Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 15.10.2012, ZRV/0140-Z3K/12

Widerruf einer Bewilligung zur Führung eines Bierlagers


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Miterledigte GZ:
ZRV/0139-Z3K/12
ZRV/0141-Z3K/12
ZRV/0142-Z3K/12
ZRV/0143-Z3K/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0228 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der AA, Adresse, vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Oppolzergasse 6, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom , Zahlen aa, bb, cc, dd und ee, betreffend Widerruf von Bewilligungen entschieden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde die der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zum Bezug von Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren (berechtigter/ registrierter Empfänger) mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde die der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Führung eines Zwischenerzeugnislagers mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde die der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde die der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Führung eines Bierlagers mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde die der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Führung eines offenen Alkohollagers mit sofortiger Wirkung widerrufen.

In den Begründungen wurde ausgeführt, eine Bewilligung sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Die Bewilligung sei nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führten, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellten, Sicherheiten leisteten und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestünden. Eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sei gewesen, dass keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers bestünden. Für den Widerruf müsse die steuerliche Unzuverlässigkeit nicht unter Beweis gestellt werden, bloße Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit würden genügen. Unter Abwägung aller der Abgabenbehörde bekannt gewordenen, in den Begründungen näher angeführten Umstände gelange diese zum Entschluss, dass massive Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit begründet seien.

Dagegen richteten sich die gleichlautenden Berufungen vom . Die Bf., vertreten durch Mag. Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt, brachte Folgendes vor:

"1. Unrichtige Tatsachenfeststellung:

Das Zollamt Wien stellt fest, dass massive Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit begründet sind. Diese Feststellung ist unzutreffend. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass A B von zumindest zwei Personen belastet wurde, mit denen er Geschäftsbeziehungen gepflogen hatte.

Die Angaben des rechtskräftig verurteilten C D in der Hauptverhandlung vom sind unglaubwürdig und reine Schutzbehauptungen. Dies deshalb, weil C D anlässlich seiner Einvernahme vor dem Zollamt Wien am sehr detailliert den von ihm und E durchgeführten Tathergang schildert. Dabei behauptet D in keiner Weise, A B wäre ein Mittäter. Erst in der Hauptverhandlung vom stellt D den A B nicht nur als Mittäter, sondern sogar als Initiator und Bestimmungstäter dar. Die dafür abgegebenen Begründungen sind im Gegensatz zur detaillierten Tatbeschreibung vor dem Zollamt sehr allgemein und pauschal. Beispielsweise behauptet D , dass A B wusste, dass keine Biersteuer bezahlt wurde, weil "er (B ) gesehen hat, dass wir diese nie verrechnet haben." Diese Begründung ist unglaubwürdig, weil B gar keine Möglichkeit hatte zu sehen, dass D und E die Biersteuer "nie verrechnet haben". B hat die Ware in Österreich von der AC  KG bezogen und konnte schon deshalb davon ausgehen, dass diese die Biersteuer entrichtet hat und er mit Biersteuer kauft. Der Kaufpreis musste sogar im Voraus bezahlt werden.

Auch die Behauptung des D , "B hat sowieso seines gehabt und der hat das meiste von uns allen bekommen; das liegt auf der Hand. Er war auch von Anfang an involviert, denn ohne ihn wäre es nicht gegangen", ist eine bloße Schutzbehauptung des D . Warum B "das meiste" von allen bekommen hätte, kann D nicht einmal begründen. Objektiv betrachtet ist diese Schutzbehauptung auch falsch, weil für B die Biersteuer de facto ein Durchlaufposten ist, die er bei der Preisgestaltung an seine Abnehmer berücksichtigt. B hat sich durch den Ankauf der Ware von der AC  KG somit weder etwas erspart, noch hat er irgendetwas gewonnen. Die einzigen die vom Tathergang finanziell erheblich profitiert haben waren E und D . Der einzige der als Beschuldigter vor Gericht saß war zu diesem Zeitpunkt C D . Um nicht als einziger bestraft zu werden hat D den E und vollkommen unberechtigt auch den B pauschal der Mitwisserschaft beschuldigt.

Dem steht allerdings der von C D am vor dem Zollamt Wien geschilderte Tatablauf in allen Details entgegen. Dort gibt er an, dass er über Anweisung des E Bierlieferungen bei der AD  International für die AE  GmbH mit Sitz in Berlin bestellt hat. Zuvor hätte E im Namen der AC  KG bei ihm diese Bestellung getätigt und waren die bei der AD bestellten Bierlieferungen dazu gedacht, sie über die AE  GmbH an die AC  KG in Wien zu verkaufen. Von der AD  International wurden die Bierlieferungen an die AE  GmbH in Berlin fakturiert. Gleichzeitig wurden für die betreffenden Bierlieferungen von der AE  GmbH Rechnungen an die AC  KG ausgestellt. Die von B bei der AC  KG bestellte Ware wurde dann direkt von der AD (offenkundig im Wege eines Streckengeschäftes) nach Adresse1 , Sitz des Auslieferungslagers der AF Getränkehandel, geliefert.

Dazu hat die AE  GmbH eine Rechnung an die AC  KG geschrieben. In weiterer Folge war es so, dass durch die EMCS-Anmeldung die in Deutschland entstandene Biersteuer an die AE  GmbH zur Vorschreibung kam und auch bezahlt wurde. B hatte die von ihm bei der AC  KG erfolgte Bestellung im Voraus zu bezahlen. War dieses Geld auf dem Konto der AC  KG eingelangt, wurde dieses Geld in bar von E oder D behoben und direkt in bar auf das Konto der AD  International für deren Lieferung an die AE  GmbH einbezahlt und der darüber hinausgehende Differenzbetrag an die AE  GmbH in bar ausbezahlt (schon daraus ist erkennbar, dass der Differenzbetrag von der AE  GmbH, also von E und D vereinnahmt wurde).

A B hat die ihm von der AC  KG gelegte Rechnung regelmäßig bezahlt und konnte darauf vertrauen, dass diese die Biersteuer bereits entrichtet hatte. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass B daraus, dass die AC  KG in der an ihn gelegten Rechnung keine Biersteuer explizit ausweist, nicht darauf geschlossen werden kann, sie hätte die Biersteuer nicht bezahlt und er würde ohne Biersteuer kaufen.

A B gibt in seiner Einvernahme vom beim Zollamt Wien dazu an: "Wenn ich von einer in Österreich ansässigen Firma Bier kaufe, kann das nur mit Biersteuer sein. "Daran ändert auch die Kenntnis nichts, dass die Waren direkt von der AD an die Firma AF in Adresse1 , geliefert wurden, weil Vertragspartner und Lieferant die in Österreich ansässige AC  KG ist, von der er Bier nur mit Biersteuer kaufen kann.

Vergleicht man die detaillierten, nachvollziehbaren und der Lebenserfahrung entsprechenden Angaben des D vor dem Zollamt Wien mit seinem oberflächlichen Rundumschlag und den pauschalen Anschuldigungen in der Hauptverhandlung vom liegt es auf der Hand, dass D damit B nur deshalb belasten wollte, um nicht als einziger verurteilt zu werden. Tatsächlich hatte B keinerlei Kenntnis von den Malversationen des D und E . B hätte auch keinerlei Vorteil oder Gewinn aus der Nichtentrichtung der Biersteuer, weil er diese ohnehin im Rahmen seiner Preisgestaltung zu berücksichtigen hatte. Hinzu kommt, dass B keinerlei Kenntnis davon hatte, dass in Wirklichkeit E und D hinter der AC  KG stehen. Aber selbst dann, wenn er dies gewusst hätte, hätte er darauf vertrauen können, dass die AC  KG als in Österreich etabliertes Unternehmen die Biersteuer entrichtet hat und er das von der AC  KG gekaufte Bier nur mit Biersteuer kauft. Gegenteilige Anhaltspunkte gab es für B nicht.

E und D sind vermögenslos, was von der AA nicht behauptet werden kann. Das Zollamt Wien hat auf Grund der erteilten Bewilligungen auch ein Sparbuch als Sicherheitsleistung mit € 40.000,00. Schon aus diesem Grund gab es für A B keinen Grund Biersteuer zu hinterziehen, weil er dadurch nicht reicher, sehr wohl aber um vieles ärmer werden kann. Demgegenüber haben D und E nichts zu verlieren, können aber durch die Nichtentrichtung der Biersteuer und offenbar auch der Umsatzsteuer erheblich bereichert werden. Daher sind die Angaben des D nicht geeignet die Integrität des A B in Zweifel zu ziehen. Auch die Aussagen der Zeugen AG und AH stehen dem nicht entgegen, weil sie die Aussage des A B geradezu bestätigen, dass das Bier nicht über Deutschland geht, sondern direkt an ihn geliefert wird, weil er davon ausgehen konnte, dass sein österreichischer Vertragspartner AC  KG die Biersteuer entrichtet und er das Bier von der AC  KG mit Biersteuer gekauft hat.

Die gegenteilige Behauptung der Behörde "C D hat vor Gericht ein reumütiges Geständnis abgelegt und keinesfalls allgemeine und pauschale Begründungen angegeben", ist unzutreffend und setzt sich mit den Einwendungen der Berufungswerberin in der Stellungnahme überhaupt nicht auseinander. Dass C D ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, betrifft ausschließlich nur die Person des C D . Dadurch werden die allgemeinen und pauschalen Behauptungen des C D in der Hauptverhandlung weder präziser, noch nachvollziehbarer oder gar glaubwürdiger. Das Argument der Behörde erster Instanz, aus dem Geständnis des C D sei "klar erkennbar", dass A B in Verbindung mit den Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung von Bierlieferungen unter Steueraussetzung nach Deutschland und somit der Verkürzung von Abgaben stand, übergeht wiederum die dazu erhobenen detaillierten Einwendungen der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme. Diese Einwendungen sind so klar und präzise, dass sich die Behörde nicht ohne weiteres darüber hätte hinwegsetzen dürfen, sondern die pauschalen Anschuldigungen des C D inhaltlich den detaillierten Einwendungen der Berufungswerberin hätte gegenüberstellen und auf ihre Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit hätte würdigen müssen.

Schon aus der Aussage des C D : "Von der Biersteuer wusste er, weil er gesehen hat, dass wir diese nie verrechnet haben", ergibt sich, dass C D keinerlei Kenntnis der Beförderung von Bierlieferungen unter Steueraussetzung hat. Anders ist seine vorstehende zitierte Behauptung nicht erklärbar wo doch jeder Mensch weiß, dass Biersteuer auf der Rechnung gar nicht extra ausgeworfen wird. Schon aus diesem Grund hätte das Zollamt Wien die pauschalen Behauptungen des C D einer eingehenden Überprüfung unterziehen müssen. Diese Überprüfung ist nicht erfolgt.

Vollkommen unzutreffend ist die Behauptung der Behörde erster Instanz, die steuerliche Zuverlässigkeit des A B sei auch deshalb nicht gegeben, weil er als Steuerlagerinhaber auf einer Handelsstufe tätig ist, auf der Lieferungen unter Steueraussetzung durchaus üblich sind, "während er gleichzeitig offensichtlich davon ausgeht, dass anlässlich von Kaufgeschäften innerhalb des Steuergebietes automatisch eine versteuerte Ware geliefert werde". Damit entfremdet die Behörde erster Instanz eine klare und unbedenkliche Aussage des A B der im Rahmen seiner Einvernahme klargestellt hat, dass er beim Ankauf des Biers von der AC  KG als in Österreich etabliertem Unternehmen grundsätzlich davon ausgehen kann, dass er dieses Bier einschließlich entrichteter Biersteuer käuflich erwirbt. Zu keinem Zeitpunkt war je die Rede davon, dass die AC  KG unter Steueraussetzung liefert. Ebenso ist die Behörde erster Instanz zu keinem Zeitpunkt je davon ausgegangen, dass die AC  KG unter Steueraussetzung liefern würde.

Insgesamt konnte das Zollamt Wien keinerlei nachvollziehbare Begründung darlegen, warum die steuerliche Zuverlässigkeit der Berufungswerberin nicht gegeben sein sollte.

2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Unabhängig der vorstehenden Ausführungen gilt in Österreich die Unschuldsvermutung. Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse begründen sich nicht auf eine rechtskräftige Verurteilung, sondern auf pauschale unzutreffende Behauptungen eines rechtskräftig verurteilten Straftäters. Erhebliche Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit sind damit nicht annähernd objektiviert. Die AA hat ihre Bücher ordnungsgemäß geführt und ist weder in steuerrechtlicher, noch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden. Sie ist daher als steuerlich zuverlässig zu betrachten. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist das Gegenteil von der Behörde festzustellen und auch zu belegen. Dabei werden sich die Feststellungen der Behörde an konkreten Tatsachen und begründeten Verdachtsmomenten zu orientieren haben und nicht nur an vagen Mutmaßungen. Die Angaben im Vorhalt gründen sich sämtlich auf Mutmaßungen eines rechtskräftig verurteilten Straftäters, nicht jedoch auf konkrete Tatsachen wie beispielsweise rechtskräftige Bescheide gegen die AA oder A B . Die steuerliche Zuverlässigkeit ist somit gegeben.

Dass das Zollamt Wien weder den C D , noch A B zum Sachverhalt, insbesondere den pauschalen Behauptungen des C D näher und konkret befragt hat, stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Wie bereits vorstehend ausgeführt hätte die Behörde erster Instanz auf Grund der offensichtlichen Unkenntnis des C D von Bierlieferungen unter Steueraussetzung diesen konkret dazu befragen müssen, auf Grund welcher Tatsachen C D zu der von ihm erhobenen Behauptung gelangt. Ebenso hätte das Zollamt Wien A B zu dem wider ihn erhobenen Vorwurf der steuerlichen Unzuverlässigkeit befragen müssen, um sein rechtliches Gehör zu wahren. Die Behörde hat sich mit sachlichen Einwendungen der Partei erkennbar zu beschäftigen (, 1988, 262). Auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln ( 3748j80 ua.). Die den Bürger treffende Beweislast ändert nichts daran, dass die Behörde gemäß § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, also beispielsweise jene Personen zu befragen hat, deren schriftliche Angaben sie für bedenklich hält ().

Aus der Begründung des Bescheides muss unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene Sachverhalt vorliegt. Dabei haben die Erwägungen zur Beweiswürdigung schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (, 1990,402). Weder hat das Zollamt Wien den C D oder den A B zur Sache einvernommen, obwohl es auf Grund der erkennbaren Widersprüche in den pauschalen Behauptungen und Anschuldigungen des C D und den gegenteiligen detaillierten Einwendungen des A B dazu verpflichtet gewesen wäre. Noch hat das Zollamt Wien die Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, insbesondere was das Zollamt Wien veranlasst hat, die pauschale Aussage des rechtskräftig (schon mehrfach) verurteilten C D der detaillierten Aussage des A B vorzuziehen.

Weiters sind die Angaben des Zollamtes Wien im Vorhalt unsubstantiiert und rudimentär. Der Berufungswerberin wurde dadurch die Möglichkeit genommen konkret zu einem substantiierten Vorhalt Stellung zu nehmen. Durch Übermittlung eines pauschalen und nicht konkretisierten Vorhaltes wird der Grundsatz des Parteiengehörs jedenfalls gröblich verletzt (siehe dazu Rechtssache C-349/07 des EuGHVerfahren Soprope-Organizacoes de Calcado, Lda gegen Fazenda Püblica). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder -also auch die Berufungswerberin -demgegenüber eine ihm beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. ua. Urteile vom , Kommission/Lisrestal u.a., C-32j95 P, Slg. 1996,1-5373, Rn. 21 vom , medio cursu/Kommission).

Diesem grundsätzlichen Erfordernis wurde bislang durch das Zollamt Wien im Verfahren nicht entsprochen. Erst mit dem nunmehr vorliegenden hier angefochtenen Bescheid werden sämtliche Erwägungen durch die Abgabenbehörde dargelegt und wird der Vorhalt im gebotenen Sinn erst konkretisiert und substantiiert. Bereits aus diesem Grund ist daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Berufungswerber nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Nur dadurch wird dessen rechtliches Gehör gewahrt.

Das Zollamt Wien ist allein verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung und deshalb alleine verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt, sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses. Entsprechend dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit bestimmt das Zollamt Wien Inhalt und Umfang seiner Ermittlungstätigkeit. Demgegenüber werden die Beweisanbote und das Vorbringen der Berufungswerberin schlicht übergangen, weshalb der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht im gebotenen gesetzlichen Sinne entsprochen wurde. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise des Zollamtes Wien wird die Berufungswerberin nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht rechtswidrig beeinträchtigt. Warum die Behörde von dem ihr eingeräumten gebundenen Ermessen nicht in der gesetzlich gebotenen Art und Weise Gebrauch gemacht hat, wird von ihr überhaupt nicht begründet. Dazu wäre das Zollamt Wien aber verpflichtet gewesen. Das eingeräumte Ermessen wurde insbesondere nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt und liegt deshalb ein schwerer, an Willkür grenzender Ermessensmissbrauch vor. Dies belastet den angefochtenen Bescheid in jedem Fall mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, Parteivorbringen unbeachtet gelassen und wurde in Anbetracht des detaillierten Vorbringens der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme die Feststellungen des Zollamtes Wien nicht begründet.

Damit hat das Zollamt Wien es unterlassen den Sachverhalt von Amts wegen zu er heben und den für die Bescheiderledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre das Zollamt Wien aber von Amts wegen neben den europarechtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien auch gemäß §§ 115 BAO ff verpflichtet gewesen. Die Abgabenbehörde hätte den gegenständlichen Sachverhalt umfassend zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln gehabt. § 115 Abs. 2 BAO wurde überhaupt nicht entsprochen, da wesentliche Informationen dem Berufungswerber vorenthalten wurden. Ihm wurde nicht einmal das Protokoll jener Hauptverhandlung, das die inkriminierenden Aussagen des C D enthalten soll, vorgelegt. Die Behauptung, der Berufungswerber wäre in Abgabenmalversationen involviert, kann auch aus der Einvernahme des C D nicht abgeleitet werden. Es wird bestritten, dass der Berufungswerber Kenntnis hatte, Kenntnis hätte haben müssen oder gar daran beteiligt gewesen wäre. Die Aussagen des C D sind unrichtig und offenkundig reine Schutzbehauptungen in dem Bestreben, seine eigene führende Rolle herunterzuspielen um die zu erwartende Haftstrafe zu reduzieren. Das Zollamt Wien verweist in seiner Begründung wiederum pauschal auf Aussagen von einer in einem Finanzstrafverfahren beschuldigten Person und leitet daraus ab, dass der begründete Verdacht bestehe, dass auch der Berufungswerber an den vorgeworfenen Malversationen beteiligt gewesen wäre oder zumindest davon gewusst hätte. Das Zollamt Wien setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass der Lebenserfahrung entsprechend die Argumentation des C D schon deswegen unrichtig ist, weil er ganz offensichtlich bestrebt war seine führende Rolle zu verharmlosen und stattdessen andere Personen als die tatsächlichen Täter vorzuschieben. Für den Fachmann ist leicht erkennbar, dass C D von Bierlieferungen unter Steueraussetzung keinerlei Ahnung hat. Das Zollamt Wien hätte deshalb den C D persönlich zu den von ihm gegen A B erhobenen Anschuldigungen befragen und diese Behauptungen hinterfragen müssen. Dies hat das Zollamt Wien nicht gemacht, was eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt."

Abschließend stellte die Bf. jeweils den Antrag, die Berufungsbehörde möge die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben, in eventu die Bescheide beheben und die Rechtssachen zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung an das Zollamt zurückverweisen."

Mit den Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen wurde zusammenfassend ausgeführt, wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sei, dass keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Bewilligungswerbers bestünden. Es sei nunmehr aufgrund der getätigten Aussagen festgestellt worden, dass die steuerliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Bei Bedenken gegen diese sei die Bewilligung zu widerrufen.

Dagegen richteten sich die gleichlautenden Beschwerden vom . Mit diesen brachte die Bf. Folgendes vor:

"Das Zollamt Wien führt im angefochtenen Bescheid vom folgendes an: "Nach diesen Aussagen hätte Herr B äußerste Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Geschäftsgebahrung der Herren E und D haben sollen. Dies deshalb, weil ein deutscher Generalimporteur Bier der AD vorerst nach Österreich verbringen und die Biersteuer entrichten muss. Ein nachfolgender Verkauf nach Österreich kann einerseits aus freien Verkehr eines Mitgliedstaates (in diesem Fall Deutschland) mit beinhalteter deutscher Biersteuer erfolgen, andererseits kann Bier im Steueraussetzungsverfahren bei entsprechender Bewilligung des Empfängers aus einem Mitgliedstaat nach Österreich verbracht werden. In beiden Fällen hat der österreichische Empfänger die österreichische Biersteuer anzumelden bzw. zu entrichten. Unabhängig davon ist in diesen Fällen, wo die Bestellung aufgegeben wurde. Es kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, dass bei Bier, welches man bei einem österreichischen Handelsunternehmen bestellt (kauft), aber von einem deutschen Generalimporteur stammt, die österreichische Biersteuer inkludiert ist." Diese Argumentation ist einerseits unzutreffend, andererseits rein spekulativ, weil sie sich nicht am gegebenen Sachverhalt orientiert.

Unzutreffend ist die Argumentation deshalb, weil einerseits damit argumentiert wird, dass beim Verkauf nach Österreich "in beiden Fällen der österreichische Empfänger die österreichische Biersteuer anzumelden bzw. zu entrichten hat". Andererseits behauptet das Zollamt Wien, dass in keinem Fall davon ausgegangen werden kann, dass bei Bier, welches man bei einem österreichischen Handelsunternehmen kauft, die österreichische Biersteuer inkludiert ist. Damit widerspricht sich die Behörde selbst. Denn der österreichische Empfänger, in diesem Fall die AC  GmbH, hat die österreichische Biersteuer anzumelden und zu entrichten. Daher konnte A B sehr wohl darauf vertrauen, dass das von ihm bei der AC  GmbH gekaufte Bier bereits mit von der AC  GmbH entrichteter Biersteuer bezogen wird.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bier im Wege des Streckengeschäftes bezogen wurde. Vertragspartner, klar und eindeutig, war die AC  GmbH. Wie die Behörde selbst ausführt, kann die AC  GmbH als österreichischer Empfänger das Bier nur mit entrichteter österreichischer Biersteuer weiterverkaufen.

Das weitere Argument des Zollamtes Wien, ein Widerspruch bestehe darin, dass A B einerseits im Steueraussetzungsverfahren tätig sei, andererseits die Meinung vertritt, "wenn ich von einer in Österreich ansässigen Firma Bier kaufe, kann das nur mit Biersteuer sein", ist geradezu unverständlich im Hinblick auf die eigenen vorstehend zitierten Ausführungen des Zollamtes Wien. Warum sollte jemand, der wie das Zollamt Wien Kenntnis vom Steueraussetzungsverfahren hat, nicht die selbe Ansicht wie das Zollamt Wien vertreten dürfen, dass in jedem Fall der österreichische Empfänger die österreichische Biersteuer anzumelden bzw. zu entrichten hat, folgerichtig man vom österreichischen Empfänger Bier nur mit bereits entrichteter österreichischer Biersteuer beziehen kann.

Die Argumentation des Zollamtes Wien erscheint geradezu mutwillig und willkürlich, weil es den Eindruck erweckt, dass man der Berufungswerberin in jedem Fall die bisher bestanden habende Berechtigung auch dann entziehen möchte, wenn es keinen Grund dafür gibt. Wie bereits mehrfach dargelegt hat die Berufungswerberin in den bisherigen Steueraussetzungsverfahren kein Verhalten gesetzt, das die steuerliche Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte.

Gerade weil A B Kenntnisse vom Steueraussetzungsverfahren und dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr hat, kann er berechtigt (wie auch das Zollamt Wien!) davon ausgehen, dass der Bezug der von ihm gekauften Waren nicht mehr im Verfahren unter Steueraussetzung stattfindet, sondern im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Damit ist die Verbrauchsteuer für diese Waren im Steuergebiet bereits entrichtet.

Selbst dann, wenn die AC  GmbH eine Berechtigung als Steuerlager hat, entsteht die Steuerschuld mit der Entnahme aus dem Steuerlager in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Gemäß dem Bestimmungslandprinzip war mit der Entnahme des Biers aus dem Steuerlager die Verbrauchsteuer für dieses Bier in Österreich bereits entrichtet.

Auch dann, wenn die AC  GmbH als registrierter Empfänger das Bier unter Steueraussetzung aus Deutschland bezogen hat, entsteht die Steuerschuld in Österreich bereits beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Auch unter diesem Aspekt war die Verbrauchsteuer für das bezogene Bier von der AC  GmbH bereits zu entrichten bzw. entrichtet. Der Bezug durch die Berufungswerberin von der AC  GmbH findet somit nicht mehr im Verfahren der Steueraussetzung, sondern im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr statt.

Daraus ergibt sich, dass in jedem Fall, wie zutreffend auch vom Zollamt Wien dargelegt, der österreichische Empfänger (AC  GmbH) die österreichische Biersteuer anzumelden bzw. zu entrichten hatte. Worin nunmehr der behauptete Widerspruch liegen soll, dass A B angab "wenn ich von einer in Österreich ansässigen Firma Bier kaufe, kann das nur mit Biersteuer sein", ist unerfindlich. Der behauptete Widerspruch ist ein reines Scheinargument des Zollamtes Wien, weil in jedem Fall die AC  GmbH die Biersteuer zu entrichten hatte und A B darauf vertrauen konnte, dass die AC  GmbH diese Biersteuer auch entrichtet hat. Somit konnte er auch davon ausgehen, dass das von ihm bei der AC  GmbH gekaufte Bier bereits mit entrichteter Biersteuer gekauft wird. Der Vorwurf des Zollamtes Wien "wenn ein Steuerlagerinhaber nicht Willens oder in der Lage ist, entsprechend einem ordentlichen Kaufmann zu handeln, klare Lieferverträge abzuschließen und die ordnungsgemäße Versteuerung zu gewährleisten, kann nicht mehr von einer steuerlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden", ist ebenfalls ein Scheinargument. Einerseits wurden klare Lieferverträge abgeschlossen und andererseits war klar, dass die AC  GmbH die Biersteuer zu entrichten hat.

Der Berufungswerber hält somit seine Berufung vom vollumfänglich aufrecht und wiederholt den darin gestellten Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu, den Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Zollamt zurückverweisen."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. der Bezug von Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren gemäß § 44 Abs. 6 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) bewilligt.

Gemäß § 44 Abs. 6 iVm Abs. 3 SchwStG wird die Bewilligung Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

Gemäß § 44 Abs. 6 iVm Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 1 SchwStG erlischt die Bewilligung durch Widerruf. Die Bewilligung ist gemäß § 44 Abs. 6 iVm Abs. 4 und § 10 Abs. 2 Z 1 SchwStG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zum Bezug von Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. die Führung eines Zwischenerzeugnislagers gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 11 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) bewilligt.

Gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 SchwStG ist die Bewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 SchwStG erlischt das Recht zur Führung eines Zwischenerzeugnislagers durch Widerruf der Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 SchwStG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Zwischenerzeugnislagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. die Führung eines Schaumweinlagers gemäß § 11 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) bewilligt.

Gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 2 SchwStG ist die Bewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 SchwStG erlischt das Recht zur Führung des Schaumweinlagers durch Widerruf der Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 1 SchwStG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Schaumweinlagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. die Führung eines Bierlagers gemäß § 14 Biersteuergesetz 1995 (BierStG) bewilligt.

Gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 2 BierStG ist die Bewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 BierStG erlischt das Recht zur Führung des Bierlagers durch Widerruf der Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäß § 14 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 Z 1 BierStG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Bierlagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde der Bf. die Führung eines offenen Alkohollagers gemäß § 31 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) bewilligt.

Gemäß § 31 Abs. 5 AlkStG ist die Bewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

Gemäß § 36 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Alkohollagers nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist.

Gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 8 SchwStG gilt als Inhaber des Zwischenerzeugnislagers die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet. Der Bf. wurde die Bewilligung zur Führung eines Zwischenerzeugnislagers erteilt.

Gemäß § 11 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 8 SchwStG gilt als Inhaber des Schaumweinlagers die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet. Der Bf. wurde die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers erteilt, diese war Inhaberin des Schaumweinlagers.

§ 14 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 8 BierStG bestimmt, dass als Betriebsinhaber die Person oder Personenvereinigung gilt, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet. Der Bf. wurde die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers erteilt, diese war Betriebsinhaberin.

Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet (§ 31 Abs. 7 AlkStG). Die Bf. war Inhaberin des Alkohollagers.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer berufen (§ 18 Abs. GmbHG). Dem Geschäftsführer der Bf., Herrn A B, obliegen daher die für die Erteilung und Beibehaltung der Bewilligung vorgegebenen Verpflichtungen und seine Handlungen sind der Gesellschaft zuzurechnen.

In den verfahrensgegenständlichen Fällen steht aufgrund der Vorbringen der Bf. und aufgrund der Aussagen ihres Geschäftsführers Folgendes fest:

Für den günstigeren Erwerb von Produkten der AD wurden von der Bf. die Produkte nicht direkt von der AD bezogen. Die Abwicklung erfolgte über deutsche Unternehmen in der Form, dass die AD das direkt an die Bf. gelieferte Bier einem deutschen Unternehmen in Rechnung stellte, dieses verrechnete das jeweils gelieferte Produkt einem österreichischen Unternehmen (AI KG, AJ KG und AC KG) weiter. Die Bf. erhielt die Rechnung vom jeweiligen österreichischen Unternehmen. Die Bestellungen erfolgten jeweils mittels Telefax an eine deutsche Faxnummer, die in Rechnung gestellten bzw. von der Bf. selbst berechneten Beträge wurden stets - unabhängig vom österreichischen Lieferanten - im Voraus auf das selbe, von einem Mittelsmann bekannt gegebene Bankkonto überwiesen.

Mit der vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung, nämlich dass keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen, und mit der Anordnung, dass bei Vorhandensein solcher eine bereits erteilte Bewilligung zu widerrufen ist, brachte der Gesetzgeber klar und deutlich zum Ausdruck, dass eine Bewilligung nur dann zu erteilen oder aufrecht zu erhalten ist, wenn der jeweilige Betriebsinhaber mit den einschlägigen steuerlichen Vorschriften vertraut ist und keine Zweifel an seiner steuerlichen Integrität bestehen.

Der Geschäftsführer der Bf. gab im Zuge seiner Einvernahme am an, er wisse darüber Bescheid, dass bei einer Bestellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in Deutschland für diese die Steuer noch nicht entrichtet sei. Fest steht, dass die Bf. sämtliche Bestellungen an eine deutsche Telefax-Nummer übermittelt hat. Auch wenn sich der Geschäftsführer damit rechtfertigte, er habe diese Nummer eingespeichert gehabt und für diese eine Kurzwahlnummer verwendet und sich - obwohl ihm bekannt war, dass die Rechungslegung über Deutschland erfolgte - um die eigentliche Telefaxnummer nicht gekümmert, so musste ihm zumindest bei der Bekanntgabe dieser Nummer durch seine Vertragspartner und bei der Einspeicherung derselben aufgefallen sein, dass es sich hierbei um eine deutsche Telefaxnummer handelte.

Die Bestellungen der Waren erfolgten immer an die selbe (deutsche) Telefaxnummer und zwar unabhängig davon, welches österreichische Unternehmen der Bf. die Bierlieferungen in Rechnung stellte. Ebenso unabhängig vom Rechnungsleger erfolgte die im Voraus getätigte Bezahlung der bestellten Ware stets durch Überweisung des von der Bf. selbst berechneten Rechnungsbetrages auf ein und das selbe Bankkonto.

Eine derartige Abwicklung der Bestellvorgänge lässt bei einem steuerlich zuverlässigen Betriebsinhaber auf jeden Fall Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der die Entrichtung der Biersteuer betreffenden Abwicklung aufkommen. Ein steuerlich zuverlässiger Betriebsinhaber hätte auf jeden Fall Erkundigungen betreffend die Entrichtung der Biersteuer angestellt und sich vergewissert, dass die österreichische Biersteuer ordnungsgemäß entrichtet wird. Die Unterlassung dieser Schritte und die damit einhergehende mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Besteuerung ziehen unweigerlich Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit nach sich.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht klar und eindeutig ist, wer Vertragspartner der Bf. war. Der Geschäftsführer gab im Zuge seiner Einvernahme am an, F E-G und C D seien betreffend den Bezug von Bier über Deutschland an ihn herangetreten. Sie hätten ihm den Preis bekanntgegeben und mitgeteilt, die Bestellungen seien an die AC KG zu tätigen. Im Zuge der genannten Einvernahme gab der Geschäftsführer (so wie die Bf. vorbrachte) aber auch an, er könne nicht angeben, wer hinter der AC KG stehe. Es konnte somit für die Bf. nicht klar und eindeutig sein, dass die AC KG ihr Vertragspartner war, zumal den Aussagen des Geschäftsführers zufolge nicht einmal er wusste, ob F E-G und C D hinter der AC KG stehen und die Bestellungen stets an eine deutsche Telefaxnummer gesendet werden mussten und die Rechnungen für die von der Bf. bezogenen Lieferungen nicht nur von der AC KG, sondern auch von der AI KG und der AJ KG ausgestellt worden sind. Nicht außer Acht zu lassen ist auch noch der Umstand, dass die Rechnungen stets von C D überbracht worden sind und der Rechnungsbetrag von der Bf. im Voraus berechnet und überwiesen worden ist. Für einen Bewilligungsinhaber, der seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen versucht, wäre bei einer derartigen Vorgangsweise nicht festgestanden, wer Vertragspartner ist und hätte sich betreffend seiner steuerlichen Verpflichtungen nicht auf den Standpunkt zurückgezogen, er erhalte die Rechnung von einem österreichischen Unternehmen und daher müsse er sich betreffend die Entrichtung der Biersteuer keine Gedanken machen.

Erschwerend kommt hierbei noch hinzu, dass es sich bei der Bf. um eine Inhaberin eines Steuerlagers handelte und ihr damit - wie sie in ihren Eingaben stets beteuerte - bekannt sein musste (sonst hätte sie nicht um die Erteilung einer solchen Bewilligung angesucht), dass Bier im Steuergebiet unter Steueraussetzung von einem zum anderen Steuerlager befördert werden darf. Die Bf. konnte daher nicht davon ausgehen, dass durch die Rechnungslegung eines österreichischen Unternehmens gewährleistet ist, dass die österreichische Biersteuer ordnungsgemäß vom jeweiligen Rechnungsleger entrichtet worden ist. Dies insbesondere, da der Bf. bekannt war, dass die Rechnungslegung über Deutschland erfolgte, sie sich zwar selbst als Parallelimporteur bezeichnete, das Bier jedoch direkt von der AD angeliefert worden ist und somit die Ware körperlich weder nach Deutschland, noch in den Betrieb des jeweiligen Rechnungslegers gelangt ist, sondern direkt aus einem Steuerlager zur Bf. verbracht worden ist. Das Prozedere der Rechnungslegung ist nicht entscheidend, es kommt vielmehr auf den tatsächlichen Beförderungsweg der Ware an. Im Hinblick auf die Rechnungslegung über Deutschland und dem Wissen, dadurch Bier günstiger erwerben zu können als bei einem Einkauf von der AD, musste die Bf. als Inhaberin eines Steuerlagers Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Besteuerung haben. Da die Bf. auch stets betonte, C D habe keine Ahnung vom Steueraussetzungsverfahren gehabt, konnte sie sich als Steuerlagerinhaberin auf keinen Fall auf das Argument, von einem österreichischen Unternehmen die Rechnung zu erhalten, zurückziehen.

Die Aussage des Geschäftsführers, der Kauf von Bier von einem in Österreich ansässigen Unternehmen könne nur mit Biersteuer erfolgen, widerspricht daher nicht nur den gesetzlichen Möglichkeiten, sondern diese deutet - sofern sie nicht als Schutzbehauptung anzusehen ist - vielmehr in die Richtung, dass der Geschäftsführer der Bf., die Inhaberin von verschieenen Bewilligungen war, nicht über die für die Erteilung von solchen Bewilligungen erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügte.

Die Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. stützen sich allein auf die Vorbringen der Bf. und auf die Aussagen ihres Geschäftsführers. Diese decken sich mit den sonstigen Feststellungen der belangten Behörde und sind nicht Ausfluss vager Vermutungen. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob es sich bei den Aussagen des C D um Schutzbehauptungen handelte, da diese nicht entscheidungsrelevant waren. Bei der Beurteilung der Frage, ob Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit vorliegen, geht es nicht darum, ob die Bf. oder ihr Geschäftsführer in Abgabenmalversationen involviert war, sondern darum, ob das Verhalten der Bewilligungsinhaberin Anlass für Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit gibt. Dies war im gegenständlichen Fall gegeben.

Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. spricht auch der Umstand, dass es - wie der Bf. mit Schreiben vom und dem Geschäftsführer im Zuge seiner Einvernahme am vorgehalten - im Zusammenhang mit der Erstattung von Alkoholsteuer für den in das bewilligte Alkohollager aufgenommenen Alkohol bei der Monatsabrechnung für Juni 2011 zu Differenzen gekommen ist. So wurde für zwei Positionen durch Verschiebung von Kommastellen anstatt eines Erstattungsbetrages in der Höhe von € 1.893,30 ein solcher in der Höhe von 18.933,00 angemeldet. Ebenso wurde für den Zeitraum August 2011 ein höherer als der zustehende Erstattungsbetrag angemeldet. Selbst die Verantwortung des Geschäftsführers, nicht er sondern eine Mitarbeiterin sei hierfür zuständig gewesen, ändert nichts daran, dass Anmeldungen von höheren als den zustehenden Erstattungsbeträgen Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. zur Folge haben. Das Steueraussetzungsverfahren und damit zusammenhängend die Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Steuerlagern stellt eine Maßnahme dar, die den Ablauf bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten vereinfachen soll. Dieses Verfahren impliziert das Vorhandensein von unversteuerten Waren im Steuergebiet, bei denen die Gefahr besteht, dass sie unversteuert in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Da das Steueraussetzungsverfahren eine offenkundige Gefahr für die ordnungsgemäße Anwendung der verbrauchsteuerlichen Vorschriften birgt, müssen diejenigen, denen das Steueraussetzungsverfahren zugutekommt, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen strikt einhalten. Die Bf. hätte daher dafür Sorge zu tragen gehabt, dass es zu keinen unrichtigen Anmeldungen des Erstattungsbetrages kommt.

Ebenso gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. spricht die vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Geschäftsführer gerichtete und ihm ebenfalls am mitgeteilte Anzeige vom an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts eines vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Finanzvergehens. Eine solche Anzeige ist von der Finanzstrafbehörde gemäß § 82 Abs. 1 iVm Abs. 2 FinStrG bei Vorliegen eines begründeten Verdachts eines Finanzvergehens mit gerichtlicher Zuständigkeit zu erstatten. Ein solcher Verdacht kann nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen und verlangt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen. Umstände, die eine Anzeige einer Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen, sind jedenfalls geeignet, Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit zu begründen.

Betreffend das Vorbringen der Bf., die belangte Behörde hätte den Geschäftsführer und C D befragen müssen, auf Grund welcher Tatsachen C D zu der von ihm erhobenen Behauptung gelangt, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - allein die Vorbringen der Bf. und die Angaben ihres Geschäftsführers Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. zur Folge hatten. Selbst wenn die Aussagen des C D entscheidungsrelevant gewesen wären und eine Verletzung des Parteiengehörs vor der Erlassung der Erstbescheide vorgelegen wäre, so würde - da die Ausführungen in den Bescheiden und Berufungsvorentscheidungen als Vorhalt gelten - eine Sanierung einer etwaigen Verletzung des Parteiengehörs vorliegen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 14 Abs. 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
§ 12 Abs. 2 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
§ 13 Abs. 1 Z 1 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
§ 13 Abs. 2 Z 1 BierStG 1995, Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994
Schlagworte
Bierlager
steuerliche Zuverlässigkeit
Bedenken
Widerruf

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