Hinterlegung bei Ortsabwesenheit, Beginn der Rechtsmittelfrist
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FSRV/0002-W/06-RS1 | Der im § 17 Abs.3 Zustellgesetz angeführte Passus "nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte" ist laut VwGH (E vom , 91/16/0091) dahingehend zu interpretieren, dass ein Vergleich mit einer wegen Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesenden Person gezogen werden muss. Eine darüberhinausgehende Verkürzung der Rechtsmittelfrist für eine bei Hinterlegung des Poststückes ortsabwesende Person ist als eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Schlechterstellung zu bewerten. Daraus folgt: Sollte die ortsabwesende Person nicht an dem der Hinterlegung folgenden Werktag in der Lage gewesen sein, die hinterlegte Sendung zu beheben, so gilt der dem Rückkehrtag an die Abgabestelle folgende Tag als Zustelltag. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen R.H., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , SN 1,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit der Begründung die Einspruchsfrist sei am abgelaufen, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. die Strafverfügung erst am erhalten habe und damit der Einspruch vom innerhalb offener Frist erfolgt sei. Das Ablaufdatum, , sei dem Bf. nicht nachvollziehbar. In der Zeit vom 22. Oktober bis 8. November sei er wegen Geschäftsreise und Krankheit nicht in seinem Büro in Wien gewesen. Zudem habe es in Folge einer Übersiedlung ab Mai 2005 laufend Probleme mit Zustellungen gegeben. Die Strafverfügung sei ebenfalls noch an die alte Adresse gesendet worden, obwohl dem Finanzamt die Adressenänderung bekannt gewesen sei.
Es werde daher ersucht der Beschwerde statt zu geben und den Einspruch zu behandeln, sowie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten würde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom abgesprochen.
Die Strafverfügung vom wurde nach zwei Zustellversuchen vom 24. und am an dem für die Adresse S. zuständigen Postamt hinterlegt. Auf dem Rückschein scheint die Adresse T. auf, die jedoch durchgestrichen und auf S. ausgebessert wurde.
Das Postamt hat nach Anfrage über die Behebung der Postsendung eine Kopie der Empfangsbestätigung übermittelt, wonach der Bf. am die Sendung persönlich am Postamt behoben hat.
Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz, ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs. 2 Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs.3 Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Der Bf. wurde mit Vorhalt vom aufgefordert einen Nachweis für seine behauptete Ortsabwesenheit zu erbringen.
Im Antwortschreiben vom (eingelangt ) wurde ausgeführt, dass der Bf. am in Holland gewesen sei, den 26. Oktober an seinem Zweitwohnsitz in Wegscheid verbracht habe, am 27. Oktober von dort direkt nach Zagreb gereist und am 28. Oktober nach Milano geflogen sei. Zwischen 29. Oktober und 7. November sei er krankheitsbedingt wiederum in Wegscheid gewesen und nach einer weiteren Eintagesreise nach Varazdin, habe er erneut am 8. und 9. 11 in Wegscheid das Bett hüten müssen und sei erst am 10. November wieder ins Büro zurückgekehrt.
Dem Schreiben wurden für den fraglichen Zeitraum folgende Belege beigefügt: Flugticket 27. Oktober nach Zagreb 10.00 Uhr, zurück nach Wien 17.40 Uhr bis 18.45 Uhr, Flugticket 28. Oktober nach Milano 07.35, zurück nach Wien 17.45, Parkhausschein 25. bis 28. Oktober sowie Taxi- und Restaurantrechnungen.
Da im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung lediglich Belege für eine Ortsabwesenheit bis zum vorgelegt wurden, erging am ein weiterer Vorhalt, der mit Schreiben vom beantwortet wurde.
Nach den nunmehr vorgelegten Bestätigungen von K.Z., P.S. und S.A. ist davon auszugehen, dass der Bf. erst am an die Zustelladresse zurückgekehrt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu 91/16/0091 vom mit der Frage befasst, wann davon die Rede sein kann, dass jemand "rechtzeitig" von einem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und ist zu dem Schluss gekommen, dass ein Vergleich zu einer wegen Berufstätigkeit beim Zustellversuch nicht an der Zustelladresse anwesenden Person gezogen werden muss. Einer am wegen Berufstätigkeit nicht an der Zustelladresse anwesenden Person wäre es wegen des Nationalfeiertages am 26. Oktober somit möglich gewesen am 27. Oktober das hinterlegte Schriftstück zu beheben.
Der Bf. war nach den durchgeführten Ermittlungen erst am in der Lage das hinterlegte Schriftstück zu beheben, Eine in diesem Fall vorliegende Schlechterstellung eines vorübergehend ortsabwesenden Rechtsmittelwerbers durch Verkürzung seiner Rechtsmittelfrist ist gesetzlich nicht gebilligt. Die Rechtsmittelfrist beginnt demnach in diesem Fall erst mit der Rückkehr an die Zustelladresse zu laufen, daher wurde der Einspruch fristgerecht innerhalb der Frist des § 145 Abs.1 FinStrG eingebracht und der Zurückweisungsbescheid war aufzuheben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Hinterlegung bei Ortsabwesenheit Beginn der Rechtsmittelfrist |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at