Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (Arbeitslosenversicherungsbeitrag)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Berufungsjahr aus seiner Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 hat er die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit "1" angegeben. Von seiner Arbeitgeberin wurde dem Finanzamt ein Lohnzettel für den Zeitraum vom 1. Januar bis sowie nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 ein weiterer für den Zeitraum vom 1. Juni bis übermittelt. In letzterem sind Bruttobezüge in Höhe von 976,85 € (Kennzahl 210) und sonstige Bezüge in Höhe von 139,55 € (Kennzahl 220), somit steuerpflichtige laufende Bezüge von 837,30 € (Kennzahl 245) ausgewiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Bezüge beider Lohnzettel, woraus eine Abgabennachforderung in Höhe von 329,34 € resultierte.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben vom "Einspruch". Begründend führte er aus, dass sich weder an seinem Einkommen noch an den laufenden Verpflichtungen in den letzten Jahren etwas verändert habe, weshalb die Abgabennachforderung für ihn nicht erklärlich sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Auf Grund der wurden an Sie im Jahre 2007 einbehaltene Pflichtbeiträge (Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Vorjahre) ausbezahlt. Diese Beträge waren in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Nach § 41 (1) 3 EStG 1988 stellt dieser Zufluss einen Pflichtveranlagungstatbestand dar."
Mit Schriftsatz vom beantragte der Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte begründend aus, dass er annehme, dass es sich bei den im Jahr 2007 rückgezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträgen der Vorjahre um den ausbezahlten Bruttobetrag von 976,85 € handle. Da dieser Betrag auf dem Lohnzettel für den Monat Juni 2007 ausgewiesen sei und hiefür schon damals Lohnsteuer verrechnet worden sei, könne er nicht nachvollziehen, warum der Betrag nochmals besteuert werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (zB Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
Nach § 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben (siehe dazu auch Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2008, Seite 812).
Erstattete (rückgezahlte) Pflichtbeiträge stellen (als rückgängig gemachte Werbungskosten) zur Gänze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sofern diese Pflichtbeiträge - auch nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren (vgl. Fellner, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Rz 4 unter "Rückzahlung von Pflichtbeiträgen" und Rz 9 zu § 25 EStG 1988 und die dort zitierte RV zum AbgÄG 1998, 1471 BlgNR 20. GP; Doralt6, Einkommensteuergesetz, Rz 64/1 zu § 25 EStG 1988 mit Hinweis auf LStR 2002, Rz 688; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 69/12 "Rückstattung der ALV-Beiträge für ältere Arbeitnehmer" zu § 69 EStG 1988 und auf die dort verwiesene Information der Sozialversicherung, unter: www.sozialversicherung.at).
Der Berufungswerber hat unbestritten eine Rückzahlung von Pflichtbeiträgen (Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, die von seinen nichtselbständigen Einkünften einbehalten worden waren) erhalten. Neben deren betragsmäßiger Höhe ist auch unstrittig, dass es sich bei diesen erstatteten Pflichtbeiträgen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 handelt. Die Beitragsrückzahlung wurde daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Von der Arbeitgeberin des Berufungswerbers wurde unter Bedachtnahme auf § 69 Abs. 5 EStG 1988 ein (korrekter) Lohnzettel über die Beitragsrückzahlung erstellt und dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Die im Lohnzettel vorgenommene und bei der strittigen Festsetzung der Einkommensteuer vorgenommene Aufteilung der rückbezahlten Beiträge in einen Teil (6/7), der dem vollen Tarif, und in einen anderen Teil (1/7), der als sonstiger Bezug dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt, wurden vom Berufungswerber nicht angezweifelt und entspricht den obigen rechtlichen Überlegungen.
Was den Einwand des Berufungswerbers betrifft, dass die rückgezahlten Pflichtbeiträge bereits in der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung für den Monat Juni enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Berufungswerber übermittelten Lohnzettel für den Monat Juni zu entnehmen ist, dass die rückgezahlten Pflichtbeiträge eben nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen worden sind. Bringt man nämlich vom laufenden Bezug in Höhe von 1.823,36 € die Überstundenzuschläge für die ersten 5 Überstunden (14,80 €) sowie den Sozialversicherungsbeitrag für die laufenden Bezüge in Höhe von 277,15 € ebenso wie das Pendlerpauschale in Höhe von 81,75 € und den Freibetrag in Höhe von 55,83 € in Abzug, so resultiert daraus die dem laufenden Steuertarif unterworfene Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.393,83 €. Vermindert man weiters die sonstigen Bezüge in Höhe von 1.823,36 € (Urlaubszuschuss) um den Freibetrag gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 620 € sowie um die auf die Sonderzahlung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 258,92 €, so resultiert daraus eine Lohnsteuerbemessungsgrundlage für die sonstigen Bezüge in Höhe von 944,44 €. Aus der Lohn- und Gehaltsabrechung für den Monat Juni 2007 ist daher ersichtlich, dass die rückgezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht der Besteuerung unterzogen wurden.
Somit wurden diese erstmals im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen und resultiert daraus die strittige Nachforderung zu Recht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Rückzahlung Pflichtbeiträge Arbeitslosenversicherungsbeitrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at