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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.04.2007, RV/0331-L/07

Haushaltsersparnis während eines Krankenhausaufenthalts

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 erfolgte erklärungsgemäß und ergab eine Gutschrift in Höhe von 295,51 €. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2004 vom erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, "die Differenz von 2004 betrage ca. 300,00 €."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab mit folgender Begründung.

"Im Kalenderjahr 2003 hatten Sie neben Ihrem Pensionsbezug zusätzlich noch einen Aktivbezug bei der Fa. H.. Bei der Berechnung der Einkommensteuer 2003 war deshalb der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 345,-- in Abzug zu bringen. 2004 hatten Sie lediglich einen Pensionsbezug, weshalb nur der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 52,23 berücksichtigt werden konnte. Daraus ergibt sich auch die niedrigere Gutschrift für 2004. Ihre Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen."

Mit Eingabe vom stellte der Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei er nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 1.086,44 € als außergewöhnliche Belastung geltend machte.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage folgender Unterlagen:

  • Kopie des Behindertenausweises oder Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes über die Feststellung des Grades der Behinderung (inklusive Beiblatt) sowie

  • Rechnungen und Zahlungsbelege hinsichtlich geltend gemachter Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung und Bekanntgabe allenfalls erhaltener Ersätze.

Der Bw. legte ein Schreiben der Versicherungsanstalt für E. vom vor, in welchem bestätigt wird, dass der Bw. im Jahr 2004 einen Betrag iHv. 200,79 € an Behandlungsbeitrag (Patientenanteil) sowie 305,65 € an Rezeptgebühr bezahlt hat.

Weiters bestätigte die Versicherung AG, dass der Selbstbehalt für den Krankenhausaufenthalt vom 29.9. bis 580,00 € betragen habe. Weiters geht daraus hervor, dass die Versicherung mit einer dreimonatigen Ratenzahlung einverstanden sei.

Dem (in Kopie) vorgelegten Behindertenausweis ist zu entnehmen, dass dem Bw. ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % bescheinigt wurde. Weiters geht aus einer Bestätigung des Bundessozialamtes vom hervor, dass der beim Bw. festgestellte Grad der Behinderung von 50 % zumindest seit 2004 besteht.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt einerseits das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 wieder auf und erließ andererseits einen neuen Einkommensteuerbescheid 2004, wobei an außergewöhnlichen Belastungen

  • der Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in Höhe von 243,00 € sowie

  • nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.028,91 berücksichtigt wurden.

Die Veranlagung ergab ein Guthaben in Höhe von 840,74 €. Als Begründung führte das Finanzamt aus:

"Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) werden bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (§ 62 Abs.2 Z.1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist daher nicht möglich. Von den geltend gemachten pflegebedingten Aufwändungen wurde eine Haushaltsersparnis in Höhe von 57,53 € in Abzug gebracht."

Mit Schreiben vom erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung:

Bei Berechnung des Bescheides sei ein Betrag in Höhe von 57,53 € nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden, wobei dieser Betrag als "Haushaltsersparnis" bezeichnet worden sei, ohne die Art derselben in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erläutern. Sollte damit eine Ersparnis an häuslichen Verpflegskosten und dergleichen gemeint sein, steht dem die Tatsache entgegen, dass in der Zeit des Spitalsaufenthaltes dort "Verpflegskosten" zu bezahlen waren. Diese Verpflegskosten seien im Rahmen der Privatversicherung beglichen worden, was wiederum durch eine entsprechend hohe Prämienleistung gedeckt worden sei, also letztlich aus den eigenen Mitteln des Berufungswerbers. Eine gewisse Ersparnis an häuslichen Verpflegskosten sei damit überkompensiert. Die durch das Finanzamt vorgenommene Minderung der Selbstbehaltsleistungen des Berufungswerbers an die Versicherung von insgesamt 580,00 € sei demnach nicht gerechtfertigt. Der Berufungswerber begehre deshalb die Berücksichtigung des Betrages in Höhe von 57,53 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab mit folgender Begründung:

"Aufwändungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, stellen außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 dar. Von den angefallenen Kosten sind die Kostenersätze der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Kostenersätze einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung abzuziehen. Da bei einem Spitalsaufenthalt die volle Verpflegung beigestellt wird, erspart sich der Steuerpflichtige für die Zeit des Aufenthalts derartige Aufwändungen, die ansonsten bei der Verpflegung zu Hause anfallen. Die angefallenen Kosten sind daher um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Diese Haushaltsersparnis ist mit 8/10 des Sachbezugswertes für die volle freie Station nach § 1 der Verordnung BGBl.Nr. 416/2001, somit mit 5,23 € am Tag, zu ermitteln. Die Berufung ist deshalb als unbegründet abzuweisen."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag machte der Berufungswerber geltend:

"Das Finanzamt hat bei seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung die Argumentation in meiner Berufung vom  nicht (ausreichend) gewürdigt, sicherlich weil es sich weisungsgemäß verhalten musste.

Kostenersätze einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung von den angefallenen Kosten abzuziehen erscheint an sich problematisch, wenn man die Prämienverpflichtungen kennt und bedenkt, wie weit die Geltendmachung von Prämienzahlungen als Sonderausgaben durch Erfassung in einem gemeinsamen "Topf", "Deckelung" und Berücksichtigung nur eines Viertels eingeschränkt ist, wodurch die Leistung des Steuerpflichtigen an die Versicherung oft nicht (mehr) bzw. nur marginal zur Geltung kommt.

Von einer auf Verpflegungsbasis gestützten "Haushaltsersparnis" durch Beistellung der vollen Verpflegung bei einem Spitalsaufenthalt kann aber seit etlichen Jahren auch nicht mehr die Rede sein, wenn man die Leistung von Tagesgeldern durch die Patienten nicht übersieht.

Es handelt sich hier um eine Sachverhaltsbeurteilung prinzipieller Art, welche die Befugnisse der ersten Instanz wohl überschreitet. Deshalb erscheint mir die Befassung der zweiten Instanz (usw.) unumgänglich. In diesem Sinne stelle ich hiermit Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz."

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der dem Bw. seitens des Bundessozialamtes bescheinigten Erwerbsminderung von 50 % hat das FA im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 einen Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 243,00 € in Abzug gebracht sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastung iHv. 1.028,91 € anerkannt.

Letztgenannter Betrag iHv. 1.028,91 € setzt sich aus einem Behandlungsbeitrag iHv. 200,79 €, der Rezeptgebühr iHv. 305,65 € und dem um eine Haushaltsersparnis iHv. 57,53 € gekürzten Selbstbehalt für einen Krankenhausaufenthalt iHv. insgesamt 580,00 €, somit gekürzt auf 522,47 € zusammen.

Die Berufung (bzw. der Vorlageantrag) wendet sich nicht gegen die Höhe des vom FA abgezogenen Selbstbehaltes und auch nicht gegen die Art der in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom dargestellten Ermittlung desselben. Der Bw. verneint das Vorliegen einer Haushaltsersparnis dem Grunde nach und verweist darauf, dass für die Zeit des Spitalsaufenthaltes ohnehin "Verpflegskosten" in Form von Tagesgeldern zu bezahlen waren. Außerdem erscheint es ihm problematisch, Kostenersätze einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung von den angefallenen Kosten abzuziehen.

Unbestritten ist, dass der Bw. den oa. Selbstbehalt iHv. 580,00 € an die Versicherungsanstalt zu bezahlen hatte und im Rahmen des Spitalsaufenthaltes die volle Verpflegung beigestellt wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind außergewöhnliche zwangsläufig erwachsende Belastungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen.

Krankheitskosten (Kosten eines Spitalsaufenthalts) können grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Bei der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen als Tatbestandsvoraussetzung des § 34 EStG 1988 ist jedoch zu beachten, dass eine damit allenfalls verbundene Ersparnis anderer Ausgaben die Belastung mindert (vgl. Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 28).

Der Abzug einer Haushaltsersparnis liegt allgemein darin begründet, dass der Aufwand für Verpflegung zwar zwangsläufig, dieser aber nicht als außergewöhnlich anzusehen ist. Die Kosten der Verpflegung können daher grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 abgezogen werden. Da der Bw. im Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes zumindest für Verpflegung auch bei Nichtvorliegen einer Krankheit Ausgaben zu tragen gehabt hätte, liegt diesbezüglich keine außergewöhnliche zwangsläufig erwachsende Belastung iSd § 34 EStG 1988 vor, welche seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ausgaben für Verpflegung treffen jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen und sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Der Bw. hat sich dadurch, dass er bei seinem Spitalsaufenthalt die volle Verpflegung beigestellt erhalten hat, derartige Aufwendungen, die ansonsten bei der Verpflegung zu Hause (oder in Gaststätten) anfallen würden, erspart. Diese so genannte "Haushaltsersparnis" ist daher von den diesbezüglichen Aufwendungen abzuziehen, damit der Bw. nicht besser gestellt wird als jemand, der sich außerhalb eines Spitals verpflegen muss.

Wenn der Bw. meint, von einer Haushaltsersparnis durch Beistellung der vollen Verpflegung bei einem Spitalsaufenthalt könne seit etlichen Jahren nicht mehr die Rede sein, übersieht er, dass er sich trotz der Verpflichtung zur Leistung von Tagesgeldern erspart hat, sich zu Hause zu verköstigen.

Neben den unter dem Titel "Behandlungsbeitrag" und "Rezeptgebühr" vom Bw. getragenen Kosten iHv. 506,44 € sind somit grundsätzlich 580 € als Heilbehandlungskosten anzuerkennen, allerdings unter Abzug von 57,53 € Haushaltsersparnis für 11 Tage, woraus sich eine Nettobelastung von 522,53 €, insgesamt an anzuerkennender außergewöhnlicher Belastung somit iHv. 1.028,91 € ergibt. Zur - nach Ansicht des UFS zu Recht - ohnehin nicht angefochtenen Höhe der Haushaltsersparnis ist zu bemerken, dass unter Berücksichtigung der im Berufungsjahr herrschenden Verbraucherpreise der Ansatz von 5,23 € täglich für die volle Verköstigung als an der untersten Grenze angesiedelt zu betrachten ist.

Die erwähnte Leistung von Tagesgeldern ist schließlich Bestandteil der an die Krankenanstalt zu entrichtenden Gebühren, welche zum Teil von der privaten Krankenversicherung des Bw. abgedeckt wurden.

Dass Kostenersätze einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten abzuziehen sind, entspricht der herrschenden Lehre sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

"Dass nur die Belastung des Einkommens eines Stpfl zu einer Steuerermäßigung führen soll, geht schon aus der Textierung des § 34 hervor, der das Entstehen einer 'Belastung' mehrmals explizit anspricht. Diesem so genannten Belastungsprinzip entspricht es, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie vom Stpfl endgültig aus Eigenem getragen werden müssen (zB , § 34 EStG 12988, E 105 lit a). Dies bedeutet, dass von der an sich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Aufwendung vorweg alle damit in kausalem Zusammenhang stehenden Einnahmen abgezogen werden müssen, die es dem Stpfl ermöglichen oder erleichtern, den Aufwand zu tragen (Kongruenzgrundsatz, vgl zB , § 34 EStG 1972 E 212). Auch Beträge, die der Stpfl nur vorschussweise leistet, die ihm aber später ersetzt werden, können somit nicht als Belastung nach § 34 angesehen werden (, § 33 EStG 1967 E 305). Zu den Ersatzleistungen, die bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung abzuziehen sind, gehören beispielsweise Unterstützungen durch dritte Personen, Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Hilflosenzuschüsse ( 867/70, § 33 EStG 1967 E 323), Blindenzulagen (,§ 34 EStG 1972 E 212) oder Pflegegelder, Prozesskostenersätze (, § 34 EStG 1988 E 103 lit b) und vor allem Versicherungsleistungen (vgl zB , aaO E 105 lit b)"; (Reichel/Fuchs inHofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 2 zu § 34 Abs. 1 EStG

Wörtlich führt der VwGH im Erkenntnis vom , 87/14/0116 zum Kostenersatz einer Privatversicherung aus:

"Zum Abzug des von der Privatversicherung erhaltenen Ersatzes für die Zahnbehandlungskosten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung für das Jahr 1982 hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß ein Aufwand nur insoweit vorliege, als der Abgabepflichtige die Ausgaben endgültig zu tragen habe. Diese sich aus dem Wortsinn ergebende Interpretation entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes."

Auch im gegenständlichen Fall wurde lediglich der im Rahmen des Selbstbehalts aus Eigenem zu tragende Aufwand iHv. 580 € vom Bw. selbst - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates richtiger Weise - als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht und vom FA (nach Abzug einer Haushaltsersparnis) auch entsprechend anerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Spitalsaufenthalt
Haushaltsersparnis
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at