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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.01.2010, RV/0013-L/08

Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gebäude

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inAB, vertreten durch Wolfgang Leitner, Steuerberater, 4840 Vöcklabruck, Vorstadt 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Im Jahr 2000 erweiterten die Berufungswerber ihr bestehendes Wohngebäude um einen Lagerraum, einen Bürotrakt und einen darüber liegenden Wintergarten. Diese Räumlichkeiten wurden in der Folge an die Firma S GmbH (Handel mit Schleifmittel für XYGewerbe) vermietet.

2. Anlässlich einer Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs 3 BAO stellte der Prüfer fest, dass hinsichtlich des Wintergartens kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliege, da dieser Raum in Wirklichkeit Bestandteil der eigenen Wohnung sei und es an Fremdüblichkeit mangle. Für den nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnenden Wintergarten stünde somit ein Vorsteuerabzug nicht zu. Der Prüfer kürzte sodann den Gesamtbetrag der Vorsteuern sowie die Mieterlöse um den, den Wintergarten betreffenden Teil. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von -256.914,00 S (Gutschrift) fest.

3. In der dagegen erhobenen Berufung vom führte der Berufungswerber aus, dass der Unternehmer bei gemischt genutzten Gegenständen wählen könne, ob der Gegenstand zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet wird oder ob eine Aufteilung entsprechend der Nutzung in einen privaten und betrieblichen Teil erfolgen soll. Er habe den Gegenstand zu 100 % dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, sodass eine Vorsteuerkürzung entfalle. Die teilweise Privatnutzung des strittigen Gebäudeteiles sei zwar gegeben, es sei jedoch bei der Vorsteuer-Zehntelkürzung nach § 12 Abs 10 ff UStG auch auf die teilweise betriebliche Nutzung Bedacht zu nehmen. Die teilweise betriebliche Nutzung werde mit 50 % angenommen. Die Fiktion einer vollen Unternehmenszugehörigkeit nach § 12 Abs 2 Z 1 UStG sichere daher in der Phase des Leistungsbezugs den vollen Vorsteuerabzug. Die Eigenverbrauchserfassung in der Phase der Leistungsabgabe im Jahr 2000 könne nur in Form einer Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 ff UStG erfolgen.

4. Die Berufung wurde sodann dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom wurde das Verfahren gemäß § 281 iVm § 282 BAO ausgesetzt.

5. Im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren betreffend Feststellung gemäß § 188 BAO der im Jahr 2000 erzielten Einkünfte wurde mit Berufungsentscheidung vom , RV/1411-L/02, u.a. ausgesprochen, dass das Mietverhältnis hinsichtlich des strittigen Wintergartens für das Abgabenrecht auf Grund fremdüblicher Vertragsgestaltung keine Anerkennung finde. Der Wintergarten diene nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Eingliederung in den Privatbereich vorwiegend der privaten Bedürfnisbefriedigung und daher würde der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die mit der Nutzung des Raumes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu den gemäß § 20 Abs 1 EStG nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zählen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 und ist daher vom Beibehaltungsrecht des Art 17 Abs 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom gedeckt.

Nach § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:

Z 1:"Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

Z 2 lit a:"Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,....".

Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.

Im Erkenntnis vom , 2009/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs 2 Z 1 leg.cit. anwendbar sei. Soweit die gemischte Nutzung eines Gebäudes darauf zurückzuführen ist, dass ein Teil des Gebäudes als private Wohnung des Unternehmers Verwendung findet, ergibt sich der anteilige Vorsteuerausschluss aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994. Einer Bezugnahme auf § 12 Abs 2 Z 1 leg.cit. bedarf es nicht.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1411-L/02, betreffend das Verfahren hinsichtlich Feststellung der im Jahr 2000 erzielten Einkünfte, wurde der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die mit der Nutzung des strittigen Wintergartens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 beurteilt. Damit gelten diese Lieferungen und sonstige Leistungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Fiktion des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG 1994 als nicht für das Unternehmen ausgeführt und ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-88365