Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 17.10.2012, RV/3986-W/09

Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei Rückabwicklung des Verkaufs des KFZ?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3986-W/09-RS1
Gemäß § 12a NoVAG (BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, in Kraft vom bis ) wird die Normverbrauchsabgabe vergütet, wenn ein Fahrzeug - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Unter Verbringen versteht man das Transferieren eines Fahrzeugs ins Ausland und zwar zur eigenen, nicht nur vorübergehenden Verwendung. Die Rückabwicklung eines KFZ-Verkaufs durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt und dieses danach nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert hat, war nach der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung des § 12a NoVAG noch kein Vergütungstatbestand.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Helga Hochrieser, KomzlR Edith Corrieri und Mag. Martin Saringer über die Berufung der FGmbH (vormals R.GmbH), 1090, vertreten durch Prüf-Treuhand GmbH & CO OG, 1090 Wien, Berggasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei dem von der Berufungswerberin (Bw.) am in Deutschland bei der Firma D., Niederlassung Nürnberg gekauften Neufahrzeug der Marke Mercedes Benz ML 320 CDI 4MATIC Off-Roader sind immer wieder Probleme (Mängel) aufgetreten. Auf Grund von erheblichen technischen Mängeln des Fahrzeugs wurde dieses am vom Geschäftsführer der Bw. (= Käufer) zurück nach Deutschland gebracht und der Kauf im Rahmen der Sachmangelhaftung rückabgewickelt.

Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für dieses Fahrzeug. Mit Vorhaltsbeantwortung vom wurden dem Finanzamt eine Kopie des ursprünglichen Kaufvertrages für das KFZ, eine Kopie des Beleges über die Rückabwicklung des Kaufes (mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer) sowie der Beleg über die bezahlte NoVA für das betreffende Fahrzeug übermittelt.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe mit folgender Begründung abgewiesen:

"Wird ein Fahrzeug

-) durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht (Übersiedlungsgut)

-) nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder

-) durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Da die oben anführten Punkte in Ihrem Fall nicht zutreffen, konnte Ihrem Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe nicht entsprochen werden."

Die dagegen eingebrachte Berufung, mit welcher für den Fall der Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz (UFS) eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurde wie folgt begründet:

"Aufgrund von erheblichen technischen Mängeln des gegenständlichen Fahrzeuges ist der Kauf, sowie die Lieferung rückabgewickelt worden. Das Fahrzeug wurde von uns am zurück nach Deutschland in die DB Niederlassung nach Nürnberg gebracht (siehe beiliegende E-Mal-Korrespondenz).

Zusätzlich legen wir die Bestätigung von DB über den rückerstatteten Betrag, sowie den Kaufvertrag samt Ergänzungsvereinbarung bei. Dieser Bestätigung können Sie entnehmen, dass genau derselbe Betrag rückerstattet wurde, welcher im Kaufvertrag, ergänzt um die Ergänzungsvereinbarung, ursprünglich für das Fahrzeug in Rechnung gestellt wurde."

Der Berufung war ein Email des Geschäftsführers der Bw. an seinen steuerlichen Vertreter vom folgenden Inhalts beigelegt: "Wir bestätigen, dass wir selber das Fahrzeug am in die DB Niederlassung nach Nürnberg gebracht haben."

Im Zuge von Ermittlungen des Finanzamtes bei der D. wurde festgestellt, dass von der D. für die nahezu 2jährige Nutzung des Fahrzeuges durch die Bw. in Österreich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 16.863,64 sowie Schadenersatz in Höhe von € 949,16 zuzüglich 19 % dt. USt verrechnet wurde. Im Gegenzug rechnete die D. (M.) den Betrag der österreichischen Normverbrauchsabgabe in Höhe von Euro 10.955,- sowie von der Bw. nachträglich eingebauten Reifen und Felgen mit Gutschrift vom an, sodass die Bw. letztendlich nur € 8.165,89 für die zweijährige Nutzung des Fahrzeuges zu bezahlen hatte.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes ausgeführt:

"Steuerlicher Vertreter:

Der Sachverhalt ist meiner Ansicht nach unstrittig. Strittig ist ausschließlich, ob der Tatbestand des § 12a NoVAG erfüllt ist. Das Finanzamt stützt seine Rechtansicht offenbar darauf, dass es die Bestimmung des ersten Teilstriches der zitierten Norm auf Übersiedlungsgut einschränkt. Hierzu ist aber festzuhalten, dass dies - wie auch aus den Richtlinien hervorgeht - zwar einen Anwendungsfall der Vergütung darstellt, aber keineswegs der einzige ist. Hinzuweisen ist vielmehr auf das Erkenntnis des , mit dem der Gerichtshof bereits einmal Teile der Bestimmung des § 12a als verfassungswidrig aufgehoben hat. Aus der Begründung des Erkenntnisses geht hervor, dass ein verfassungskonformer Tatbestand dann erreicht wird, wenn jegliches Verbringen durch den Zulassungsbesitzer von Kfz im Ausland zu einer Vergütung der Nova auf Basis des gemeinen Wertes führt. Somit wäre dem Berufungsfall § 12a NoVAG in verfassungskonformer Weise auszulegen.

Finanzamtsvertreter:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 NoVAG erfüllt sind. Dies ist zu verneinen; aus der Aktenlage geht vielmehr hervor, dass das Fahrzeug rund zwei Jahre im Inland in Nutzung war, was der Anwendbarkeit des zitierten § 8 NoVAG entgegensteht.

Aber auch § 12a ist nach Ansicht des Finanzamtes nicht heranzuziehen. In Rechnung ist diesbezüglich zu stellen, dass dem Berufungswerber vom Vermieter in Form der Gegenrechnung die Nova insoweit ersetzt wurde, als sie auf die Nutzungsgebühr angerechnet wurde. Damit fehlt es bereits am Grundtatbestand, dass nämlich der Berufungswerber mit Nova belastet worden ist.

Steuerlicher Vertreter:

Unbestritten ist zunächst, dass § 8 NoVAG im Berufungsfall nicht anwendbar ist. Wir haben den Vergütungsanspruch stets auch auf § 12a gestützt. Was die angebliche Gegenverrechnung der Nova anlangt, so ist aus der Gutschrift nicht erkennbar, dass es sich dabei tatsächlich um Nova gehandelt hat. Der Betrag ist zwar weitestgehend, aber nicht völlig ident, und wurde auch nicht als Nova bezeichnet. Überdies möchte ich anmerken, dass ein Anspruch auf Vergütung der Nova als solcher öffentlich-rechtlicher Natur nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien erlöschen kann.

Finanzamtsvertreter:

Es ist nach Ansicht des Finanzamtes irrelevant, wie die Gutschrift bezeichnet wurde; wesentlich ist vielmehr, ob der Berufungswerber mit Nova belastet war, dies war im konkreten Fall nicht gegeben.

Der steuerliche Vertreter ersuchte abschließend, der Berufung Folge zu geben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob für die vorliegende Rückabwicklung des Kaufs des gegenständlichen Fahrzeuges wegen erheblicher technischer Mängel eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) an die Bw. zulässig ist.

§ 12a NoVAG (BGBl. Nr. 695/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, in Kraft vom bis ) lautete wie folgt:

"Wird ein Fahrzeug - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird."

Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ins Ausland vor.

Grundlegende Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass das betroffene Fahrzeug im Inland abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurde.

Unter Verbringen versteht man das Transferieren eines Fahrzeugs ins Ausland und zwar zur eigenen, nicht nur vorübergehenden Verwendung. Dies liegt in folgenden Fällen vor:

- ) Ein Privater verbringt sein (privates) Fahrzeug als Übersiedlungsgut ins Ausland.

- ) Ein Unternehmer verbringt sein (betrieblich genutztes) Fahrzeug ins Ausland zur Verwendung in einer ausländischen Betriebsstätte

(vgl. Dr. Fritz Korntner - Praxishandbuch zum UStG 1994-NoVAG 1991, XII.A. Sonderfall der Vergütung (§ 12a), S.39, Dezember 2007).

Den Gesetzesmaterialien zur Regierungsvorlage der UFSG- Novelle 2006 (BGBL I Nr. 143/2006, 1567 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Material, zu Artikel 2 - Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes, zu Z 1 und 2 (§ 12a und § 15 Abs. 8 NoVAG 1991) ist dazu u.a. Folgendes zu entnehmen:

"Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 30. September (richtig: November) 2005, Z. G 99/05, ist eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw. der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland notwendig. Nunmehr ist auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen als Tatbestand gemäß § 12a anzusehen und führt daher zu einem Vergütungsanspruch. Als weiterer Tatbestand wird die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet angesehen."

Ergänzend wird festgehalten, dass in der Verwaltungspraxis für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung im Sinne des § 12a NoVAG 1991 nachzuweisen ist, dass das Fahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt. Dieser Nachweis ist in den Fällen der Lieferung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 bzw. der VO BGBl. Nr. 401/1996 zu führen, während für Verbringungsfälle der Nachweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug (nachweisbar) im Ausland amtlich zugelassen oder registriert worden ist (vgl. UStR 2000 Rz 1075 bis Rz 1099, UStR 2000 Rz 4006 bis Rz 4009 - siehe Rz. 293 der NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR, anzuwenden auf Sachverhalte ab ).

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Fahrzeug auf die Bw. zugelassen war und durch den Geschäftsführer der Bw. am ins Ausland gebracht und in Österreich am abgemeldet wurde. Danach erfolgte jedoch keine Zulassung bzw. Registrierung des Fahrzeugs durch die Bw. in Deutschland (im Ausland).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch weder ein Privatfahrzeug ins Ausland als Übersiedlungsgut noch ein betriebliches Fahrzeug in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen verbracht (vgl. neben den oben zitierten Gesetzesmaterialien auch Grabner/Sarnthein, Praxishandbuch NoVA, 1. Auflage, März 2009, Rz. 931).

Da somit bei dem gegebenen Sachverhalt keine nachweisbare Verbringung durch den Zulassungsbesitzer selbst im Sinne des § 12a NoVAG vorliegt und auch die übrigen Tatbestände des § 12a NoVAG 1991 in der für den strittigen Fall maßgeblichen Fassung (nachweisbare Verbringung ins Ausland nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter bzw. nachweisbare Verbringung bzw. Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler) hier nicht gegeben sind, liegt kein anspruchsbegründender Vergütungstatbestand nach § 12a NoVAG 1991vor.

Erst mit Inkrafttreten ab wurde § 12a NoVAG 1991 mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I Nr. 52/2009) um die Möglichkeit erweitert, bei nachweisbarem Verbringen oder Liefern eines Fahrzeugs ins Ausland durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, eine Vergütung nach § 12a zu erhalten (siehe EB, 113 der Beilagen XXIV. GP, zu Z 17 (§ 12a NoVAG 1991). Durch diese Erweiterung der Gesetzesbestimmung des § 12a NOVAG 1991 ab wird deutlich, dass derartige Sachverhalte vor diesem Stichtag nicht von der Möglichkeit der NoVA-Vergütung umfasst waren. Weil das gegenständliche Fahrzeug bereits am ins Ausland geliefert wurde bzw. der ursprüngliche Verkauf zu diesem Zeitpunkt rückabgewickelt wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung (BGBl. Nr. 695/1991 idF Nr. 24/2007) nicht vor; ebenso wie die Voraussetzungen für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 NoVAG 1991 in diesem Fall nicht gegeben sind.

Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Vergütung
NoVA
Verbringen ins Ausland
Fahrzeug
KFZ
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at