Haftung für Vergnügungssteuer - kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer für Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf1, Adresse1, PLZ-Ort1, und Bf2, Adresse2, PLZ-Ort2, vom Datum1 gegen die Bescheide der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , GZ3 und GZ4, jeweils betreffend Haftung für Vergnügungssteuer für Mai 2014 und Mai bis Juli 2016 iHv EUR 1.801,20 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe/n sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden Bf.) sind seit bzw. Datum2 jeweils als kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer der T-GmbH mit Sitz in PLZ-Ort3, Adresse3, bestellt und vertreten jeweils gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom Datum1, Zl. GZ1, wurde über das Vermögen der T-GmbH das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und mit weiterem Beschluss vom Datum2 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
Ein weiteres Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung wurde über das Vermögen der T-GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom Datum3, Zl. GZ2, eröffnet. Infolge des weiterem Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom Datum4, Zl. GZ2, wurde über das Vermögen der T-GmbH das Konkursverfahren eröffnet, dieses Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Dieses Konkursverfahren ist bis dato offen.
1. Haftungsbescheide vom , Zl. GZ3 und GZ4:
Infolge Nichtentrichtung der Vergnügungssteuern für die Zeiträume Mai 2014 sowie Mai 2016 bis Juli 2016 wurden jeweils mit den Haftungsbescheiden vom , Zl. GZ3 und GZ4, Bf1, geb. GebDatum1, wohnhaft in Adresse1, PLZ-Ort1, und Bf2, geb. GebDatum2, wohnhaft in Adresse2, PLZ-Ort2, jeweils als Geschäftsführer der T-GmbH, für den entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 1.801,20 für die Zeiträume Mai 2014 und Mai bis Juli 2016 zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Der jeweils zur Haftung zu Grunde gelegte Betrag iHv EUR 1.801,20 sei wie folgt ermittelt worden:
Begründend wurde jeweils nach Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesstellen ausgeführt, der Abgabenrückstand könne bei der der T-GmbH als Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden. Laut Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom Datum3 sei über das Vermögen dieser Gesellschaft das Sanierungsverfahren und in weiterer Folge mit Datum4 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Beschwerdeführenden Parteien seien im Firmenbuch jeweils bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens als Geschäftsführer der T-GmbH eingetragen und daher jeweils verantwortliche Vertreter dieser Gesellschaft. Die schuldhafte Verletzung der ihnen gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass sie es unterlassen haben, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum (1. Fälligkeitstermin für die Vergnügungssteuer) bis (Eröffnung des Sanierungsverfahrens) als Beweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger und Grundlage für eine Quotenberechnung sei trotz der gebotenen Möglichkeit bis dato nicht vorgelegt worden.
Werde dieser Nachweis nicht angetreten, könne dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. Zl. 96/15/0049).
Die Abgabepflichtige schulde den im Spruch zitierten Betrag, der gegenständliche Abgabenanspruch resultiere aus den vorgelegten Vergnügungssteuererklärungen.
2. Beschwerde vom :
Mit gemeinsamen Schriftsatz vom erhoben die beschwerdeführenden Parteien, Bf1 und Bf2, gegen die Haftungsbescheide vom , Zlen. GZ4 und GZ3, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide.
Nach den Begründungsausführungen sei die Beschwerde darauf zurückzuführen, dass die beteiligten Parteien aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der T-GmbH das in Rede stehende Amt nicht bevorzugen durften. Aus diesem Grund seien keine Zahlungen mehr geleistet worden. Die Beteiligten haben alle Maßnahmen getroffen, weswegen kein Verschulden vorliege. In diesem Zusammenhang werde auf die beiliegende Sachverhaltsdarstellung vom verwiesen.
Die Geschäftsführung sei nur kollektiv zeichnungsberechtigt gewesen. Durch den Unfall von Bf1 vom auf den Datum3 sei die Geschäftsführerin Bf2 nicht mehr aktiv zeichnungsberechtigt gewesen.
Nach dem Unfall von Bf1 habe Bf2 zwecks Fortbestand des Unternehmens umgehend eine Generalversammlung einberufen. Bei dieser Versammlung sei von den Gesellschaftern beschlossen worden, dass das Unternehmen nicht mehr aktiv weitergeführt werde. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, ob Bf1 den Unfall überlebe bzw. ob er überhaupt wieder der T-GmbH zur Verfügung stehen könne.
Somit seien spätestens mit dem Eintritt des Unfalls von Bf1 keine Zahlungen mehr möglich gewesen. Rückstände aus April 2014 seien zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen.
In dieser Situation sei die T-GmbH auch nicht mehr berechtigt gewesen, da sonst eine Gläubigerbevorzugung eingetreten wäre. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom Datum3 sei das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden.
3. Sachverhaltsdarstellung vom :
Die T-GmbH sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergnügungssteuer am bereits überschuldet gewesen. Da Bf1 und Bf2 noch auf eine Weiterführung des Unternehmens gehofft haben, sei aus diesem Grund noch kein Insolvenzantrag gestellt worden.
Nach der beiliegenden Bilanz zum ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten mit den Bankguthaben eine Quote von 3,6%. Wenn die Löhne und Gehälter nur quotenmäßig zu bezahlen gewesen wären, dann wäre auch im rechtlichen Sinn die Vergnügungssteuerforderung gegen die Beteiligten nur in Höhe der Quote bescheidmäßig festzusetzen.
Zusammen haben die Beteiligten die nachstehenden Unternehmungen getätigt, die die Obsorge-Pflicht der Geschäftsführung bestätigen:
Im 2. Quartal 2016 seien neben der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit folgende Maßnahmen und Anstrengungen in die Wege geleitet worden, um neben dem normalen Geschäftsbetrieb zusätzliche Erträge zu generieren. Diese Maßnahmen haben (hätten) den Fortbestand der Firma mittelfristig abgesichert.
Es seien intensive Gespräche mit dem seit 2 Jahren führenden F-Anbieter in Österreich, der Fa.D. mit dem Besitzer, der Fernsehstation GS., geführt worden. Der Vorstand des Fernsehsenders habe auch positiv bewertet, dass T-GmbH über das fehlende Einkaufswissen von Fa.D. verfüge bzw. als Ergänzung für die Marktstrategie "Click und Collect" die Basis bieten könne.
Weiters sei für eine Abtretung des Mietvertrages in Graz, G-Straße, ein Abtretungsvertrag mit dem Rechtsanwalt des Nachmieters, welcher eine Abschlagszahlung von EUR 600.000,00 geboten habe, ausverhandelt worden.
Weiters habe die Geschäftsleitung im 2. Quartal den Gesellschaftern die ausstehenden Darlehen fällig gestellt.
Alle diese Maßnahmen hätten das Unternehmen auf ein solides finanzielles Niveau gestellt. Durch einen schweren Dienstunfall des Geschäftsführers Bf1 in der Nacht vom 31.7./ seien die Aktivitäten sofort zum Erliegen gekommen. Die Folgewirkungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Die Gesellschafter haben nach dem Unfall und dem abrupten Wegfall des Wissens von Bf1 einen Sanierungsantrag gestellt. Obwohl das 2. Quartal des Jahres immer das umsatz- und ertragschwächste sei, hätten die oben angeführten Maßnahmen zu keiner Insolvenz geführt.
4. Beschwerdevorentscheidung vom :
Der Beschwerde der beteiligten Parteien, Bf1 und Bf2, gegen die Haftungsbescheide vom , Zlen. GZ4 und GZ3, betreffend Haftung für den entstandenen Rückstand an Vergnügungssteuer im Fälligkeitszeitraum Juni 2014 bis August 2016 im Betrag von EUR 1.801,20 wurde gemäß § 263 Abs. 1 BAO dahingehend stattgegeben, dass der Haftungsbetrag auf EUR 1.437,26 herabgesetzt und die Haftung der Beschwerde führenden Parteien auf den Haftungszeitraum von Juni 2016 bis August 2016 eingeschränkt werde. Im Übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesstellen ausgeführt, Voraussetzungen für eine Haftung seien: eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Es stehe fest, dass Bf2 und Bf1 im Firmenbuch bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens am Datum3 jeweils als Geschäftsführer der T-GmbH eingetragen und somit zu den im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehört haben.
Ebenso unstrittig sei, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände zu den Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet und bei der Primärschuldnerin derzeit nicht einbringlich gemacht werden können.
Die Geschäftsführerin Bf2 sei anlässlich ihrer Stellungnahme mit Schreiben vom Datum4 aufgefordert worden, eine Liquididätsaufstellung für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Datum3 als Beweis für eine Gleichbehandlung aller Gläubiger und Grundlage für eine Quotenberechnung vorzulegen. Dieser gebotenen Möglichkeit sei Bf2 bis dato nicht nachgekommen.
Den Beschwerden seien zwar zahlreiche Unterlagen (wie etwa ein Krankenhausbericht oder die Bilanz zum 31. Juli 2016) beigelegt worden, eine Auflistung der Gesamtverbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Datum3 fehle gänzlich.
Dass Einnahmen aus dem laufenden Betrieb am Standort in PLZ-Ort4, Adresse4, vorgelegen haben, werde nicht einmal bestritten.
Der Behörde würden somit keine Auskünfte darüber vorliegen, welche Verbindlichkeiten zu welchen Fälligkeitsterminen in welchem Ausmaß mangels ausreichender Geldmittel von der Primärschuldnerin nicht haben beglichen werden können.
Nach der Rechtsprechung des VwGH sei es Aufgabe des Geschäftsführers, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun habe, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei. Widrigenfalls könne angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Nachdem der Nachweis der anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht erbracht werden konnte, haften die Geschäftsführer somit für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. Zl. 96/13/0079).
Ein Unverschulden an der Nichtzahlung der Abgabe mit Fälligkeit am Datum3 kann aus dem vorgelegten Krankenhausbericht vom Datum3 nicht abgeleitet werden, hätten die Geschäftsführer durch interne Regelungen Vorkehrungen treffen müssen, die die finanzielle Liquidität der Gesellschaft in Ausnahmesituationen gewährleisten.
Nachdem die aus dem Schuldenregulierungsverfahren vom Datum1, Zl. GZ1, resultierende Quote für Vergnügungssteuerrückstände des Abgabenmonats Mai 2014 bezahlt worden sei, sei der Haftungsbetrag und -zeitraum mangels Verschulden der Geschäftsführer auf EUR 1.437,26 einzuschränken gewesen.
5. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführenden Parteien, Bf2 und Bf1, die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, die ersten 6 bis 7 Monate seien in allen Jahren - wie auch bei den meisten anderen Einzelhandelsgeschäften - die umsatzschwächeren Monate gewesen. Dadurch sei es zu kurzfristigen Verzögerungen im Zahlungsverkehr, aber in einem überschaubaren Umfang gekommen, d.h. dass diese kurzfristig ausgeglichen worden seien. So auch im Jahre 2016.
Für die bereits mehrfach erörterten und von den Beschwerdeführenden Parteien auch unvorhersehbaren Umstände, wie dem Unfall des Geschäftsführers Bf1 in der Nacht vom auf den - Stopp des Zahlungsverkehrs, da nur eine kollektive Zeichnungsberechtigung der Geschäftsführung vorhanden gewesen sei, haben keine Vorkehrungen getroffen werden können. Deshalb habe die weitere, nur kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin, Bf2, eine sofortige Generalversammlung einberufen.
Auch seien bereits zusätzliche Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt gesetzt worden:
Einforderung von Gesellschafter-Darlehen über EUR 400.000,00,
Schriftverkehr mit der Geschäftsführung und dem Vorstand der Pro7-Gruppe für eine Kooperation mit der Fa.D. (unserem größten Mitanbieter), welcher bereits positiv auch von der TV-Gruppe bewertet worden sei und
Weitergabe eines Mietvertrages mit einer einmaligen Zahlung von EUR 500.000,00 (netto)
gesetzt worden. Jeder einzelne vorstehend bezeichnete Punkt hätte zusätzlich zum normalen Tagesgeschäft gereicht, um die T-GmbH mit überdurchschnittlichen liquiden Mitteln auszustatten.
Durch den Unfall des Bf1 seien jedoch sämtliche Aktivitäten zum Erliegen gekommen.
Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters am Datum3 seien sämtliche Belege des Zahlungsverkehrs an ihm übergegangen. Durch die Betriebsgröße würden die an diesem Verfahren Beteiligten von einer Unmenge an Belegen für einen Monat sprechen, sodass die Geschäftsführung auch keinen doppelten Rechnungskreis habe einführen können bzw. wäre der Aufwand dafür in keiner Relation gestanden. In der zweite Februarhälfte 2017 seien sämtliche Buchhaltungsunterlagen abgeholt worden. Es sei daher den beteiligten ehemaligen Geschäftsführern nicht möglich, die Liquiditätssituation zu untermauern.
Es werde daher um eine Wertung der Fakten gebeten, welche belegen, dass keine Fahrlässigkeit der Geschäftsführung zu erkennen sei und alle Schritte für den positiven Fortgang des Unternehmens zeitnah gesetzt worden seien.
6. Vorlagebericht vom :
In dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom verweist diese ebenso auf den Umstand, dass die weitere Geschäftsführerin der T-GmbH, Bf2, anlässlich ihrer Stellungnahme aufgefordert worden sei, eine Liquiditätsaufstellung für den Zeitraum bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Datum3 als Beweis für eine Gleichbehandlung aller Gläubiger und Grundlage für eine Quotenberechnung zu erbringen. Dieser gebotenen Möglichkeit sei Bf2 nicht nachgekommen.
Den Beschwerde seien zahlreiche Unterlagen beigelegt, aber eine Auflistung der Gesamt-Verbindlichkeiten in Gegenüberstellung mit einer Auflistung aller Einnahmen und liquiden Mittel bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit Datum3 fehle gänzlich.
Nachdem der Nachweis einer anteiligen Begleichung aller Verbindlichkeiten nicht erbracht werden konnte, haften die Geschäftsführer Bf2 und Bf1 somit für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (vgl. Zl. 96/13/0079).
7. weitere Eingabe vom :
Mit gemeinsamer Eingabe der Beschwerdeführenden Parteien vom wurden die historischen Firmenbuchauszüge vom Datum1 sowie vom vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass ab 2011 Herr J.R. nicht mehr Geschäftsführer der T-GmbH (vormals: B-GmbH) gewesen sei. Somit seien mit dem Unfall von Bf1 vom Datum3 die Geschäftsaktivitäten und der Zahlungsverkehr sofort zum Erliegen gekommen.
Der Eingabe vom werde die Gesundmeldung von Bf1 vom Datum5 beigelegt. Jedoch sei bereits im Februar 2017 die Buchhaltung der T-GmbH in einem Lager des Masseverwalters eingelagert, die EDV abgebaut und die Firma geschlossen worden. Bf1 habe daher als Geschäftsführer keine Beweisvorsorge treffen können, da mit dem Unfall nicht zu rechnen und die Folgeinsolvenz der T-GmbH bzw. die Nichtweiterführung der Gesellschaft von den Gesellschaftern beschlossen worden sei.
Zu der im Vorhalt vom angeforderten Liquiditätsaufstellung der T-GmbH für den Zeitraum Mai bis Juli 2016 werde bemerkt: Es sei Bf1 und Bf2 jeweils nicht möglich gewesen, über die Weihnachtsfeiertage 2018 zu klären, ob und unter welchen Umständen die angeforderte Liquiditätsaufstellung beschafft werden könnte.
Aus dem Grund der Unvorhersehbarkeit der Beweisvorsorge (Unfall und 10-monatigen Spital und REHAB-Aufenthalt) werde höflich um Nachsicht zur Vorlage dieser Unterlagen ersucht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß jeweils Bf2 und Bf1 als Geschäftsführer der T-GmbH, zu Recht als Haftungspflichtige für nicht entrichtete Vergnügungssteuern für die Zeiträume Mai 2014 und Mai bis Juli 2016 im Gesamtbetrag von EUR 1.801,20 in Anspruch genommen wurden.
Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass infolge des am /Datum3 erlittenen Unfalls des kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführers Bf1 samt Krankenhaus- und REHAB-Aufenthalt die Vergnügungssteuern für den Zeitraum 07 2016 bis zu der mit Datum4 erfolgten Konkurseröffnung im November über das Vermögen der Primärschuldnerin nicht entrichtet wurden.
Gemäß § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) haften die im § 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Die Erklärung hat nach § 17 Abs. 2 VGSG aus dem Nachweis der steuerpflichtigen Einnahmen und der Berechnung der Vergnügungssteuer zu bestehen und die in Abzug gebrachte Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Höhe zu enthalten. Der Erklärung sind die nicht verwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann hievon Abstand nehmen, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Eintrittskarten nicht zu befürchten ist und die Überprüfung der Eintrittskartengebarung erleichtert wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Gemäß § 18 Abs. 1 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Nach § 18 Abs. 2 GmbH-Gesetz bedarf es zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
Nach § 18 Abs. 3 GmbH-Gesetz kann der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
Gemäß § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz sind die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrage, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates für den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat nach § 20 Abs. 2 GmbHG eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.
Sind nach § 21 Abs. 1 GmbHG mehrere Geschäftsführer vorhanden, so darf, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist, keiner allein die zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 13 Abs. 5 Wiener Vergnügungssteuergesetz gilt nichts anderes (vgl. sinngemäß Zl. 2011/16/0187).
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die erschwerte Einbringung der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden, seine Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung der Abgabenschuldigkeiten angeführte Voraussetzung für die Haftung ist durch die mit Datum4 erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt (vgl. GZ. RV/7400050/2018).
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen ( Zl. 96/15/0049).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf ( Zl. 96/15/0049).
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 13 Abs. 5 VGSG eindeutig ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht ( Zl. 96/15/0049).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich der Inanspruchnahmen zur Haftung von Bf1 und Bf2 als Geschäftsführer der T-GmbH:
Unbestritten waren Bf1 und Bf2 in den Zeiträumen Mai 2014 und Juni 2016 bis August 2016 als kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin der T-GmbH als Primärschuldnerin nebst Bf1 und J.R. bestellt.
Soweit die aus dem Schuldenregulierungsverfahren vom Datum1, Zl. GZ1, resultierende Quote für Vergnügungssteuerrückstände des Abgabemonats Mai 2014 bezahlt wurde, war der Haftungsbetrag und -Zeitraum mangels Verschulden der Geschäftsführer einzuschränken. Von der Inspruchnahme zur Haftung von Vergnügungssteuer für den Zeitraum 05/2014 iHv EUR 363,94 wird daher Abstand genommen und keine Haftung für diesen Betrag ausgesprochen.
ad Haftungsinanspruchnahme von Bf1:
Hinsichtlich der ausstehenden Beträge im Gesamtbetrag von EUR 918,59 (d.s. EUR 493,10 für den Zeitraum 05/2016 zuzüglich EUR 425,49 für den Zeitraum 06/2016) wurde kein Liquiditätsstatus vorgelegt und auch nicht dargelegt, dass Bf1 als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der T-GmbH kein Verschulden an der Nichtentrichtung der ausstehenden Vergnügungssteuern trifft. Die Inanspruchnahme zur Haftung für diesen Betrag erfolgte somit zu Recht.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass infolge des mit /Datum3 erlittenen Unfalls, des darauffolgenden Krankenhaus- sowie REHAB-Aufenthaltes und den bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehenden Krankenstandes von Bf1 dieser nicht seinen abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der T-GmbH nachkommen konnte. In diesem Zusammenhang wird daher von einer Inanspruchnahme zur Haftung für den Betrag von EUR 518,67 (d.s. EUR 508,50 Vergnügungssteuer für 07/2016 zuzüglich 2% Säumniszuschlag iHv EUR 10,17) Abstand genommen. Die Inanspruchnahme zur Haftung für diesen Betrag erfolgte somit nicht zu Recht.
ad Haftungsinanspruchnahme von Bf2:
Hinsichtlich der ausstehenden Beträge im Gesamtbetrag von EUR 918,59 (d.s. EUR 493,10 für den Zeitraum 05/2016 zuzüglich EUR 425,49 für den Zeitraum 06/2016) wurde kein Liquiditätsstatus vorgelegt und auch nicht dargelegt, dass Bf2 als kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin der T-GmbH kein Verschulden an der Nichtentrichtung der ausstehenden Vergnügungssteuern trifft. Die Inanspruchnahme zur Haftung für diesen Betrag erfolgte somit zu Recht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und damit auch für die Entrichtung der Abgaben durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist (vgl. Zl. 90/05/0046; , Zl. 85/04/0230).
Darüber hinaus greift in einer mehrgliedrigen Geschäftsführung in manchen Bereichen zwingend eine Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer wie zB bei der Verantwortung für das Rechnungswesen (vgl. OGH SZ 52/1169, die Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. OGH SZ 52/116) und die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft (vgl. Zl. 90/15/0123).
Denn Gesamtvertretungsbefugnis bzw. die Regelung, dass nur zwei Geschäftsführer gemeinsam oder gemeinsam mit einem Prokuristen die GmbH vertreten können, bedeutet jedoch nicht, dass die Geschäftsführer alle gemeinsam oder gleichzeitig handeln müssen, und sie bedeutet auch nicht, dass zB Verträge, die unter so eine Regelung fallen, die Unterschriften aller oder zweier Geschäftsführer tragen müssen. Vielmehr kann die Zustimmung des jeweils anderen Geschäftsführers im Vorhinein und im Nachhinein und sogar konkludent bzw. stillschweigend erteilt werden (vgl. Schima/Liemberger/Toscani in SWK-Spezial, Der GmbH-Geschäftsführer, 1.3.1. Geschäftsführung und Vertretung, SWK 2015, S. 94).
Im vorliegenden Fall wäre daher Bf2 zur Entrichtung der Vergnügungssteuer für den Zeitraum 07/2016 samt Säumniszuschlag im Gesamtbetrag von EUR 518,67 (d.s. EUR 508,50 zuzüglich 2% Säumniszuschlag iHv EUR 10,17) verhalten gewesen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass sie nur kollektiv zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der T-GmbH war.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Überlegung, dass bei einer vorübergehend zivilrechtlich nicht handlungsfähigen Primärschuldnerin, der T-GmbH, Bf2 ab Kenntnis des von Bf1 erlittenen Unfalls am /Datum3 für die raschestmögliche Einberufung einer Generalversammlung hätte Sorge tragen können, um die zivilrechtlich Handlungsfähigkeit der T-GmbH wieder herzustellen.
Dem Vorbringen, mit der Bestellung des Insolvenzverwalters seien sämtliche Belege des Zahlungsverkehrs an diesen übergegangen, weswegen es nicht möglich sei, die Liquiditätssituation der Primärschuldnerin zu untermauern, ist entgegen zu halten: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (vgl. Zl. 2012/16/0001). Unterlagen sind im Hinblick auf die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Beweisvorsorge spätestens bei Erkennen der Zahlungspflicht zu sichern, sodass im Haftungsverfahren nicht eingewendet werden kann, die Unterlagen seien wegen Konkurses der Gesellschaft nicht (mehr) vorhanden (vgl. Zl. 2012/16/0001).
Die weitere Inanspruchnahme von Bf2 zur Haftung für Vergnügungssteuer auch für den Zeitraum 07/2016 im Gesamtbetrag von EUR 518,67 erfolgte daher zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 24.4.1190, Zl. 90/05/0046; , Zl. 85/04/0230).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Haftungsbescheide vom , mit denen Bf1 und Bf2 zur Haftung für Vergnügungssteuer für die Zeiträume 05/2014 und 05/2016 bis 07/2016 herangezogen wurden, werden wie folgt abgeändert:
Haftung für Vergnügungssteuer für Bf1:
Haftung für Vergnügungssteuer für Bf2:
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 2 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 § 20 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 § 21 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 § 13 Abs. 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 17 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400167.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at