Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung gemäß § 275 BAO vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0248-Z3K/07-RS1 | Wenn um Verlängerung der Frist zur Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung ersucht wird, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, über diesen Antrag eigenständig abzusprechen. Wird der Mangel erst nach Ablauf der Frist behoben und ergeht daraufhin unmittelbar eine Berufungsvorentscheidung, so kommt dieser nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/AE/0000/5/2000, betreffend Ausfuhrerstattung und Sanktion entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat der Bf(nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/1/2000, eine Erstattung zu Ausfuhranmeldung WE-Nr. X gewährt und in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , hat die Bf durch ihren jeweiligen Vertreter Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht. Diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Nachdem Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung erhoben worden ist, hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) den angefochtenen Bescheid vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0075-Z3K/06, aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, da darin nicht erklärt wird, welche Änderungen beantragt werden. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, dem aus § 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag zu entsprechen und die Behebung der inhaltlichen Mängel aufzutragen, erwies sich der angefochtene Bescheid vom als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit.
In der Folge hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Bezugnahme auf die Berufungsentscheidung des UFS einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und der Bf aufgetragen den vorstehend genannten Mangel bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.
Mit Schreiben vom (Eingangsstempel des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom ) bringt der Vertreter der Bf vor, die Berufungsentscheidung vom sei unbekannt. Die Bf sei vom UFS im Beschwerdeverfahren aufgefordert worden, zu erklären, welche Änderungen beantragt werden. Den Mangel habe man mit Schriftsatz vom behoben. Der nunmehrige Mängelbehebungsauftrag sei daher unverständlich. Man bitte um entsprechende Erläuterung und betrachte die Fristsetzung im Mängelbehebungsauftrag als gegenstandslos. Hilfsweise werde der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung der Berufung um einen Monat ab Zugang des erläuternden Schreibens gestellt.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Frist zur Ergänzung der Berufung gegen den Bescheid Zahl: 610/0000/1/2000 daraufhin mit Mängelbehebungsauftrag vom , Zahl: 610/0000/5B/2000, verlängert und unter Anschluss einer Ablichtung der Berufungsentscheidung vom die Behebung der angeführten Mängel bis zum aufgetragen.
Unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vom hat der Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom beantragt
1. den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/1/2000, aufzuheben;
2. der Berufungswerberin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen.
Die Berufung wurde mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/AE/0000/5/2000, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Schreiben vom , ergänzt mit Schriftsätzen vom und vom , der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und beantragt
1. den Bescheid des Zollamtes Salzburg [Salzburg/Erstattungen] vom [], Zahl: 610/0000/1/2000, aufzuheben;
2. den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 610/0000/5/2000 [ 600000/AE/0000/5/2000], aufzuheben;
3. der Beschwerdeführerin die beantragte Ausfuhrerstattung zuzuerkennen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Berufung der Bf vom , ergänzt mit Schriftsatz vom , weist inhaltliche Mängel auf, deren Behebung vom Zollamt Salzburg/Erstattungen bis zum aufgetragen worden ist. Die Bf ist diesem Auftrag nicht nachgekommen, hat jedoch vor Ablauf der gesetzten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung eingebracht.
Als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis oblag dem Zollamt Salzburg/Erstattungen gemäß § 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl 1975/18 idgF, bis zum die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.
Mit ist § 14 Abs. 3 AVOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 in Kraft getreten und gilt in dieser Fassung gemäß § 17 b Abs. 12 erster Unterabsatz auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem angefallen sind.
§ 14 Abs. 3 AVOG in der maßgeblichen Fassung lautet:
"Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl II Nr. 2006/383, lautet:
(1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt."
Die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist gemäß deren § 11 Abs. 1 mit in Kraft getreten. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Zollämter sind ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten getreten.
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (; , 96/12/0244, ZfVB 1997/5/1782). Der Mängelbehebungsauftrag, mit welchem die Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung bis verlängert worden ist, ist am vom Zollamt Salzburg/Erstattungen erlassen worden, das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (siehe § 2 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Die Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung geht daher ins Leere und entfaltet keine Rechtswirkung.
Unbestritten ist, dass einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zukommt. Die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages kann nicht schon dann als fristgerecht angesehen werden, wenn zwar innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, jedoch erst nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen wird, wobei das Fristverlängerungsansuchen noch nicht abgewiesen worden ist. Denn in einem solchen Fall stünde es im Belieben des Abgabepflichtigen, Fristsetzungen seitens der Abgabenbehörde zu unterlaufen. Der Abgabepflichtige kann auch nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (vgl. ).
Das für die Erledigung des Fristverlängerungsantrages vom zuständige Zollamt Salzburg trifft Entscheidungspflicht; über das Fristerstreckungsersuchen ist daher eigenständig abzusprechen. Nach der Aktenlage wurde über den Antrag - wie bereits ausgeführt - bisher nicht entschieden. Der Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den Bescheid vom , Zahl: 610/0000/1/2000, kommt nicht die normative Bedeutung einer Bewilligung der Fristverlängerung zu.
Die Einhaltung der bei einer Maßnahme nach § 275 BAO zu setzenden Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufschub feststellen zu können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist. Die Verlängerung der gesetzten Mängelbehebungsfrist liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat aus den angeführten Gründen zunächst über den Antrag der Bf auf Verlängerung der Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung zu entscheiden. Zum Vorbringen der Bf ist festzustellen, dass die Berufungsentscheidung des GZ. ZRV/0075-Z3K/06, dem Vertreter nachweislich am zugestellt worden ist. Auffallend ist auch, dass der Vertreter mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fristverlängerungen beantragt und das Verfahren dadurch in die Länge zieht. Aus Sicht des UFS wäre es im verfahrensgegenständlichen Fall durchaus möglich und zumutbar gewesen, die inhaltlichen Mängel der Berufung innerhalb der gesetzten Frist zu beheben bzw. allfällige Unklarheiten seitens der Bf zeitnah zu beseitigen und damit nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten.
Von der Entscheidung über den offenen Antrag, die dem Zollamt Salzburg obliegt, hängt es ab, ob gemäß § 275 BAO die Zurücknahme der Berufung auszusprechen ist oder allenfalls in der Sache selbst zu entscheiden ist.
Da die belangte Behörde die angefochtene Berufungsvorentscheidung erlassen hat, ohne zuvor über den Fristverlängerungsantrag abzusprechen, belastet sie diese mit Rechtswidrigkeit. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 5 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006 |
Schlagworte | Berufung Mängelbehebungsauftrag Fristverlängerung Entscheidungspflicht Zuständigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at