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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.02.2009, RV/0528-W/09

Befreiung nach dem Bundesfinanzierungsgesetz.


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Miterledigte GZ:
RV/0529-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, ErNr.I und ErfNr.II, jeweils vom , je betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Telekopie vom meldete die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur die Beurkundung eines der Berufungswerberin (Bw.) gewährten Darlehens in Höhe von € 93,127.211,77 und mit Telekopie vom die Beurkundung eines der Bw. gewährten Darlehens in Höhe von € 250.000.000,00.

Auf Grund dieser Meldungen setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. mit den angefochtenen Gebührenbescheiden vom jeweils eine Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG fest.

Den dagegen eingebrachten Berufungen wurde vom Unabhängigen Finanzsenat teilweise Folge gegeben. Die "Darlehensverträge" wurden auf Grund des Vertragsinhaltes als Kreditverträge gewertet und die geltend gemachte Gebührenbefreiung nach § 9 Abs. 2 Bundesfinanzierungsgesetz iV mit der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes" nach § 2 Abs. 1 Z 10 leg.cit. wurde nicht zuerkannt. Dazu wird weiters auf die Berufungsentscheidungen vom , RV/1729-W/03 und RV/1730-W/03, verwiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2007/16/0012 und 0013, wurden die Berufungsentscheidungen vom , RV/1729-W/03 und RV/1730-W/03 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes im Wesentlichen mit folgender Begründung aufgehoben:

"Diese sachliche Gebührenbefreiung für die "Durchführung der Aufgaben" gem. § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes betrifft im Bereich der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 leg. cit. unter anderem die "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger des Bundes", worunter im Beschwerdefall die durch die beiden beschwerdegegenständlichen Verträge für die Beschwerdeführerin aufgenommenen, an den Bund rückzahlbaren Verbindlichkeiten fallen. Für die von der belangten Behörde dabei vorgenommene Differenzierung des Vorganges in einen Bereich der "Aufnahme der Schuld" (offenbar gemeint durch den Bund vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur) und in einen weiteren der "Weitergabe dieser Mittel" an die Beschwerdeführerin, findet sich im zitierten Befreiungstatbestand keinerlei Grundlage. Es wäre darüber hinaus auch nicht einzusehen, wieso sich der Befreiungstatbestand (wie die belangte Behörde vermeint) nur auf den Vorgang der Aufnahme einer Schuld durch den Bund beziehen sollte, weil die Sphäre des Bundes ja ohnehin schon von der persönlichen Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 1 GebG erfasst wäre. Da dem Bund ohnehin die dort normierte persönliche Gebührenbefreiung zukommt, kann sich der Befreiungstatbestand des § 9 Satz 2 Bundesfinanzierungsgesetz vernünftigerweise nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 leg. cit. vorgenommenen Transaktionen beziehen und damit im Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs. 2 dieser Bestimmung auch auf den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger", womit aber gerade der von der belangten Behörde in den Mittelpunkt ihrer Entscheidung gestellte Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der Gebührenbefreiung erfasst ist".

Da die den angefochtenen Gebührenbescheiden zugrunde liegenden Kreditverträge folglich von der Kreditvertragsgebühr auf Grund des § 9 Abs. 2 iV mit § 2 Abs. 1 Z. 10 Bundesfinanzierungsgesetzes befreit sind, waren die angefochtenen Gebührenbescheide aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bundesfinanzierungsgesetz
Gebührenbefreiung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAC-88376