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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 16.10.2012, RV/0497-F/09

Standortvermutung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland, welches von einer im Inland wohnhaften Person gemietet wurde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, Dr. Christoph Purtscher und Dr. Michael Simma im Beisein des Schriftführers Mag. Erwin Amann über die Berufung der a, vertreten durch Fa. "Walser" Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, 6991 Riezlern, Westeggweg 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Franz Fort, vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01/2007 - 01/2009 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), welche deutsche Staatsbürgerin ist, ist seit b 2005 mit Hauptwohnsitz in h, c, nunmehr h, g, gemeldet bzw. wohnhaft. Ihr Gatte war in e, und anschließend ab f in h, c, und ist nunmehr in h, g, mit Hauptwohnsitz gemeldet bzw. wohnhaft.

Die Bw. betreibt seit ihrer Umsiedelung als Inhaberin eines Gewerbescheines eine Handelsagentur mit Sitz in i, welche sich mit der Vermittlung von jprodukten befasst.

Im Rahmen der Ummeldung des auf die Bw. mit deutschem Kennzeichen zugelassenen PKW k am im Inland wurde ihr mit Schreiben des Finanzamtes vom vorgehalten, dass sie seit dem b 2005 in Österreich gemeldet sei, wobei sie seit diesem Zeitpunkt hier ein Gewerbe ausübe. Deswegen sei für dieses Fahrzeug in Österreich Umsatzsteuer zu bezahlen gewesen. Zudem gedenke das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für den PKW vorzuschreiben.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom hat der steuerliche Vertreter der Bw. mitgeteilt, dass der PKW k am durch Herrn l auf den Namen von Frau l angemeldet worden sei. Der Grund für diese Vorgangsweise liege darin, dass Herr l wegen eines damals noch anhängigen Privatkonkursverfahrens in Deutschland für dieses Fahrzeug keine Finanzierung erhalten hätte, wohl aber seine Ehegattin. Das Fahrzeug sei bis zur Ummeldung in Österreich am m 2009 ausschließlich von Herrn l in Deutschland gefahren worden.

Am hat der steuerliche Vertreter der Bw. eine Kopie der Zulassung betreffend des von der Bw. betrieblich genutzten verfahrensgegenständlichen PKW`s n, Erstzulassung , deutsches Kennzeichen o, übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug auf das "Autohaus p GmbH" in q zugelassen war. Der n sei vor allem in Deutschland im Rahmen eines Mietvertrages genutzt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Bw. nunmehr vom Finanzamt für die Monate 01/2007 bis 01/2009 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 1.958,40 vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass laut vorgelegtem Fahrzeugbenutzungsvertrag mit dem Autohaus "p GmbH" die Bw. in der Zeit von Jänner 2007 bis Jänner 2009 das uneingeschränkte Nutzungsrecht am PKW n gehabt habe, weshalb der PKW, der ohne kraftfahrrechtliche Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr widerrechtlich verwendet worden sei, der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen würde.

Hiergegen hat die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung erhoben.

In der Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt verfahrenswesentlich aus, dass bei regelmäßiger Verwendung von Kraftfahrzeugen auf inländischen Straßen jedermann verpflichtet sei, die Kraftfahrzeugsteuer selbst zu berechnen und abzuführen. Dies sei hinsichtlich des n nicht geschehen, obwohl die Bw. ihren Hauptwohnsitz seit b 2005 in Österreich habe und ihr Betrieb auch einkommensteuerlich in Österreich erfasst sei. Der n sei in Deutschland auf eine Leasingfirma mit ausschließlichem Nutzungsrecht für Frau l zugelassen worden. Nach Vorhalten und Telefongesprächen mit ihrer steuerlichen Vertretung sei angegeben worden, dass der n überwiegend von Herrn l beruflich in Deutschland genutzt worden sei. Zum Beweis hierfür sei eine handgeschriebene Namensliste von deutschen Kunden beigelegt worden. Aus Sicht der Behörde sei jedoch nicht nachgewiesen, dass der r seinen dauernden Standort in Deutschland gehabt hätte, vielmehr sei aufgrund der familiären Bindung naheliegend, dass auch Herr l zumindest einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt hätte. Weiters sei anzunehmen, dass im Zeitraum 01/07-01/09 der n regelmäßig in Österreich benutzt worden sei und dort seinen Standort hatte. Weder auf Frau l noch auf ihren Gatten sei in diesem Zeitraum ein inländisches Fahrzeug zugelassen gewesen.

In dem ergänzenden Schriftsatz vom brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass die seit s 2005 in i von der Bw. betriebene Handelsagentur sich mit der Vermittlung von jprodukten zwischen Lieferanten in t und Kunden in Deutschland befasse. Der Sohn von Frau l betreue vorwiegend die Lieferanten in t, überwache die Produktionsprozesse aus der Sicht der Einhaltung der Qualitätsvorgaben und sei zuständig für das Inkasso. Der Ehemann der Bw. betreue ausschließlich Kunden, die sich alle in Deutschland befinden würden. Diese Kundenbetreuung beinhalte die wiederkehrenden Besuche bestehender Kunden ebenso wie die Anwerbung neuer Kunden. Eine von Herrn l erstellte handschriftliche Liste seiner sämtlichen Kunden sei beigefügt, woraus ersichtlich sei, dass sich diese Kunden über das gesamte deutsche Bundesgebiet erstrecken würden. Für die Betreuung dieser Kunden benutze Herr l den PKW n mit dem Kennzeichen o, welcher im Eigentum des Autohauses "p GmbH" gestanden und von ihm im Rahmen des vorliegenden Mietvertrages genutzt worden sei. Aus der Aquisitionstätigkeit des Herrn l ergebe sich, dass dieses Fahrzeug nahezu ausschließlich in Deutschland gefahren worden sei, zumal sich sein Wohnsitz bis Ende Februar 2009 ebenfalls in Deutschland befunden habe. Es werde seitens der steuerlichen Vertretung daher die Meinung vertreten, die österreichische Kraftfahrzeugsteuer nicht vorzuschreiben sei, da das Fahrzeug im inkriminierten Zeitraum in Deutschland zugelassen gewesen sei und tatsächlich nahezu ausschließlich dort gefahren worden sei.

Im Vorlageantrag vom wird verfahrensgegenständlich ergänzend vorgebracht, dass Herr l seine Gattin in den vergangenen Jahren gelegentlich, insbesondere an Wochenenden, in i besucht habe. Es könne aber keineswegs unterstellt werden, dass aufgrund der familiären Bindung es naheliegend sei, dass auch Herr l zumindest einen Nebenwohnsitz in Österreich gehabt habe. Die Bw. sei seit s 2005 in i gemeldet und habe seither ihren (einzigen) Hauptwohnsitz dort. Gleichzeitig habe die Bw. auch ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen in Österreich begründet und dies ordnungsgemäß beim Finanzamt Bregenz angemeldet. Herr l habe seinen (einzigen) Hauptwohnsitz vom bis zum in e gehabt und diesen am nach Österreich verlegt, zunächst nach u, und schließlich nach v. Der n sei von Herrn l - und nur von diesem - in Deutschland im betrieblichen Interesse des Unternehmens von Frau l gefahren worden. Der Grund dieser betrieblichen Veranlassung sei in der Aquisition und laufenden Betreuung der über die gesamte Bundesrepublik verstreuten Kunden von Frau l gelegen. Herr l sei die einzige Person aus dem Familienunternehmen l, der diese Funktion wahrnehmen würde. Es habe angesichts der unbestreitbaren Tatsache, dass sich 100% der Kunden in Deutschland befunden hätten, keinen Grund für den Einsatz des Fahrzeuges in Österreich bestanden. Im Zuge der Vorbereitung des Vorlageantrages habe die steuerliche Vertretung auch erfahren, dass Frau l seit längerem gehbehindert und daher gar nicht in der Lage sei, selbst zu chauffieren. Zum Nachweis dieses Sachverhaltes werde eine Bestätigung vom aa des Frau l behandelnden Arztes, x, beigefügt, welche lautet: "Oben genannte Patientin ist in meiner Praxis seit Ende z bekannt, sie ist auf Grund einer Kniegelenkserkrankung schwer gehbehindert und meines Erachtens nicht in der Lage selber ein Fahrzeug zu lenken.". Es solle dadurch der Beweis erbracht werden, dass - neben allen anderen angeführten Gründen - Frau l seit jedenfalls 2006 keine Verwendung für einen PKW gehabt hätte, auch wenn Fahrzeuge aus den angeführten Gründen - Privatkonkurs des Gatten und Sohnes - in Deutschland auf Frau l zugelassen worden seien.

Hinsichtlich des Inhaltes der mündlichen Berufungsverhandlung wird auf die Niederschrift vom verwiesen. Gelegt wurde eine Liste betreffend die deutschen Kunden der Handelsagentur mit Adresse und jeweiliger Ansprechsperson. Ebenfalls wurden Sammeltankrechnungen (Diesel) aus dem Jahr 2007, Tankstelle Autohaus p, q, sowie Servicerechnungen desselben Autohauses hinsichtlich des BMW 730d in Kopie beigebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Fall, ob für den auf das Autohaus p in D-q zugelassenen und von der Bw. gemieteten PKW n mit dem deutschen Kennzeichen o für den Zeitraum 01/2007 bis 01/2009 in Österreich Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten gewesen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 idgF, unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassungverwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist diesfalls gemäß § 3 Z 2 KfzStG die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (Benützer/Fahrer). Die Steuerpflicht beginnt nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung mit Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt.

Die bezughabenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) BGBl. 267/1967 idgF haben folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit.a dürfen u.a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind, ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 KFG zu sehen, welcher hinsichtlich des dauernden Standorts eines Fahrzeugs den Grundsatz normiert, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers (auf Zulassung) gilt, "bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt" (), der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist. Im Zweifel ist dies der Unternehmenssitz (). Der Begriffsbestimmung des § 40 Abs. 1 KFG wohnt inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer ausgeübt wird. Ein bloß vorübergehendes Verfügen über ein Fahrzeug kann schon begrifflich keinen dauernden Standort des Fahrzeuges begründen ().

Die Standortvermutung im Inland kann nach § 82 Abs 8 KFG widerlegt werden. Der Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges ist möglich; das Fahrzeug müsste, entgegen der gesetzlichen Vermutung, seinen dauernden Standort im Ausland haben. Dazu sind Feststellungen bezüglich Ort sowie Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen ().

cc, die Bw., ist seit b 2005 mit Hauptwohnsitz in dd gemeldet. Ihr Gatte ist seit ee 2009 mit Hauptwohnsitz ebenfalls dort gemeldet. Vorher war er in unbestrittenermaßen in ff wohnhaft und hatte auch keinen Nebenwohnsitz in Österreich.

Der verfahrensgegenständliche PKW n, amtliches deutsches Kennzeichen o, wurde mit Fahrbenutzungsvertrag für die Zeit vom bis von der Firma Autohaus p, D-q, auf welche das Fahrzeug zugelassen war, von Frau l, lautend auf l, Steuernr. gg, c, hh, gemietet.

Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung Vorgebrachten und der dort vorgelegten detaillierten Kundenliste unbestrittenermaßen ergeben hat, hatte die Handelsagentur l im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich Kunden in Deutschland, d.h. nur dort und nicht etwa in Österreich waren Kunden zu betreuen und zu beliefern. Unbestritten ist auch, dass Herr l die gesamte Kundenbetreuung samt den geschäftlichen Dispositionen für das Familienunternehmen l tätigte. Es ist daher nur folgerichtig bzw. geht der Unabhängige Finanzsenat bedenkenlos davon aus, dass der verfahrensgegenständliche n fast ausschließlich am damaligen Haupt- und einzigem Wohnsitz von Herrn l in ii seinen dauerhaften Standort hatte. Von dort wurden von Herrn l mit diesem PKW die Kundenfahrten in ganz Deutschland unternommen. Bedenkt man noch dazu, dass ii in Norddeutschland nahezu 800 Kilometer (www.michelin.de) von i entfernt ist, ist die Aussage von Herrn l, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus beruflichen und zeitlichen Gründen seine Gattin nur zwischen vier- bis sechsmal im Jahr in i besuchte, absolut glaubhaft und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Anzumerken ist hinsichtlich eines für Frau l in i allenfalls benötigten Fahrzeuges, sei es, dass sie es selbst gefahren ist, oder auch dass andere Personen aufgrund ihrer Gehbehinderung es für sie chauffierten, dass - wie sich in der mündlichen Verhandlung entgegen dem vorherigen schriftlichen Vorbringen zweifelsfrei ergeben hat - jedenfalls der k dort für sie zur Verfügung gestanden ist, demzufolge der n in Österreich auch gar nicht benötigt wurde. Irgendwelche gegenteilige Feststellungen bzw. Nachweise über den Standort des Fahrzeuges im Inland liegen seitens des Finanzamtes zudem nicht vor.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht somit den Gegenbeweis betreffend des dauernden Standortes des n als erbracht an. Demzufolge hatte das Fahrzeug diesen im Zeitraum der Anmietung im Ausland, weshalb keine Kraftfahrzeugsteuer im Inland vorzuschreiben war.

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at