Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 28.01.2010, RV/1874-W/09

Aussetzung der Einhebung von bereits getilgten Abgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1060 Wien, Lehargasse 3a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO in nichtöffentlicher Sitzung am entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben und die Einhebung der in Höhe von € 33.333,33 sowie € 91.110,49 festgesetzten Umsatzsteuern 2004 und 2005 gemäß § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

In der Berufung vom gegen die betreffenden Grundlagenbescheide beantragte die Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom in Höhe von € 33.333,33 sowie € 91.110,49 festgesetzten Umsatzsteuern 2004 und 2005.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da durch die am in Höhe von € 11.333,34, € 1.749,21, € 22.777,62 und € 2.549,52 sowie am in Höhe von € 258.753,54 gebuchten Gutschriften die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Abgaben getilgt worden wären. Da die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden könne, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen würden, dies aber auf Grund der gemäß § 214 BAO erfolgten Tilgung nicht der Fall wäre, könne dem Antrag nicht entsprochen werden.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte vor, dass die Behörde dem Gesetzesbefehl des § 311 Abs. 1 BAO, wonach Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu erledigen wären, dadurch, dass die Erledigung des angefochtenen Bescheides erst nach zwei Monaten erfolgt wäre, rechtswidrigerweise nicht gefolgt wäre. Aber auch nach dieser Frist wäre es ihr nicht gelungen, das Feld der Rechtswidrigkeit zu verlassen, da § 212a Abs. 6 und 8 BAO normiere, dass Zahlungen, sonstige Gutschriften und Guthaben nur dann den Aussetzungsantrag beeinflussen würden, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich beantragt werde.

Es könne nicht rechtens sein, dass Genehmigung oder Abweisung eines Bescheides vom Zeitpunkt seiner Erledigung, und damit von Urlaub, Krankheit, Arbeitsanfall oder Fleiß des zuständigen Beamten, abhängig wäre. Was gemäß § 212a Abs. 8 BAO für ausgesetzte Abgabenschuldigkeiten gelte, müsse daher auch - wie im Falle des § 212a Abs. 5 BAO - für jene noch nicht fälligen Abgabenschuldigkeiten gelten, deren Aussetzung erst beantragt wäre, solle der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werden. Daher wäre auch in § 212a Abs. 8 BAO der Aussetzungsantrag der Aussetzung der Einhebung selbst gleichzuhalten.

Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dass auf die gegenständlichen Nachforderungen die Gutschriften vom sowie vom gemäß § 214 Abs. 1 BAO verrechnet worden wären. Die Einbeziehung getilgter Beträge gemäß § 212a Abs. 6 BAO wäre nicht anzuwenden, da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt worden wäre. Der Ansicht der Bw., wonach die Bestimmung des § 212a Abs. 8 BAO betreffend die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, auch auf Fälle einer bloß beantragten Aussetzung der Einhebung anzuwenden wäre, wäre entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolgen des Aussetzungsantrages im Abs. 5 leg.cit. abschließend geregelt wären und sich auf Grund der Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 212a Abs. 6 BAO keine Notwendigkeit einer über den Wortlaut der Bestimmung des Abs. 8 leg.cit. hinausgehenden Auslegung ergebe.

Auch die Regelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO weise ausdrücklich auf das Erfordernis der bereits erfolgten Aussetzung der Einhebung hin. Zudem müsse der Bw. im gegenständlichen Fall auf Grund der sie treffenden Sorgfaltspflicht unterstellt werden, dass sie zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Aussetzungsantrages am Kenntnis von den Buchungen am Steuerkonto bis zum gehabt hätte und ihr die Einbringung eines adäquaten Antrags möglich und zumutbar gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge gemäß § 212a Abs. 6 BAO in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.

In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind gemäß § 214 Abs. 1 erster Satz BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.

Gemäß § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO darf eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO erfolgen.

Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 210 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der Abgabenforderung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Bw. § 212a Abs. 8 BAO auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung findet, da sich diese Bestimmung lediglich auf die Verrechnung von Zahlungen, Guthaben und sonstige Gutschriften auf Abgabenschuldigkeiten bezieht, deren Einhebung bereits nach § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt ist. Eine analoge Anwendung im Falle eines lediglich erst gestellten Antrages bedarf es nicht, weil genau diesen Sachverhalt § 212a Abs. 6 BAO regelt, wonach im Falle einer (gänzlichen oder teilweisen) Tilgung einer Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften oder Guthaben die getilgten Beträge auf Grund eines darauf gerichteten Antrages in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind (wenn auch die sonstigen Voraussetzungen lit. a-e vorliegen).

Der berufungsgegenständliche Fall lässt sich unter § 212a Abs. 6 lit. c BAO, wonach die Aussetzungsweisung bereits getilgter Abgaben bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides erteilt werden kann, subsumieren, weil die betreffenden, am bzw. 2006 fälligen, mit Bescheiden vom festgesetzten Umsatzsteuern 2004 und 2005 am zugestellt wurden, weshalb die Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO bis eingeräumt war.

Da die Umsatzsteuern 2004 und 2005 bereits am sowie am mit sonstigen Gutschriften verrechnet und somit innerhalb der Nachfrist getilgt wurden, konnte die Bw. zu Recht einen Antrag nach § 212a Abs. 6 lit. c BAO auf Aussetzung der Einhebung stellen.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes liegt nämlich sehr wohl ein solcher Antrag - wenn auch nur konkludent - vor, da in der Berufung gegen die Grundlagenbescheide vom der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuern 2004 und 2005 in voller Höhe von insgesamt € 124.443,83 gestellt wurde, woraus geschlossen werden muss, dass die Bw. die Aussetzung der bereits zu diesem Zeitpunkt getilgten Abgaben intendierte.

Da die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO sowie des § 212a Abs. 6 BAO insgesamt vorlagen und das Finanzamt keine Hinderungsgründe nach § 212a Abs. 2 BAO ins Treffen führte bzw. solche nach der Aktenlage nicht erkennbar waren, war die Aussetzung der Einhebung in der beantragten Höhe zu bewilligen.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at