Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.04.2019, RS/7100018/2019

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der A B, Adresse, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, betreffend "Auszahlung der Familienbeihilfe ab 10/2018", Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B reichte mittels FinanzOnline am beim Finanzamt Gänserndorf Mistelbach unter dem Betreff "Fam.Beihilfe X" folgende Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht ein:

Da Sie auf meine Schreiben nicht reagieren ‚ ersuche ich um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ....................

Auszahlung der Familienbeihilfe ab 10/2018

Vorlage

Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach legte mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , die Säumnisbeschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vor und führte aus:

Bezug nehmend auf Säumnisbeschwerde v. in der Familienbeihilfesache (Familienbeihilfe per FinanzOnline-Eingang v. ) A B, SVNr. X, teilt das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit, dass die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht im Verschulden der Abgabenbehörde liegt.

In concreto wurden spätestens mit Überprüfungsschreiben vom relevante Unterlagen hinsichtlich des Familienbeihilfeantrages v. abverlangt (siehe unter Screenshot 1 v. , um welche Unterlagen ersucht wurde):

[Screenshot 1 v. ]

Da nicht alle Unterlagen an das zuständige Finanzamt übermittelt wurden, erging per ein Vorhalt mit folgendem Inhalt (siehe Screenshot 2 v. ):

[Screenshot 2 v. ]

Bis dato wurde die Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) bis September 2018 gewährt (siehe Screenshot 3 v. ):

[Screenshot 3 v. ]

Darüber hinaus wartet die Abgabenbehörde auf das Einlangen des E411-Formulares (Anfrage an Wohnsitzstaat ad ausländische Familienbeihilfe) und des E401-Formulares (Familienstandbescheinigung), welche iSd EU-VO über soziale Sicherheit auch seitens ausländischer (slowakischer) Behörden zu bearbeiten sind.

Die positive Entscheidung in der Familienbeihilfesache A B kann erst nach Einlangen fehlender und erforderlicher Unterlagen ergehen (idR per Mitteilung über den Familienbeihilfeanspruch). Andernfalls haben gemäß §§ 12 iVm 13 FLAG 1967 bescheidmäßige Erledigungen in der Familienbeihilfe nur im Falle negativer Erledigungen, respektive Rückforderungen oder in unzulässigen bzw. in unbegründeten Fällen zu erfolgen.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , zugestellt der Beschwerdeführerin A B (von dieser selbst übernommen) und der belangten Behörde am , trug das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin A B gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, den Inhalt des unerledigten Anbringens (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Anbringens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) darzustellen (Spruchpunkt I.1) und die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Entscheidungsfrist (§ 284 Abs. 1 BAO) notwendig sind, zu tätigen (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO; Spruchpunkt I.2).

Der Beschwerdeführerin A B werde gemäß § 2a BAO i.V.m. § 138 Abs. 1 BAO außerdem aufgetragen, zur Ansicht der belangten Behörde, dass die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Spruchpunkt II).

Der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach werde aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, wann von der Beschwerdeführerin die mit Vorhalt vom abverlangten Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gründen es bis zum (nach Einlangen der Säumnisbeschwerde) dauerte, bis ein weiterer Vorhalt an die Beschwerdeführerin erging, sowie wann die Formulare E 411 und E 401 an die zuständige slowakische Behörde übermittelt wurden und ob von der belangten Behörde die Rücksendung urgiert wurde (Spruchpunkt III).

Das Anbringen, dessen Erledigung urigert wird, sei dem Bundesfinanzgericht von der Bf nicht vorgelegt worden. Eine Vorlage sei auch nicht durch das Finanzamt erfolgt. Die Säumnisbeschwerde enthalte auch keine Angabe darüber, wann das Anbringen eingereicht worden sein soll (laut Finanzamt am ), und wurde daher nicht dargestellt, wann die Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen sein soll.

Das Bundesfinanzgericht werde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Der Bf sei daher mit Spruchpunkt I. die Behebung dieses Mangels aufzutragen gewesen (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen sei.

Zu Spruchpunkt II:

Das Finanzamt gibt in seinem Bericht vom an, dass es kein Verschulden an der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht trifft, da es verschiedene Ermittlungsschritte gesetzt habe. Die Bf möge sich dazu äußern.

Zu Spruchpunkt III:

Aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bf mit Schreiben vom um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht wurde und außerdem an die Bf mit Schreiben vom ein weiterer Vorhalt erging. Das Finanzamt gibt auch an, es warte auf das Rücklangen der Formulare E 411 und E 401 von der slowakischen Behörde.

Damit allein wird aber nicht dargestellt, dass die behauptete Säumigkeit nicht auf ein überwiegendes Verschulen der Behörde zurückzuführen ist.

Von Bedeutung ist dafür, wann von der Beschwerdeführerin die mit Vorhalt vom abverlangten Unterlagen vorgelegt wurden (und welche fehlten), warum es bis zum (nach Einlangen der Säumnisbeschwerde) dauerte, bis ein weiterer Vorhalt  an die Beschwerdeführerin erging, und wann die Formulare E 411 und E 401 an die zuständige slowakische Behörde übermittelt wurden und ob von der belangten Behörde die Rücksendung urgiert wurde.

Die belangte Behörde ist daher um entsprechende weitere Information zu ersuchen.

Stellungnahme des Finanzamts

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:

Bezug nehmend auf Beschluss vom hinsichtlich der Säumnisbeschwerde in der Familienbeihilfesache (Familienbeihilfe per FinanzOnline - Eingang v. ) A B, SVNr. X, teilt das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit, dass die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht im überwiegenden Verschulden der Abgabenbehörde liegt. Siehe Screenshot 1 (FinanzOnline-Antrag v. ):

Der Antrag langte — wie unter Screenshot 1 v. ersichtlich — per Eingangskanal FinanzOnline am ein.

In concreto wurden spätestens mit Überprüfungsschreiben vom relevante Unterlagen hinsichtlich des Familienbeihilfeantrages v. abverlangt (siehe unter Screenshot 2 v. , um welche Unterlagen ersucht wurde):

[Screenshot 2 v. ]

Da nicht alle Unterlagen an das zuständige Finanzamt übermittelt wurden und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Abgabenbehörde, insb. bei zwischenstaatlichen FLAG-Sachverhalten, dass es etwas länger als Üblich dauern kann bis alle Unterlagen in eventu aus dem Ausland vollständig übermittelt werden, reagierte die Abgabenbehörde per Vorhalt mit folgendem Inhalt (siehe Screenshot 3 v. ):

Ein zweiter zeitlicher Faktor ist, dass im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach überpropotional viele zwischenstaatliche FLAG-Sachverhalte bearbeitet werden. Das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach hat als Grenzfinanzamt sehr viele derartige Anträge von EU-Bürgern zu bearbeiten. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. Auszahlung der Beilhilfe - auch bei EU-Bürgern die Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe haben - zu gewährleisten, werden diese Anträge chronologisch (nach Eingangsdatum) abgearbeitet.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei Auslandssachverhalten die Offizialmaxime Ihre Einschränkung durch die erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei findet. Vor allem, wenn die Abgabenbehörde wenig Ermittlungsmöglichkeit hat, desto größer ist die Mitwirkungspflicht der Partei (insb. ist dies der Fall bei Auslandsbeziehungen).

Bis dato wurde die Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) bis September 2018 gewährt (siehe Screenshot 4 v. ):

[Screenshot 4 v. ]

Darüber hinaus wurden die - mit Überprüfungsschreiben vom — ersuchten Unterlagen hinsichtlich beider Kinder per unvollständig — insb. keine Prüfungszeugnisse von beiden Kindern — eingebracht (siehe Screenshot 5 v. ):

[Screenshot 5 v. ]

Derzeit wartet die Abgabenbehörde auf das Einlangen der Prüfungszeugnisse hinsichtlich beider Kinder (wiederholt abverlangt im Übeprüfungsschreiben v. und im Vorhalt v. ) sowie des E411vFormuIares (Anfrage an Wohnsitzstaat ad ausländische Familienbeihilfe) und des E401-Formulares (Familienstandbescheinigung), welche iSd EU-VO über soziale Sicherheit auch seitens ausländischer (slowakischer) Behörden zu bearbeiten sind. Die letzten/aktuellen E401 und E411 wurden mit abgefertigt (hinsichtlich des Zeitraumes ab Okt. 2018), davor wurden die E401 und E411 im Aug. 2018 abgefertigt.

Die positive Entscheidung in der Familienbeihilfesache A B kann erst nach Einlangen fehlender und erforderlicher Unterlagen ergehen (idR per Mitteilung über den Familienbeihilfeanspruch). Andernfalls haben gemäß §§ 12 iVm 13 FLAG 1967 bescheidmäßige Eriedigungen in der Familienbeihilfe nur im Falle negativer Eriedigungen, respektive Rückforderungen oder in unzulässigen bzw. in unbegründeten Fällen zu erfolgen.

[Screenshot 6 v. ]

Auf den Vorhalt v. wurde mit Schreiben vom reagiert, dass um Fristverlängerung bis ersucht werde (siehe den genauen Wortlaut der Beschwerdeführerin unter Screenshot 7 v. ):

[Screenshot 7 v. ]

Bis dato wurden weder - seitens des Finanzamtes wiederholt ersuchten - entscheidungsrelevanten Unterlagen (insb, Zeugnisse beider Kinder, Studiumnachweis der Tochter zwischen Bachleorabschluss 2016 und Beginn Masterstudium 2017/18) noch die E411 und E401 übermitelt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden nicht alle Unterlagen übermittelt, da insbesondere folgende Unterlagen/Formulare fehlen:

- Zeugnisse beider Kinder

- Studiumnachweis der Tochter zwischen Bachleorabschluss 2016 und Beginn Masterstudium 2017/18

- E411-Formular (Anfrage an Wohnsitzstaat ad ausländische Familienbeihilfe) und E401-Formular (Familienstandbescheinigung),

Auf Grund obiger Ausführungen ist das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach der Rechtsansicht, dass die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht im überwiegenden Verschulden der Abgabenbehörde liegt.

Keine Äußerung der Bf

Innerhalb der gesetzten Frist kam die Bf dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht nach und äußerte sich auch sonst nicht zu dem Beschluss vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Der Antrag, dessen Erledigung der Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt, genauso wie allfällige Beilagen.

Das Bundesfinanzgericht wurde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist. Dem Bf war daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (siehe die im Beschluss vom zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf den damit voraussichtlich verbundenen Aufwand war die mit Beschluss vom gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen.

Gleiches gilt für die fehlende Angabe, wann das Anbringen eingereicht worden sein soll, und wurde daher nicht dargestellt, wann die Entscheidungsfrist des § 284 Abs. 1 BAO abgelaufen sein soll.

Keine Mängelbehebung

Die Bf hat innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben.

Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, da ihm das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Anbringen weiterhin unbekannt ist.

Auch das Finanzamt hat nur einen Teil des Antrags vom , nämlich die Seite 1 von 10, vorgelegt, abgesehen davon, dass es Sache des Beschwerdeführers und nicht der belangten Behörde ist, Mängel der Säumnisbeschwerde zu beheben.

Zurückgenommenerklärung

Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Verschulden

Auf sich beruhen kann, da die Säumnisbeschwerde als zurückgenommen zu erklären ist, ob die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden an der behaupteten Säumnis trifft.

Soweit das Finanzamt in der Stellungnahme vom auf die hohe Zahl an zu bearbeitenden Anträgen verweist, ist es darauf hinzuweisen, dass die Überlastung der Behörde im Allgemeinen einem Verschulden im konkreten Einzelfall nicht entgegen steht (vgl. sowie die bei Ritz, BAO6, § 284 Tz 15 zitierte Judikatur). Es kommt vielmehr auf die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Falles an (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 284 Anm. 8). Ein Organisationsverschulden infolge zu geringer Bereitstellung von Personal (sei es durch das Finanzamt, sei es durch dessen Oberbehörde) vermag eine Säumigkeit des Finanzamts i.S.v. § 285 Abs. 4 BAO nicht zu entschuldigen.

Zu den Formularen E 401 und E 411 ist zu bemerken:

§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. ; u.a.)

Nach Art. 60 VO 987/2009 ist es Sache des Finanzamts, Einvernehmen mit der für Familienleistungen zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates herzustellen. So hat gegebenenfalls das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen (vgl. ; u.a.).

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100018.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at