Sonstiger Bescheid, UFSW vom 15.10.2012, RV/0358-W/09

Zurücknahme eines Vorlageantrags

Entscheidungstext

Bescheid

Der Vorlageantrag vom betreffend die Berufung des Bw+Adr, vertreten zunächst durch Finanzen und mehr FM Steuerberatung GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 2460 Bruckneudorf, Lindenbreite 19, nunmehr durch TWP Thell, Winkler & Pichler, Steuerberatung OG, 7100 Neusiedl am See, Kirchbergweg 5-7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Hofrätin Mag. Anna Holper, betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) gemäß § 295a BAO für das Jahr 2002 vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist Landwirt.

Am erwarb der Bw einen Traktor Steyr CVT 150 zum Preis von netto 71.507,00 €, den er mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren in das Anlageverzeichnis seines landwirtschaftlichen Betriebs aufnahm und für welchen er eine Investitionszuwachsprämie geltend machte.

Zum Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Bw gehörten zu diesem Zeitpunkt laut Anlageverzeichnis folgende weitere Traktoren: Steyr 36 (Baujahr 1960), Steyr 768 (Baujahr 1977), Steyr 8070 (Baujahr 1991). Im Jahr 2003 wurde außerdem ein Traktor John Deere 6620 erworben, welcher bei der Bemessung der Investitionszuwachsprämie 2003 Berücksichtigung fand.

Am wurde der Traktor Steyr CVT 150 im Zuge des Erwerbs zweier neuer, am zum Verkehr zugelassener Traktoren Steyr CVT 6150 zum Preis von jeweils netto 79.992,23 € durch eine Eigentümergemeinschaft des Bw mit einem zweiten Landwirt (unter anderem für diese beiden Traktoren wurde ebenfalls eine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht und diese mit Berufungsentscheidung , beim VwGH angefochten zu 2011/15/0082, mangels Erzielung betrieblicher Einkünfte durch die Eigentümergemeinschaft versagt) zu einem Preis von netto 59.166,67 € veräußert.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde für den Steyr CVT 150 die Investitionszuwachsprämie i. H. v. 6.490,00 € vom Finanzamt nicht anerkannt:

"Tz 4) IZP Traktor Steyr CVT 150 - Behaltedauer

Dieses Wirtschaftsgut wurde im Jahre 2002 angeschafft und gleichzeitig wurde auch eine IZP beantragt, die auch seitens der Abgabenbehörde bewilligt wurde.

Dieser Traktor wurde ab im Jahre 2002 an das Raiffeisenlagerhaus verkauft.

Lt. 2005/15/0156 müssen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Die Wirtschaftsgüter müssen daher entweder mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer oder zumindest vier volle Wirtschaftsjahre dem Betriebsvermögen angehören. Davon ist abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, aufgrund nachträglicher Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (z.B. Schaden auf Grund höherer Gewalt)."

Mit Datum erließ das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Bescheid über die Festsetzung von Investitionszuwachsprämie gemäß § 108c EStG "gem. § 295a BAO" i. H. v. 0,00 € anstelle des bisher gebuchten Betrages von 6.490,00 €.

Zur Begründung wurde auf den BP-Bericht vom verwiesen und ergänzend ausgeführt:

Hiergegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben:

"Gemäß § 108e EStG kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, .dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der planmäßigen Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte, körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Im konkreten Fall wurde am ein ungebrauchter Traktor (Steyr CVT 150) um EUR 71.507,50 angeschafft im Anlagevermögen aktiviert, auf eine Nutzungsdauer von 12 Jahren abgeschrieben und für die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie berücksichtigt. Dieses Fahrzeug verfügt über ein neuartiges Automatikgetriebe. Die Konzeptionierung dieses Automatikgetriebes war besonders geeignet für den Einsatz im Gütertransport. Für schwere Bodenbearbeitung am Feld (Pflügen, Grubbern etc.) zeigte sich diese Erstentwicklung bzw. die angewendeten Getriebeübersetzungen als ungeeignet. Genau aus diesem Grund (wirtschaftliches Erschwernis) wurde das Fahrzeug am an den Händler retourniert. Die Ersatzbeschaffung eines für die Betriebsstruktur besser geeigneten Fahrzeuges erfolgte, um neben der technischen auch die wirtschaftliche Nutzung zu optimieren, über eine sogenannte Maschinengemeinschaft, an welcher der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung hält.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2008 wurde die für die Anschaffung des Fahrzeuges die im Jahr 2002 beantragte und ursprünglich vom Finanzamt auch bewilligte Investitionszuwachsprämie rückwirkend aberkannt. Als Begründung seitens des Finanzamtes wird angeführt, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen.

Wie aus dem Anlageverzeichnis 2002 ersichtlich ist, betrug der geplante Nutzungszeitraum für den Traktor 12 Jahre, womit das Kriterium der Langfristigkeit erfüllt sein dürfte. Lediglich die sich später herausstellende, technische Nichteignung des Fahrzeuges für die betrieblichen Anforderungen führte dazu, dass der Traktor im Dezember 2004 wieder verkauft wurde. In diesem Sachverhalt des "vorzeitigen" Verkaufs erblickt das Finanzamt die Begründung für die .Aberkennung der Investitionszuwachsprämie.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Begründung des Finanzamtes für die Aberkennung der Investitionszuwachsprämie weder aus § 108e EStG noch aus den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers dazu abzuleiten ist. Dem Steuerpflichtigen ist es auch nicht zumutbar, bei seinen Entscheidungen hinsichtlich Investitionen und Betriebsführung im Jahr 2002 (Anschaffung} bzw. im Jahr 2004 (Ersatzinvestition) auf eventuell in späteren Jahren geänderte Rechtsinterpretationen des Finanzamtes Rücksicht zu nehmen, um wirtschaftliche Nachteile für sich bzw. seinen Betrieb hintanhalten zu können (Prinzip des Vertrauensgrundsatzes). Auch das im Betriebsprüfungsbericht zitierte VwGH-Erkenntnis trifft· in dieser Entscheidung definitiv keine Aussage darüber, dass ein investitionszuwachsprämienbegünstigtes Wirtschaftsgut zumindest für einen bestimmten Zeitraum im Betriebsvermögen verbleiben muss bzw. ob die Verhältnisse während des 'gesamten Zeitraumes der planmäßigen Absetzung für Abnutzung (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) unverändert sein müssen.

Stattdessen wird im, der Bescheidbegründung durch das Finanzamt zu Grunde gelegten, VwGH-Erkenntnis ausgeführt, dass mit der Investitionszuwachsprämien-Regelung die Investitionstätigkeit in einem bestimmten Zeitraum (Konjunkturperiode) angekurbelt werden soll und dass das Wirtschaftsgut dem Unternehmen langfristig gewidmet sein soll. Der VwGH sagt aber nicht, dass das Wirtschaftsgut tatsächlich einen bestimmten Zeitraum im Betrieb vorhanden sein muss. Dies wohl auch deshalb, weil durch eine solche Gesetzesauslegung, vernünftige Ersatzinvestitionen unnötig erschwert würden und die eigentliche, gesetzliche Lenkungsabsicht der Investitionsförderung beeinträchtigt wäre. '

Die bescheidmäßige Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2002 mit Null entspricht demgemäß nicht der gesetzlichen Regelung des § 108e EStG.

Ich beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Anerkennung der ursprünglich festgesetzten Investitionszuwachsprämie 2002 in Höhe von EUR 6.490,-".

Vom Finanzamt wurde in weiterer Folge (Bericht vom ) erhoben:

"Im Jahre 2002 wurde von Herrn M*****F***** für seinen Landwirtschaftsbetrieb ein Traktor der Marke Steyr angeschafft (Steyr CVT 150). Kaufpreis 71.507,50 netto. Im Jahre 2002 wurde eine IZP in der Höhe von € 6.490,-- beantragt und auch gewährt.

Dieser Traktor wurde Ende 2004 im Zuge der Errichtung der M***** & G***** Ges.n.b.R an das Lagerhaus zurückgegeben und ein neuer Traktor in der Personengesellschaft M***** &G***** GesnbR angeschafft.

Die BP hat aufgrund des Verkaufes im Jahre 2004 (der Traktor war ca. 2,5 Jahre im Betriebsvermögen von Herrn M*****) die im Jahre 2002 beantragte und gewährte IZP nachversteuert.

Laut VwGH-Erkenntnis v. (2005/15/0156) müssen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zum langfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt sein. Die Wirtschaftsgüter müssen entweder mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer oder zumindest vier volle Wirtschaftsjahre dem Betrieb angehören.

Der oben erwähnte Traktor wurde auf eine Nutzungsdauer von 12 Jahren abgeschrieben und hätte demnach zumindest vier volle Jahre im Anlagevermögen des Unternehmers im Gebrauch sein müssen.

Der Stb. argumentiert in seiner Berufung, dass der im Jahre 2002 angeschaffte Traktor über ein neuartiges Automatikgetriebe verfügte. Dieses Getriebe war eher ausgelegt für den Einsatz im Gütertransport. Für den Einsatz am Feld (Pflügen, Grubbern etc.) zeigte sich dieses Gerät als ungeeignet. Aus diesem Grund (Unwägbarkeit) wurde der Traktor ausgetauscht.

Laut mündlicher Auskunft vom Traktorwerk Steyr (Herr Sch*****) sei der im Jahre 2004 angeschaffte Traktor CVT 6155 moderner, komfortabler technisch besser ausgebaut. Beide Traktoren sind aber grundsätzlich für den Ackerbau geeignet. Das Grundprinzip von der Technik und der Motorleistung ist ident.

Die gleiche Auskunft habe ich vom Handelsvertreter der Fa. H***** in Mö***** erhalten. Die Firma H***** handelt mit land- u. forstwirtschaftlichen Geräten also auch mit Steyr-Traktoren.

Der 2004 verkaufte Traktor ist heute 2008 noch in Betrieb. Der Zweitbesitzer dieses Traktors, Herr S*****T***** aus Sa*****, bewirtschaftet ca. 100 Hektar nur Ackerbau.

Herr S***** ist laut eigener Aussage (Telefongespräch)mit dem Traktor sehr zufrieden. Es werden sämtliche landwirtschaftlichen Arbeiten (pflügen, grubbern, eggen, anbauen etc.) durchgeführt.

Eine technische Beschreibung von beiden Traktoren wurde von den Steyr-Werken in St. Valentin telefonisch angefordert. Eingetroffen ist leider nur ein aktuelles Prospekt.

Die technische Nichteignung des Fahrzeuges für die betrieblichen Anforderungen wie der steuerliche Vertreter in der Berufung argumentierte dürften also nicht der Realität entsprechen.

Auch der Verkaufsvertreter der Firma L***** in K*****, ..., hat mir bestätigt, dass die beiden Typen technisch fast ident sind. Der CVT 6155 ist das Nachfolgemodell zum CVT 150 und ist natürlich etwas moderner und komfortabler. Ein stufenloses Getriebe haben beide Typen. Sie sind sowohl für den Gütertransport als auch für die Feldwirtschaft einsetzbar."

Unterlagen zu den angeführten Aussagen sowie Prospektmaterial befinden sich im Arbeitsbogen der Außenprüfung.

Das Finanzamt wies hierauf die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab:

"Sie haben im Jahr 2002 für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb einen Traktor angeschafft, welcher im Anlagenverzeichnis mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren ausgewiesen wurde. Für die Anschaffung wurde eine Investitionszuwachsprämie iSd. Bestimmungen des § 108e EStG 1988 gewährt. Im Jahr 2004 haben Sie nach ca 2,5jähriger Nutzung den Traktor dem Raiffeisen-Lagerhaus für die Anschaffung eines neuen Traktors - dieser wurde von der 2004 neu gegründeten M***** &G***** GesbR angeschafft und es wurde neuerlich eine Investitionszuwachsprämie beantragt - in Zahlung gegeben.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis 2005/15/0156 vom 20.04,2006, in welchem das Höchstgericht aus § 108e Abs 1 - Voraussetzung für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8) abgesetzt werden - eine Behaltefrist für die in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie einbezogenen Wirtschaftsgüter abgeleitet hat, die ursprünglich gewährte Investitionsprämie wieder aberkannt.

Im Berufungsbegehren wenden Sie nunmehr ein, dass das im BP-Bericht zitierte VwGH-Judikat definitiv keine Aussage darüber enthält, dass ein investitionszuwachsprämienbegünstigtes Wirtschaftsgut zumindest für einen bestimmten Zeitraum im Betriebsvermögen verbleiben muss bzw. ob die Verhältnisse während des gesamten Zeitraumes der planmäßigen Absetzung für Abnutzung unverändert sein müssen.

Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass der VwGH ausgeführt hat, dass sich aus § 108e Abs 1 EStG 1988 das Erfordernis ergibt, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen müssten, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung im Wege der Absetzung für Abnutzung die Rede sein könne. Im Anlassfall wurde das streitgegenständliche Wirtschaftsgut bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren ca 2,5 Jahre im Betrieb genutzt, womit keine Rede davon sein kann, dass dieses dem Betrieb über einen längeren Zeitraum gedient hätte, zumal nur ein geringer Teil (ca 21 %) der Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung abgesetzt wurden. Dahingestellt bleiben kann jedenfalls, ob davon auszugehen sei, dass die Verhältnisse während des gesamten Zeitraumes der Abschreibung des betreffenden Wirtschaftsgutes im Wege der AfA unverändert sein müssen, d.h. ob die Wirtschaftsgüter dem Betrieb über den gesamten Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dienen müssen oder ob etwa - wie von Hofstätter/Reichel in Tz 3 zu § 108e EStG 1988 und von der Behörde in Rz 8217a der EStR vertreten - bloß auf das zeitliche Überwiegen (bzw. It. Behörde uU. auch auf einen Zeitraum von zumindest vier vollen Wirtschaftsjahren) abzustellen ist.

In Ihrem Berufungsvorbringen nehmen Sie weiters darauf Bezug, dass der Traktor über ein neuartiges Automatikgetriebe verfüge, welches für den Einsatz im Gütertransport besonders geeignet sei. Erst im Zuge der Nutzung im Betrieb habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug für schwere Bodenbearbeitung ungeeignet sei, weshalb von unvorhergesehener Unbrauchbarkeit im Betrieb ausgegangen werden müsse.

Dem Vorbringen ist von der Behörde damit entgegenzutreten, dass sowohl vom Hersteller als auch von einigen Landmaschinenhändlern die Auskunft erteilt wurde, dass der Steyr CVT 6155 (Nachfolgemodell) im Vergleich zum Steyr CVT 150 (Vorgängermodell) zwar moderner, komfortabler und technisch besser ausgestattet ist, dass das Grundprinzip betreffend Technik und Motorleistung aber ident ist und beide Fahrzeuge für den Ackerbau und für den Gütertransport gleichermaßen geeignet sind. Auch die Tatsache, dass der im Jahr 2004 wegen der eingewendeten wirtschaftlichen Erschwernis beim Raiffeisen-Lagerhaus getauschte Traktor wieder an einen Landwirt zur schweren Bodenbearbeitung veräußert wurde, spricht gegen die Argumentation in der Berufung.

Da aus obigen Gründen nicht von einer nachträgliche Unwägbarkeit in Form einer unvorhergesehenen Unbrauchbarkeit im landwirtschaftlichen im Betrieb auszugehen ist, kann Ihrem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden."

Der Vorlageantrag vom beschränkt sich auf die Antragstellung auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und zwar durch den gesamten Berufungssenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Berufungsvorentscheid erfolgte nicht.

Die Berufung wurde dem UFS am vom Finanzamt vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO zu dem VwGH-Verfahren 2009/15/0082 ausgesetzt.

Nach Ergehen der Erkenntnisse , und , wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Laut http://de.wikibooks.org/wiki/Traktorenlexikon:_Steyr (Traktorenlexikon, einem gemeinschaftlich erstellten technischen Sach- und Fachbuch bei Wikibooks). werden die beiden Traktoren wie folgt beschrieben:

Steyr CVT 150

Motor: Sisu - Turbo, wassergekühlter, elektronisch geregelter Sechszylindermotor mit Turbolader und Direkteinspritzung.

Kupplung: Getriebe Steyr, Typ: S - matic, stufenloses Getriebe. Fahrtrichtungsänderung mit Shuttle - Hebel, *Traktions - Management (* Allrad - und Differentialsperren sind elektronisch zu - und abschaltbar.)

Geschwindigkeiten vor- und rückwärts: stufenlose Geschwindigkeitsregelung durch Multicontroller II oder Fahrpedal oder Tempomat.

Zapfwelle: Heckzapfwelle: 540, 540 E und 1000 U/min. ( optional: Frontzapfwelle 1000 U/min. und Zapfwellen - Management.)

Bremsen: verschleißfreie Lamellenbremse für Hinterachse und zusätzlich Allradbremse.

Achsen: Vorderachse: Carraro, Einzelradfederung ( abschaltbar ) mit einem Dämpfungsweg von 90 Milimeter.

Lenkung: hydrostatische Lenkung

Hydrauliksystem und Kraftheber: Heckhydraulik: elektronische Hubwerksregelung mit oder ohne Zugkraftregelung und automatischer Schwingungstilgung ab 8 km/h. ( optional: elektronische Fronthydraulik, rumpfgeführt oder achsgeführt.)

Steuergeräte: Steyr - S-matic, Steyr - Easy Tronic, CAN - BUS - System, APM - System, Multicontroller II, Rädersensor zur Schlupfregelung.

Elektrische Ausrüstung: akustischer Rückfahrwarner, Follow me home - Funktion.

Maße und Abmessungen: Länge: 4,756 m / breite: 2,49 m / höhe: 3,00 m.

Bereifung: vorne: 540 / 65 R 28 / hinten: 650 / 65 R 38.

Kabine: vollverglaste, gummigelagerte, schallreduzierte (72 dB (A)), staubisolierte Sicherheitskabine mit Staubfilter, Komfortsitz, Armlehnen, Bandscheibenstütze, Lüftung, Heizung und Klimaanlage. Am Dach: Zusatz - und Arbeitsscheinwerfer sowie eine Dachluke. (optional: Freisichtfenster im Dach, Radio mit 6 Boxen.)

Sonderausrüstung: Frontzapfwelle, Zapfwellen - Management, Fronthydraulik, Radio mit 6 Boxen, Freisichtfenster


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CVT 150

CNH - Steyr CVT 150
Basisdaten
Hersteller/Marke:
CNH - Steyr
Modellreihe:
CVT - Erste Reihe
Modell:
CVT 150
Produktionszeitraum:
2000-2003
Maße
Eigengewicht:
6370 kg
Länge:
4756 mm
Breite:
2490 mm
Höhe:
3000 mm
2822 mm
vorne: 1840 mm hinten: 1870 mm
vorne: 540 / 65 R 28 hinten: 650 / 65 R 38
Motor
110 kW, 150 PS
2100 U/min
6
6597 cm³
Drehmomentanstieg:
an Zapfwelle 37 %
Kraftstoff:
Diesel / Rapsdiesel
Kühlsystem:
Wasserkühlung
Antrieb
Antriebstyp:
Allrad
stufenlos
40 oder 50 km

Steyr CVT 6150

Motor: Sisu - Turbo, wassergekühlter, elektronisch geregelter Sechszylindermotor mit Common - Rail - Einspritztechnik, Turbolader, Ladeluftkühlung, Abgasrückführung ( EGR ), elektronischer Bosch - Einspritzpumpe und ECO - Lüfter. / Bohrung: 108 mm / Hub: 120 mm./ max. Drehmoment: 630 Nm, mit Power Plus: 705 Nm bei 1400 U/min

Getriebe: Steyr, Typ: S - matic, stufenloses Getriebe mit hydrostatisch - mechanischer Leistungsverzweigung / Fahrtrichtungsänderung durch Shuttle - Hebel / Traktion - Management ( Allrad - und Differentialsperren sind elektronisch zu - und abschaltbar )/ Automatischer Zapfwellenbetrieb ( individuelle Zapfwellendrehzahl wird konstant gehalten )/ Manueller Zapfwellenbetrieb ( Verändert sich in Abhängigkeit mit der Fahrgeschwindigkeit )

Geschwindigkeiten vor- und rückwärts: Stufenlose Geschwindigkeitsregelung durch Multicontroller IV oder Fahrpedal / 40 km/h bei 1550 U/min. / 50 km/h bei 1890 U/min.

Zapfwelle: Lastschaltbare 4 - fach Zapfwelle mit Zapfwellen - Mangement / Typ: Excahngeable 6/21 spline, 1 3/8' / Zapfwellendrehzahl: 540, 540 E, 1000, 1000 E U/min. dazu Motordrehzahl: 1878, 1608, 1869, 1600 U/min. / optional: Frontzapfwelle 1000 U/min.

Bremsen: Hydraulisch betätigte Servo - Lamellenbremse im Ölbad laufend / mechanisch betätigte Lamellenbremse auf Hinterachse / Vorderachse: integrierte Vorderachsbremse, Opti Stop

Achsen: Vorderachse: Carraro, Einzelradgefedert mit Niveauregelung ( abschaltbar )/ Federweg: 90 Millimeter

Lenkung: Hydraulisch, Loadsensing - System / Höhen - und neigungsverstellbar zusätzlich Kippbar / automatisches Lenksystem ( AFC - AccuGuide )/ Lenkeinschlag: 50 Grad / Wendekreis: 10,80 m.

Hydrauliksystem und Kraftheber: elektronische Hubwerksregelung ( EHR ) KAT. III / II mit Schnellkuppler / dynamische Schwingungstilgung ab 8 km/h. ( Ride Control ) Hubkraft: 9900 kg / Förderpumpenmenge und Arbeitsdruck: 105 PFC, 205 / Anzahl der Zusatzsteuergeräte = 8 ( optional: elektronische Fronthydraulik, rumpf - oder achsgeführt / Hubkraft: 4000 kg.

Steuergeräte: Steyr - S-matic / CAN - BUS - System / Steyr - Easy Tronic / APM - System / Multicontroller / Rädersensor / ISOBUS - System / AFS - AccuGuide / S - Tech - Monitor.

Elektrische Ausrüstung: Traktormonitor / akustischer Rückfahrwarner / Follow me home - Funktion / Sitzkontaktschalter.

Maße und Abmessungen: Länge: 4,775 m / breite: 2,55 m / höhe: 3,042 m.

Bereifung: vorne: 540 / 65 R 28 / hinten: 650 / 65 R 38.

Füllmengen: Tankinhalt: 310 Liter.

Kabine: Steyr - Delux - Kabine mit ergonomischen Innenraum / 72 dB (A) / beidseitiger Aufstieg / luftgefederter Sitz / Staub - und Pollenfilter / Klimaanlage / Kühlbox / getönte Scheiben / Seiten - und Heckscheibe können geöffnet werden / Dachfenster / Arbeitsscheinwerfer im Dach, vorne und hinten / zentrale Bedienkonsole ( optional: Kabinenfederung / Dual Drive / drehbarer Sitz / Teleskoprückspiegel )

Sonderausrüstung: Kabinenfederung / Fronthubwerk / Frontzapfwelle / drehbarer Sitz / Dual Drive / Teleskoprückspiegel.


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CNH - Steyr CVT 6150
Basisdaten
Hersteller/Marke:
CNH - Steyr
Modellreihe:
CVT - Dritte Generation
Modell:
CVT 6150
Produktionszeitraum:
seit 2007
Maße
Eigengewicht:
6390 kg
Länge:
4775 mm
Breite:
2550 mm
Höhe:
3042 mm
2806 mm
vorne: 1898 mm hinten: 1870 mm
Wenderadius ohne Lenkbremse:
10800 mm
vorne: 540 / 65 R 28 hinten: 650 / 65 R 38
Motor
110 ( Power Plus: 128 ) kW, 150 ( Power Plus: 174 ) PS
2100 U/min
6
6597 cm³
Drehmomentanstieg:
39 ( Power Plus: 55 ) %
Kraftstoff:
Diesel / Biodiesel
Kühlsystem:
Wasserkühlung
Antrieb
Antriebstyp:
Allrad
stufenlos
40 oder 50 km/h

Laut "Traktor aktuell" August 2003 (http://www.steyr-traktoren.com/Media/490856a6-ee37-422f-bff2-0e5e02dd34f0/Traktor_aktuell/2003/ta_august_2003.pdf) unterscheiden sich die Nachfolgemodelle des CVT 150 durch Folgendes:

"1) Neues Design:

Die rundere Fronthaube, die seitlichen Lüftungsöffnungen und die ovalen Scheinwerfer prägen den Auftritt der neuen CVT. Neu ist auch die Dachpartie mit dem 18-Scheinwerfer-Lichtsystem, das eine 120°-Ausleuchtung ohne Schatten gewährleistet. Die Kabine bietet beste Sicht in alle Arbeits- und Anbauräume.

2) Neu gestaltete Instrumententafel: Modern und ansprechend präsentiert sich die Instrumententafel als übersichtliche Informationseinheit. Grafische Symbole erleichtern die Übersicht. Eine Dimmfunktion vermeidet Blendwirkung.

3) Ergonomie groß geschrieben: Besonderes Augenmerk legte Steyr bei der Entwicklung der CVT-Kabine auf Übersichtlichkeit und Ergonomie. Die Anordnung der Schaltfunktionen unterstützt ein ermüdungsfreies Arbeiten. Neu gestaltet ist das Lenkrad. Es ist dicker als bisher und bietet ein besseres Handling. Die Bedienelemente sind übersichtlich in Gruppen angeordnet. Zentrale Schaltstation ist auch bei den neuen CVT die in den Fahrersitz integrierte Armlehnenbedienung mit dem Multicontroller II, der Bedienung des Easy Tronic-Vorgewendemanagements, des Tempomats und der Zusatzhydraulik sowie der Durchflussmengen- und Zeitsteuerung für alle Zusatzsteuergeräte.

4) Vielseitiger Tempomat: Für bestmögliche Dosierung der Geschwindigkeiten stehen nunmehr drei Geschwindigkeitsbereiche (0 - 50 km/h; 0-25 km/h und 0 - 14 km/h) mit entsprechenden Tempomatgeschwindigkeiten zu Verfügung. Der so genannte temporäre Tempomat ermöglicht den Einsatz der Lenkbremse und die Streckung eines Anhängers zum Traktor.

5) Neue Einspritzanlage: Die 6,6 Liter-Sechszylinder-Motoren sind elektronisch geregelt und mit einer Bosch VP30 Verteilerpumpe der neuesten Generation ausgestattet. Die Motornenndrehzahl wurde auf 2100 U/min abgesenkt.

6) Eco-Fan: Exklusiv bei den neuen CVT gibt es optional das Eco-Fan-System für optimale Kühlleistung und einfache Kühlerreinigung. Die Anstellwinkel der Lüfterflügel sind temperaturgesteuert. Das hilft Kraftstoff zu sparen. Die Umkehrung der Luftstromrichtung ermöglicht eine automatische Reinigung der Kühler.

7) Neue Leistungsmonitor-Funktionen: Die Funktionen des in der rechten A-Säule integrierten Leistungsmonitors wurden erweitert. Dort sind nun Funktionen für Steuergeräte, Softwarestand und Hydraulik-Management zusammengefasst.

8) Rückfahreinrichtung: Die Rückfahreinrichtung (optional) verdoppelt den Einsatzbereich des CVT und macht ihn zum idealen Gerät nicht nur bei überbetrieblichen Einsätzen (z.B. mit einem Großflächenmähwerk), sondern empfiehlt ihn auch für kommunale Aufgaben."

In einem Testbericht des DLZ-Agrarmagazins in dlz 12/2001, 56 ff (http://www.dlv.de/grafiken/traktorenDB/pdf/2001/LZ112056.pdf) über den Steyr CVT 150 wird als Fazit angegeben:

"Mit dem CVT ist Steyr der Einstieg in die Stufenlos-Technologie gelungen. Die gut verarbeitete Maschine ist im Test zuverlässig gelaufen. Das Konzept mit dem Triebsatz von SAT funktioniert, ebenso die Verknüpfung von Motor- und Getriebesteuerung. Auch wenn hier in Zukunft noch weitere Verbesserungen möglich sind. Die Bedienung ist in Ordnung.

Die Leistungsfähigkeit der Maschine passt, der Kraftstoffverbrauch in der Praxis bei richtiger Einstellung der Motorregelung ebenfalls. Vermisst haben wir eine Overdrive-Übersetzung, um die 50 km/h bei reduzierter Drehzahl zu erreichen. Vier Zapfwellen im Heck hat der CVT serienmäßig.

Mit 150.400 DM (ca. Marktpreis) kostet er rund 10.000 DM mehr als der gleichstarke 9145 mit Vierfach-Lastschaltgetriebe. Das sind aber immer noch einige Tausender unter den härtesten Wettbewerbern in grün. (gp)"

Über Mängel bei Ackerarbeiten wird nicht berichtet. Für die Eignung am Feld erhielt der Traktor in diesem Testbericht die Bestnote "sehr gut".

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wurde für anberaumt und hierzu unter anderem ein Experte der Niederösterreichischen Landes-Landeswirtschaftskammer zwecks sachkundiger Auskunftserteilung über den verfahrensgegenständlichen Traktor geladen.

Mit Eingabe vom wurde der Berufungsbehörde der Wechsel der steuerlichen Vertretung bekannt gegeben und der "Vorlageantrag betreffend der Investitionszuwachsprämie 2002 gem. § 108e EStG 1988 vollinhaltlich" unter Verzicht auf die mündliche Verhandlung am in St. Pölten zurückgezogen.

Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

§ 256 BAO ist auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 276 Abs. 4 BAO).

Wird ein Vorlageantrag zurückgenommen, hat die Abgabenbehörde den Vorlageantrag mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 276 Abs. 4 BAO).

Der Vorlageantrag ist zufolge seiner Zurücknahme somit - gemäß § 282 Abs. 2 BAO durch den Referenten - als gegenstandlos zu erklären gewesen.

Die Berufungsvorentscheidung vom ist somit rechtskräftig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at