Abgabenhinterziehung durch Nichtbekanntgabe nichtselbständiger Einkünfte in der Einkommensteuererklärung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der strafbestimmende Wertbetrag auf € 35.953,66 herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 durch die Nichtangabe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 35.960,16 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei unbestritten, dass fortwährend in den betreffenden Jahren keine Angaben hinsichtlich der Anzahl der Lohnzettel in den Einkommensteuererklärungen gemacht worden seien und dass keine Sozialversicherungsnummer und kein richtiges Geburtsdatum (anstelle des richtigen Geburtsdatums X1 sei immer der X2 angegeben worden) in der Einkommensteuererklärung vermerkt worden sei. Dieses Fehlverhalten sei jedoch, betrachtet im gesamten Zusammenhang hinsichtlich der in der Einkommensteuererklärung ansonsten noch gemachten Angaben, nur von einer äußerst geringen Bedeutung und habe für sich noch nicht zu einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung geführt. Es sei die Offenlegungspflicht insofern erfüllt worden, als zumindest das Geburtsjahr 19XX richtig angegeben worden sei (wobei die unrichtige Angabe des Geburtsmonats sicherlich nur aus einem Übermittlungsirrtum herrühre), aus dem die Abgabenbehörde hätte schließen können, dass mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahre 19YY und seiner Stellung als Kommanditist (erklärt seien immer nur Mitunternehmereinkünfte aus der X-KG worden) nach der damaligen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzeslage eine Alterspension bereits zugestanden habe und demzufolge durch die Abgabenbehörde - im Rahmen auch ihrer Verpflichtung zur richtigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen - entsprechende zutreffende Ermittlungen (mittels Abfrage beim Sozialversicherungsträger) hätte anstellen müssen. Dies solle nicht das ohnehin nur geringe Fehlverhalten des Beschwerdeführers verkleinern, aber bedeuten, dass die Abgabenbehörde nicht gänzlich hinsichtlich einer Steuerpflicht der nichtselbständigen Einkünfte 1997 bis 2003 im Unklaren gelassen worden sei. Als Beispiel dafür sei die Meinung des BMF angeführt, die besage, dass eine direkte vorherige schriftliche Anzeige, dass jemand als ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger erstmals steuerpflichtige Einkünfte erziele, grundsätzlich nicht vorgesehen sei ( SWK 23/24 S 614). Dass die Nicht- bzw. Falschangabe der entsprechenden Daten durch den Beschwerdeführer in den folgenden Jahren weiterhin erfolgt sei, liege sodann im Bereich einer gewissen Nachlässigkeit und/oder verminderten Sorgfaltspflicht, sicherlich jedoch nicht in dem Grund des ihm unterstellten Inkaufnehmens einer möglichen Abgabenhinterziehung. Dies gelte selbst dann, wenn die Erklärungen durch eine steuerliche Vertretung erstellt worden seien, weil oft leider aus Flüchtigkeitsgründen auf die richtige Angabe der "allgemeinen Angaben" in den Erklärungen, die in diesem Fall notwendig gewesen wären, weniger Acht gegeben bzw. vergessen werde. Dieser geringe Grad an Verschulden berge keinesfalls die Vorsätzlichkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in sich, sondern sei als entschuldbarer Irrtum zu werten, der keinerlei finanzstrafrechtlichen Auswirkungen zur Folge haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe - auch als langjähriger Unternehmer, der jedoch nie den Sachverhalt von gleichzeitigen Einkünften aus nichtselbständigen Einkünften mit Gewerbeeinkünften praktiziert habe - davon ausgehen können, dass die auf den monatlichen Lohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer bereits die endgültige Besteuerung einer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstelle, zudem in der Einkommensteuererklärung unter der Nr. 4.1 der Vermerk angeführt sei, dass die Höhe seiner Einkünfte nicht anzugeben sei, weil diese automatisch von dem von der Pensionsstelle zu übermittelnden Lohnzettel übernommen würden. Er sei in weiterer Folge auch nicht verpflichtet gewesen, gemäß § 139 BAO nach dem Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides eine Berichtigung des Bescheides zu veranlassen (zudem habe der Steuerpflichtige eine solche Berichtigung gar nicht erkannt), da eine solche Berichtigung dann nicht vorgesehen sei, wenn eine unrichtige Annahme der Behörde vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer könne nicht für de Übermittlung (oder Nichtübermittlung) von Lohnzetteln gemäß § 84 EStG verantwortlich gemacht werden. Damit sei eindeutig unterlegt, dass es hier keinesfalls zu dem im Einleitungsbescheid abgeführten vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers gekommen sei und es somit keine Sachverhaltsmomente gebe, die ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder sonstige strafrechtliche Auswirkungen begründen würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen 1997 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Er hat die Einkommensteuererklärung für 1997 am , die Einkommensteuererklärung für 1998 am , die Einkommensteuererklärung für 1999 am , die Einkommensteuererklärung für 2000 am , die Einkommensteuererklärung für 2001 am , die Einkommensteuererklärung für 2002 am und die Einkommensteuererklärung für 2003 am eingebracht.
Die Einkommensteuer für diese Zeiträume wurde erklärungsgemäß - für 1997 bis 2002 nach Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO - festgesetzt.
Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat in der Folge festgestellt, dass in den Einkommensteuererklärungen die vorgegebenen Felder "Versicherungsnummer" nicht ausgefüllt waren bzw. das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jeweils mit X2 anstelle mit dem richtigen Datum X1 angeführt war. Die Anzahl der bezugs/pensionsauszahlenden Stellen im jeweiligen Veranlagungsjahr wurde nicht bekannt gegeben. Die für die Zeiträume 1997 bis 2001 vorgesehene Angabe von Namen und Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Pensionsstelle sowie der Beschäftigungsdauer wurde ebenfalls unterlassen.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1997 bis 2003 wieder aufgenommen und die Einkommensteuer für diese Zeiträume neu festgesetzt, sodass sich zusammengefasst folgendes Bild ergibt (alle Beträge in Euro):
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Zeitraum | Erstbescheid/gemäß
§ 295 BAO geänderter Bescheid | Erstbescheid (neue
Sachentscheidung) | Differenz | ||
1997 | 5.887,81 | 10.631,02 | 4.743,21 | ||
1998 | 16.835,39 | 22.657,06 | 5.821,67 | ||
1999 | 16.676,67 | 22.489,70 | 5.813,03 | ||
2000 | 6.484,31 | 11.517,92 | 5.033,61 | ||
2001 | 834,43 | 4.592,85 | 3.758,42 | ||
2002 | 3.601,77 | 8.331,04 | 4.729,27 | ||
2003 | 15.278,86 | 21.339,81 | 6.060,95 |
Insgesamt ergaben sich damit Nachforderungen an Einkommensteuer für 1997 bis 2003 von € 35.960,16.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999 vom vom Beschwerdeführer am eingebrachten Berufungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass es sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht um hinterzogene Abgaben handle, weshalb die Festsetzungsverjährung von fünf Jahren heranzuziehen sei. Diese Berufungen sind noch unerledigt. Die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2003 vom sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Unmittelbarer Täter im Sinne des § 11 FinStrG ist jeder, der eine Ausführungshandlung wenigstens teilweise setzt, dessen Verhalten also der Schilderung der Tathandlung durch das Tatbild unmittelbar entspricht (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, .Rz. 6 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Dem verbum legale "bewirken" kommt die Bedeutung von "verursachen" zu. Verursachung ist der Zusammenhang zwischen einem "Tun" und einem "Unterlassen" und dem dadurch bewirkten Erfolg. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre (, 0141 mit Hinweis auf 2219, 2381/79).
Da Tatbestandsmerkmal der Abgabenhinterziehung das Bewirken einer Abgabenverkürzung "unter Verletzung" einer abgabenrechtliche Verpflichtung ist, ist eine unmittelbare Verursachung der Abgabenverkürzung durch die Pflichtverletzung nicht erforderlich. Vielmehr genügt jede Handlung oder Unterlassung, die tatsächlich zum Erfolg der Abgabenverkürzung führt. Neben der Tathandlung muss zumindest auch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung hinzutreten (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 6 zu § 33 FinStrG; mit Hinweis auf 1130 Blg NR 13. GP).
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen im Sinne des § 119 BAO heißt, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Der Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Es sind nicht nur die Besteuerungsgrundlagen unmittelbar berührenden Verhältnisse offen zu legen, sondern sämtliche für Art und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände. Wahrheitsgemäß ist die Abgabenerklärung nur dann, wenn sie die tatsächlichen Ereignisse, Gegebenheiten, Verhältnisse, Veränderungen, kurzum die abgabenrechtsbedeutsamen Vorgänge widerspiegelt. Dies muss in einer Weise geschehen, dass dem Erfordernis der "Offenlegung" im Wortsinn entsprochen ist, also nichts Entscheidendes verdeckt oder verschleiert wird, Unklarheiten im Tatsächlichen sohin beseitigt werden (, mit Hinweisen auf Stoll, BAO-Kommentar, 1353, 1513).
Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Einkommensteuererklärungen für die Zeiträume 1997 bis 2003 haben diesen Voraussetzungen nicht entsprochen.
Die Sozialversicherungsnummer ist das zentrale Identifizierungsmerkmal in der EDV-Anlage der Finanzverwaltung. Sie dient dem Aufsuchen eines Steuerpflichtigen ebenso wie dem Vermeiden unzulässiger paralleler Verfahren (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 1367). Gemäß § 44 Abs. 7 EStG 1988 ist die Sozialversicherungsnummer in der Einkommensteuererklärung anzuführen. Nun hat es der Beschwerdeführer in den Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2003 nicht nur unterlassen, diese Versicherungsnummer anzuführen, er hat auch sein Geburtsdatum unrichtig angegeben (wobei unerheblich ist, dass - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt - "zumindest das Geburtsjahr 19XX richtig angegeben" wurde) und auch keine Angaben über Anzahl und (soweit vorgesehen) Name und Anschrift der pensionsauszahlenden Stellen gemacht. Aus den Einkommensteuererklärungen ergibt sich kein Hinweis auf die nichtselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers. Aufgrund der unvollständigen Erklärungen ergingen Einkommensteuerbescheide, bei denen die Steuer ohne Berücksichtigung der nichtselbständigen Einkünften ermittelt wurden. Daraus resultierten die oben dargestellte Verkürzungen an Einkommensteuer.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung unvollständiger bzw. unrichtiger Abgabenerklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1997 bis 2003 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Abgabenbehörde sei nicht gänzlich hinsichtlich einer Steuerpflicht der nichtselbständigen Einkünfte 1997 bis 2003 im Unklaren gelassen worden und die Meinung des BMF besage, dass eine direkte vorherige schriftliche Anzeige, dass jemand als ein unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger erstmals steuerpflichtige Einkünfte erziele, grundsätzlich nicht vorgesehen sei, so ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach sich aus den Einkommensteuererklärungen kein Hinweis auf die nichtselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers ergibt. Zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen ist zu bemerken, dass die dort wiedergegebene Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat als weisungsfrei gestellte und unabhängige Verwaltungsbehörde keine bindende Rechtsquelle darstellt und somit auch für gegenständliche Entscheidung keine Bindung besteht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Umstand, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erstmals einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, zwar nicht der Anzeigepflicht des § 120 Abs. 1 BAO, dessen ungeachtet aber der Pflicht zur Offenlegung in einer Einkommensteuererklärung unterliegt (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Rz. 2 zu § 120 mit Hinweis auf den gegenständlichen Erlass des BMF, SWK 2003, S 614). Auch das Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte entsprechende Ermittlungen (mittels Abfrage beim Sozialversicherungsträger) anstellen müssen, vermag den Tatverdacht nicht zu beseitigen, weil ein Abgabepflichtiger bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen hat, (vgl. ). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Beruf bzw. die Art seiner Tätigkeit in den Einkommensteuererklärungen mit "Gesellschafter" (1997), "Autobusunternehmer" (1998, 1999, 2000) bzw. "Teilhaber" (2001) bezeichnet hat und sich somit für die Abgabenbehörde aus den Steuererklärungen keine Hinweise auf die Pensionseinkünfte ergaben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es liege nur ein geringes Fehlverhalten vor, die Nicht- bzw. Falschangabe der entsprechender Daten liege im Bereich einer gewissen Nachlässigkeit und/oder verminderten Sorgfaltspflicht, sicherlich jedoch nicht im Inkaufnehmen einer möglichen Abgabenhinterziehung, und dieser geringe Grad an Verschulden sei als entschuldbarer Irrtum zu werten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass in den Einkommensteuererklärungen jeweils die Angabe des Geburtsdatums bzw. der Sozialversicherungsnummer vorgesehen ist und weiters die Anzahl der bezugs/pensionsauszahlenden Stellen sowie - bis zum Zeitraum 2001 - Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. der Pensionsstelle anzuführen waren. All diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt - über einen Zeitraum von sieben Jahren entweder unterlassen oder unrichtig gemacht. Dies lässt sich nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht mehr mit einer "gewissen Nachlässigkeit" erklären, zumal die Beschäftigung des Beschwerdeführers in den Einkommensteuererklärungen mit "Gesellschafter", "Autobusunternehmer" und "Teilhaber" umschrieben wurde, auf die Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers aber jeglicher Hinweis fehlte.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben. Dem Beschwerdeführer war zweifellos bekannt, dass die in den Einkommensteuererklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen oder sonst irrelevant wären, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die auf den Lohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer bereits die endgültige Besteuerung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstelle, so ist dazu zu bemerken, dass es allgemein bekannt ist und auch der Beschwerdeführer, der über langjährige unternehmerische Erfahrungen verfügt, davon wusste, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer die steuerrelevanten Einkünfte zusammengerechnet werden. Er hat aber über sieben Jahre gerade all jene Angaben unterlassen bzw. unrichtig gemacht, die für die Zusammenführung der entsprechenden Daten aus Lohnzettel und Einkommensteuererklärung und damit für die Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen erforderlich waren. Damit bestehen nach Ansicht der Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass er eine Verkürzung an Einkommensteuer jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat und damit zumindest bedingt vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) gehandelt hat.
Auf das in der Beschwerdeschrift angesprochene Unterlassen einer Berichtigung im Sinne des § 139 BAO braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil ein derartiges Unterlassen dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht vorgeworfen wurde. Ebenso wenig wurde - was in der Beschwerdeschrift ebenso angesprochen wurde - der Beschwerdeführer für die Übermittlung oder Nichtübermittlung vom Lohnzetteln gemäß § 84 EStG "verantwortlich gemacht".
Die Herabsetzung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Beschwerdebehörde erfolgte, weil dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 2003 die gesamte sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom ergebende Nachforderung in Höhe von € 6.060,95 zugrunde gelegt wurde. Diese resultiert jedoch nicht nur aus den hier gegenständlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern auch aus einer Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anteil am laufenden Ergebnis der Fa. X-Leasing. € 51,00, verrechenbare Verluste aus den Vorjahren € 38,00), welche nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens ist. Die aus dieser Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb resultierende Einkommensteuer war daher aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag für 2003 von € 6.054,45 und damit für den gesamten inkriminierten Zeitraum von € 35.953,66.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 44 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung nichtselbständige Einkünfte Lohnzettel Abgabenerklärung Einkommensteuererklärung Verdacht Vorsatz Angaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at