischen Bereich wird die Klientel mit adäquaten künstlerischtherapeutischen Prozessen mit dem Zweck begleitet, schöpferische Selbst-Regulation zu aktivieren. Die entsprechenden Wirk-Kräfte der jeweiligen künstlerischen Medien aktualisieren originäre Selbst-Gestaltung.
Aufgabe der Gesundheitspsychologie wiederum ist es, Beiträge zur Identifikation ätiologischer und diagnostischer Korrelate von Gesundheit und Krankheit zu leisten, sich mit der Förderung und Erhaltung von Gesundheit zu befassen und bei der Erstellung von Maßnahmen im Rahmen der Prävention und Behandlung mitzuwirken.
Aufgabe der Kunsttherapie ist es nun, durch bewussten Einsatz künstlerischtherapeutischer Prozesse die Klientel dahingehend zu begleiten, dass die jeweiligen Wirk-Kräfte der kreativkünstlerischen Medien das jeweilige Potential im Universum der Klientel anregen und Selbstregulation angespornt wird.
Psychologische Behandlungsmethoden beziehen sich dabei auf psychische Phänomene somatischer Erkrankungen und auf psychische Störungen und Leidenszustände. Sie erstrecken sich aber nicht nur auf die Behandlung, sondern auch auf die Prävention und Rehabilitation. Dabei kommt unter anderem dem integrativen Einbau verschiedener psychotherapeutischer Ansätze große Bedeutung zu.
In der Kunsttherapie wird nicht behandelt, da alle Menschen gleicher Weise mit den künstlerischtherapeutischen Prozessen konfrontiert werden. Diese Prozesse regen Selbst- Regulation dahingehend an, dass ursprüngliche Anlagen das Leben zu gestalten aktiviert werden. Gesundheit und Krankheit werden als Selbst-Regulations-Phänomene der Selbst- Gestaltungs-Kraft betrachtet. Es wird nicht gemäß der traditionellen Therapie gegen Krankheit, Störung oder Leiden behandelt, da diese eben als Selbstregulations-Phänomene angesehen werden. Der Focus liegt am Wesen des Menschen, das sich ständig in einer Herstellung oder Wiederherstellung befindet und Symptome von Gesundheit oder Krankheit als Ausdruck der Selbstregulation darstellt. (ZYCHA) Seelische Ressourcen sind in dem Anforderungen und Ressourcen-Zusammenspiel von zentraler Bedeutung und die künstlerisch-therapeutischen Wirkkräfte aktivieren diese seelischen Ressourcen. Der Mensch pendelt innerhalb eines Gesundheits- und Krankheits-Kontinuums je nach interner und externer Anforderung, welcher mit internen oder externen Ressourcen mehr oder weniger begegnet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand hängt nach dem Interaktionistischen Anforderungs-Ressourcen-Modell von BECKER davon ab, inwieweit mit Hilfe von Ressourcen bestimmte Anforderungen bewältigt werden können. Seelische Gesundheit' als die Fähigkeit, interne und externe Anforderungen zu bewältigen, ist eine Schlüsselfunktion für den Gesundheitszustand. (VIEHAUSER, 2000, S. 36) Produktivität, Kreativität und Liebesfähigkeit, Intimität stellen die beiden Kategorien von Kriterien seelischer Gesundheit dar, (BECKER, 1997, S. 142) Kunsttherapie setzt an diesen beiden Kategorien in der Begleitung an und trägt dadurch im Gesundheitswesen bei.
Soweit sich Prävention an den gesunden und zunächst noch nicht ersichtlich mit einem Gesundheitsrisiko behafteten Menschen richtet, bedient sie sich vorwiegend des Prinzips der Gesundheitsförderung. Erweiterung und Förderung des Gesundheitswissens, gesteigertes Bewusstsein über psychosoziale, kulturelle und umweltrelevante Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen können, und Kenntnisse über die Funktion und die Aufgaben des Gesundheitswesens stellen hierbei wesentliche Anliegen dar.
In der Kunsttherapie wird nicht ausdrücklich "Gesundheit" gefördert. Die Kunsttherapie fördert insofern Gesundheit, als sie die gesunden und archetypischen Möglichkeiten des Menschseins, die archetypischen Künstler, "den Beweger, den Tänzer, den Zeichen-Setzer, den Gestalter, den Bilder-ins-Fließen-Bringer, den Sänger, den spielerischen Menschen usw." aktiviert. Durch die Intervention künstlerisch-therapeutischer Medien werden die eingesammelten Aberrationen (Abirrungen von einer natürlichen Auslebensart künstlerischer Anlagen) kathartisch (reinigend) ausgeschwemmt und es werden zugrunde liegende Anlagen (die Wirkkräfte der künstlerischen Medien) neuerlich informiert. Es aktivieren die künstlerischen Prozesse eine Erinnerung an die innewohnende Anlage die Künste auszuleben.
WAS IST KUNSTTHERAPIE? DAS BERUFSBILD!
In der Kunsttherapie steht die kreative und schöpferische Ausdrucks- und Gestaltungskraft,
die jeden Menschen wesentlich ausmacht, im Zentrum der therapeutischen Begleitung. Kunsttherapeutinnen unterstützen den Menschen in seiner grundlegenden Ausdrucks- und Gestaltungsfähigkeit, in der die Ressourcen zur Transformation von erlebten Störungen liegen. Durch die Aktivierung des Menschen in seiner leiblichen, seelischen und geistigen Ganzheit wird die Rehabilitation und Wiederherstellung des kreativen, schöpferischen Vermögens zur Lebensgestaltung bewirkt. Kunsttherapeutinnen begleiten einen Gestaltungsprozess, der alle Elemente, Materialien und Methoden eines künstlerischen Prozesses beinhaltet. Dabei geht es nicht um die künstlerische Qualität des Produkts. Kunst meint vielmehr den Weg der Übung, das eigene Leben aus sich selbst heraus bewusst zu gestalten.
Die Beziehung zwischen Therapeutinnen und Klientinnen unterscheidet sich von anderen Therapien in der Form, dass es ein 3-Wege-Prozess ist: der Therapeut, der Klient und die Gestaltung. Über die sinnliche Gestaltung eröffnet die Beziehung in ganz besonderer Weise die Möglichkeit zum Ausdruck und zur Kommunikation und eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, nonverbal in Beziehung zu treten. Ihrem salutogenen Ansatz, d. h. die Erhaltung und Unterstützung der individuellen Gesundheit entsprechend, kann die Kunsttherapie als eigenständiges therapeutisches Verfahren oder im Zusammenhang mit anderen Therapieansätzen angewendet werden.
DIE KERNKOMPETENZ DER KUNSTTHERAPIE:
Kunsttherapeutinnen vereinigen in sich die Fähigkeiten künstlerisch handeln zu können und Menschen einfühlsam in ihrer Selbstgestaltung begleiten zu können. Ihre Ausbildung erfordert sowohl die künstlerische Übung hin zur eigenen Meisterschaft, als auch die intensive Auseinandersetzung mit sich selbst hin zu einer reifen, sich selbst reflektierenden Persönlichkeit. Kunsttherapeutinnen verfügen über ein vielfältiges Material- und Methodenreservoir und wenden dieses mit ausreichendem Wissen über die Ausgestaltungen von Seinszuständen im Krankheits- und Gesundheitskontinuum prozessorientiert an.
DER ZWECK DER KUNSTTHERAPIE:
Durch Wahrnehmungs- und Gestaltungsprozesse, kreative und künstlerische Interaktionen, Auseinandersetzung mit den sinnlichen Eigenschaften und den Wirkungen von Gestaltungsmaterialien werden authentische Ressourcen hin zur Wiederherstellung, Förderung und Erhaltung der potentiellen Anlagen, Fähigkeiten und Ziele von kreativer Lebensgestaltung bis zu künstlerischer Ausrichtung aktiviert.
BERUFSUMSCHREIBUNG
1. Die Ausübung der multi-medialen Kunst-Therapie ist die nach einer besonderen Ausbildung erlernte Tätigkeit, mit dem Ziel:
a) durch die Anwendung von künstlerischen Prozessen, Klienten indirekt die persönlichkeitsbildenden Wirkungen dieser Medien erleben zu lassen.
- alle bildnerischen Künste
- alle darstellenden Künste
b) durch die Anwendung von Kreativ-Prozessen, Klienten direkt an den kreativen Kern im Inneren der Persönlichkeit heranzuführen.
- nach Außen gerichtete Kreativ-Prozesse
- nach Innen gerichtete Kreativ-Prozesse
2. Durch das Involviertwerden in die unterschiedlichen künstlerischen Prozesse erleben Klienten die Wirk-Prozesse, die jedem einzelnen künstlerischem Medium zu Eigen sind.
3. Durch die Anwendung von nach Außen gerichteten Kreativ-Prozessen stärken Klienten deren Kreativität.
4. Durch nach Innen gerichtete Kreativ-Prozesse finden und erneuern Klienten deren kreatives Potential.
5. Kunst-Therapie ist keine Symptom-Behandlung. Krankheiten und Leiden werden nicht behandelt. Klienten mit Krankheiten und Leiden erfahren den richtigen kunst-therapeutischen Prozess, als Unterstützung zur ärztlichen Behandlung oder psycho-therapeutischen Begleitung. Patienten, Klienten werden trotz deren Krankheiten, Leiden oder Störungen mit kunst-therapeutischen Prozessen begleitet.
6. Kunst-Therapie ist ein Einüben von Neuem. Es werden nicht Krankheiten, Fehl-Leistungen oder Störungen behandelt, um sie wegzubekommen. Durch die Anwendung kunst-therapeutischer Prozesse wird Neues in sich entdeckt, geweckt, erprobt und eingeübt.
7. Durch das Einlassen in die künstlerischen- und kreativen Prozesse wird kreatives Potential entdeckt und gestärkt.
8. Das Reservoir an Kreativität, Selbst-Bestimmung, Gestaltung, Darstellung, Vitalität, Emotionalität wird gesucht und gestärkt. Die Aufmerksamkeit richtet sich nicht auf das Leiden, sondern auf kreativen Ressourcen.
9. Die Vernetzung mit dem Arzt, Psychiater gestaltet sich so, dass der Kunst-Therapeut die richtigen künstlerischen -- und Kreativ-Prozesse anwendet, die die Behandlung des Arztes unterstützen.
10. Die Vernetzung mit dem Psycho-Therapeuten gestaltet sich so, wenn Klienten durch die Anwendung von kunst-therapeutischen Prozessen in Leiden oder Verhaltens-Störungen fallen, dafür gesorgt wird, dass dies auch aufgefangen werden.
11. Kunst-Therapie lässt die künstlerischen Prozesse am Klienten wirken. Die künstlerischen Prozesse werden nicht angewandt, für den Zweck einer anschließenden Bearbeitung. Produkte aus den künstlerischen Prozessen werden nicht anschließend tiefer bearbeitet. (Dies wäre die Arbeit eines Psycho-Therapeuten!)
12. Kunst-Therapeuten verwenden die kunst-therapeutischen Werkzeuge um mit Klienten vom allgemeinen Ausdruck über den Gefühls-Ausdruck zum künstlerischen Ausdruck gelangen. Ergo-, Physiotherapeuten und Logopäden verwenden kreative Methoden um bei gewissen Krankheiten diverse Funktionen eines Kranken wiederherzustellen.
13. Kreative Medien in dem Sinne zu verwenden, um einen Ausdruck eines Kranken oder Leidenden hervorzurufen, an dem anschließend weitergearbeitet wird, mit dem Ziel, diese entdeckte Störung zu bearbeiten, ist nicht Angelegenheit des Kunst-Therapeuten (sondern eines Psycho-Therapeuten) . Der Zweck der Kunst-Therapie ist die Arbeit an kreativen und schöpferischen Anlagen, Fähigkeiten und Ressourcen.
14. Kunst-Therapie liefert Stärkung angelegter Fähigkeiten und innerer selbst-regulativer Systeme. Es werden die hilfreichen Qualitäten von Krankheit, Störung, Leiden aufgesucht und die gesunden, natürlichen und starken Ressourcen werden aufgebaut.
15. Durch das "Sich in die künstlerischen und Kreativ-Prozesse einlassen" bildet sich etwas im Inneren von Klienten, das durch die künstlerischen und Kreativ-Prozesse selbst geschieht.
16. Der innere Prozess, der während des künstlerischen Tuns abläuft, wirkt je nach der Qualität des einzelnen künstlerischen Mediums, aber auch ganzheitlich.
17. Gesundung wird ausschließlich durch die Qualitäten der künstlerischen und kreativen Prozesse erwirkt und gefördert.
18. Das gesunde Prinzip, das in jedem der künstlerischen Prozesse innewohnt, wird durch ein Sich-einlassen in den jeweiligen künstlerischen oder Kreativ-Prozess gefunden und gestärkt.
19. Das Gesunde, das Starke, das Kreative, das Potential, die Anlagen und die potentiellen Fähigkeiten werden von vornherein beim Klienten postuliert und angesprochen.
20. Der multimediale Kunst-Therapeut ist durch eine bildnerische und ebenso durch eine darstellende Ausbildung selbständig und künstlerisch kompetent.
21. Der Kunst-Therapeut ist durch eine therapeutische Ausbildung psycho-sozial kompetent.
22. Kunst-Therapie beinhaltet Kunst und Therapie.
Der Kunst-Therapeut ist künstlerisch ausgebildet. Der Kunst-Therapeut ist therapeutisch ausgebildet.
Der Kunst-Therapeut ist professionell künstlerisch tätig. Der Kunst-Therapeut ist professionell therapeutisch tätig.
Der Kunst-Therapeut ist künstlerisch und psycho-sozial kompetent.
Beilage 4
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am Teil 1
93. Bundesgesetz: Musiktherapiegesetz - MuthG
(NR: GP XXIII RV 552 AB 596 S. 61. BR: AB 7960 S. 757.) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]
93. Bundesgesetz über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz - MuthG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer
Berücksichtigung der
1. musiktherapeutischen Ausbildung,
2. Formen der Berufsausübung,
3. Voraussetzungen der Berufsausübung,
4. Führung der Musiktherapeutenliste sowie
5. Berufspflichten.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.
(2) Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, keine Anwendung.
Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung
Berufsumschreibung
§ 6. (1) Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
1. Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
1. Prävention einschließlich Gesundheitsforderung,
2. Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, 3. Rehabilitation,
4. Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
5. Lehre und Forschung.
(3) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.
(4) Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.
Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 7. (1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
(2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
1. einen Arzt (eine Ärztin) oder
2. einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder 3. einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
4. einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
statt zu finden.
Die multimediale Kunsttherapie beinhaltet auch die Musiktherapie. Die multimediale Ausbildung an der ISSA Akademie für Kunsttherapie ist eine umfassendere Ausbildung die mehrere künstlerische Medien (darstellend und bildnerisch) im therapeutischen Verfahren anwendet.
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
<Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes liegt zweifellos während der allgemeinen Schulausbildung vor. Lt. Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, wenn im Rahmen einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Für die Qualifizierung als Berufsausbildung sind auch Art und Rahmen der Ausbildung entscheidend. Ist die besuchte Veranstaltung deutlich auf eine berufsbegleitende Ausbildung ausgerichtet (Vortragszeiten vorwiegend an Wochenenden, zeitliche Lagerung auf wenige Vortragsblöcke im Monat) liegt keine Ausbildung vor, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, sondern wird im Rahmen des Kurses eine -- nicht zwingend erforderliche - Qualifizierungsmöglichkeit speziell für bereits berufstätige Personen angeboten.
Zusätzlich zu den inhaltlichen Voraussetzungen, muss ein nach Außen in Erscheinung tretendes ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dies äußert sich nicht nur im regelmäßigen Besuch von Lehrveranstaltungen und der Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, sondern auch in der zeitlichen Intensität der Maßnahme.
Die Ausbildung zur Kunsttherapeutin an der Akademie für ganzheitliche Kunsttherapie, die Ihre Tochter S. absolviert, weist zwar hinsichtlich der vorgesehenen Abschlussprüfung und einer praktischen und theoretischen Schulung Merkmale einer im FLAG umschriebenen Berufsausbildung auf. Allerdings wird dieser Lehrgang ausdrücklich als "berufsbegleitend" angeboten, regelmäßig sind für das Kerncurriculum jeweils nur an einem Wochenende pro Monat 15 Theoriestunden sowie fallweise veranstaltete Praktika zu absolvieren. In der Teilnahmebestätigung vom werden 510 Stunden Teilnahme an diversen theoretischen und praktischen Veranstaltungen im Zeitraum Oktober 2006 bis September 2008 bestätigt.
Als Richtwert betreffend die Stundenanzahl sind 4 bis 5 Stunden täglich sowie zusätzliche Hausarbeiten anzusetzen. Dieses Ausmaß an erforderlichem Zeitaufwand kann im Falle ihrer Tochter aus den vorliegenden Bestätigungen bei Weitem nicht ermittelt werden.
Ihre Tochter war nahezu während des gesamten strittigen Zeitraumes erwerbstätig (teilbeschäftigt) und absolviert zusätzlich (berufsbegleitend) eine Bildungsmaßnahme, die nicht Ihre volle bzw. überwiegende Zeit in Anspruch nimmt, somit liegt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor, daher wird ihre Berufung abgewiesen.>
In der Folge wurde von der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt, da die Ausbildung keine Fortbildung in einem artverwandten Beruf darstellt, sondern eine eigenständige Ausbildung darstellen würde.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der Praktika im Ausmaß von 1100 Stunden zumindest 21 Wochenstunden aufgewendet werden müssen und/bzw. einen täglichen Aufwand von mindestens vier bis fünf Stunden ergeben. Mit der Ablegung der künstlerischen Diplomarbeit am sei auch bereits ein Teil des Abschlusses absolviert worden.
Als Ausbildungsnachweis wurde eine Bestätigung vom über ein Praktikum über 100 Stunden sowie ein Schreiben der ISSA Akademie vom als Bestätigung vorgelegt, wonach die Ausbildung zur Ganzheitlichen Kunsttherapie zwar berufsbegleitend sei, jedoch sehr zeitintensiv und jedenfalls 21 Wochenstunden betragen könne und insgesamt 1100 Stunden Praktikum gefordert würden. Auch wäre die Ganzheitliche Kunsttherapie bereits auf einer zweiten Stufe in der Entwicklung zu einem eigenen Berufsgesetz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031, und vom , 93/14/0100, festgehalten.
Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt aber nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten, oben angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Von einer Berufsausbildung kann auch dann ausgegangen werden, wenn es in Österreich keinen "gesetzlich festgesetzten Ausbildungsweg" gibt (vgl. ). Selbst wenn für bestimmte Ausbildungsrichtungen oder Zweige eine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. , , 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können also auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f).
Festzuhalten ist jedoch, dass der VwGH den Begriff der "Berufsausbildung" streng auslegt, wenn er ausführte, dass der Besuch von allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nur dann eine Berufsausbildung sein kann, wenn diese Veranstaltungen im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch seinen Erkenntnissen vom , 87/14/0031 und vom , 94/15/0170 festgehalten. Ein so genannter Vorpraxiskurs zur Erleichterung der Eingliederung in das Berufsleben, der die volle Arbeitszeit des Kindes in Anspruch nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung gewertet werden (Wittmann - Galletta, Kommentar FLAG § 2).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen ().
Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit in Anspruch nimmt, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe. Es kommt somit darauf an, dass sich die Ausbildung in quanitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen und Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (; , 2006/15/0178).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 7).
Hochschullehrgänge bzw. Universitätslehrgänge stellen grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Es kann jedoch eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit b erster Satz gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt (Sailer u.a., die Lohnsteuer, S 1054).
Der von der Tochter des Bw. absolvierte "Diplomlehrgang zur Kunsttherapie", in welchem die Teilnehmer in die praktischen und theoretischen Grundlagen sowie Eigentherapie, Kunsttherapeutische Gruppen-Selbsterfahrung, Kunsttherapeutische Einzelselbsterfahrung, Kunst und Praktikum (mit 1100 Stunden), Supervision und Peergroup eingeführt werden, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, auch wenn dieser Lehrgang für eine spätere Berufsausbildung oder für eine nachfolgende Ausbildung von Vorteil bzw. Vorbereitung oder gar Voraussetzung sein kann.
Es handelt sich bei der von der Akademie für ganzheitliche Kunsttherapie angebotenen Ausbildung um keine berufsspezifische Ausbildung, sondern um eine Ausbildungsbetrieb, in welchem Erwachsene alle Anlagen lernen bezüglich Auseinandersetzung mit bildnerischen wie darstellenden Formen des Ausdrucks. Dies geht aus der Homepage der Akademie (www.issa.at) hervor. Die Akademie ist vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst als Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt, dauert mindestens 4 Jahre und ist berufsbegleitend organisiert. Die Ausbildungskanditaten werden darauf hingewiesen, dass kunsttherapeutische Bildung weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist, noch dass nach Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie dafür ist, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen. Dazu wird ausgeführt:
Nutzen und Möglichkeitender Ausbildung
Mit der Akademie wird die Durchführung einer Ausbildung in künstlerischen als auch therapeutischer und in ganzheitlicher und multimedialer Kunsttherapie bezweckt. 3 große Gebiete, Kunst-Therapie-Management sollen erforscht werden auf umfassender Persönlichkeitsgestaltung. Jedoch sind weder die kunsttherapeutische Bildung noch Supervision in einem eigenen Berufsgesetz geregelt.
Zielgruppe/Zugangsbedingungen
Die Ausbildung setzt voraus: Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Schul- oder Lehrabschluss, selbstverantwortliche Lebensführung, künstlerische und psychosoziale Eignung, Fähigkeit der Selbst-Reflexion, Stabilität und Belastbarkeit.
Zeitaufwand und Kosten des 1. Lehrganges: -1 Einführungsseminar und Gespräch: 15 Stunden
-11 Ausbildungswochenenden pro Jahr a 15 Stunden
-Eigentherapie: 20 Stunden, ca. die Hälfte der AWE-Zeit, monatlich eine Einheit Einzelselbsterfahrung a 50 Minuten
-Praktikum: 1100 Stunden
-Supervision/Peergroup (inkludiert in AWE)
-Ein künstlerischen Event jährlich: 15 Stunden
2. und 3. Lehrjahr: je 200 Stunden Co- und Solo-Lehrtherapie, externe Praktika
Lehrinhalte
Theorie: Kunsttherapie, Ethik, Psychiatrie, Entwicklungslehre, Praktikumseminare, Processing,
Praxis: Kunsttherapie-Gruppenselbsterfahrung mittels zeichnen, malen formen, Raum, Foto-Video, Bewegung, Tanz, Musik, Gesang, Theater
Eigentherapie: Kunsttherapie-Gruppenselbsterfahrung, Kunsttherapie-Einzelselbsterfahrung
Praktikum: Peergruppen-Stunden, Berufsverbandsmitarbeit, Transkripition
Supervision, Peergroup, Event
Ausbildungsziel
"Die Kunsttherapie Ausbildung vermittelt therapeutische Haltungen und Techniken sowie künstlerische Grundfertigkeiten als Voraussetzung für ein professionelles Kunsttherapeutisches Arbeiten."
Die Ausbildung zur Kunsttherapeutin wird im Rahmen des vierjährigen, in Wochenendblockseminaren organisierten Lehrganges vermittelt und sollen Kunst, Therapie und Management erforscht werden. Es werden Kunsttrainings, eine Therapieausbildung mit künstlerischem Ansatz und auch Management-Trainings in Bezug auf Coaching und Supervision mit künstlerischen und therapeutischen Schwerpunkt geliefert. Im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin wird neben dem Training des kunsttherapeutischen Handwerks die Betonung auf eine umfassende Persönlichkeitsgestaltung gelegt.
Lt. vorgelegter Bestätigung der Akademie wurden von der Tochter bisher folgende Theorievorlesungen an den Ausbildungswochenenden absolviert: Oktober 2006 bis September 2008: 147 Stunden, weiters Selbsterfahrung im Zeitraum 2007: 20 Stunden, bildnerische und darstellende Kunststudium im Zeitraum WS 2006 bis Juni 2008: 74 und 80 Stunden.
Lt. Aktenlage ist weiters auszuschließen, dass die Ausbildung der Tochter zur Kunsttherapeutin im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Berufsausbildung steht. S. war im Zeitraum 2005 bis 2006 als Teilzeitbeschäftigte bzw. Teilzeitangestellte und somit berufsbegleitend tätig. Die Tochter hat mit Juni 2009 bereits einen Teil mit Diplom erfolgreich absolviert und kann somit das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.
Es ist jedoch in einem weiteren Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung überhaupt ermöglicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der in Rede stehende Lehrgang einmal im Monat am Wochenende (15 Stunden) stattfindet und ergibt dies zusammen mit Theoriestunden bezüglich Eigentherapie, Supervision, Peergroups, Event ein Ausmaß von rund 4-5 Stunden wöchentlich. Bei nur theoretischem Unterricht ist jedoch wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch ausgeführt hat nur eine Stundenanzahl von mindestens 20 Wochenstunden als ausreichend zu beurteilen, da davon auszugehen ist, dass dann in höherem Ausmaß Lernstunden anfallen.
Im gegenständlichen Fall sind lt. Bestätigung der Akademie die Auszubildenden unter Berücksichtigung der Praktikumstunden rund 21 Wochenstunden beschäftigt. Eine Berufsausbildung kann jedoch in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn bei Vorliegen von Lernstunden inklusive Pflichtpraktikumstunden zumindest 30 Wochenstunden aufzuwenden sind (vgl. ).
Somit ist festzuhalten, dass die von der Tochter absolvierte Ausbildung im Vergleich zu Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinn in zeitlicher Hinsicht - zwei Tage pro Woche (Wochenende) jedenfalls wesentlich geringere Anforderungen stellt, weshalb - worauf bereits das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat - die erforderliche Ausbildungsintensität nicht gegeben ist. Daran ändert auch die Einwendung der Bw. nichts, da die angegebenen 18,80 Wochenstunden unter Einbeziehung der Praktika eine Wochenstundenanzahl von 21 ergeben und liegen somit jedenfalls unter dem Zeiteinsatz einer AHS- bzw. BHS-Schulausbildung.
Ergänzt wird weiters, dass die Wiener Schule für Kunsttherapie als Voraussetzungen und Erfahrungen den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung - möglichst im psychosozialen, medizinischen oder künstlerischen Feld - nennt. Unabdingbar sei die soziale Motivation für die Tätigkeit und das künstlerische Engagement und mindestens ein Jahr Berufserfahrung in den genannten Bereichen oder Erziehungsverantwortung.
Wenn die Bw. daher einwendet, dass der Diplomlehrgang in Bezug auf eine künftig angestrebte Berufsausübung auf gesetzlicher Basis abzielt, wird angemerkt, dass die Ausbildungskandidaten von der Akademie darauf hingewiesen wurden, dass kunsttherapeutische Bildung bisher weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist noch das Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie darstellt, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind somit aus den oben dargelegten Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Ausbildungsintensität Zeiteinsatz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at