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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 17.04.2007, FSRV/0005-F/07

Der Beschuldigte beantragt ohne das Vorliegen triftiger Gründe Strafaufschub.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen OCD, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , y, betreffend Abweisung des Antrages auf Strafaufschub

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- € (Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage, Verfahrenskosten 100,-- €) verhängt, welches Erkenntnis mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom bestätigt wurde. Über Antrag des Bf. wurden schließlich im Jänner und April 2006 von der Finanzstrafbehörde I. Instanz Zahlungserleichterungsansuchen in Form einer Ratenzahlung bzw. einer Stundung bewilligt. Der Bf. hat hiezu keinerlei Zahlung geleistet. Es erfolgte in weiterer Folge die Umwandlung der Geldstrafe wegen Uneinbringlichkeit in die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage sowie die Aufforderung zum Strafantritt. Dem hierauf vom Bf. gestellten Antrag auf Strafaufschub wurde von der Finanzstrafbehörde I. Instanz mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führt die Finanzstrafbehörde aus, dass in Ansehung des Umstandes der Aussicht auf eine fixe Arbeitsstelle ab Sommer 2007 ein Haftantritt im April 2007 den Erwerb des Bestraften nicht gefährde. Allerdings sehe sich die Behörde veranlasst, dem Bestraften eine Frist von ca. einem Monat zum Zwecke der Ordnung der persönlichen Angelegenheiten einzuräumen. Abschließend sei festzustellen, dass dem Bestraften eine neuerliche Stundung in Aussicht gestellt werden könne, sofern er bis spätestens der Finanzstrafbehörde eine auf die aushaftende Summe von 1.100,00 Euro lautende Bankgarantie oder eine gleichartige Sicherheitsleistung vorlegen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

"Begründung für die Beschwerde:

1. Die Kosten für den Staat Österreich. Die Finanzbehörden verlieren durch meine 7 Tage Haft € 1.100,- , die ich im Laufe des kommenden Jahres bezahlen wollte. Hinzu kommen Haftkosten von mindestens ca. € 500,- ! SUMME ca. € 1.600.- !

2, Wir begehen In der KW x den 1. Todestag meiner Mutter - Gottesdiensttermin steht noch nicht fest.

3, Aus wirtschaftlichen Gründen müsste ich die 7 Tage Haft GERNE und mit Dank verbüssen.

Denn, € 1.100,- für 7 Tage Haft entspricht einem Monats-Netto-Gehalt von € 4.400,-, das ist brutto ca, € 7000,- , das ist ein mittleres Manager-Gehalt oder das eines Landtags-Abg. etwa.

Aber ich bin bereit den Betrag zu bezahlen, um dem österreichischen Staat Geld zu sparen!

FRAGE: Wie genau muss eine mögliche Sicherheitsleistung aussehen, z.B. eine Zusage der anderen Erben meiner Mutter?

Die obengenannten Fakten sind außerdem vielleicht ein Fall für den Landes- oder Bundes-Volksanwalt, den Bund der Steuerzahler, bei denen Ich schon vorgefühlt habe, bzw. die Presse.

Auch in Anbetracht dessen, dass in den letzten Wochen über zu volle Haftanstalten, Haft im Privatbereich mit Fußfesseln oder vorzeitige Entlassung auf Bewährung bei geringfügigen Vergehen diskutiert wurde,

um meine Finanzstrafe binnen 1 Jahres ZAHLEN zu DÜRFEN !!!

Ich bitte Sie Ihre Entscheidung nochmals zu überdenken, und mir einen Zahlungsaufschub von max. 1 Jahr zu gewähren, und bitte infomieren Sie auch die Justizanstalt Feldkirch."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

(2) Anträgen auf Aufschub des Vollzuges kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

(3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.

Ein Strafaufschub ist wie o.a. nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu gewähren und soll in der Regel nicht merh als sechs Monate betragen. Der unabhängige Finanzsenat führt zum Beschwerdevorbringen aus:

Die Republik Österreich nimmt, um dem Strafzweck Genüge zu tun, es generell in Kauf, dass ihr durch die Verbüßung einer Haftstrafe Kosten enstehen, würde ansonsten das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe doch ad absurdum geführt.

Der Bf. ist dzt. arbeitslos, sein Erwerb ist daher in keiner Weise gefährdet. Die wirtschaftliche Situation des Bf. stellt sich überhaupt seit Jahren gleichbleibend schlecht dar, was deutlich dadurch bestätigt wird, dass es dem Bf. in dem Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren seit Rechtskraft der Berufungsentscheidung bis heute nicht möglich war, irgendwelche Zahlungen betreff der mit 1.000,-- € ohnehin im absoluten Betrag an und für sich geringen Geldstrafe zu bezahlen.

Betreff der im angefochtenen Bescheid geforderten Sicherheitsleistung wird vom unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass der Bf. bis zu dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz im angefochtenen Bescheid genannten Termin und auch bis dato eine solche nicht erbracht hat, wobei er laut Nachfrage bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz von dieser telefonisch belehrt wurde, in welcher Form diese zu erfolgen hat.

Weiters wird vom unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass gerade auch im Hinblick auf die vom Bf. in seinem Fax vom an die Finanzstrafbehörde I. Instanz in Aussicht gestellte fixe Arbeitsstelle ab Sommer 2007 ein weiterer Aufschub der Freiheitsstrafe geradezu den Interessen des Bf. ganz erheblich widerspricht, da ein Strafantritt ab diesem Zeitpunkt zweifellos den Erwerb bzw. Erwerbsantritt des Bf. gefährden oder sogar verunmöglichen könnte.

Der unabhängige Finanzsenat kommt dem Bf. insofern entgegen, als veranlasst wurde, die Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung erst ab der 18. Kalenderwoche vorzunehmen und es dem Bf. hiedurch jedenfalls ermöglicht wird, den von ihm angekündigten Gottesdiensttermin in der Kalenderwoche 16 oder 17 zum 1. Todestag seiner Mutter zu besuchen, somit an dieser familiären Angelegenheit teilzunehmen.

Ein triftiger Grund für den Aufschub des Strafvollzuges wurde in der Beschwerde nicht genannt und ist für den unabhängigen Finanzsenat auch aus dem übrigen Akteninhalt nicht erkennbar. Es war der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen. Für eine Ermessensentscheidung ist somit kein Raum geblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafaufschub
Sicherheitsleistung
triftige Gründe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at