Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen HA, geb. X, Adresse, vertreten durch Mag. Karl Otzasek, Steuerberater, 5280 Braunau, Stadtplatz 8-9, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , SN 041/2007/00002-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt abgeändert: Die Geldstrafe wird gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit 1.700,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG mit acht Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens mit 170,00 € bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw) betrieb laut Aktenlage von April 2003 bis einen Kebabstand.
Im Zuge einer am durchgeführten, die Zeiträume November 2005 bis September 2006 umfassenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für den gesamten Prüfungszeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage der dem Prüfer überreichten Voranmeldungen und ergab für die Monate 11-12/2005 eine Nachzahlung von 1.370,65 € und für 1-9/2006 eine Nachforderung von 4.038,90 €. Vermerkt wurde, dass eine Selbstanzeige erstattet worden sei.Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom wurde der Konkurs über das Vermögen der Bw mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren gegen die Bw wegen des Verdachtes ein, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 5, 8, 9/2004, 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 12/2005 und 1-9/2006 in Höhe von insgesamt 9.966,81 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Sie habe damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
In einer dazu abgegebenen Rechtfertigung wies der steuerliche Vertreter der Bw darauf hin, dass diese das Gewerbe auf Grund eines Gewerbeentzugsverfahrens wegen Konkursabweisung mit beendet habe. Das Vermögen sei wegen der Schulden negativ. Die Bw beziehe ab März 2007 ein monatliches Einkommen von 556,75 € netto und habe derzeit Sorgepflichten für drei, ab Sommer für vier Kinder. Vorstrafen lägen keine vor. Die Monate 5, 8, 9/2004 sowie 1, 2, 3, 6, 8/2005 sollten aus dem Verfahren ausgeschieden werden, da diese schon lange zurück lägen und das Finanzamt ein Verfahren hätte einleiten können. Diese Beträge seien außerdem noch vor der Prüfung beglichen worden. Der Tatbestand an sich werde nicht bestritten, und als Rechtfertigung sei eine gewisse Sorglosigkeit sowie ein Mangel an liquiden Mitteln anzuführen. Der Bw könne wegen ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse und dem schlechten Erkennen von steuerrechtlichen Zusammenhängen Vorsatz nicht vorgeworfen werden; allenfalls sei von Fahrlässigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG auszugehen.
Mit Strafverfügung vom erkannte das Finanzamt die Bw für schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Nichtentrichtung zum jeweiligen Fälligkeitstag eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 5, 8, 9/2004, 1, 2, 3, 6, 8, 10, 11, 12/2005 und 1-9/2006 in Höhe von insgesamt 9.966,81 € wissentlich bewirkt zu haben. Sie habe damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß §§ 33 Abs. 5 wurde über sie eine Geldstrafe von 2.000,00 € verhängt und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Tagen festgesetzt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit 200,00 € bemessen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf im Zuge der Außenprüfung getroffene Feststellungen sowie eine Überprüfung des Abgabenkontos.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.
Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung der Bw fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt wurde. Die Einwendungen bezogen sich auf die Strafhöhe. Die Monate 5, 8, 9/2004 sowie 1, 2, 3, 6, 8/2005 seien nicht, wie in der Rechtfertigung beantragt, aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Gäbe es hier einen Strafgrund, hätte das Finanzamt viel früher eingreifen müssen. Darüber hinaus seien die schlechten Sprachkenntnisse der Bw nicht berücksichtigt worden, die gegen die Schuldform der Wissentlichkeit betreffend die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und gegen den Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen sprechen würden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei vor allem die persönliche Lage der Bw. Sie habe Schulden aus dem Gewerbebetrieb von rund 20.000,00 € (davon 7.739,87 € beim Finanzamt), beziehe aus einem Dienstverhältnis ein monatliches Nettoeinkommen von 556,75 € und erwarte am die Geburt ihres vierten Kindes. In Anbetracht dieser Umstände sei die verhängte Geldstrafe von 2.000,00 € kontraproduktiv, weil andere Schulden als die beim Finanzamt nicht beglichen werden könnten und die Geldstrafe auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit schlichtweg zu hoch sei. Um die Festsetzung einer leistbaren und sinnvollen Strafe in Höhe von 500,00 € werde ersucht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am brachte der Verteidiger der Bw im Wesentlichen vor, dass die Straftatbestände an sich nicht bestritten würden und der Einspruch sich gegen die Strafhöhe richte. Die Voranmeldungen habe der Steuerberater erstellt, dem die Unterlagen anfangs pünktlich übergeben worden seien. Der Beschuldigten seien die Zahlscheine ausgehändigt worden, wogegen die Meldung der UVAs der Steuerberater vorgenommen habe. Wegen Zahlungsrückständen sowohl beim Steuerberater als auch beim Finanzamt seien jenem die Unterlagen verspätet übergeben worden, sodass nicht alle Meldungen zeitgerecht hätten erfolgen können. Der Steuerberater habe die Beschuldigte wiederholt auf die strafrechtlichen Folgen der Nichtmeldung der Umsatzsteuerzahllasten hingewiesen; ob diese die Tragweite aber verstanden habe, sei unklar, zumal die seitens des Steuerberaters angekündigten Finanzstrafverfahren bis zu diesen Zeitpunkten nicht eingeleitet worden seien. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit seien die Voranmeldungen zeitgerecht eingereicht und die Zahllasten fristgerecht entrichtet worden, weil keine Zahlungsrückstände bestanden hätten. Zu den derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt gab der steuerliche Vertreter an, dass die Bw in Mutterschutz sei und in einigen Wochen Karenzgeld beziehen werde. Sie erhalte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für drei Kinder; sonstige Unterstützungen oder Beihilfen seien nicht bekannt. Der Gatte der Bw führe seit März oder April 2007 den Kebabstand und beziehe ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Die aktuellen Schulden beliefen sich auf rund 20.000,00 €, wobei mit dem Finanzamt und der Gebietskrankenkasse eine Ratenvereinbarung bestehe. Bei der gewerblichen Versicherung sei eine Ratenzahlung beantragt, aber noch nicht bewilligt worden. Bei der Raika B bestünden weitere Schulden in Höhe von einigen tausend Euro. Die Rückzahlungen leiste der Gatte RA.
Mit Straferkenntnis vom , welches im Spruch gleich lautend wie die Strafverfügung ist, wurde die Bw wiederum zu einer Geldstrafe von 2.000,00 €, im Nichteinbringungsfall zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
In objektiver Hinsicht sei der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt, weil die Bw für die Monate 5, 8, 9/2004 sowie 1, 2, 3, 6, 8,10/2005 die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht habe. Eine gleichzeitige Abgabenentrichtung sei nicht erfolgt, sodass diesen keine strafaufhebende Wirkung zukomme. Für die Monate 11-12/2005 und 1-9/2006 seien weder Voranmeldungen eingereicht, noch die entsprechenden Zahllasten entrichtet worden. Die Verpflichtung, Vorauszahlungen zu leisten oder Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, sei der Beschuldigten bekannt gewesen. Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit habe sie nämlich die entsprechenden Meldungen erstattet bzw. die Vorauszahlungen entrichtet. Ihre Verantwortung, ihre steuerlichen Verpflichtungen infolge finanzieller Schwierigkeiten nicht erfüllt zu haben, vermöge sie vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht zu befreien. Mit der Meldung der geschuldeten Beträge bis zum jeweiligen Fälligkeitstag wäre dem Gesetz Genüge getan worden. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung sei somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung wiederum das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.
Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten sei Bedacht genommen worden. Die mögliche Höchststrafe betrage rund 19.800,00 €, sodass die ausgesprochene Geldstrafe bei nur rund 10 % der möglichen Höchststrafe liege. Den wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie der Verantwortung der Beschuldigten sei bei der Strafbemessung bedeutend mehr Gewicht beigemessen worden als dem längeren Tatzeitraum und den damit einhergehenden Tatwiederholungen. Ein Sachverhalt, der zu einem von der Strafverfügung abweichenden Straferkenntnis hätte führen können, habe nicht festgestellt werden können, sodass ein die Strafverfügung bestätigendes Straferkenntnis ergangen sei.
In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wandte der steuerliche Vertreter der Bw ein, dass nach § 23 Abs. 4 FinStrG das Vorliegen besonderer Gründe eine Unterschreitung des Rahmens von 10 % der Höchststrafe ermögliche. Diese besonderen Gründe lägen gegenständlich in den persönlichen Gegebenheiten, nämlich den vorhandenen drei Kindern und dem erwarteten vierten Kind. Dies sei eine besondere und äußerst seltene Konstellation, die - unabhängig von den verbliebenen Firmenschulden - die finanzielle und persönliche Leistungsfähigkeit besonders einschränke. Die vorliegende Strafe sei eine zusätzliche verschärfende Einschränkung, die in kontraproduktiver Weise die Zahlung anderer öffentlicher Schulden behindere. Diese besonderen Umstände rechtfertigten die Herabsetzung der Strafe auf einen leistbaren Betrag von 500,00 €.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Festzuhalten ist, dass der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz unbekämpft geblieben und damit in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens ist somit nur noch die Strafbemessung. Es steht daher im gegenständlichen Verfahren bindend fest, dass die Bw die im Schuldspruch umschriebene Tat begangen hat.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Abs. 4 leg.cit. ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG).
Der Abs. 4 des § 23 FinStrG wurde durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 57/2004, mit Wirkung ab eingefügt.
An besonderen Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe.
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten (Spezialprävention) und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll (Generalprävention).
Aufgabe der Strafbehörde bei der Strafbemessung ist, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.
Bei den der Bw vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt der nach § 33 Abs. 5 FinStrG dafür vorgesehene höchstmögliche Strafrahmen 19.933,62 €. Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe von 2.000,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu 10 % ausgeschöpft, wobei das Finanzamt die außergewöhnlich niedrige Strafbemessung insbesondere mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bw in Verbindung mit ihren Sorgepflichten begründete und damit, dass ihrer - offenbar gemeint: Geständigen - Verantwortung bedeutend mehr Gewicht beigemessen worden sei als dem längeren Tatzeitraum.
Die in der Berufung geltend gemachten persönlichen Umstände - nämlich die durch vier Kinder besonders eingeschränkte persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - wurden bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz geltend gemacht und fanden durch Bemessung einer Geldstrafe in Höhe der in § 23 Abs. 4 FinStrG normierten Mindestgeldstrafe von einem Zehntel des Höchstausmaßes bereits in überdurchschnittlich hohem Ausmaß Berücksichtigung. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wurden in der Berufung nicht gemacht, sodass von den von der Erstbehörde festgestellten Verhältnissen auszugehen war.
Aktenkundig war zudem, dass mit Beschluss vom der Konkurs über das Vermögen der Bw mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde. Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, AB-Nr. 1, ergab sich, dass bereits am ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden war, das am aufgehoben worden war.
Das Berufungsbegehren bot daher keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von nach § 23 Abs. 4 FinStrG zu würdigenden besonderen Umständen, die nicht bereits vor der Erstbehörde geltend gemacht und berücksichtigt worden waren und die ein Unterschreiten der Mindestgeldstrafe hätten gerechtfertigt erscheinen lassen.
Im Rahmen der Strafbemessung durch die erste Instanz wurde zu Recht neben dem Geständnis die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt.
Nicht gewürdigt wurden bislang allerdings die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw und die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen, wobei aber zu bedenken war, dass die wegen der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Abgaben nicht strafbefreiende Selbstanzeige ein Geständnis gewissermaßen einschließt und letzterem Milderungsgrund daher nicht dasselbe Gewicht beizumessen war wie der Unbescholtenheit der Bw.
Auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, für die Strafbemessung maßgebliche Umstände, sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war aber zwischenzeitig eine weitergehende Schadensgutmachung nicht erfolgt, sodass die Umsatzsteuer 11-12/2005 und 1-9/2006 zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach wie vor unberichtigt aushaftete.
Die Bw stellte ihre gewerbliche Tätigkeit im Februar 2007 ein. Seit März 2007 führte ihr Ehegatte den zuvor von ihr betriebenen Kebabstand.
Hatte die Bw in einem Ratengesuch vom gegenüber der Abgabenbehörde noch angegeben, aus einem Teilzeitdienstverhältnis ein Nettoeinkommen von 556,75 € monatlich zu beziehen (laut Abgabendatenbank war sie bei ihrem Ehegatten beschäftigt), so erklärte ihr steuerlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am , dass sie derzeit in Mutterschutz sei und in einigen Wochen Karenzgeld beziehe. Die Rückzahlung der durch den Gewerbebetrieb aufgelaufenen Schulden hatte zu diesem Zeitpunkt ihr Ehegatte übernommen.
Der Insolvenzdatei war aber zu entnehmen, dass mit Beschluss vom auch über das Vermögen ihres Ehegatten der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, sodass zwischenzeitig offenbar eine weitere Verschlechterung der Finanzlage der Familie eingetreten ist.
Wenn auch nur von untergeordneter Bedeutung, war der Bw dennoch zu Gute zu halten, dass sie zu ihren Verfehlungen offenbar durch die schlechte Finanzlage verleitet worden ist, kam sie doch, wie der Strafverfügung vom und einer Durchsicht des Abgabenkontos zu entnehmen war, in der ersten Zeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nach.
Nicht gänzlich außer Acht zu lassen war ferner, dass die Bw die Voranmeldungen für die strafgegenständlichen Zeiträume - wenn auch verspätet - einreichte und die Voranmeldungen für die Zeiträume 11/2005 bis 9/2006 im Zuge einer Außenprüfung dem Prüfer überreichte, sodass ihr Handeln erkennbar nicht auf eine endgültige, sondern - bedingt durch akuten Geldmangel - nur vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuer ausgerichtet war. Das Ausmaß ihrer Schuld war daher als eher gering zu bezeichnen.
Darüber hinaus trat der spezialpräventive Aspekt dadurch in den Hintergrund, dass die Bw nicht mehr unternehmerisch tätig ist.
Ausgehend von der Argumentation des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hatte die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die zusätzlich vorliegenden Milderungsgründe und wegen des nach § 161 Abs. 3 FinStrG bestehenden Verböserungsverbotes eine weitere Reduzierung der ohnedies schon als sehr milde zu bezeichnenden Geldstrafe vorzunehmen.
Gegenständlich war nicht nur von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe (Geständnis, teilweise Schadensgutmachung, finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, nicht strafbefreiende Selbstanzeige, Begehung der Verfehlungen infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse) gegenüber den Erschwerungsgründen (oftmalige Tatwiederholung) auszugehen, sondern auch von einem Zurücktreten spezialpräventiver Erfordernisse, sodass die Verhängung einer Geldstrafe von 1.700,00 € tat- und schuldangemessen war und ein Unterschreiten der in § 23 Abs. 4 FinStrG geforderten Mindestgeldstrafe ausnahmsweise gerechtfertigt erschien.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war der Berufungsbehörde aber in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention verwehrt.
Zudem steht der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, ihrer Bestrafung nicht entgegen (vgl. ).
Die Verhängung einer Geldstrafe in der beantragten Höhe von 500,00 € entspräche einem prozentuellen, völlig inakzeptablen Strafausmaß von 2,5 %, was einer Sanktionslosigkeit der begangenen Straftaten gleich käme.
Gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe erhob die Bw keine Einwendungen, doch ist dann, wenn die Berufungsbehörde die Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Im vorliegenden Fall war Grund für die Strafmilderung das Vorliegen weiterer mildernder Umstände, die den Bereich des Verschuldens betrafen und daher auch für die Ersatzfreiheitsstrafe Geltung hatten. Die angestellten Überlegungen wirkten sich daher auch auf die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe aus, wobei aber der Umstand der schlechten Wirtschaftslage außer Acht zu lassen war, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen sei (vgl. ).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgründe erachtete der Unabhängige Finanzsenat die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Tagen als dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen und ausreichend, um dem Strafzweck Genüge zu tun.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Strafberufung Mindestgeldstrafe Milderungsgründe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-88540