Höhe der abzugsfähigen Nächtigungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Walter Kreindl, Steuerberater, 1180 Wien, Pötzleinsdorfer Straße 99, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Werbungskosten für Reisen sowie Literatur geltend. Das Finanzamt anerkannte mit folgender Begründung nur einen Teil der geltend gemachten Reisekosten:
"Eine Reise liegt im Sinne des § 16 EStG vor, wenn kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Es konnten daher Tagesgelder und die pauschalen Nächtigungsgelder für die ersten 5 Tage bzw. Nächte gewährt werden. Für die restlichen 27 Tage Verpflegungsmehraufwendungen wurde die Differenz der Tagessätze zwischen Inland und Paris (€ 253,80:27 mal € 9,40) als Werbungskosten anerkannt."
Die Berufungsbehörde teilte dem steuerlichen Vertreter mit, es sei beabsichtigt, die geltend gemachten Nächtigungsgelder für den gesamten Reisezeitraum anzuerkennen. Nicht abzugsfähig sei allerdings ein Abonnement für die Wochenzeitschrift "Die Zeit", da hierin keine typische Fachliteratur zu erblicken wäre. Der steuerliche Vertreter erklärte sich mit diesen Änderungen einverstanden. Auch die Amtspartei erhob dagegen keine Einwendungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Da die beiden Verfahrensparteien zu einer Erledigung der Berufung in obigem Sinn ihre Zustimmung erklärt haben, waren die Werbungskosten in folgender Höhe anzuerkennen:
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Fotokopien u.
Bibliotheksgebühren | 81,00 | |
Büromaterial
und Porti | 32,75 | |
Telefon (40
%) | 237,76 | 351,51 |
Reisekosten: | ||
Fahrt mit dem
Privatauto | 18,60 | |
Taxi | 103,30 | |
Fahrtkosten
für Forschung in Paris | 452,20 | |
Nächtigung
30 à 32,70 | 981,00 | |
Taggeld
für fünf Tage | 179,00 | |
Differenztagessätze | 253,80 | 1.987,90 |
Literatur | 100,80 | 100,80 |
Werbungskosten
gesamt | 2.440,21 |
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-88405