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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.03.2008, RV/0506-G/06

Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich


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Miterledigte GZ:
RV/0508-G/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M, vertreten durch TAXCONSULT SteuerberatungsgesmbH &Co KEG, 8053 Graz, Harter Straße 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die Streitjahre Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die doppelte Haushaltsführung machte er Beträge von monatlich 150 Euro (pro Jahr somit jeweils 1.800 Euro) geltend. Für die Familienheimfahrten begehrte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales für jeweils elf Monate pro Jahr. Zum Nachweis seiner Aufwendungen legte der Bw. die Kopie eines Mietvertrages für eine Wohnung in X vor, die er und seine beiden Brüder im Oktober 2002 gemietet hatten. Die Wohnung ist laut Mietvertrag 45m² groß, die Miete betrug 400 Euro monatlich inklusive Betriebskosten, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bw. brachte vor, sich die Miete sowie die Stromkosten von monatlich 40 Euro mit seinen beiden Brüdern geteilt zu haben. Weiters legte der Bw. Kopien von im Jahr 2005 in Bosnien ausgestellten Urkunden, und zwar von einer so genannte "Familienstandsbescheinigung" und einer "Unterhaltsbescheinigung", vor. In diesen Urkunden wird bescheinigt, dass der Bw. verheiratet ist und Unterhalt für seine über 80jährige Mutter leistet. Die in Bosnien-Herzegowina lebende Ehegattin des Bw. war in den Streitjahren nicht berufstätig.

Das Finanzamt forderte den Bw. in einem schriftlichen Vorhalt auf, bekannt zu geben, wo seine Mutter lebe, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, bevor der Bw. sie unterstützt habe und wie viele Kinder sie außer ihm habe bzw. wo diese leben. Schließlich forderte das Finanzamt den Bw. auf, weitere Gründe zu nennen, die gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Streitjahren gesprochen haben. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurden die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. unter Hinweis auf die in jüngerer Zeit ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (zB , , und ), wonach schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen, mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat beabsichtige, die vom Bw. für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten sei jedoch insofern eine Änderung vorzunehmen als die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten um jene Beträge zu kürzen seien, die auf die Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld entfallen. Da der Bw. sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 jeweils rund drei Monate Arbeitslosengeld bezogen habe, seien sowohl hinsichtlich des Pendlerpauschales als auch hinsichtlich der Wohnungskosten nur jene Beträge als Werbungskosten anzuerkennen, die auf jeweils neun Monate im Jahr entfallen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom gaben der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter bekannt, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat rechnerisch ermittelten Werbungskostenbeträge von 2.925 Euro für das Jahr 2003 und von 3.165,75 Euro für das Jahr 2004 nachvollziehbar seien und daher anerkannt werden.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt bekannt, gegen die Anerkennung von Werbungskosten in der genannten Höhe keine Einwendungen zu erheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als erwiesen anzusehen ist, dass sich der Familienwohnsitz des Bw. in den Streitjahren in Bosnien-Herzegowina befand, wo seine Ehegattin, der gegenüber er unterhaltspflichtig war, lebte. Als erwiesen anzusehen ist weiters, dass der Bw. von X aus, wo er einer Beschäftigung nachging, in den Streitjahren regelmäßige Familienheimfahrten unternahm.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , mwN) können die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten Werbungskosten sein, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt und dem Steuerpflichtigen die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes nicht zuzumuten ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist - laut Verwaltungsgerichtshof - aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen in jüngerer Zeit aussprach (vgl. ua. , , und ), begründen schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Auf die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes kommt es dabei nicht mehr an (vgl. nochmals ).

Die Aufwendungen des Bw. für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten sind daher dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregel des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind (vgl. nochmals ). Das bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen sind.

Wie dem Bw. mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates bereits mitgeteilt wurde, werden die vom Bw. geltend gemachten Beträge für doppelte Haushaltsführung von 150 Euro pro Monat sowie für Familienheimfahrten in Höhe des jeweils höchst zulässigen Pendlerpauschales nur für jeweils neun Monate im Jahr anerkannt. Für das Jahr 2003 ist daher insgesamt ein Betrag von 2.925 Euro und für das Jahr 2004 ein Betrag von 3.165,75 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten nach Bosnien
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at