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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.04.2007, RV/0422-L/07

Geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.E. jun., Adresse, vertreten durch Vertreter, Rechtsanwälte und Strafverteidiger, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom wurde dem Bw. von seinen Eltern, Herrn F.J.E. sen. und Frau M.E., das im Vertrag genau bezeichnete Objekt übergeben. Der wesentliche Vertragsinhalt lautet wie folgt: "I.) Übergabeobjekt1. Die Übergeber sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ A, bestehend aus dem Grundstück 548/3 im unverbürgten Gesamtausmaß von 6.836 m².Weiters sind die Übergeber je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 616 GB 40220 St. Georgen an der Mattig, bestehend aus den Grundstücken 512 und .74 im unverbürgten Ausmaß von 6.916 m².Diese beiden Liegenschaften bilden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Gegenstand des vorliegenden Übergabsvertrages. Der Gutsbestand dieser Liegenschaften und der darauf befindlichen Belastungen ergeben sich aus den im folgenden wiedergegebenen Grundbuchsauszügen.Grundbuch.............Zeilen: 312. Die Übergeber übergeben und übertragen an den Übernehmer und dieser übernimmt in sein Eigentum die im Vorhergehenden beschriebenen Liegenschaften EZ A , bestehend aus dem Grundstück 548/3, sowie die Liegenschaft EZ B, bestehend aus den Grundstücken 512 und .74 samt allen auf dieser Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten und allem was mit dieser Liegenschaft niet- und nagelfest verbunden ist, samt Zubehör und überhaupt mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Übergeber diese Liegenschaft bisher besessen und benützt haben oder doch zu besitzen und benützen berechtigt gewesen wären, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Nicht umfasst von der Übergabe sind die Fahrnisse und Maschinen, die Büro-, Geschäfts- und Betriebsausstattung und sonstige Gegenstände, die nicht im Eigentum des Übergebers stehen.

II.) Gegenleistung 1. Erstübergeber F.J.E. sen.a) Für die Übertragung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und für die Übertragung von 50 % der Kommanditanteile des Erstübergebers an der Landtechnik X.Y., die einer Vermögenseinlage (Hafteinlage) von 36.336,42 € entspricht, verpflichtet sich der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze der Übergabeliegenschaften an den Erstübergeber, seinen Vater, Herrn F.J.E. sen., solange dieser lebt, allmonatlich im Vorhinein eine Leibrente von 2.000,00 € (in Worten Euro zweitausend) zu bezahlen. Die Leibrentenzahlungsverpflichtung beginnt mit .b) .....c) .....d) Der Übergeber behält sich die Benutzung eines im Übergabsobjekt Z befindlichen Büroraumes im Ausmaß von rund 20 m² zurück. Dieser Büroraum befindet sich im ersten Stock westseitig. Die Zurverfügungstellung dieser Büroraumes erfolgt unentgeltlich. Der Übergeber hat auch keine Betriebskosten oder Heizkosten zu bezahlen und ist berechtigt, die bestehenden Telefon- und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich mitzubenützen. Damit verbunden ist auch das Recht der alleinigen Benutzung eines Parkplatzes.Der Übergeber ....... Zustimmungserklärungen abzugeben.2. Zweitübergeberin M.E. Für die Übergabe der Liegenschaftshälften der Zweitübergeberin verpflichtet sich der Übernehmer zur Bezahlung eines Betrages von 10.000,00 € (in Worten Euro zehntausend). Dieser Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach allseitiger Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden 6 % Verzugszinsen vereinbart. Auf eine grundbücherliche Sicherstellung dieses Übergabepreises wird einvernehmlich verzichtet.

III).) Übergabe und ÜbernahmeDie tatsächliche Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz und Genuss des Übernehmers erfolgt per . Dieser Tag ist auch Verrechnungsstichtag aller mit dem Besitz der Übergabeliegenschaft verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern und gehen an diesem Tag auch Last, Wag und Gefahr auf den Übernehmer über. IV.) .....V.) .....VI.) .....VII.) Kosten und GebührenDie mit der Vorbereitung, Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern trägt der Übernehmer, der auch alleiniger Auftraggeber für die Vertragsverfasser ist. Die Parteien erklären, dass zwischen ihnen in den letzten zehn Jahren keine unentgeltlichen Zuwendungen stattgefunden haben.Der Einheitswert der übergebenen Liegenschaften beträgt gemäß Einheitswertbescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, EWAZ ABC 181.347,80 €.Es wird Schenkungssteuerbefreiung wegen Unternehmensübertragung gemäß § 15a ErbStG beantragt."

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Rechtsvorgang zwischen dem Bw. und seinem Vater Grunderwerbsteuer iHv. 8.047,07 € fest. Mit gleichem Datum erließ die Abgabenbehörde erster Instanz einen Grunderwerbsteuerbescheid bezogen auf den Übergabsvertrag zwischen dem Bw. und seiner Mutter. Mit diesem Bescheid wurde Grunderwerbsteuer iHv. 2.903,22 € festgesetzt.

Mit Schenkungssteuerbescheid vom betreffend den Übergabsvertrag vom mit der Mutter des Bw. wurde Schenkungssteuer iHv. 10.101,86 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom mit folgender Begründung: Die Vorschreibung einer Schenkungssteuer bestehe schon dem Grunde nach nicht zu Recht. Es werde darauf verwiesen, dass über die grundsätzliche Berechtigung der Vorschreibung der Schenkungssteuer bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Es werde beantragt, von der Vorschreibung einer Schenkungssteuer Abstand zu nehmen und diese Vorschreibung ersatzlos zu streichen. Weiters werde beantragt, mit der Erledigung der vorstehenden Berufung zuzuwarten, bis die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliege, da diese auch präjudiziell für das gegenständliche Verfahren anzusehen sei.

Am erließ die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Berufung vom abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Berufung über die grundsätzliche Berechtigung der Vorschreibung der Schenkungssteuer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Wenn der Einschreiter offensichtlich die Verfassungsmäßigkeit des Schenkungssteuergesetzes in Zweifel ziehe, sei ihm entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet wären, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben. Es sei auch nicht Aufgabe der Behörde, die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetze zu verteidigen.

Mit Schriftsatz vom stellten die steuerlichen Vertreter des Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über den gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich auch schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1983/06 mit dem ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom , betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Nachdem dem Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Dem Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Aus dem Vorbringen des Bw. im Verfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer. Nachdem - wie das zuständige Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausführte - die Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet sind, die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben, ist die gegenständliche Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 40 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
Schenkungssteuer
Verfassungswidrigkeit
Gesetzesprüfungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at