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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.04.2005, RV/0200-G/05

Haftung eines GmbH-Geschäftsführers: Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Bw wird als Haftungspflichtiger gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH in Anspruch genommen:


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Abgabenart
Zeitraum
Stammabg./Fälligk.
Betrag (EUR)
Umsatzsteuer
1/2002
15.937,35
Umsatzsteuer
5/2002
10.654,80
Verspätungszuschlag
5/2002
852,38
Umsatzsteuer
6/2002
1.320,83
Umsatzsteuer
7/2002
20.596,07
Säumniszuschlag
2002
L 7/02
51,62
Säumniszuschlag
2002
U 7/02
411,92
Säumniszuschlag
2002
U 1/02
427,10
Säumniszuschlag
2002
U 5/02
213,09
Pfändungsgebühr
2002
444,41
Pfändungsgebühr
2002
4,92
Pfändungsgebühr
2002
334,78
Pfändungsgebühr
2002
0,49
Pfändungsgebühr
2002
214,47
Pfändungsgebühr
2002
4,92
Pfändungsgebühr
2002
817,62
Pfändungsgebühr
2002
0,49
Pfändungsgebühr
2002
817,62
Pfändungsgebühr
2002
0,49
Pfändungsgebühr
2002
825,80
Pfändungsgebühr
2002
0,49
Summe
53.931,66

Entscheidungsgründe

Der Bw war handelrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH. (in der Folge: GmbH).

Mit Beschlüssen des Landesgerichtes L vom wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH und über das Vermögen des Bw eröffnet.

Mit Bescheid vom machte das Finanzamt die Haftung für die wie folgt dargestellten Abgaben der Bw im Gesamtbetrag von 88.405,72 € geltend:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag
06/2002
Umsatzsteuer
12.843,48
07/2002
Umsatzsteuer
21.276,94
01/2002
Umsatzsteuer
22.060,84
05/2002
Umsatzsteuer
11.007,03
08/2002
Umsatzsteuer
15.358,62
05/2002
Verspätungszuschlag
880,56
2002
Säumniszuschläge
1.397,10
2002
Pfändungsgebühren
3.581,15

Dagegen wendet sich der (vom Masseverwalter diesbezüglich bevollmächtigte) Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, die objektive Uneinbringlichkeit sei am nicht gegeben, weil der Ausgang des Insolvenzverfahrens der GmbH nicht absehbar sei. Desweiteren sei aus der Bescheidbegründung nicht erkennbar, ob die weiteren Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme, das Verletzen von abgabenrechtlichen Pflichten (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder ein Verschulden, oder die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit gegeben sei.

Das Finanzamt forderte den Bw mit Schreiben vom dazu auf, eine Aufstellung darüber zu übermitteln, in welchem Ausmaß die Befriedigung der Gläubiger der GmbH in den Monaten März, Juli, August, September, Oktober und November und 1. bis erfolgt sei.

Am reichte der Masseverwalter durch seinen Rechtsanwaltspartner ein an diesen gerichtetes Schreiben eines Wirtschaftstreuhänders ein, in dessen Beilage für die Monate Juni bis Dezember 2002 die Verbindlichkeiten zum Monatsletzten, die Zahlungen in diesen Monaten sowie das Verhältnis zwischen Zahlungen und Verbindlichkeiten dargestellt werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und änderte die Haftung für die wie folgt dargestellten Abgaben der Bw im Gesamtbetrag von 53.931,75 €:


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Abgabenart + Zeitraum
Betrag
abz. 3,2 Quote
Haftungsbetrag
Umsatzsteuer 1/2002
16.464,20
-526,85
15.937,35
Umsatzsteuer 5/2002
11.007,03
-352,23
10.654,80
Umsatzsteuer 6/2002
1.364,48
-43,65
1.320,83
Umsatzsteuer 7/2002
21.276,94
-680,87
20.596,07
Versp.Zuschl. 5/2002
880,56
-28,16
852,40
Säumniszuschlag 2002
1.140,23
-36,48
1.1103,75
Pfändungsgeb. 2002
3.581,15
-114,60
3.466,55

Zur Begründung führt das Finanzamt dazu im Wesentlichen aus, die Nebengebühren seien auf Grund von "Folgebuchungen" angepasst worden, die Abgabenbeträge seien um die Konkursquote zu kürzen gewesen. Der Abgabenausfall stehe nun fest. Die letzte Zahlung für Umsatzsteuer sei am eingegangen, nachdem zuvor (nämlich mit ) ein überhöhter Vorsteuerabzug für den Zeitraum Jänner 2002 im Betrag von 22.060,84 € geltend gemacht worden sei. Für den "Vorsteuerübergenuss 01/2002" und die Umsatzsteuern ab Mai 2002 seien keine Zahlungen geleistet worden. Aus der vorgelegten summarischen Aufstellung (Gegenüberstellung Verbindlichkeiten - Zahlungen) sei eine konkrete anteilsmäßige Tilgung nach Gläubiger und geleisteter Zahlung nicht ableitbar. Desweiteren sei dem Bw vorzuwerfen, dass er am eine Generalzession zugunsten einer Bank eingegangen sei.

Mit Schreiben vom beantragte der Masseverwalter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) und führt ergänzend aus, es seien nicht alle Punkte berücksichtigt worden, wie dies in der seinerzeitigen Berufung vorgebracht worden sei. Aus der dem Finanzamt vorgelegten Aufstellung sei eine anteilsmäßige Tilgung nach Gläubiger und geleisteter Zahlung ausreichend ableitbar.

Mit Beschluss des Landesgerichtes L vom erfolgte die Aufhebung des Konkurses der GmbH (Verteilungsquote 3,2%) und vom die Aufhebung des Konkurses des Bw.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im März 2005 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Im Hinblick auf das abgeschlossene Konkursverfahren der GmbH waren die Abgaben in dem die Konkursquote übersteigenden Ausmaß objektiv uneinbringlich.

Strittig ist, ob den Bw ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO trifft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. zB ).

Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat (vgl. zB ).

Im Berufungsfall hat der Bw zwar ein Verschulden bestritten, es allerdings unterlassen, die zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden liquiden Mittel darzustellen. Eine bloß allgemein gehaltene Darstellung des Verhältnisses zwischen Zahlungen und Verbindlichkeiten bezogen auf den Monatsletzten ist für diese Beurteilung nicht ausreichend. Der Bw hätte zur verlässlichen Beurteilung des Nichtvorliegens eines Verschuldens im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auch für jede einzelne haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte Gläubiger geleisteten Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit sowie den Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen gehabt. Desweiteren hat der Bw - trotz Vorhaltes in der Berufungsvorentscheidung - nicht dargestellt, dass sich der von ihm abgeschlossene Generalzessionsvertrag nicht nachteilig auf die Verpflichtung zur (zumindest anteiligen) Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausgewirkt haben soll.

Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. zB ).

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Der Ausspruch der Haftung ist insbesondere im Hinblick auf das Alter des Bw (Jahrgang 1975), das eine (zumindest teilweise) Einbringlichmachung der Abgaben in der Zukunft erwarten lässt, zweckmäßig. Dass diesem Ausspruch Billigkeitsgründe entgegenstehen, vermag weder der unabhängige Finanzsenat zu erkennen noch wurden solche Gründe vom Bw vorgebracht.

Die Berufung war daher (im Sinne der Berufungsvorentscheidung) teilweise Folge zu geben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Geschäftsführer
Verschulden
Gleichbehandlung
Gleichbehandlungspflicht
schuldhafte Pflichtverletzung
anteilige Befriedigung
anteilige Gläubigerbefriedigung
Nachweis
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at