Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.01.2010, RV/1811-W/08

Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben ist kein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0054 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch die Niederösterr. Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 2344 Maria Enzersdorf, Riemerschmiedgasse 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingelangt beim FA 12/13/14/Purkersdorf am , wurde die Rückvergütung der über den Selbstbehalt hinaus bezahlten Energieabgabe für das Jahr 2002 beantragt und gleichzeitig um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rückvergütung bis zum ersucht.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , wurden die fehlenden Angaben (Berechnungsgrundlagen und Höhe des Vergütungsbetrages) nachgereicht und die Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 beantragt.

Mit Bescheid des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom wurde die Eingabe vom zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Antragsfrist gem. § 2 Abs. 2 EnAbgVergG nicht verlängerbar sei. Diese betrage fünf Jahre und sei somit für 2002 am abgelaufen.

In der - innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist - gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass gem. § 2 Abs. 2 EnAbgVergG der Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe als Steuererklärung gelte. Gem. § 134 Abs. 2 BAO bestehe die Möglichkeit, die in Abgabenvorschriften zur Einreichung von Abgabenerklärungen bestimmte Frist zu verlängern. § 134 Abs. 2 BAO gelte generell für alle Abgabenerklärungsfristen (vgl. Ritz, BAO², Rz 4 zu 3 134).

Eine Verlängerung der Antragsfrist wäre daher zulässig und hätte somit der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Eingabe vom rechtzeitig eingebracht wurde.

Zur Beurteilung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich des Antrages auf Vergütung von Energieabgaben eine Fristverlängerung möglich ist und bejahendenfalls, ob ein solcher Antrag (rechtzeitig) eingebracht wurde.

Gem. § 2 Abs. 2 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) hat der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern geleistete Umsätze) zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung.

Gem. § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Eine "andere Bestimmung" iS dieser Regelung existiert zwar im EnAbgVergG nicht, wohl aber können nach § 134 BAO die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert werden. Die im Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung normierte Möglichkeit der Verlängerung besteht nicht nur für die im Abs. 1 genannten Abgaben, sondern gilt für alle Abgabenerklärungsfristen, somit auch für Anträge auf Vergütung von Energieabgaben; ist doch im § 2 Abs. 2 Z 1 EnAbgVergG der Abgabenerklärungscharakter dieser Anbringen ausdrücklich angeordnet ("der Antrag gilt als Steuererklärung).

Als Voraussetzung für die Verlängerbarkeit von Abgabenerklärungsfristen verlangt § 134 Abs. 2 BAO jedoch einen "begründeten Antrag".

Ein solcher Fristverlängerungsantrag liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei dem Schreiben vom , mit welchem die Vergütung von Energieabgaben beantragt wurde, handelt es sich um ein Anbringen (Antrag auf Energieabgabenvergütung), das als Steuererklärung gedacht war (§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG: .. Der Antrag gilt als Steuererklärung..). Wie aus der Entscheidung des UFSW, GZ RV/1810-W/08, hervorgeht, wurde mit dem in dieser Eingabe gleichzeitig formulierten Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der bereits übermittelte Antrag auf Vergütung noch ergänzt werden sollte. Dieses Ersuchen kann daher nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung beantragt worden sein soll.

Für das Jahr 2002 lief die Frist für ein Vergütungsersuchen daher mit ab.

In Ermangelung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages hat das Finanzamt zu Recht das Schreiben vom , mit welchem unter Anschluss der im Antrag vom angekündigten Unterlagen (neuerlich) die Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 beantragt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fristverlängerung
Energieabgabenvergütung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at