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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.10.2012, RV/1670-W/12

Berechnung der Stundungszinsen bei nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0114 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1670-W/12-RS1
Unter nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld iSd § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO ist jede nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Ö-KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom und betreffend Stundungszinsen entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Berufungswerber (Bw) vor, dass mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0508-W/11, von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 74.734,79 für die Zeit vom bis Stundungszinsen in Höhe von € 2.984,31 festgesetzt worden seien.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom seien von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 74.734,79 für die Zeit vom bis Stundungszinsen im Betrag von € 721,04 festgesetzt worden.

Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 42.960,55 und Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 16.875,07, somit insgesamt € 59.835,62, belastet gewesen. Diese Abgabenschuldigkeiten seien später auf die Beträge von € 2.163,90 (Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom ) und € 15.400,83 (Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom ), somit insgesamt € 17.564,73, herabgesetzt worden. Dies bedeute einen nachträglichen Herabsetzungsbetrag von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 42.270,89.

Weiters sei im Rechtssinne während der in Rede stehenden Stundungszeiträume das Abgabenkonto des Bw als Rechtsnachfolger der D-KG, veranlagt zur Steuernummer 8/7, dem Bw deshalb zuzurechnen, weil das Vermögen der D-KG aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bw übertragen worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2005/13/0004, 0005, 0008, führe in seinem zweiten Absatz ausdrücklich aus, dass im Stundungszeitraum die Umsatzsteuer 1992 gemäß Bescheid vom in Höhe von -€ 40,26, die Umsatzsteuer 1993 gemäß Bescheid vom in Höhe von -€ 52.575,02 und die Umsatzsteuer 1995 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 69.970,20 der D-KG, somit insgesamt € 17.354,92, dem Rechtsbestand angehörten.

Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/1365-W/08, seien diese Abgabenschuldigkeiten auf die Beträge von -€ 691,92 (Umsatzsteuer 1992), -€ 71.964,42 (Umsatzsteuer 1993) und € 39.094,21 (Umsatzsteuer 1995), somit insgesamt -€ 33.562,13, herabgesetzt worden.

Sohin sei es zu einer weiteren Herabsetzung von im Stundungszeitraum dem Bw zuzurechnenden Abgabenschuldigkeiten um € 50.917,05 gekommen, sodass sich der gesamte relevante Herabsetzungsbetrag auf € 93.187,94 (€ 42.270,89 zuzüglich € 50.917,05) belaufe und damit den stundungsgegenständlichen Maximalbetrag von € 74.734,79 jedenfalls übersteige.

Daher werde gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom (Berufungsentscheidung) und festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt.

Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt die mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/0508-W/11, auf € 2.984,31 herabgesetzten Stundungszinsen 2010 auf € 1.296,35 und die mit Bescheid des Finanzamtes vom festgesetzten Stundungszinsen 2010 in Höhe von € 721,04 auf € 313,21 ab.

Mit weiterer Eingabe vom brachte der Bw vor, dass mit Bescheid vom von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 60.000,00 für die Zeit vom bis Stundungszinsen in Höhe von € 508,81 festgesetzt worden seien.

Mit Bescheid vom seien von einer Bemessungsgrundlage von ursprünglich € 26.608,84 für die Zeit vom bis Stundungszinsen im Betrag von € 239,22 festgesetzt worden.

Während beider Stundungszeiträume sei das Abgabenkonto des Bw mit der Einkommensteuer 1993 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 21.514,80 und der Einkommensteuer 1998 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 39.039,85, somit insgesamt € 60.554,65, belastet gewesen.

Die Einkommensteuer 1993 sei gemäß Bescheid vom (richtig wohl: ) auf den Betrag von € 2,163,90und die Einkommensteuer 1998 sei gemäß Bescheid vom (richtig wohl:) auf den Betrag von € 15.400,83 (somit insgesamt € 17.564,73) herabgesetzt worden.

Dies bedeute einen nachträglichen Herabsetzungsbetrag von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 42.989,92.

Weiters sei im Rechtssinne während der in Rede stehenden Stundungszeiträume das Abgabenkonto des Bw als Rechtsnachfolger der D-KG, veranlagt zur Steuernummer 8/7, dem Bw deshalb zuzurechnen, weil das Vermögen der D-KG aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bw übertragen worden sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2005/13/0004, 0005, 0008, führe in seinem zweiten Absatz ausdrücklich aus, dass im Stundungszeitraum die Umsatzsteuer 1992 gemäß Bescheid vom in Höhe von -€ 40,26, die Umsatzsteuer 1993 gemäß Bescheid vom in Höhe von -€ 52.575,02 und die Umsatzsteuer 1995 gemäß Bescheid vom in Höhe von € 69.970,20 der D-KG, somit insgesamt € 17.354,92, dem Rechtsbestand angehörten.

Aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/1365-W/08, seien die Umsatzsteuer 1992 auf den Betrag von -€ 691,92, die Umsatzsteuer 1993 auf den Betrag von -€ 71.964,42 und die Umsatzsteuer 1995 auf den Betrag von € 39.094,21 (somit insgesamt -€ 33.562.13) herabgesetzt worden.

Sohin sei es zu einer weiteren Herabsetzung von im Stundungszeitraum dem Bw zuzurechnenden Abgabenschuldigkeiten um € 50.917,05 gekommen, sodass sich der gesamte relevante Herabsetzungsbetrag auf € 93.906,97 (Berechnung € 42.989,92 zuzüglich € 50.917,05) belaufe und damit den stundungsgegenständlichen Maximalbetrag von € 60.000,00 jedenfalls übersteige.

Daher werde gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO der Antrag auf Neuberechnung der mit Bescheiden vom und festgesetzten Stundungszinsen jeweils mit einem Betrag von € 0,00 gestellt.

Mit Bescheid vom änderte das Finanzamt die mit Bescheid vom festgesetzten Stundungszinsen 2005 in Höhe von € 508,81 auf € 119,59 und die mit Bescheid vom festgesetzten Stundungszinsen 2005 in Höhe von € 239,22 auf € 0,00 ab.

In den dagegen eingebrachten Berufungen beantragte der Bw, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die streitverfangenen Stundungszinsen statt mit € 119,59, € 313,21 und € 1.296,35 jeweils mit € 0,00 festgesetzt werden.

Streitgegenständlich sei in Ansehung der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Anträge vom jeweils lediglich, ob auch diejenigen Abgabenherabsetzungen Auswirkungen auf die Stundungszinsenbemessungsgrundlage hätten, die solche Abgaben beträfen, die ursprünglich zu St.Nr. 8/7 verbucht worden seien. Zu dieser Steuernummer seien ursprünglich die Abgabenschuldigkeiten der D-KG erfasst worden, hinsichtlich derer jedoch der Bw mit Ablauf des zum Gesamtrechtsnachfolger geworden sei.

Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge seien Abgabenschulden und -gutschriften, die die seinerzeitige D-KG beträfen, mit Ablauf des unmittelbar dem Bw zuzurechnen, sodass sie - soweit es sich um wiederkehrend zu erhebende Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO handle - mit den unmittelbar den Bw betreffenden Abgabenschuldigkeiten nach der in Rede stehenden Norm zusammengefasst zu verbuchen gewesen wären. Ab dem seien nämlich die hier allein interessierenden Umsatzsteuerschulden der D-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Umsatzsteuerschulden des Bw geworden, sodass ihre Herabsetzung aufgrund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom auch unmittelbar zusammengefasst mit den sonstigen, den Bw betreffenden Lastschriften, Zahlungen und Gutschriften zu verbuchen gewesen wäre.

Wenn das dortige Finanzamt dies - etwa aus EDV-technischen Gründen - unterlassen (und die Buchung weiterhin gesondert zu St.Nr. 8/7 durchgeführt) habe, so habe dies der in § 213 Abs. 1 BAO in Ansehung der dargestellten Gesamtrechtsnachfolge normierten Vorgangsweise widersprochen und sei für die Ermittlung der Auswirkungen von Abgabenherabsetzungen auf die Stundungszinsenbemessungsgrundlage unbeachtlich. Vielmehr habe die Stundungszinsenbemessungsgrundlage so ermittelt zu werden, als wären ab die die D-KG betreffenden Abgaben gemeinsam mit den den Bw selbst unmittelbar betreffenden, wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zusammengefasst verbucht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Entsprechend den Begründungen der angefochtenen Bescheide ist nach Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212 Anm. 59, unter nachträglicher Herabsetzung einer Abgabenschuld iSd § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO jede nach Beginn des Zeitraumes, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, durch Bescheid oder durch ein höchstgerichtliches Erkenntnis erfolgte Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit - unabhängig davon, ob diese Gegenstand einer Zahlungserleichterung ist oder war - zu verstehen.

Die Meinung des Bw, dass die unter der St.Nr. 8/7 verbuchte Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995 der D-KG mit den unmittelbar den Bw betreffenden Abgabenschuldigkeiten aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach § 213 Abs. 1 BAO zusammengefasst zu verbuchen gewesen wäre, übersieht, dass diese Umsatzsteuer bereits am und somit lange vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge am Abgabenkonto der D-KG zu verbuchen war.

Auch der Einwand, dass ab dem die hier allein interessierenden Umsatzsteuerschulden der D-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu Umsatzsteuerschulden des Bw geworden seien, ist schon deshalb nicht zutreffend, da der Saldo am Abgabenkonto St.Nr. 8/7 am € 0,00 betrug und die in Rede stehende Umsatzsteuer somit bereits durch Tilgung erloschen war.

Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Minderung einer auf dem Abgabenkonto gebuchten Abgabenschuldigkeit aufgrund der mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom , RV/1365-W/08, erfolgten Herabsetzungen wurden diese Herabsetzungsbeträge zu Recht nicht im Rahmen der Neuberechnung der Stundungszinsen berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtrechtsnachfolge
Herabsetzungsbetrag
nachträglicher Herabsetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at