Keine Werbungskosten für ordentliches Universitätsstudium im Jahr 2000
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 Fortbildungskosten in Höhe von ATS 58.753,80 (€ 4.269,81) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Beilage zur Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist ersichtlich, dass es sich dabei um das Studium der Wirtschaftspädagogik an der Karl-Franzens-Universität in Graz handelt. Als Aufwendungen wurden Diäten und Kilometergelder geltend gemacht.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen mit der Begründung, dass das Studium bei der Arbeitnehmerveranlagung 2000 noch keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass es keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium geben würde, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen würden (Hinweis auf , G89/04). Da sich dieses Erkenntnis auf den § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999 beziehen würde, würden die Kosten für das Studium bereits Werbungskosten im Jahr 2000 darstellen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verweist das Finanzamt auf die im strittigen Jahr geltende Rechtslage, wonach Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen würden, unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, keine Werbungskosten darstellen würden (BGBl I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000). Hinsichtlich des in der Berufung erwähnten Erkenntnisses des , hat das Finanzamt bezüglich der Rechtswirkungen dieses Erkenntnisses zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Fall kein Anlassfall sei und nach Art 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 weiterhin anzuwenden wäre.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag hat die Berufungswerberin der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nichts entgegen gehalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (BGBl I Nr. 106/1999) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Unbestritten hat die Berufungswerberin ein ordentliches Studium betrieben (vgl. die Ausführungen in der Berufung). Aus dem oben zitierten Gesetzestext ist zwanglos zu erkennen, dass die Aufwendungen für ein ordentliches Studium keine Werbungskosten darstellen.
Zum Hinweis auf das Erkenntnis des ist Folgendes auszuführen (vgl. die Ausführungen in UFS RV/1951-W/04):
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am zugestellt und die Aufhebung dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht, weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch (mit Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 ist im gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall vorliegt, ist nach Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I 106/1999 weiterhin anzuwenden, wonach, wie bereits einleitend ausgeführt, Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium explizit von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sind.
Nachdem das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom zu dem exakt gleichen Ergebnis gelangt ist, hat es zu Recht die Aufwendungen für das ordentliche Universitätsstudium vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Universitätsstudium Anlassfall |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at