Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.01.2010, RV/2835-W/09

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Zwangsstrafen 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird mit € 150,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit laufenden Erinnerungen war die Berufungswerberin (Bw.) aufgefordert worden, die Abgabenerklärungen betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer für das Jahr 2007 beim Finanzamt einzureichen.

Mit wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe mangels Vorlage der Abgabenerklärungen angedroht und vom Finanzamt in der Folge mit Bescheid vom eine Zwangs- und Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,- verhängt. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die ausstehenden Abgabenerklärungen bis beim Finanzamt einzureichen.

Mit fristgerechten Schreiben vom beantragte die Bw. die Nachsicht der Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe und ersuchte gleichzeitig um Fristverlängerung bezüglich der Abgabe der Erklärungen bis . Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Übernahme der Unterlagen vom steuerlichen Vorgänger der Mandantin nicht hätte stattfinden können und die Kanzlei aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Wochen leider keine Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen für das Veranlagungsjahr 2007 zusammen zustellen.

Mit , 5., 15. und 26. Juni, sowie weiters 7. und wurden in der Folge von der Bw. abermals Anträge auf Fristerstreckung zuletzt bis eingebracht, da Terminschwierigkeiten für eine Schlussbesprechung mit der Mandantin mangels Übernahme der Unterlagen vom Vorgänger als auch der Banken noch nicht hätte stattfinden können. Angemerkt wird, dass die Erklärungen bis dato nicht vorgelegt wurden.

Mit Bescheid vom , zugestellt am wies das Finanzamt die Berufung gegen die Verhängung der Zwangsstrafe mangels Vorlage der Steuererklärungen ab.

Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertreterin zur Wahrung des Rechtschutzinteresses die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur weiteren Begründung führte der Vertreter aus, dass eine unerwartete Krankheit eines Mitarbeiters und auch eigener und operationsbedingter Spitalsaufenthalte von Mitarbeitern, sowie unerwarteter Kündigung einer Mitarbeiterin und EDV-Problemen bzw. Umstellung die Fristen nicht wahrgenommen hätten werden können. Das Finanzamt wäre von der Neuübernahme und Schwierigkeiten informiert worden und daher die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe in dieser Situation als Härte anzusehen. Durch die Abwesenheit des beauftragten Mitarbeiters wie auch des Geschäftsführers wären die relevanten Gespräche und Unterlagen erst in der letzten Woche geführt worden und die Einreichung in dieser Woche (lt. letzter Eingabe vom ) noch möglich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 zur Recht erfolgt ist.

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.

Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Gemäß § 111 Abs.1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 2.200 nicht übersteigen.

Im gegenständlichen Fall erging mit eine Aufforderung, mit dem der Bw. eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300,- angedroht und eine Frist bis zur Nachreichung der Erklärungen für das Jahr 2007 gesetzt wurde. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erging in der Folge am .

Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.

Wendet man die angeführten Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich, dass nach Zusendung einer Aufforderung zur Abgabe der Jahreserklärungen und eines Bescheides mit der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 300,-, die verlangte Leistung nicht erbracht worden ist.

Der Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe ist daher zu Recht erfolgt.

Den Einwendungen, dass Terminschwierigkeiten vorgelegen wären und Mitarbeiter, welche für die Erstellung der Erklärungen zuständig gewesen seien, krankheitshalber ausgefallen seien bzw. gekündigt hätten, ist entgegen zuhalten, dass die Abgabefrist unter Androhung der Zwangsstrafe bereits mit abgelaufen ist, und eine Abgabe auch nach der letzten Ankündigung bis Ende August Juli 2009 nicht erfolgte.

Weiters ist festzustellen, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (; , 89/17/0010). Die maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der das Ermessen einräumenden Norm (Ritz, BAO, 3. Auflg., § 20 Tz 5). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit, das heißt unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu treffen. Im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen sind u.a. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, aaO, § 111 Tz 10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in einer Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (). Hieraus folgt nach Stoll, BAO-Kommentar, S 1200, dass die Abgabenbehörde bei der Entscheidung, ob sie von ihrer Berechtigung nach § 111 BAO Gebrauch macht, neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Frage zu berücksichtigen hat, mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar erscheint.

Im Fall der Berufung gegen eine Ermessensentscheidung kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz ungeachtet der Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich Ermessen üben, weil sie gemäß § 289 Abs. 2 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden hat und daher ihre Entscheidung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz tritt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/ Urtz, BAO, 3. Auflg., § 20 Anm. 12).

Die Bw. hat die Einreichung der angeforderten Abgabenerklärungen über einen Zeitraum von vielen Monaten hinausgezögert, indem sie wiederholt um Fristerstreckungen für die Erklärungsabgabe angesucht, tatsächlich aber die Abgabenerklärungen nicht innerhalb der sowohl von ihr selbst als erforderlich erachteten als auch jeweils gewährten Nachfristen eingereicht hat. Unter diesen Umständen kann der Unabhängige Finanzsenat nicht erkennen, dass das vom Finanzamt angewandte Druckmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar gewesen wäre. Ebenso ist anzumerken, dass die Abgabenerklärungen 2007 bis dato nicht vorgelegt und die Bemessungsgrundlagen im Wege der Schätzung nach § 184 BAO (auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen des Streitjahres 2007 und Vorjahre) festgesetzt wurden. Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist anzumerken, dass das steuerliche Verhalten der Bw. in den Vorjahren korrekt und auch sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen bis September und Dezember 2007 abgegeben und Körperschaftssteuervorauszahlungen laufend festgesetzt und bezahlt wurden. Seitens der Bw. wurden neue Tatsachen in Hinblick auf krankheitsbedingte Umstände vorgebracht, um das Verhalten der Nichtabgabe der Steuererklärungen zu rechtfertigen. Auch wurde lt. Aktenlage die steuerliche Vertretung neuerlich gewechselt und befindet sich die Bw. in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.

Eine ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides kommt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedoch nicht in Betracht, weil die Frist für die Einreichung der Jahreserklärungen für 2007 auch mit Ende August nicht gewahrt wurde und es durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Oktober bis November 2007 jedenfalls zu einer verspäteten Steuerentrichtung gekommen ist.

Da diese wesentlichen Ermessenskriterien (vgl. Ritz, aaO, § 111 Tz. 10; Stoll, BAO-Komm., S 1200) bei der Bemessung der Zwangsstrafe in Höhe von € 300,- offensichtlich außer Betracht gelassen wurden - zur Ermessensübung hat das Finanzamt keine Feststellungen getroffen, - erscheint eine Herabsetzung auf € 150,- angebracht, vor allem angesichts der Tatsache, dass es erstmals zu einer dahingehenden Verfehlung gekommen ist. Dies erfolgt auch unter dem Aspekt der Billigkeit und der Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (im Verhältnis zur höchst zulässigen Zwangsstrafe von € 2.200,-). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafe
Nichteinreichung
Nichtabgabe von Steurerklärungen
Fristverlängerungsansuchen
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at