Der Medizinischen Universität Wien steht die Befreiung gemäß § 15 (1) 12 ErbStG zu
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Miterledigte GZ: |
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RV/3270-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. und vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die am verstorbene M.S. war im Sinne des § 613 ABGB eingeschränkte Eigentümerin einer Liegenschaft, auf welcher eine fideikommisarische Substitution (§ 608 ABGB) zugunsten des "österreichischen Krebsforschungsinstituts der Universität Wien" lastete.
Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest.
Die am verstorbene E.D. hatte u.a. zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, in denen laut Meldungen der Versicherung an das Finanzamt als Bezugsberechtigte jeweils die Medizinische Universität Wien eingesetzt worden war.
Mit an "INST F KREBSFORSCHUHNG D UNI WIEN" gerichteter Erledigung vom setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftssteuer fest.
Gegen beide Bescheide berief die Medizinische Universität Wien. Anfälle an den Bund sowie an Anstalten und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken verpflichtet ist, seien von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Weiters fänden alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig würden. Schon vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 seien die Universitäten als nachgeordnete Dienststellen des Bundes von der Entrichtung von Gebühren befreit gewesen. Auf Grund der untrennbaren Verbindung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben komme auch bei privatwirtschaftlichen Rechtsvorgängen die abgabenrechtliche Gleichstellung mit dem Bund zum Tragen. Daher sei die Medizinische Universität Wien von der Entrichtung der Erbschaftssteuer befreit.
Die Berufungen wurden vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidungen vom abgewiesen.
Die Medizinische Universität Wien erhob in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Am erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2008/16/0167. Hierin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: "Das gemäß seinem § 143 Abs. 1 am , gemäß seinem § 143 Abs. 2 mit dem II. Teil (§§ 51 bis 93) am in Kraft getretene Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) gilt gemäß seinem § 6 Z 1 und 4 u.a. für die Universität Wien und für die Medizinische Universität Wien.
Die Universitäten sind nach § 4 UG 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Gemäß § 136 Abs. 1 UG 2002 werden die in § 6 Z. 1 bis 3 leg.cit. angeführten Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 und einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten. Die in § 6 Z 4 bis 6 UG 2002 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind nach § 136 Abs. 2 leg. cit. Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standortes.
Die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom und vom sind an "INST F KREBSFORSCHUNG D UNI WIEN" gerichtet. Eine allenfalls vor dem Inkrafttreten des UG 2002 bestandene teilrechtsfähige Organisationseinheit der Medizinischen Fakultät der Universität Wien ist jedenfalls als solche mit dem Inkrafttreten des UG 2002 erloschen. Eine allfällige Gesamtrechtsnachfolgerin wäre nach § 136 Abs. 2 leg.cit. die Medizinische Universität Wien. An die Medizinische Universität Wien sind keine Erledigungen mit Bescheidcharakter gerichtet.
Indem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in den Erbschaftsteuerfestsetzungen nach M.S. und nach E.D. der beschwerdeführenden Medizinischen Universität Wien gegenüber (die Abweisung der Berufung kommt der Übernahme des erstinstanzlichen Spruches gleich) Erbschaftssteuer erstmals festsetzte, anstatt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, hat sie eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von amtswegen wahr zu nehmen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Berufungen gegen die Erledigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom , ErfNr. , und vom , ErfNr, , betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben."
Über die Berufungen wurde erwogen:
Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/16/0167 waren die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Anmerkung | fortgesetztes Verfahren zu RV/2159-W/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-88290