Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer erheblichen Behinderung bzw. voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geboren 1965, stellte über die Sachwalterin CB, am einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe sowie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem (für die maximale Dauer).
Beigelegt wurden dem Antrag der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Heiratsurkunde und ein Versicherungsdatenauszug.
Aus dem Versicherungsdatenauszug sind folgende Daten ersichtlich:
- : Angestellter
- : Angestellter
- : Angestellter (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse BUAK)
- : Ersatzzeit wegen Kindererziehung
- : Ersatzzeit wegen Kindererziehung
- : Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter
- : Krankengeldbezug
- : Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Angestellter
- : Krankengeldbezug
- : Ersatzzeit wegen Kindererziehung
- : Angestellter
- : Angestellter
- : Angestellter
- : Krankengeldbezug
- : Arbeitslosengeldbezug
- : Krankengeldbezug
- : Arbeitslosengeldbezug
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Arbeiter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Arbeiter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- : Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
- : Krankengeldbezug
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- :Angestellter
- : Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- : Angestellter
- : Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
- : Arbeitslosengeldbezug
- : Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG
- : Krankengeldbezug
bis laufend: Pensionsbezug geminderter Arbeitsfähigkeit, Pensionsversicherungsanstalt
Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom als unbegründet abgewiesen, wobei im Zuge dieser Erledigung das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes eine Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung erstellt hat.
In diesem Gutachten vom wurde eine schizoaffektive Psychose mit einem 80%igen Grad der Behinderung diagnostiziert, der voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend ist. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich, wobei festgestellt wurde, dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Vertreterin der Bw. fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vom Bundessozialamt erst nach dem 21. bzw. 27. Lebensjahr festgestellt wurde, diese Feststellungen jedoch unrichtig und mangelhaft seien. Es liege eine erhebliche Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. vor. Tatsächlich sei die Bw. aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. hat die Hauptschule abgeschlossen, sie sei jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren und seien die eingegangenen Dienstverhältnisse jeweils nach kurzer Zeit krankheitsbedingt wieder abgebrochen worden. Aufgrund ihrer offenbar seit der Jugend bestehenden psychischen Erkrankung war und sei es ihr nicht möglich gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen.
Aus dem Sachverständigengutachten vom von W, welches über Auftrag des Bezirksgerichtes F im Zuge der Sachwalterschaftsache über die psychische Krankheit bzw. geistige Behinderung, bzw. ob die betroffene Person fähig sei, der Verhandlung betreffend Gutachtenserörterung zu folgen bzw. ob die Teilnahme daran ihrem Wohle abträglich wäre bzw. ob die Betroffene Person fähig sei, die Tragweite medizinischer Eingriffe zu erkennen sowie über die dauerhafte Veränderung ihres Wohnortes zu entscheiden, erstellt wurde sowie aus dem ärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Ottakring vom ergebe sich, dass die Bw. seit vielen Jahren an einer ausgeprägten schizoaffektiven Psychose leide, wodurch bereits vielfach stationäre Aufenthalte auf der psychiatrischen Abteilung im Otto-Wagner Spital erfolgten.
Richtig sei, dass die Bw. seit dem Jahr 1995 in ständiger Behandlung und Betreuung im sozialpsychiatrischen Ambulatorium Ottakring befinde und sei dem ärztlichen Befundbericht des PSD Wien vom eindeutig zu entnehmen, dass die Bw. bereits im Jahr 1985, sohin vor Vollendung des 21. Lebensjahres, nach einem Suizidversuch stationär auf der psychiatrischen Abteilung des Otto-Wagner Spitals untergebracht gewesen war. Damals sei auch die Diagnose MDK gestellt worden. Es sei daher anzunehmen, dass die psychische Erkrankung bis lange vor der ersten stationären Aufnahme reiche und es sei daher auszugehen, dass das Krankheitsbild bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben war. Es ist zwar zutreffend, dass die Bw. jeweils kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, jedoch können diese bestenfalls als Arbeitsversuche gewertet und als vergeblicher Versuch einer Eingliederung ins Erwerbsleben bezeichnet werden. Tatsächlich konnte die Bw. aus gesundheitlichen Gründen keine ordentliche Berufsausbildung absolvieren, weshalb sie nicht in der Lage gewesen war und ist, für ihren Unterhalt aufzukommen. In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass gerade von behinderten Personen, wie auch von der Bw., immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, dies obwohl jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sind.
Die Vertreterin der Bw. stellte den Antrag rückwirkend für die maximale Dauer sowie laufend eine erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren.
Aufgrund der Berufung wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien abverlangt, welches am erstellt wurde, in dem der ursprüngliche Gesamtgrad der Behinderung und die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung (ab ) bestätigt wurde.
In der Folge wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, wogegen die Vertreterin der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.
In der Begründung verweist die Vertreterin der Bw. wieder auf ein im Sachwalterschaftsverfahren eingeholtes Gutachten der Sachverständigen W vom sowie auf einen Befund des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Ottakring, in denen ausdrücklich ausgeführt worden sei, dass die Bw. bereits seit vielen Jahren an einer ausgeprägten schizoaffektiven Psychose, sohin an einer schweren psychischen Erkrankung leide.
Richtig sei, dass die Bw. seit dem Jahr 1995 in ständiger Behandlung und Betreuung im sozialpsychiatrischen Ambulatorium Ottakring befinde. Es sei dem ärztlichen Befundbericht des PSD Wien vom eindeutig zu entnehmen, dass die Bw. bereits im Jahr 1985, sohin vor Vollendung des 21. Lebensjahres, nach einem Suizidversuch stationär auf der psychiatrischen Abteilung des Otto-Wagner Spitals untergebracht war und wurde damals die Diagnose MDK gestellt. Es sei daher anzunehmen, dass die psychische Erkrankung bis lange vor der ersten stationären Aufnahme reiche und es sei daher auszugehen, dass das Krankheitsbild bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben war.
Aufgrund ihrer Leiden sei die Bw. auch in der Vergangenheit für keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt geeignet gewesen. Richtig ist, dass die Bw. die Handelsschule zwar abgeschlossen hat, jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen war, eine ordentliche Berufsausbildung zu absolvieren und seien die eingegangenen Dienstverhältnisse jeweils nach kürzester Zeit krankheitsbedingt wieder abgebrochen worden, weshalb diese bestenfalls als Arbeitsversuche und als vergeblicher Versuch einer Eingliederung ins Erwerbsleben gewertet werden könnten.
Aufgrund ihrer offenbar seit der Jugend bestehenden psychischen Erkrankung war und sei es der Bw. nicht möglich gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen und für ihren Unterhalt aufzukommen.
Abschließend beantragte die Vertreterin der Bw. der Berufung stattzugeben und die erhöhte Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I Nr. 531/1993 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzusetzen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 150/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie sich aus § 8 Abs. 6 FLAG ergibt, ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zwingend durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen. Dabei sind jedenfalls die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.
Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundessozialamt in zwei schlüssig begründeten Gutachten sowohl den Grad der Behinderung der Bw. übereinstimmend mit 80% - voraussichtlich mehr als 3 Jahres anhaltend - als auch die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen festgestellt. Hinsichtlich der rückwirkenden Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist jedoch aus beiden Gutachten ebenfalls übereinstimmend zu entnehmen, dass diese Einschätzung erst ab möglich ist. In der Begründung wurde im Gutachten von ausgeführt, dass es deshalb zu keiner Änderung zum Vorgutachten gekommen ist, weil seitens der Bw. die relevanten Befunde aus den Jahren 1984 und 1985 nicht vorgelegt wurden und folglich die Einschätzung des Grades der Behinderung in dieser Zeit nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist ex lege (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) jedoch ausschließlich eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Zu erwähnen ist weiters, dass es grundsätzlich Sache eines Antragstellers ist, in einem Familienbeihilfenantrag jene Umstände darzulegen, auf die eine Zuerkennung gestützt werden kann (siehe dazu ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0019 ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (siehe auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen ist. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.
In den verfahrensgegenständlichen Gutachten wird übereinstimmend eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ab angenommen. Die Bw. war zu diesem Zeitpunkt knapp 30 Jahre alt.
Gemäß § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Antragsteller gehalten, die zur Erlangung einer Begünstigung - im gegenständlichen Verfahren die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe - bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe dazu tritt bei Begünstigungsbestimmungen die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund und es obliegt einem Antragsteller, hier im gegenständlichen Verfahren der Bw. bzw. ihren Vertreter ihren Anspruch entsprechend zu belegen. Nachdem - wie der Begründung des Gutachtens vom zu entnehmen ist - keine relevanten Befunde dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesens vorgelegt wurden, die die Behauptung der Bw. unterstützen würden, ist sie ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Befunde konnte eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung und der Erwerbsunfähigkeit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erst seit dem festgestellt werden. Aus diesem Grund war der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe nicht mehr gegeben, da die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Unterlagen, von denen in der Berufung gesprochen wurde und die allenfalls Rückschlüsse auf das geforderte Krankheitsausmaß vor Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres gegeben hätten, wurden nicht vorgelegt. Wenn also keine Unterlagen vorliegen, die auf das geforderte Krankheitsausmaß vor dem schließen lassen, ist die zeitliche Festlegung des Gutachtens mit diesem Tag als schlüssig anzusehen.
Somit kann mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung mit des Beginns der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, im schlüssigen Sachverständigengutachten den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Damit sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at