Devolutionsantrag hinsichtlich einer Berufung
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom des Dw, betreffend die Berufungen gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Devolutionsantrag vom beantragte der Devolutionswerber (Dw) den Übergang der Zuständigkeit hinsichtlich der gegen die Anspruchszinsenbescheide für 2002 und 2003 vom eingebrachten Berufungen.
Gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und 2003, jeweils vom , zugestellt am , habe der Dw mit Schreiben vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Ein Aussetzungsbescheid sei nicht ergangen.
Auf Grund der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2133-W/10, stehe nunmehr rechtskräftig fest, dass alle 2009 bis 2011 ergangenen Bescheide zu der Steuernummer 1/8, insbesondere alle ergangenen und geänderten Feststellungsbescheide des Finanzamtes vom für die Jahre 2002-2008 betreffend die Gewinnfeststellung der Gesellschaft Nichtbescheide darstellten und somit rechtlich nicht existent seien.
Die Behörde habe es verabsäumt, über die eingebrachten Berufungen (rechtzeitig) zu entscheiden. Der Dw sehe sich daher veranlasst, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zu stellen, zumal es keinen wie immer gearteten Grund gebe, die Entscheidung weiterhin zu verzögern. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der bekämpften Bescheide mit Wirkung ex tunc zu erfolgen habe, zumal es für eine mit Sorgfalt agierenden Behörde leicht erkennbar hätte sein müssen, dass die angeblichen Feststellungsbescheide, auf denen die bekämpften Bescheide aufbauten, ein rechtliches Nichts darstellten. Die bekämpften Bescheide hätten daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht auf dieses rechtliche Nichts gestützt werden bzw. nicht erlassen werden dürfen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide hat gemäß § 260 BAO der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Aus der Bestimmung des § 260 BAO ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (), dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at