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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2011, RV/1906-W/11

Nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr bei Eingaben


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Miterledigte GZ:
RV/1907-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.R., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am wurde von Herrn H.R., dem Berufungswerber, online über die Homepage der MA 40 ein Antrag auf einen Parkausweis für Behinderte gestellt. Zu diesem Antrag erging vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, der Bescheid vom , mit welchem dieser Antrag abgewiesen wurde. Gleichzeitig mit der Erledigung erging auch die Zahlungsaufforderung über die Gebühr in der Höhe von € 13,20. Da vom Berufungswerber für den Antrag vom die Gebühr nicht entrichtet wurde, nahm der Magistrat der Stadt Wien am einen amtlichen Befund auf und übermittelte diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde dem Berufungswerber für die Eingabe vom mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 13,20 und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 6,60, somit insgesamt € 19,80 vorgeschrieben.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Am stellte ich online über die Homepage der MA40 einen Antrag auf den ,Parkausweis für Behinderte'. (Antragstellung ist gebührenfrei)

Am erhielt ich dazu unter der Nummer MA1 einen abschlägigen Bescheid mit der Rechtsmittelbelehrung, dass ich dagegen Berufung einlegen könne. Diese Berufung ist jedoch mit einer Gebühr in Höhe von EUR 13.20 verbunden.

Wie ich heute bereits telefonisch mehrfach erwähnt habe (Tel. mit Fr. Z), gab es von mir zu keinem Zeitpunkt einen Widerspruch gegen diese Entscheidung.

Es gab auch nie einen an mich adressierten Gebührenbescheid. So kann ich ebenfalls nicht ihre ,Gebührenerhöhung' nachvollziehen."

Per Mail wurde eine Mitteilung der MA 40 nachgereicht, nach der gegen den abschlägigen Bescheid keine Berufung eingebracht wurde.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gegenstand der angefochtenen Gebührenvorschreibung samt Erhöhung ist die Eingabe an die Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom betreffend Antrag gemäß § 29b StVO.

Dieses Ansuchen weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG auf, wobei die Gebührenschuld nach § 11 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung durch die zuständige Behörde entstanden ist.

Die Erledigung erging am unter der Zahl =MA1 mittels Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass eine Berufung gegen den Bescheid mit einer Gebühr von € 13,20 verbunden ist.

Jede Eingabe für sich unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG .

Gleichzeitig mit der Erledigung erging auch die Zahlungsaufforderung durch die MA 6.

Der in der Berufungsbegründung angeführte Einwand, dass keine Berufung gegen den abschlägigen Bescheid eingebracht wurde, kann an der Verpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr nichts ändern. Gegenstand der Vorschreibung ist das Ansuchen vom . Unabhängig von der Art der Erledigung ist im gegenständlichen Fall mit der Hinausgabe der Erledigung die Gebührenschuld für dieses Ansuchen entstanden.

Auf Grund der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr erfolgte daher die Festsetzung mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, dass der Berufungswerber von der MA 40 niemals eine Rechnung oder Gebührenbescheid erhalten habe. Die weiteren Ausführungen den Parkausweis betreffend, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben (die Ausnahmen liegen hier nicht vor) in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf diese Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind im § 3 Abs. 2 enthalten.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG wurde mit der Eingabe vom an den Magistrat der Stadt Wien erfüllt, da mit dieser Eingabe ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gestellt wurde. In diesem Antrag ist unschwer ein erhoffter persönlicher Vorteil für den Berufungswerber zu erkennen. Eine Gebührenbefreiung für diese Eingabe ist im Gebührengesetz nicht vorgesehen und findet auch in den anderen Gesetzen keine Deckung. Auch nicht im § 17 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes. Nach dieser Bestimmung sind die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten von den Verwaltungsabgaben befreit. Nicht befreit nach dieser Bestimmung sind die Amtshandlungen und Eingaben von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957.

Mit der Zustellung des Bescheides vom - durch Hinterlegung am - ist für die Eingabe vom die Gebührenschuld entstanden. Gleichzeitig mit der Erledigung wurde auch die Zahlungsaufforderung über die Gebühr zugestellt. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren. Rz 4 zu § 3).

Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Gebühr keinen Bescheid zu erlassen. Sie bringt dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung - hier mit der Zahlungsaufforderung - zur Kenntnis. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde mitgeteilten Gebühr nicht nach, so hat die Behörde dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Nach § 203 BAO ist hinsichtlich der festen Gebühren ein Bescheid zu erlassen, wenn diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die feste Gebühr in der Höhe von € 13,20 nicht entrichtet wurde, erging der Bescheid über die Gebührenvorschreibung zu Recht.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühren vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-88523