Energieabgabenvergütung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1996 bis 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat mit Schreiben vom und beim Finanzamt den Antrag auf Rückvergütung der Energieabgabenvergütung gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz für die Jahre 1996 bis 2001 (iHv in Summe Euro 167.039,59) gestellt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Europäische Kommission das Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom bis zum als staatliche Beihilfe genehmigt habe. Damit sei für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden sei (einschließlich der Einschränkung auf Produktionsbetriebe), anzuwenden. Dies bedeute, dass Anträge von Dienstleistungsunternehmen für den Zeitraum vor dem abzuweisen seien. Ein Anspruch auf Vergütung bestünde gem § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestünde. Gemäß § 3 Energieabgabenvergütungsgesetz bestünde weiters kein Anspruch auf Vergütung insoweit als das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werde, ausgenommen unmittelbar für den Produktionsprozess.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw elektrische Energie (diene als Antriebsenergie) und Erdgas für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser unmittelbar für einen Produktionsprozess verwende und daher eine Rückvergütung der Energieabgaben zustünde. Sollte dessen ungeachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Meinung sein, dass ein Dienstleistungsunternehmen vorliege, werde die Meinung vertreten, dass die Ungleichbehandlung von Dienstleistungsbetrieben und Produktionsbetrieben gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw betreibt eine Wäscherei und Putzerei (waschen, putzen, färben, trocknen, bügeln...) in Wien. Die Bw verwendet das Erdgas und die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser nicht unmittelbar für einen Produktionsprozess. Die Energie (elektrische, Erdgas) wird vielmehr praktisch ausschließlich für das Gewerbe der Wäscherei verwendet. Es handelt sich somit um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, sondern vielmehr um einen Dienstleistungsbetrieb.
Die Ausübung des Gewerbes einer Wäscherei und Wäschebüglerei ist den im Finanzamtsakt aufliegenden gewerberechtlichen Bescheiden, den vorliegenden Jahresabschlüssen und Steuererklärungen zu entnehmen. Körperliche Wirtschaftsgüter werden in einer Putzerei... nicht schwerpunktmäßig hergestellt. Ein sonstiger Produktionsprozess für den unmittelbar die elektrische Energie bzw das Erdgas verwendet wird kann nicht festgestellt werden. Die Bw führt im Firmenbriefkopf selbst die Bezeichnung "Wäscherei Putzerei Dienstleistungen für Industrie, Sanitätsbereich, Hotellerie, Gastronomie".
Nach § 2 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Demnach wird über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalender(Wirtschafts-)jahr der Betrag vergütet, der den in § 1 EnAbgVergG genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt.
Gem § 3 EnAbgVergG besteht kein Anspruch auf Vergütung ua insoweit als das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess.
Der , "Adria-Wien Pipeline", festgestellt, dass die Vergütung von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellt, die aber von den österreichischen Behörden nicht der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt worden war. Der VfGH hob danach Entscheidungen auf, mit denen Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt worden war.
Die Europäische Kommission stellte am nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah der daraufhin angerufene VfGH infolge der rückwirkenden Genehmigung der Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung im Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben mehr und verwies die Rechtssache an den VwGH. Dieser beantragte mit Beschluss vom ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
Mit Urteil vom in der Rechtssache Rs C-368/04 kam der EuGH zu dem Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die ursprüngliche Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung dargestellt. Österreich hätte nach dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" die Beihilfe rückfordern müssen. Die nachträgliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission im Jahr 2002 habe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage nicht verändert. Eine Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, habe nicht die Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme zur Folge. Nationale Gerichte könnten - je nach Einzelfall - veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht müsse dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Mit Erkenntnis vom , 2007/17/0157 und 0158 hat der VwGH unter Verweis auf obige EuGH-Entscheidung ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den antragstellenden Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden könne, weil das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese ohnehin weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte | Energieabgabenvergütung Dienstleistungsbetrieb Putzerei Wäscherei |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-88499