Sonstiger Bescheid, UFSW vom 11.04.2006, RV/0471-W/02

Unzulässigkeit einer Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0471-W/02-RS1
Die Berufung einer noch nicht existenten Personengesellschaft gegen einen Bescheid, welcher sich an die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien , vom gegen den an die G2 gerichteten Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom betreffend Körperschaftsteuer 1994 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die G1. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom mit Sitz in Salzburg gegründet.

Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde das Stammkapital auf S 1,000.000,00 erhöht, die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt (formwechselnde Umwandlung gemäß § 245 AktG)und der Firmenwortlaut auf G2geändert. Im Jahr 1994 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Wien verlegt.

Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der G2 vom wurde rückwirkend zum deren Umwandlung gemäß § 1 ff UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft Bw. beschlossen.

Am erliess das Finanzamt für Körperschaften einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1994, welcher an die G2 adressiert war. Der Bescheid wurde am zugestellt.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), welche an die Bw. adressiert war, wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde näher ausgeführt, weshalb nach Ansicht des Finanzamtes die berufungsgegenständliche Teilwertabschreibung einer Beteiligung in Höhe von S 238.244,00 steuerlich nicht anzuerkennen war.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Aufgrund der Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch die G4 mit Sitz in Innsbruck wurde am die Bw. im Firmenbuch gelöscht.

Bei der G4 wurde im Firmenbuch am die Verlegung des Sitzes nach Wien, am die Änderung der Firma auf G5 und am die Änderung der Geschäftsanschrift auf Wien eingetragen.

Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde. Wird eine Berufung von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 3. Auflage 2005, § 246 Anm. 1, 3 und 7 m.w.V.).

Gemäß § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwG gehen mit der Eintragung einer errichtenden Umwandlung die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst.

Eine errichtende Umwandlung gemäß § 7 UmwG wird somit (ebenso wie die übertragende Umwandlung) erst mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch (Handelsregister) rechtswirksam: Die neue Gesellschaft entsteht erst mit Registrierung der Umwandlung im Firmenbuch (Handelsregister), die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft erlischt erst mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch bzw. Handelsregister (vgl. ; ; ; ; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 4. Auflage 1983, S. 257; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Wien 1983, S. 756).

Vor Eintragung der Umwandlung ist also die Personengesellschaft noch nicht errichtet. Auch für die Annahme einer Personengesellschaft noch vor der Eintragung als Innengesellschaft neben der noch bestehenden Kapitalgesellschaft besteht kein Raum (OLG Wien , 5 R 86/82 ).

Für den Berufungsfall bedeutet dies:

Bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses vom im Firmenbuch war die Rechtspersönlichkeit der G2 aufrecht. Erst mit Eintragung der Bw.und der errichtenden Umwandlung am im Firmenbuch erlosch die Rechtspersönlichkeit der ersteren und wurde die Rechtspersönlichkeit der letzteren Gesellschaft begründet.

Als Bescheidadressat des Körperschaftsteuerbescheides 1994 vom wurde vom Finanzamt im Bescheidspruch daher richtig die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch rechtlich existente G2 bezeichnet.

Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 wurde sodann am , also noch vor Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch, durch die Bw. eingebracht. Diese Gesellschaft war aber einerseits im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung rechtlich noch nicht existent, andererseits bekämpfte sie einen Bescheid, der sich nicht an sie richtete.

Die gegenständliche Berufung war daher als gemäß § 273 Abs. 1 lt. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO wurde von der Abhaltung der in der Berufung beantragten mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen.

Aufgrund der zwischenzeitig gemäß § 142 HGB erfolgten Vermögensübernahme der Bw. durch die G5 war der gegenständliche Bescheid an letztere Gesellschaft als Rechtsnachfolger der Bw. zuzustellen.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Errichtende Umwandlung
Eintragung
Umwandlungsbeschluss
Firmenbuch
Bescheidadressat
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at