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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.01.2010, RV/1810-W/08

Mängelbehebungsverfahren bei nicht ausgefüllten Formularen (Steuererklärung); Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen ist kein Fristverlängerungsantrag für die Einreichung der Steuererklärung


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Miterledigte GZ:
RV/1811-W/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/17/0053 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zu Zl. RV/3926-W/10, RV/3927-W/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vertreten durch die Niederösterr. Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 2344 Maria Enzersdorf, Riemerschmiedgasse 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Energieabgabenvergütung für 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingelangt beim FA 12/13/14/Purkersdorf am , wurde ein Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe für das Jahr 2002 gestellt und wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Rückvergütung gleichzeitig um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben bis zum ersucht.

Im Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , wurden die fehlenden Angaben nachgereicht und der Vergütungsbetrag für das Jahr 2002 mit € 11.545,26 bekannt gegeben.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass gem. §§ 133, 85 BAO nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare keine Steuererklärungen seien. Werde ein Antrag in Form einer Steuererklärung gestellt, müssten die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Inhaltserfordernisse erfüllt sein. Da der Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe 2002 die entsprechenden Inhaltserfordernisse nicht erfülle, wäre dieser zurückzuweisen.

In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 BAO ausgeführt, dass der ohne Verwendung einer amtlichen Drucksorte eingebrachte Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen; vielmehr hätte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art und Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht erfülle (E vom , Zl. 2000/15/0032), mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auch im gegenständlichen Fall würden die im genannten Erkenntnis angesprochenen Mängel dem übermittelten Antrag zu Grunde liegen. Gesetzlich bezeichnete Voraussetzung für eine Qualifikation als Vergütungsantrag/Steuererklärung wäre die betragliche Auflistung der verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der erbrachten Umsätze. Der gegenständliche Antrag enthalte die im Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) geforderten Angaben nicht. Es liege daher keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung bzw. Antrag gem. § 2 Abs. 2 EnAbgVergG vor.

Dem Vorbringen hinsichtlich § 85 Abs. 2 BAO wurde entgegengehalten, dass ein Mängelbehebungsverfahren dann nicht durchzuführen sei, wenn eine Eingabe an Mängeln leidet, die von vornherein zur Zurückweisung führen müssen. Dabei sei es im gegenständlichen Fall unbeachtlich, dass der Vergütungsantrag vom nicht auf dem amtlichen Vordruck ENAV 1-P eingebracht worden sei, da eine rechtzeitige, fristenwahrende Antragstellung auf Grund obiger Ausführungen nicht erfolgt sei.

Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass das vom Finanzamt in der BVE zitierte Erkenntnis in diesem Fall nicht anwendbar sei, da der der Entscheidung des VwGH zu Grunde liegende Sachverhalt einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern betreffe und es sich dabei um eine nicht verlängerbare Frist handle.

Der Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe gelte allerdings gem. § 2 Z 1 EnAbgVergG als Steuererklärung. Gem. § 134 Abs. 2 BAO bestehe die Möglichkeit, die in Abgabenvorschriften zur Einreichung von Abgabenerklärungen bestimmte Frist zu verlängern. § 134 Abs. 2 BAO gelte generell für alle Abgabenerklärungsfristen (vgl. Ritz, BAO², Rz 4 zu 3 134). Da der Antrag auf Rückvergütung der Elektrizitätsabgabe als Steuererklärung gelte, sei daher eine Verlängerung der Antragsfrist zulässig. Der bis zum Ablauf der beantragten Frist beim Finanzamt eingereichte vollständige Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthalte, hätte somit nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Nichtverwendung des amtlichen Vordrucks hätte einen Mängelbehebungsauftrag zur Folge haben müssen (vgl. Ritz; BAO², Tz 11 zu § 85).

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter auf die Berufungsentscheidung des GZ. RV/452-L/06, verwiesen, in welcher ausdrücklich ausgeführt werde, dass die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vergütung von Energieabgaben gem. § 134 Abs. 2 BAO verlängerbar sei. Allerdings sei nach dem der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein solcher Antrag nicht gestellt worden, wohingegen im berufungsgegenständlichen Verfahren im Antrag vom Dezember 2007 eine solche Fristverlängerung beantragt worden sei.

Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung sowie im Vorlageantrag an den UFS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) sind Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen. Nettoproduktionswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden.

Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben sind in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG geregelt:

Vergütet wird der Betrag, der den in § 1 bezeichneten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt.

Der Antrag hat

(a) die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität

(b) und die in § 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern geleistete Umsätze) zu enthalten.

Die berufungswerbende GmbH (Bw.) hat mit Schreiben vom die Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2002 beantragt. Dieser Antrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellungen, auch nicht die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen. Aus diesem Grunde wurde gleichzeitig um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben ersucht.

Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Fristverlängerungsantrag, sondern ein Anbringen (Antrag auf Energieabgabenvergütung) vorliegt, das als Steuererklärung gedacht war (§ 2 Abs. 2 EnAbgVergG: .. Der Antrag gilt als Steuererklärung..). Mit dem in dieser Eingabe gleichzeitig formulierten Ersuchen um Fristerstreckung zum Nachreichen der fehlenden Angaben wurde klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der bereits übermittelte Antrag auf Vergütung noch ergänzt werden sollte. Dieses Ersuchen kann daher nicht so ausgelegt werden, dass damit eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Steuererklärung beantragt worden sein soll.

Das Berufungsvorbringen, dass der bis zum Ablauf der beantragten Frist beim Finanzamt eingereichte vollständige Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen, geht daher schon deshalb ins Leere, weil im gegenständlichen Fall - wie vorangehend dargelegt - ein Antrag auf Fristverlängerung (Verlängerung derFrist zur Einreichung der Abgabenerklärung) iSd § 134 Abs. 2 BAO nicht vorliegt.

Aber selbst dann, wenn man der Auffassung der Bw., dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung des Vergütungsantrages gestellt worden sei, folgt, wäre der Vorschrift des § 134 Abs. 2 BAO nicht Genüge getan, weil einer Ermessensentscheidung iSd genannten Bestimmung nur ein "begründeter Antrag" zugänglich ist. Das vorliegende Ersuchen um Fristerstreckung enthält aber keine Begründung. Unbegründete Anträge leiden nicht an einem formellen Mangel, daher ist auch nicht nach § 85 Abs. 2 vorzugehen, sondern (zwingend) abzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 134 S. 1522).

Hinsichtlich der Frage der Qualifikation des vorliegenden Antrages als Steuererklärung/Vergütungsantrag bzw. der dafür notwendigen Inhaltserfordernisse hat das Finanzamt zu Recht auf die Ausführungen in der Entscheidung des , verwiesen. Ebenso zutreffend erweist sich die aus den relevanten Aussagen des VwGH abgeleitete Rechtsansicht des Finanzamtes, dass auch im gegenständlichen Fall die in der zitierten Entscheidung angesprochenen Mängel dem übermittelten Schreiben vom zugrunde liegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Dem Einwand, dass das zitierte Erkenntnis in diesem Fall nicht anwendbar sei, da der der Entscheidung des VwGH zu Grunde liegende Sachverhalt einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern betreffe und es sich dabei um eine nicht verlängerbare Frist handle, ist entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Abgabenerklärung iSd § 133 BAO vorliegt, ausschließlich maßgebend ist, ob die betreffende Eingabe bestimmten (in dem genannten Erkenntnis näher bezeichneten) Inhaltserfordernissen entspricht; die Frage, ob eine Frist verlängert werden kann oder nicht, ist allenfalls dann von Bedeutung, wenn ein entsprechender Fristverlängerungsantrag rechtzeitig eingebracht wird.

Der bezeichnete Antrag enthält keine der im § 2 Abs. 2 EnAbgVergG genannten Angaben (und wurde deshalb auch eine Fristverlängerung zur Nachreichung der fehlenden Angaben beantragt), somit nicht einmal jene Angaben, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssen.

Es liegt daher keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vor, zumal es mit dem eingereichten Antrag vom der Finanzbehörde nicht möglich war, die Bemessungsgrundlagen für die Vergütung abzuschätzen oder diese gar zu berechnen.

Vom UFS (, GZ RV/0452-L/06 und , GZ RV/0908-W/03) wurde in ähnlichen Fällen entschieden, dass ein Steuererklärungsformular betreffend Energieabgabenvergütung, welches keine ziffernmäßige Darstellungen enthält, nicht als Steuererklärung zu qualifizieren ist und ein solches Anbringen zurückzuweisen ist.

Zum Vorbringen, dass der Antrag nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen, sondern das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag erteilen hätte müssen, wird ausgeführt:

Gem. § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen (vgl. Ritz; BAO-Kommentar, Tz 11 zu § 85 und die darin zitierte Judikatur). Formgebrechen liegen z.B. vor bei unleserlicher Schrift, bei Verwendung einer nicht zulässigen Schrift, bei Nichtverwendung vorgeschriebener amtlicher Drucksorten, wenn das Anbringen nicht in einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache formuliert ist oder bei Fehlen von Belegen eines Antrages etc.

Liegt aber - wie im vorliegenden Fall (siehe obige Ausführungen) - ein Anbringen vor, welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweist, kann auch nicht mit einer Mängelbehebung saniert werden (vgl Stoll, BAO, § 85, S 864: Leidet eine Eingabe an Mängeln, die von vorneherein zur Zurückweisung führen müssen, dann ist nicht nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen).

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Vergütung vom keinerlei Angaben zu den Berechnungsgrundlagen bzw. zum Vergütungsbetrag enthält, liegt ein Anbringen, das die für eine Steuererklärung (Antrag) nach dem EnAbgVergG notwendigen Angaben aufweist, nicht vor. Weder das im vorliegenden Antrag gestellte Ersuchen um Fristverlängerung zur Mitteilung der Berechnungsgrundlagen bzw. des Vergütungsbetrages noch die Nachreichung der angesprochenen Angaben innerhalb der dafür beantragten Frist kann dazu führen, dass vom Vorliegen eines den Erforderenissen des EnAbgVergG entsprechenden, rechtzeitig eingebrachten Vergütungsantrages auszugehen ist.

Wegen des gänzlichen Fehlens der für die Durchführung eines Vergütungsverfahrens erforderlichen Angaben ist das Anbringen daher ohne Durchführung eines Mängelbehebungsauftrages von vorneherein zurückzuweisen.

Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
§ 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Energieabgabenvergütung
Mängelbehebung
Fristverlängerungsantrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at