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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.03.2009, RV/0949-L/08

Vergleich oder Ehepakt?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber und seine Ehegattin schlossen am eine "Vereinbarung bei aufrechter Ehe", deren für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Punkte wie folgt lauten:

"II. 1.) Herr MH bringt in diesen Betrieb seine Arbeitskraft ein und besteht zur Firma Cafe-Restaurant L Inh. SH e.U. ein Angestelltenverhältnis. Die dienstrechtlichen Ansprüche aus diesem Angestelltenverhältnis sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen.2.) Die Vertragsteile kommen daher überein, dass der Gastgewerbebetrieb des Cafe-Restaurant L Inh. SH e.U. zwischen den Vertragsparteien nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben wird, sondern das Cafe-Restaurant L , Inh. SH e.U. von der Inhaberin SH als Einzelunternehmerin geführt wird.3.) Es wird festgehalten, dass die H- KG aufgrund des Kaufvertrages vom Alleineigentümerin des Hauses X wurde. Mit Mietvertrag vom hat Frau SH als Inhaber des Cafe-Restaurant L e.U. dieses Vertragsobjekt gemietet.Als Ehewohnung dient derzeit die im Haus X gelegene Wohnung im Hinblick auf die Liegenschafts- und Eigentumsverhältnisse beider Ehepartner besteht für keinen der Vertragsteile ein dringendes Wohnbedürfnis hinsichtlich dieser Ehewohnung. Die Vertragsteile kommen daher überein, dass keiner von ihnen im Fall der Beendigung oder Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1 dieser Bestimmung ein Wohnrecht oder eine finanzielle Abgeltung dieser gemeinsamen Nutzung während aufrechter Ehe geltend macht und daher auf der Basis dieser Vereinbarung auf alle wie immer gearteten Ausgleichsansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 82 ff Ehegesetz verzichtet wird.4.) Aufgrund der in den Punkten 1.) bis 3.) dargestellten Eigentums- und Vermögensverhältnisse verzichtet MH im Falle der Beendigung und Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1.) ausdrücklich auf jegliche wie immer gearteten Ansprüche, sei es aufgrund des Gesetzes, Vertrages oder der Bestimmungen der §§ 82 ff Ehegesetz an den in Punkt 1.) bis 3.) genannten Vermögensobjekten, einschließlich des Gastgewerbebetriebes "Cafe L".5.) Ausgleichszahlung:Im Falle der Beendigung und Auflösung der bestehenden Ehe im Sinne des Absatzes 1.) dieser Vereinbarung erhält MH zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus den in dieser Vereinbarung genannten Vermögens- und Tätigkeitsbereichen, sowie auch zur Abgeltung der Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 82 ff Ehegesetz, einen einmaligen Betrag von 400.000,00 €.Dieser Betrag ist unverzinst, jedoch wertgesichert und erhöht sich (nun folgen die Erhöhungsbeträge und die Fälligkeit).7.) Gütertrennung:Hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens- und Vermögens ab vereinbaren die Vertragsteile den ausdrücklichen Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der §§ 82 ff EheG.Sie vereinbaren hinsichtlich dieser Vermögens- und Einkommensbestandteile ausdrücklich Gütertrennung.Infolge Gütertrennung verzichten daher die Vertragsparteien wechselseitig auf jedweden wie immer gearteten Aufteilungsanspruch nach den Bestimmungen der §§ 82 ff EheG.Im Falle von Streitigkeiten über Vermögensbestandteile aus dem ehelichen Güterstand der Gütertrennung wird somit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart.III. Wechselseitiger Unterhaltsverzicht:Die Parteien gehen zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Vereinbarung davon aus, dass für den Fall der Auflösung der Ehe aufgrund der mit diesem Vertrag vorgenommenen Vermögensregelung jede der Vertragsparteien und Ehepartner über ein ausreichendes Einkommen verfügt, sodass keine wechselseitige Unterhaltspflicht besteht.Die Vertragsteile verzichten daher wechselseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch für den Fall der Auflösung der Ehe aus welchem Grund auch immer mit Ausnahme des Todes und ohne Rücksicht auf ein Verschulden, dies auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder sonstiger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bekannter Umstände.Die Vertragsparteien sind in Kenntnis darüber, dass für den Fall einer unvorhersehbaren Notlage, in der einer der Vertragsparteien sich im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe befindet, dieser Vertragspunkt einer richterlichen Überprüfung und allenfalls abgeänderten richterlichen Entscheidung unterliegt."

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG mit 2 % vom vertraglich vereinbarten Ausgleichsbetrag (Punkt II. 5.) fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Der Berufungswerber habe mit seiner Ehegattin eine Vereinbarung bei aufrechter Ehe in Form eines Notariatsaktes geschlossen. Inhalt dieser Vereinbarung sei die Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten. Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung werde insofern ergänzt, als hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens und Vermögens ab ausdrücklich der Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen der §§ 82 ff EheG vereinbart wurde. Weiters wurde hinsichtlich dieser Vermögens- und Einkommensbestandteile Gütertrennung ausdrücklich vereinbart und wechselseitig auf jeden Aufteilungsanspruch nach §§ 82 ff EheG verzichtet; außerdem wurde ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht für den Fall der Auflösung der Ehe vereinbart. Für den Fall der Beendigung der Ehe wurde zur Abgeltung aller Ansprüche die Leistung eines Betrages von 400.000,00 € durch Frau H vereinbart. Nach der Judikatur des OGH unterliege eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 55a EheG der richterlichen Überprüfung und Abänderung im Aufteilungsverfahren. Die Vertragsparteien der gegenständlichen Vereinbarung haben daher keine Sicherheit, dass die getroffenen Vereinbarungen im Fall eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens standhalten und sich der richterliche Spruch inhaltlich mit ihrer Vereinbarung deckt. Des weiteren unterliege auch im Aufteilungsverfahren eine Scheidungsfolgenvereinbarung nochmals der Vergleichsgebühr nach dem GebG. Der angeführte Geldbetrag stelle daher keinen rechtswirksamen Vergleichsbetrag dar und begründe insbesondere keinen endgültigen exekutiven Anspruch auf die tatsächliche Zahlung. In eventu werde beantragt, die gegenständliche Vereinbarung als Ehepakt zu qualifizieren und somit würde allenfalls die Gebührenpflicht nach § 33 TP 11 GebG begründet. Ehepakte werden als Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten, durch die der gesetzliche Güterstand ersetzt, modifiziert oder ergänzt wird, definiert, ohne dass einer der im Gesetz bei den Ehepakten genannten Vertragstypen vereinbart werden müsste; dabei bestehe Gestaltungsfreiheit. Mit der gegenständlichen Vereinbarung war eine Regelung der Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers und seiner Ehegattin beabsichtigt; dies geschah dergestalt, dass der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung ergänzt bzw. erweitert wurde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG idF. BGBl. Nr. I 144/2001 unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Gebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Gemäß § 33 TP 11 GebG unterliegen Ehepakte einer Gebühr von 1 % von einem im Gesetz genannten Wert.

Im Verhältnis zu den anderen Tarifposten des § 33 GebG kommt der Bestimmung des § 33 TP 20 GebG nur subsidiäre Bedeutung zu (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz. 1 zu § 33 TP 20 GebG, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass auch im Rahmen von "Ehepakten" nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossenen werden können, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen (, vom , 2002/16/0169). Es ist daher zu beurteilen, ob die gegenständliche Vereinbarung ein Ehepakt (§ 33 TP 11 GebG) ist oder auch gebührenrechtlich maßgebende Elemente eines Vergleiches (§ 33 TP 20 GebG) beinhaltet. Ehepakte werden gemäß § 1217 ABGB in Absicht auf eine eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen; im Wege eines Notariatsaktes wird der gesetzliche Güterstand geändert oder ergänzt. Aus Abs. 2 des § 33 TP 11 GebG ergibt sich, dass von den in §§ 1217 bis 1266 ABGB geregelten Verträgen nur die Bestellung eines Heiratsgutes und der Abschluss einer Gütergemeinschaft unter Lebenden von dieser Bestimmung erfasst werden. Im vorliegenden Fall betraf die Regelung die Nichtbegründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (betreffend den Gastgewerbebetrieb), den Ausschluss der Anwendung der §§ 82 ff EheG hinsichtlich des gemeinsam erwirtschafteten Einkommens und Vermögens und einen Verzicht auf Ausgleichsansprüche nach diesen Bestimmungen, sowie einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht (von minimalen Ausnahmen abgesehen). Für den Fall der Beendigung der bestehenden Ehe war zur Abgeltung aller wie immer gearteten Ansprüche aus den in der Vereinbarung genannten Vermögens- und Tätigkeitsbereichen und zur Abgeltung der Ansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 82 ff EheG die Leistung eines einmaligen Geldbetrages vertraglich geregelt. Diese Bestimmungen zeigen deutlich, dass in der Vereinbarung die einvernehmliche Regelung zweifelhafter Rechte für die Zeit nach einer eventuellen Scheidung oder Auflösung der Ehe getroffen wurde, was die Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG begründet. Die Festsetzung der Gebühr nach dieser Gesetzesstelle erfolgte somit zu Recht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vergleich
Ehepakt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-88496