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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2007, RV/0910-W/06

Einjährige postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin ist Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0910-W/06-RS1
wie RV/0051-W/06-RS1
Beim Erwerb der erforderlichen theoretischen und praktischen fachlichen Kompetenz einer klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin handelt es sich um eine Berufsausbildung, da dies gemäß Psychologengesetz für die selbständige Ausübung des Berufs Voraussetzung ist. Eine Familienbeihilfengewährung kann daher dann erfolgen, wenn diese Ausbildung ernstlich und zielstrebig und in entsprechender (zeitlicher) Intensität betrieben wird. Der Erwerb der theoretischen und fachlichen Kompetenz in Wochenendblöcken für sich allein reicht somit nicht aus. Wird jedoch daneben auch die praktische fachliche Kompetenz (in hinreichender Intensität) erworben, ist Familienbeihilfe zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Weiterbildung zum Klinischen- und Gesundheits-Psychologen eine Ausbildung im Sinne des FLAG darstellt und somit anspruchsbegründend für den Bezug der Familienbeihilfe ist.

Die am geborene Tochter des Berufungswerbers (Bw.) beendete mit Oktober 2005 das Studium der Psychologie und begann im Dezember 2005 bei der Serviceorganisation des BÖP GmbH (Fortbildungsakademie) die Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin.

Laut vorliegender Bestätigung des BÖP GmbH (Fortbildungsakademie) vom hat der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens (für den Titel Gesundheitspsychologe/in) bzw. 800 Stunden für den Titel Klinische/r Psychologe/in zu erfolgen (§ 6 (1) Psychologengesetz).

Weiters sind 120 Stunden Supervision nachzuweisen, die durch eine(n) Klinische/n Psychologin/en zu erfolgen hat, die/der zumindestens 5 Jahre den psychologischen Beruf gemäß § 3 (1) Psychologengesetz ausgeübt hat.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass das Pflichtpraktikum Psychologie als Fortbildung zur selbständigen Tätigkeit zu werten sei. Da es sich dabei um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handle, bestehe kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte zur Begründung aus, dass es sich um keine Fortbildung im eigentlichen Sinne, sondern um ein unentgeltliches zwingend vorgeschriebenes Pflichtpraktikum bzw. Fachspezifikum der Psychologie handle, ohne welches seine Tochter als Klinische- und Gesundheitspsychologin nicht tätig sein könne. Es handle sich somit doch um eine Ausbildung im Sinne des FLAG 1967.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinen Erkenntnissen vom , Zl. 87/14/0031, vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 87/13/0135, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

§ 3 Abs.1 Psychologengesetz 1990 erlaubt die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens der Erwerb der fachlichen Kompetenz in erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltes von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.

§ 3 Abs. 3 Psychologengesetz 1990: Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb der fachlichen Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.

§ 6 Psychologengesetz 1990 regelt noch den Umfang aus stundenweiser Sicht für den Erwerb der fachlichen Kompetenz. Prüfungen oder dergleichen sind jedoch nicht vorgesehen.

Insgesamt ist damit festzuhalten:

M. hat ihr Studium der Psychologie im Oktober 2005 abgeschlossen. Sie ist ab als Angestellte beim Niederösterreichischen Hilfswerk-Soziales und ab bei F. voll sozialversichert. Wie bereits dargestellt, macht es keinen Unterschied, wie die fachliche Kompetenz - freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - erworben wird. Es kann aber als gegeben angesehen werden, dass die fachliche Kompetenz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beim Niederösterreichischen Hilfswerk-Soziales erworben wird. Damit steht aber eindeutig das Arbeitsverhältnis im Vordergrund und keine weitere Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes.

Im Vergleich mit anderen Berufsausbildungseinrichtungen - berufsbildende höhere Schulen, Akademien, Universitäten - wird nahezu in jedem Fall nach der schulischen, akademischen oder universitären Berufsausbildung ein nachfolgendes Praktikum notwendig sein, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handelt."

Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte Folgendes zur Begründung aus:

"Neben den schon in der ersten Berufung angeführten Begründungen ist festzustellen, dass auch bei nicht ausschließlich klinischen Bereichen wie Beratungsstellen die Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin vorzuweisen ist. Das Psychologiestudium selbst befähigt nur zur Ausübung des psychologischen Berufes in wenigen Bereichen. Die postgraduale Ausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin ist unter nachfolgend angeführten Paragrafen erforderlich, um als Klinische- und Gesundheitspsychologin tätig zu sein, und entspricht erst dann dem in der Praxis und am Arbeitsmarkt verlangten Ausbildungsstand.

Gemäß § 6 Abs. 1 bis § 18 Abs. 2 des Psychologengesetzes 1990 endet die Berufsausbildung zur Klinischen- und Gesundheitspsychologin nicht mit dem Abschluss des Studiums, sondern ist erst nach einem nach dem Studium zwingend vorgeschriebenen Pflichtpraktikum von zumindest 1480 Stunden, sowie einer theoretischen Ausbildung im Umfang von 160 Stunden abgeschlossen. Der Titel "Klinische- und Gesundheitspsychologin" darf erst nach Eintrag in die Liste des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF) geführt werden.

Das vom Gesetzgeber dafür vorgeschriebene Pflichtpraktikum (Liste der dafür anzurechnenden Stellen und Ämter liegt beim BMGF auf) wird von M. zurzeit bei F. (Berufs- und Bildungsberatungsunternehmen) absolviert. Sie bezieht aus diesem Praktikum kein Einkommen. Wie bereits übermittelt, muss für den Erwerb theoretischfachlicher Kompetenz (§ 5 PG) für das Curriculum zusätzlich ein Schulgeld in Höhe von € 2.616,22 an den Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen bezahlt werden. Selbstverständlich muss das Praktikum bei der Sozialversicherung gemeldet werden, wobei aber wie bereits angeführt kein Einkommen bezogen wird.

Wie die meisten Studenten auch, möchte sich M. neben ihrer Berufsausbildung etwas Taschengeld dazuverdienen. Sie hat daher beim Niederösterreichischen Hilfswerk eine geringfügige Beschäftigung angenommen. Sie ist dort im Telefondienst mit ca. 40 Stunden im Monat tätig und erhält dafür ca. € 300,00. Bei dieser Tätigkeit kann sie die für eine Psychologin notwendige fachliche Kompetenz nicht erwerben. Um versichert zu sein und Beitragszeiten (Pensions- und Altersvorsorge) zu erlangen, muss sie die Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse selbst einbezahlen.

Im Februar 2006 (Ferien) wurde die Geringfügigkeitsgrenze kurzfristig überschritten, sodass sie als Ferialangestellte sozialversichert war, dieses ist aber immer noch im erlaubten Einkommensbereich für die Erlangung der Familienbeihilfe.

Ab ist sie wieder geringfügig beschäftigt.

Die restlichen Stunden des vorgeschriebenen Pflichtpraktikums wird M. ab etwa Juni 2006 auch unentgeltlich im Landesklinikum St. Pölten absolvieren. Erst nach Beendigung ihrer Ausbildung durch die Absolvierung des Pflichtpraktikums kann M. als Klinische- und Gesundheitspsychologin tätig werden.

Es wurde also keineswegs wie in der Berufungsvorentscheidung angeführt eine fachliche Tätigkeit mit voller Sozialversicherung begonnen. Es ist offensichtlich, dass der Sachverhalt durch das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten unzureichend ermittelt wurde und ohne Rückfrage falsche Annahmen getroffen wurden..."

Über Vorhalt hat der Bw. der Abgabenbehörde zweiter Instanz noch folgende Unterlagen übermittelt:

  • Zertifikat vom der Fortbildungsakademie des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, demzufolge die Tochter des Bw. das Curriculum klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie erfolgreich abgeschlossen hat;

  • Praktikumsbestätigung für die Zeit von bis über 620 Stunden;

  • Praktikumsbestätigung für die Zeit von bis über 900 Stunden;

  • Eintragung der Tochter in die Liste der Gesundheitspsychologen/klinische Psychologen vom .

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Primär ist strittig, ob in der Absolvierung der postgraduellen Ausbildung zur klinischen Psychologin eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken ist.

Gemäß § 4 Psychologengesetz setzt die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz voraus.

Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 Psychologengesetz, auf die sowohl das Finanzamt als auch der Bw. bereits hingewiesen haben, lauten wörtlich:

"§ 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.

(2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:

1. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung;

2. klinisch-psychologische Diagnostik;

3. psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;

4. Rehabilitation;

5. psychologische Supervision;

6. Gruppenarbeit;

7. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;

8. Erstellung von Gutachten;

9. Ethik;

10. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen."

"§ 6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat

1. durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und

2. durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet, zu erfolgen."

2. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält nähere Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsausbildung vorliegt, nur bei Besuch von unter § 3 des Studienförderungsgesetzes fallenden Einrichtungen (im Wesentlichen also bei Universitätsstudien).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die daher zurückgegriffen werden muss, ist Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB ).

Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Der Tochter des Bw. kann auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.

3. Es ist aber in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung überhaupt ermöglicht. Eine (theoretische) Ausbildung nur an Wochenenden würde diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Nun hat aber die Tochter des Bw. in einem Zeitraum von bloß rund einem Jahr auch den gesamten praktischen Teil der Ausbildung absolviert. Sie hat damit - auch ohne Berücksichtigung von Urlaubs- bzw. Ferienzeiten - im Schnitt mehr als 30 Wochenstunden für ihre Berufsausbildung aufgewandt. Somit ist im Berufungsfall auch eine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige Berufsausbildung gegeben.

Den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung , wonach im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis im Vordergrund stand, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil keine arbeitsadäquate Entlohnung erfolgte, sondern bloß ein geringfügiges Taschengeld gewährt wurde.

4. Zusammenfassend wird festgehalten:

Bei einer Ausbildung zum Klinischen- bzw. Gesundheitspsychologen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Würde sich die Ausbildung darauf beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen Teil bloß im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu absolvieren, läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige Berufsausbildung vor.

Da aber im Berufungsfall die gesamte Ausbildung innerhalb nur rund eines Jahres abgeschlossen wurde (die Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen/Gesundheitspsychologen beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen erfolgte am ), war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
zielstrebig
Dauer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at