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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 21.12.2010, FSRV/0026-I/08

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Schmuggel

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz, Mag. Claudia Lantos, LL.M., Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl: X1, StrNr. Y1, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. Y1 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) von der Schweiz über den "Flim Sattel" eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke X-Uhr mit der Nummer 123, im Wert von € 5.180,72 (CHF 8.600,00), auf welche Eingangsabgaben von insgesamt € 1.037,10 entfallen würden, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 [lit. a] FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher unter Anschluss von zwei Beilagen im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf sei unzutreffend.

Die Behörde gründe den Verdacht auf die Tatbeschreibung der Zollstelle Landeck/Ischgl des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. Y2. Die Behörde würde zu diesem Ergebnis nach Durchführung eines durchwegs mangelhaften Verfahrens gelangen. Tatsächlich sei der gegenständliche Vorwurf unzutreffend und habe der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen nicht zu verantworten. Er ficht daher den genannten Bescheid in seinem gesamten Umfang aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an:

Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am im Schigebiet Ischgl-Samnaun Schi fahren gewesen sei und nach einer Abfahrt nach Samnaun wieder über den Flim Sattel zurück in das Schigebiet Ischgl gefahren sei. Richtig sei ferner, dass in Samnaun eine Herrenarmbanduhr der Marke X-Uhr zum Preis von umgerechnet € 5.180,72 gekauft worden sei.

Unrichtig sei allerdings, dass der Beschwerdeführer diese Uhr vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe.

Der Beschwerdeführer sei englischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er habe zum ersten Mal in Ischgl seinen Schiurlaub verbracht. Am habe ihn sein Schitag nach Samnaun geführt, wo er die gegenständliche Herrenarmbanduhr entdeckt habe und in weiterer Folge auch kaufen wollte. Er habe allerdings in keiner Weise die Absicht gehabt, beim Schifahren einen teuren Gegenstand zu erwerben und habe deshalb nicht einmal ausreichende Zahlungsmittel bei sich gehabt. Gekauft habe deshalb die gegenständliche Uhr sein mitreisender Kollege Z.

Zu keinem Zeitpunkt habe im Geschäft ein Verkäufer den Beschwerdeführer, der sichtlich als Schifahrer unterwegs gewesen sei, darauf aufmerksam gemacht, dass er beim Erwerb der Uhr nicht über die Schipiste zurück nach Österreich könne, wenn er sich nicht eines Finanzvergehens schuldig machen wolle. Der Beschwerdeführer hätte dies - wie den Kauf der Uhr selbst - nicht geplant. Er sei der Rechtsmeinung gewesen, dass er die Uhr erst bei seiner Wiedereinreise in Großbritannien anzuzeigen hätte. Der Beschwerdeführer würde selten reisen und sei mit Zollbestimmungen nicht sehr vertraut. Er habe nicht gewusst, dass er schon durch das erste Verbringen eines Gegenstandes in das Gemeinschaftsgebiet Abgaben zu leisten habe und nicht erst im Heimatstaat. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den bedingten Vorsatz gehabt, die Uhr vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet einzuführen. Vielmehr habe er zur Vermeidung etwaiger zukünftiger Schwierigkeiten die Uhr in jedem Fall ordnungsgemäß einführen wollen.

Beim Zurückfahren Richtung Ischgl sei dem Beschwerdeführer aber nicht bewusst gewesen, dass er a) auf dem Flim Sattel wieder in EU-Gemeinschaftsgebiet eingereist sei und er b) dadurch ein Finanzvergehen begangen habe.

Der Beschwerdeführer hätte gar keine Möglichkeit gehabt, bereits bei der Wiedereinreise nach Österreich den Kauf der Uhr ordnungsgemäß anzuzeigen, da dies nur am Zollamt Martina möglich sei. Diese Auskunft habe er allerdings weder im Geschäft erhalten noch habe er sonst einen offenkundigen Hinweis gehabt, dass er die Einfuhr der Uhr nur über den Straßenweg, nicht aber über die Schipiste in einem eingabenrechtlich ordnungsgemäßen Wege durchführen könne. Hinzu komme, dass auf dem Flim Sattel keinerlei augenfälliger Hinweis auf einen Grenzübergang existieren würde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, dass er nicht über den genauen Grenzverlauf zwischen der Schweiz und Österreich Bescheid wisse. Ebenso wenig sei dem ortsunkundigen Beschwerdeführer vorwerfbar, dass er nicht wisse, wie eine ordnungsgemäße Wareneinfuhr von Samnaun in das Gemeinschaftsgebiet zu erfolgen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher kein vorsätzlich schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Vielmehr würde es sich bei der Einfuhr über die Schipiste in das Gemeinschaftsgebiet um einen entschuldbaren Irrtum, allenfalls um eine leichte Fahrlässigkeit handeln, weil er sich beim Verkäufer der Uhr nicht erkundigt habe, wie er die ordnungsgemäße Aus- und Einfuhr vornehmen müsse.

Der amtshandelnde Zollbeamte F habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht als Zollbeamter ausgewiesen. Es würde nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen, dass der Zollbeamte F den Beschwerdeführer gefragt hätte, "ob er ,watch's' mit sich führe" (Protokoll Seite 2). Er habe vielmehr den Beschwerdeführer in holprigem Englisch gefragt, ob er etwas in der Schweiz gekauft habe. Der Beschwerdeführer habe dies - zutreffend - verneint. Tatsächlich habe, wie auch aus der beschlagnahmten Rechnung ersichtlich sei, Herr Z die Uhr erstanden. In weiterer Folge habe der Zollbeamte auf das linke Armgelenk des Beschwerdeführers gedeutet. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin seine Armbanduhr gezeigt. Wie auch das in Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgenommene Protokoll zeigen würde, seien die Englischkenntnisse des Zollbeamten eher rudimentär. Ein Gespräch zwischen dem Zollbeamten und dem Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei durch Zeichen verabschiedet worden, welcher daraufhin weiter gefahren sei. Nach einer kurzen Abfahrt habe er bei einem Blick nach oben bemerkt, dass dieselbe Person auch seinen Freund Z aufgehalten habe. Er habe sofort wieder zurück wollen, um die Sache aufzuklären. Dazu sei es allerdings nicht mehr gekommen, weil er einen Schiunfall gehabt habe und sich eine so schwere Schulterverletzung zugezogen habe, dass er mit dem Rettungshubschrauber zum diensthabenden Unfallchirurg Dr.C, Schruns, habe verbracht werden müssen.

Er habe dadurch keine Möglichkeit mehr gehabt, dem amtshandelnden Zollbeamten die Situation zu erklären, welcher ihm bloß noch die Uhr abgenommen habe, ohne ihn auf seine Rechte hinzuweisen, etwa dass er binnen drei Tagen Einspruch erheben könne. Es hätte dem Beschwerdeführer vor Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zu rechtfertigen. Die Einvernahme des Zeugen Z anstelle des Beschwerdeführers würde dem Grundsatz des Parteiengehörs widersprechen und könne in keinem Fall die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs ersetzen. Zudem sei auch diese Einvernahme ohne Dolmetscher erfolgt. Die mangelhafte Hilfestellung bei der Übersetzung sei bloß durch eine Angestellte des Hotels erfolgt.

Eine Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sei nicht erfolgt. Es hätte dem Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte jedenfalls ein Dolmetscher beigestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer würde kein Deutsch sprechen und die amtshandelnden Organe würden nicht über ausreichende Englischkenntnisse verfügen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass er die Uhr behalten könne, wenn er sofort einen Wertersatz leistet.

Das Protokoll sei widersprüchlich und würde nicht den Inhalt der Aussage des Beschuldigten wiedergeben.

Tatsächlich habe der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Zeuge Z mitgeteilt, dass er zum Vorfall keine Aussagen machen könne, weil er beim Gespräch mit dem Zollwachbeamten nicht persönlich anwesend gewesen sei. Er habe ferner festhalten lassen, dass er die Sprache, in der das Protokollformular wie auch die Rechtsmittelbelehrung abgefasst seien, nicht sprechen würde und nur auf die ungefähre Übersetzung des Beamten vertrauen könne. Er habe im Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich mitgeteilt, dass dieser mit der Beschlagnahme der Uhr nicht einverstanden sei und dass er nicht auf seine Verteidigungsrechte verzichten würde (Protokoll Seite 4). Im aktenwidrigen Gegensatz dazu würde der Leiter der Amtshandlung in seiner Protokollierung behaupten, dass der Beschwerdeführer "mit der Beschlagnahme einverstanden" gewesen wäre. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer bei entsprechender richtiger Rechtsmittelbelehrung schon im Zeitpunkt der Amtshandlung unverzüglich bereit gewesen, alle notwendigen Einfuhrabgaben zu begleichen und auch einen Wertersatz als Sicherstellung zu leisten. Dieser ihm zustehende Rechtsweg sei ihm von der Behörde jedoch in verfahrenswidriger Weise abgeschnitten worden.

Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Finanzvergehen nicht zu verantworten. Zum Beweis dafür beantragt er a) die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Z, b) seine Einvernahme als Partei, c) einen Ortsaugenschein. Unter einem werden zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner "Befragung" durch das einschreitende Zollorgan schwer verletzt gewesen sei, folgende Urkunden gelegt: a) die Honorarnote von Dr.C vom , aus welcher der Hubschraubertransport ersichtlich sei und b) der Befund des behandelnden Unfallchirurgen Dr.C vom , aus welchem die Schwere der Verletzung des Beschwerdeführers hervorgehe.

Der Beschwerdeführer stellt daher die Anträge, der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz möge den angefochtenen Bescheid 1. ersatzlos aufheben; in eventu 2. nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wofür ausdrücklich die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei beantragt wird, ersatzlos aufheben; in eventu 3. aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; 4. feststellen, dass ein Verfall nicht verhältnismäßig ist und dem Beschwerdeführer nach Vorschreibung und Bezahlung der Eingangsabgaben die beschlagnahmte Herrenarmbanduhr der Marke X-Uhr mit der Nummer 123 herausgeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Aus dem Strafakt des Zollamtes Innsbruck, StrNr. Y3, insbesondere aus der Tatbeschreibung der Zollstelle Landeck/Ischgl vom , ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat sich am gemeinsam mit Z in CH-7563 Samnaun aufgehalten. Im dortigen Uhren- und Schmuckgeschäft X-Geschäft hat er sich für eine Herrenarmbanduhr der Marke X-Uhr interessiert. Laut Rechnung Nr. 05699 der Fa. X-Geschäft vom wurde diese Uhr um CHF 8.600,00 gekauft.

Z wurde am um 15.30 Uhr am Flim-Sattel auf österreichischem Staatsgebiet einer Zollkontrolle unterzogen. Auf die Frage nach mitgeführten Waren hat er "eine Box" angegeben und eine unter dem Anorak verstaute Uhrenschachtel vorgewiesen.

Zur gleichen Zeit wurde der Beschwerdeführer einer Zollkontrolle unterzogen. Dieser hat die von ihm mitgeführte verfahrensgegenständliche Uhr jedenfalls nicht deklariert und ist weiter Richtung talwärts gefahren.

Herr Z hat in der Folge bei einer genaueren Zollkontrolle angegeben, die Uhrenschachtel vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Daraufhin ist ein Zollbeamter Richtung Idalpe gefahren, um den Beschwerdeführer zu suchen, konnte ihn aber nicht auffinden. Schließlich stellte sich heraus, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Schiunfall verletzt hat und mit der Pistenrettung abtransportiert worden ist.

Der Beschwerdeführer wurde bei der Rettungsstation bzw. bei X-Air angetroffen, wo - so die Tatbeschreibung - mit seinem Einverständnis die verfahrensgegenständliche Uhr, die Rechnung und die Kreditkarten-Abbuchung aus seiner abgelegten Winterjacke entnommen wurden. Die Beschlagnahmeanordnung, Zahl: X2, betreffend die Beschlagnahme der Uhr, der Rechnung samt Kreditkartenabbuchungsbeleg und eines Etuis mit Samttasche wurde am um 21:00 Herrn Z ausgehändigt.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

"Gestellung" bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörde, dass sich die Waren bei der Zollbehörde oder bei einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden. Wer eingangsabgabepflichtige Waren von Zollorganen unbemerkt in das Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht. Vorschriftswidriges Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich Zollkodex [ZK] (Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK). Die Einfuhrzollschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK); zu diesem Zeitpunkt ist der Schmuggel vollendet, weil dies den Zeitpunkt des Verstoßes gegen die entsprechenden Zollvorschriften (Gestellungsmodalitäten, Zollstraßenzwang, Öffnungszeitenregelungen) darstellt. Hierbei handelt es sich um ein objektives Fehlverhalten beim Verbringen, sodass es auf die Vorstellungen, persönlichen Fähigkeiten oder ein schuldhaftes Verhalten des vorschriftswidrig Verbringenden nicht ankommt.

Es bestehen jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die Armbanduhr der Marke X-Uhr mit der Nummer 123 vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingebracht und damit dem Zollverfahren bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen hat und er dadurch den objektiven Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Z diese Uhr gekauft habe, so ist darauf zu verweisen, dass § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG auf das vorschriftswidrige Verbringen einer eingangsabgabenpflichtigen Ware abstellt. Aus dem Strafakt ergeben sich hinreichende Verdachtsmomente (insbesondere der Umstand, dass die Uhr in der Jacke des Beschwerdeführers vorgefunden wurde), dass der Beschwerdeführer die Uhr in das Zollgebiet verbracht hat; dies wurde auch in der umfangreichen Beschwerdeschrift nicht bestritten. Die Eigentumsverhältnisse an dieser Uhr sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass offenkundig der gesamte Vorgang beim Erwerb der Uhr letztlich darauf gerichtet war, dass der Beschwerdeführer das Eigentum an dieser Uhr erlangt.

Wenn in der Beschwerde Einwendungen gegen die Beschlagnahme bzw. einen (allfälligen) Verfall der verfahrensgegenständlichen Uhr erhoben werden, so ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Uhr samt Rechnung und Etui mit Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zahl: X2, zur Sicherung des Verfalls und zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurde. Die hier gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Einleitungsbescheid vom , Zahl: X1. Die Beschlagnahmeanordnung ist somit nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Beschlagnahme eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung ist. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls ().

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht wird; ein Hinterziehungsvorsatz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlussfolgerung, es liege ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluss der freien Beweiswürdigung (vgl. ).

Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im Drittland erworbene Gegenstände über einem bestimmten Wert - geschenkt, gekauft oder sonst wie erworben - anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind (vgl. dazu ). Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, wie auch der Umstand, dass die Schweiz kein Mitgliedsland der Europäischen Union ist. Es war ihm auch schon aufgrund der Geschäftsadresse (in CH-7563 Samnaun) sowie der auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Rechnung bekannt, dass er sich beim Erwerb der Uhr, deren Warenwert ein Vielfaches der Zollfreigrenze im Reiseverkehr darstellt, in der Schweiz befunden hat. Weiters hat er gewusst, dass er bei der Rückkehr nach Österreich wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union einreisen muss. Schon aufgrund dieser Umstände bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die zollrechtliche Gestellungspflicht zumindest bedingt vorsätzlich verletzt hat.

Weiters wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, er habe die Uhr bei seiner Wiedereinreise nach Großbritannien anzuzeigen gehabt und er habe sie zur Vermeidung etwaiger zukünftiger Schwierigkeiten jedenfalls ordnungsgemäß einführen wollen. In der Tatbeschreibung vom , Bl. 2 im Strafakt StrNr. Y3 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auf englisch nach "watchs" gefragt worden. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer nunmehr bestritten wird, hat der Beschwerdeführer offenkundig die Frage des Zollbeamten zumindest dahingehend verstanden, ob er etwas gekauft habe. Dies wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt: dort wird vorgebracht, der Zollbeamte habe den Beschwerdeführer "in holprigem Englisch gefragt, ob er etwas in der Schweiz gekauft habe". Diese Frage hat der Beschwerdeführer verneint. Er hat aber zweifelsfrei gewusst, dass er die kurz zuvor in der Schweiz gekaufte gegenständliche Uhr von erheblichem Wert mit sich führt. Der Beschwerdeführer hat dem Zollbeamten eine (laut obiger Tatbeschreibung "sichtlich schon länger getragene") an seinem Handgelenk befindliche Uhr vorgewiesen und ist anschließend weitergefahren. Dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Uhr dem Zollbeamten bei dieser Zollkontrolle nicht vorgewiesen und sie nicht erwähnt hat, dem Beamten aber eine andere, nicht zu deklarierende Uhr vorgezeigt hat, stützt den Verdacht, dass dem Beschwerdeführer eben nicht an einer rechtskonformen Verbringung der verfahrensgegenständlichen Uhr in das Zollgebiet gelegen war, sondern dass er ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass die Uhr vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird.

Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektiven Tatbestandselemente des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Ergänzend ist zu bemerken, dass der Vorsatz des Schmuggels nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein muss, es genügt vielmehr, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungspflicht oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, dass die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. Das Verbringen einer Ware über die "Grüne Grenze" stellt eine "klassische" Form des Schmuggels dar. Ein über die Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht hinausgehender Wille ist für die Tatbestandsverwirklichung des Schmuggels nicht erforderlich.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es hätte dem Beschwerdeführer vor Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zu rechtfertigen, so ist auf die Systematik des Finanzstrafgesetzes, insbesondere auf die Gliederung in den Hauptstücken IV und VI des zweiten Unterabschnittes des zweiten Abschnittes ("Finanzstrafverfahren") und auf die Überschriften vor § 80 und vor § 115 FinStrG zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass das Untersuchungsverfahren (erst) mit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens seinen Gang nimmt. Wenn auch ein allfälliges vor der Einleitung des Finanzstrafverfahrens durchzuführendes "Vorverfahren" zweifellos nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu gestalten ist, betreffen die Bestimmung der § 115 ff FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör "erst" die Durchführung des Untersuchungsverfahrens, damit also des bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. Als Ergebnis dieses Verfahrens, in dem das Parteiengehör zu wahren ist, ist erst die Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, endgültig zu beantworten (vgl. dazu ).

In der Beschwerdeschrift wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers "als Partei" beantragt. Dazu ist auf obige Ausführungen zum Parteiengehör im Untersuchungsverfahren zu verweisen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern, was er auch ausführlich getan hat. Die Parteienrechte sind gewahrt, wenn dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber vor einer das Verfahren abschließenden Entscheidung Gelegenheit geboten wird, seine Position darzulegen.

Zum Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Z ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Art und Weise der genannte Zeuge für Zwecke der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen könnte, zumal kein konkretes Beweisthema angegeben wurde. Der Geschehensablauf ist für die Rechtsmittelbehörde hinreichend aus den vorliegenden Akten unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ersichtlich. Soweit sich Angaben des Zeugen auf Vorfälle im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Uhr beziehen sollen, ist darauf zu verweisen, dass dies - wie bereits oben ausgeführt - nicht Gegenstand dieser Rechtsmittelentscheidung ist.

Schließlich ist zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines (offenkundig auf dem Flimsattel) zu bemerken, dass auch dazu nicht ersichtlich ist, auf welche Weise ein solcher Ortsaugenschein zur Ermittlung des gegenständlichen Sachverhaltes beiträgt. Die Feststellung des genauen Grenzverlaufes bzw. des Ortes der Zollkontrolle ist in diesem Zusammenhang für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens unerheblich. In diesem Rechtsmittelverfahren ist nur zu prüfen, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Durchführung eines Ortsaugenscheins ist dafür nicht erforderlich.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der Beschwerdeführer das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schmuggel
Verdacht
Vorsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at